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Beschluss

12 L 683/21.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2021:1029.12L683.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller gibt an: er sei am 11. K. XXXX in Bamian (Afghanistan) geboren. Er sei afghanischer Staatsangehörigkeit, von der Volkszugehörigkeit der Hazara und der Religionsgemeinschaft des Islam zugehörig. Er reiste erstmals am 19. August 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 20. August 2021 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Am 24. August 2021 stellte er ein förmliches Asylgesuch. 4 Eine Recherche in der Eurodac-Datenbank vom 20. August 2021 ergab für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Schwedens vom 5. Oktober 2015 (SE100504862711). Unter Hinweis hierauf richtete das Bundesamt am 25. August 2021 ein Übernahmeersuchen an die schwedischen Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 31; sog. Dublin III-Verordnung). Die schwedischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 27. August 2021 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO. 5 Bei dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 15. September 2021 teilte der Antragsteller mit, er habe sein Heimatland vor sieben Jahren verlassen. Er sei über den Landweg bis nach Schweden gereist und habe bis zu seiner Einreise nach Deutschland für mehrere Jahre dort gelebt. 6 Mit Bescheid vom 22. September 2021, dem Antragsteller zugestellt am 30. September 2021, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3). Zugleich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 22 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). 7 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 7. Oktober 2021 Klage erhoben (12 K 6266/21.A) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor, das schwedische Asylverfahren leide unter systemischen Mängeln. In Schweden sei er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin (Ziffer 3 des Bescheides vom 22. September 2021) anzuordnen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronisch geführten Gerichtsakten des Verfahrens 12 K 6266/21.A und den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang (1 Datei) Bezug genommen. 13 II. 14 A. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 15 I. Der Antrag ist als Aussetzungsantrag nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, insbesondere ist er fristgerecht eingereicht worden und auch im Übrigen zulässig. 16 II. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. 17 1. Für diese Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 12 K 6266/21.A beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2021 gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. 18 Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG) - nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. 19 Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013- 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff., mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. 20 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung erweist sich derzeit als offensichtlich rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. 21 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist die Zuständigkeit Schwedens für die Bearbeitung der Asylanträge des Antragstellers gegeben; diese Zuständigkeit ist nicht auf einen anderen Staat übergegangen. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Schweden. 22 a) Die Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich aus der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO). 23 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013 sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich (vorrangig) nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 VO 604/2013). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013). In einem Wiederaufnahmeverfahren, wie es nach Art. 23 VO 604/2013 auch im Fall des Antragstellers einschlägig ist, wird die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats jedoch - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht anhand der Kriterien in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 geprüft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 24 - vgl. dessen Urteil vom 02.04.2019, C-582/17, Celex-Nr. 62017CJ0582 - 25 ist vielmehr entscheidend, dass der um Wiederaufnahme ersuchte Mitgliedstaat die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 VO 604/2013 bzw. des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) VO 604/2013 erfüllt, was hier der Fall ist. Die Zuständigkeit Schwedens folgt aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO 604/2013. Danach ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatenangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der sich im Hoheitsgebiet seines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat in Schweden unzweifelhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, was sich daraus ergibt, dass für ihn in Bezug auf Schweden ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vorliegt. Dieser Treffer besteht aus der Länderkennung „SE" für Schweden und einer Zahlenkombination. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und eine 2 für „illegale Einreise“ ohne Stellung eines solchen Antrags steht. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen hat. 27 b) Aufgrund der danach gegebenen Zuständigkeit Schwedens ist dieser Staat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO 604/2013 zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Diese Pflicht ist nicht wegen Verstreichens der maßgeblichen Ersuchens- und Überstellungsfristen erloschen. 28 aa) Die in der VO 604/2013 vorgesehene Frist, innerhalb welcher der als zuständig ermittelte Mitgliedstaat (hier: Schweden) um Wiederaufnahme des betreffenden Ausländers zu ersuchen ist, ist gewahrt. Nach der vorliegend einschlägigen Bestimmung des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist das Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Diese Frist ist vorliegend gewahrt, weil das Bundesamt die schwedischen Behörden am 25. August 2021 um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht hat. 29 Die sich aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 ergebende Frist überschreitet in diesem Fall auch nicht die Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, wonach das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 VO 604/2013 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten ist, wenn sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System stützt. Auch dann, wenn ein Eurodac-Treffer erzielt wurde und somit ein Fall des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 VO 604/2013 gegeben ist, ist es nicht möglich, ein Wiederaufnahmegesuch nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, d.h. mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung geschieht. 30 Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris Rn. 63 ff. 31 Ein Antrag auf internationalen Schutz ist dabei nicht erst mit der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt, sondern bereits dann gestellt, wenn der Behörde, die für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates zuständig ist, ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. 32 Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/17 -, juris Rn. 79 ff. 33 Ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin hat das Bundesamt frühestens nach schriftlicher Mitteilung vom 19. August 2021, spätestens mit Einreichung seines förmlichen Asylgesuchs am 20. August 2021, Kenntnis von dem geäußerten Asylgesuch erlangt. Ausgehend davon sind weniger als drei Monate verstrichen, bis das Bundesamt die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme des Antragstellers gebeten hat. 34 bb) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. 35 Gemäß Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013 erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die Zustimmung der schwedischen Behörden zum Aufnahmegesuch des Bundesamtes ist am 27. August 2021 (und somit innerhalb der einschlägigen Zweiwochenfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 VO 604/2013) beim Bundesamt eingegangen. Bereits ausgehend hiervon ist die sechsmonatige Überstellungfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzweifelhaft noch nicht verstrichen. 36 Abgesehen davon hat der am 7. Oktober 2021 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sowohl fristgerecht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG als auch innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die schwedischen Behörden am 27. August 2021 bei Gericht anhängig gemacht wurden, den Lauf der Überstellungsfrist aber ohnehin mit der Folge unterbrochen, dass ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine neue sechsmonatige Frist zu laufen beginnt. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris, Leitsatz und Rn. 11 f.; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 311/14.A -, juris Rn. 42 ff. m.w.N. 38 Ausgehend hiervon wird die Überstellungsfrist frühestens im April 2022 ablaufen. 39 c) Die Zuständigkeit Schwedens scheitert auch nicht etwa daran, dass dort durchgreifende systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 bestehen würden. 40 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 ff. VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (im vorliegenden Zusammenhang: Schweden) zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). 41 Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Antragsteller wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9 zur Rechtslage nach der Verordnung 343/2003. 43 Es gilt die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt. 44 Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208. 45 Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 46 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris. 47 Eine solche Bedrohung setzt voraus, dass die systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. 48 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163; C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297. 49 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. 50 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-163/17, Celex-Nr. 62017CJ0163; C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297. 51 Ausgehend von diesen Maßstäben sind im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller in Schweden aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im dargelegten Sinne ausgesetzt zu sein. Dies ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einhellig anerkannt. 52 Vgl. VG Dresden, Beschluss vom 9. August 2021 - 7 L 577/21.A -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 6 L 124/21.A -, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juli 221 - 3 L 286/21.A -, juris; VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2021 - 7 A 1519/21 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 35 L 57/21 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 10. März 2021 - AN 14 A 21.50032, 8306954 -, juris Orientierungssatz. 53 Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Auch den vorliegenden Erkenntnismitteln ist eine solche oder sonst unzureichende Behandlung von Schutzsuchenden in Schweden nicht zu entnehmen. 54 aa) So verfügt Schweden über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren (nebst gerichtlichem (Beschwerde-)Verfahren), das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. 55 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 12 ff. und S. 17 ff., abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 56 Die Verfahrensdauer betrug im Jahr 2020 im Schnitt zehn Monate, im Zuge dessen die Asylbewerber Gelegenheit bekommen, ihre Fluchtgründe in einem dolmetscherbegleitetem Interview zu schilden. 57 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 24 und 25, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 58 Darüber hinaus haben die Asylbewerber während des laufenden Verfahrens kostenlosen Zugang zu einem Rechtsbeistand. 59 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 32, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 60 bb) Auch die allgemeine Versorgung (Unterkunft, Nahrung, Hygiene, med. Versorgung) der in Schweden lebenden Asylbewerber lässt systemische Schwachstellen nicht erkennen. 61 In Schweden eingereiste mittellose Asylbewerber haben einen Anspruch auf Unterbringung, der auch tatsächlich umgesetzt wird bzw. erfüllbar ist. 62 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 68 und S. 72, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 63 Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag unanfechtbar negativ beschieden wurde, werden nach ihrer Rückkehr in Gewahrsam genommen, sodass ihre Abschiebung vollzogen werden kann. Ist der Asylantrag eines Dublin-Rückkehrers noch nicht unanfechtbar abgeschlossen, werden sie in einer staatlichen Unterbringungseinrichtung aufgenommen. 64 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 44, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 65 Auch die Versorgung mit Nahrung ist sichergestellt. Entweder erhalten die Asylbewerber die erforderliche Verpflegung unmittelbar in der Unterkunft, oder sie erhalten finanzielle Mittel, um ihre Verpflegung anderweitig zu sichern. Darüber hinaus erhalten Asylbewerber finanzielle Leistungen, um ihren Bedarf an Hygieneartikeln, Kleidung, Schuhen und Medizinprodukten abdecken zu können. 66 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 69, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 67 Schweden verfügt darüber hinaus über ein funktionierendes Gesundheitssystem. Asylbewerbern steht der Zugang zu diesem Gesundheitssystem auch offen. Sie sind berechtigt, Leistungen der notwendigen medizinischen Versorgung zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Notfallversorgung, zahnärztliche Behandlungen, die gynäkologische Versorgung von Frauen sowie die Schwangerschaftsbegleitung. Dabei ermöglicht das schwedische Gesundheitssystem die Berücksichtigung von besonderen Bedürfnissen (beispielsweise im Falle unbegleiteter Minderjähriger, psychisch Kranken oder körperlich eingeschränkten Personen). 68 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 77 ff., abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 69 Allen Asylbewerbern wird darüber hinaus ermöglicht, ihren Gesundheitszustand prophylaktisch medizinisch überprüfen zu lassen. Im Falle des Vorliegens einer besonderen Vulnerabilität (beispielsweise bei Existenz eines Traumas) stellt die entscheidende Behörde für die Anhörung speziell geschulte Mitarbeiter zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Asylbewerber, die sich der LGBTQI-Community zugehörig fühlen. 70 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 49, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 71 Minderjährige Asylbewerber haben Zugang zu Bildung und dem schwedischen Schulsystem. Jugendliche zwischen 16 Jahren und 18 Jahren werden darüber hinaus dazu angehalten, Vorbereitungskurse zu belegen, um ihre Sprachkenntnisse in Schwedisch zu verbessern. Für jüngere Minderjährige besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Unterrichtsstunden in der jeweiligen Muttersprache zu belegen. 72 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 75 ff., abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf. 73 cc) Darüber hinaus ist die Anzahl der in Schweden eingeleiteter Asylverfahren durch die Corona-Pandemie stark zurückgegangen. 74 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Sweden, Stand 2020, S. 10, abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf 75 Auch insofern ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Schweden in eine Situation extremer materieller Not geraten wird. 76 dd) Ergänzend zu dem bereits Ausgeführten hat der Antragsteller keine Umstände vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. 77 d) Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Schweden. Die Abschiebung kann durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG), sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind. 78 Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 3 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11. 79 Das Vorliegen von einer Abschiebung entgegenstehenden Umstände, insbesondere das Vorliegen einer Erkrankung, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine fehlende Reisefähigkeit des Antragstellers schließen ließen. 80 Vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3; VG München, Urteil vom 20. Mai 2016 - M 12 K 15.50772 -, juris Rn. 42 ff. 81 Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf Gesundheitsgefahren, die sich durch die Gefahr einer Ansteckung des Antragstellers mit dem COVID-19 auslösenden Virus im Falle seiner Überstellung nach Schweden oder infolge einer Überlastung des dortigen Gesundheitssystems wegen einer Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen ergeben könnten. So sind die Zahlen der täglichen Neuinfektionen in Schweden in den letzten Wochen nicht erheblich angestiegen; zuletzt wurden von den schwedischen Gesundheitsbehörden 4.676 neue Infektionsfälle sowie 39 neue Todesfälle gemeldet. 82 Vgl. https://coronavirus.jhu.edu/region/sweden, Stand. 29. Oktober 2021. 83 Es fehlt darüber hinaus an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller, der an keinen relevanten Vorerkrankungen leidet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Schweden eine seine physische oder psychische seine Gesundheit beeinträchtigende Behandlung erwartet. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Antragstellers mit diesem Virus im Falle seiner Überstellung nach Schweden oder eine Überlastung des dortigen Gesundheitssystems lässt sich nicht feststellen. Selbst bei unterstellter (nicht zwangsläufiger) Infektion mit dem „Coronavirus“ SARS-CoV 2 besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der Antragsteller angehört. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu COVID-19 kommt es beim ganz überwiegenden Teil der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf, nur ein geringer Teil entwickelt eine schwere Erkrankung. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 70 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen. 84 Vgl. Robert-Koch-Institut, Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html. 85 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG.