Urteil
8 K 92/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:1205.8K92.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherhit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherhit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Auf seinen Antrag vom 08.03.2018 erteilte die Kreispolizeibehörde N. dem Kläger am 05.06.2018 erstmalig eine Standard-Waffenbesitzkarte. Unter dem 09.12.2020 hörte die Kreispolizeibehörde N. den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2020 nahm das beklagte Land die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (grüne Standard-Waffenbesitzkarte Nr. 18 0100/01 und gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 18 0100/ 02) (Nr. 1) zurück, forderte den Kläger zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden auf (Nr. 2), ordnete an, dass der Kläger die auf der grünen Standard-Waffenbesitzkarte eingetragenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie eventuell vorhandene dazugehörige Munition innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Verfügung entweder selbst unbrauchbar macht, unbrauchbar machen lässt oder einem Berechtigten übergibt (Nr. 3). Hinsichtlich der Nr. 3 ordnete das beklagte Land die sofortige Vollziehung an. Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich weiterhin mit dem Gedankengut der Rechten Szene identifiziere und diese durch Teilnahme an verschiedenen einschlägigen Veranstaltungen nach wie vor unterstütze. Der Kläger hat am 14.01.2021 die vorliegende Klage erhoben. Er sei niemals Mitglied der NPD gewesen oder sonst wie mit ihr verbunden. Er habe kein „Rechtsrockkonzert“ sondern ein normales Rockkonzert besucht. Auch an einem Skinhead-Konzert habe er nicht teilgenommen, sondern sei lediglich außerhalb des Konzerts in seinem PKW kontrolliert worden. Er habe im März 2014 keine Veranstaltung der Gruppe „Road Crew 24“ besucht, sondern lediglich einen Bekannten dort hingebracht. Es treffe zwar zu, dass der Kläger im Oktober 2017 die Veranstaltung „Kampf der Nibelungen“ in Kirchhudem besucht habe. Diese Veranstaltung weise jedoch keinerlei Bezüge zur „rechten Szene“ auf. Ein etwaiger rechtsextremistischer Hintergrund sei dem Kläger jedenfalls nicht bekannt gewesen. Der Kläger habe eine Veranstaltung besuchen wollen, zu der Sportler aus vielen Ländern angekündigt und auch tatsächlich angetreten waren. An der Veranstaltung im Januar 2018 in Porta Westfalica habe der Kläger zwar teilgenommen. Ihm sei allerdings nicht bekannt gewesen, dass dort auch der Musiker Michael Regner alias „Lunikoff“ auftritt. Nachdem der Kläger dies festgestellt habe, habe er sich von dem Gelände entfernt. Mit einem Konzert im September 2020 habe er nichts zu tun gehabt. Er habe an diesem Tag lediglich ein Fahrzeug an einen Bekannten für Wartungsarbeiten übergeben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 09. Dezember 2020 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht es geltend, dass es als Schutzbehauptung zu werten sei, dass dem Kläger ein rechtsextremistischer Hintergrund der Veranstaltung „Kampf der Nibelungen“ nicht bekannt gewesen sei. Dies gelte auch für den Besuch der Musikveranstaltung unter Mitwirkung des rechtsextremistischen Musikers Michael Regner alias „Lunikoff“. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2022 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 09.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das beklagte Land hat die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu Recht zurückgenommen. Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG verfügte. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (a), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (c). Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Unbestritten hat der Kläger im Oktober 2017 an einer Kampfveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ teilgenommen. Eine Folgeveranstaltung in Ostritz ist 2019 verboten worden. Weshalb sich wohl heute keine problematische Selbstdarstellung mehr auf der Homepage der Vereinigung findet. Jedenfalls 2020 hat die Vereinigung jedoch in den Ausführungen unter „über uns“ klargestellt, dass bei ihren Veranstaltungen kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abverlangt werde, weil der Kampf der Nibelungen den Sport nicht als Teil eines faulenden politischen Systems verstehe. So geht auch die Landesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 2078 vom 19. Februar 2019 davon aus, dass die Vereinigung auf ihrer Homepage die Ablehnung der freiheitlichen Demokratischen Grundordnung deutlich mache und Kampfsport in diesem Zusammenhang als Mittel gesehen werde, demokratiefeindliche Bestrebungen zu stärken. So nimmt der noch heute im Impressum der Seite zu findende Organisator Herr Alexander Deptolla zugleich eine Führungsrolle im Dortmunder Kreisverband der Partei „DIE RECHTE“ ein. Insbesondere durch die Teilnahme an dieser Kampfveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ hat der Kläger eine Vereinigung unterstützt, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Dass der Kläger vorträgt, nicht von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen gewusst zu haben, überzeugt nicht. Dem Kläger ist es gelungen von der Veranstaltung im Oktober 2017 zu erfahren, obwohl es den Sicherheitsbehörden nicht möglich war, den Ort der Veranstaltung im Vorfeld in Erfahrung zu bringen. Es ist folglich nicht so gewesen, dass in Sportstätten für diese Veranstaltung offensiv geworben worden ist und man sich aus Versehen auf diese rechte Kampfveranstaltung verirren könnte. Vielmehr muss der Kläger die entsprechenden Kontakte und Informationen gehabt haben. Für das Unterstützen einer Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt, reicht insbesondere auch die „bloße“ Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung. Vgl. VG Minden, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 8 K 1120/15 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Beobachtung einzelner Personen durch den Verfassungsschutz gerechtfertigt ist, wenn deren Tätigkeit lediglich objektiv geeignet ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen. Das Bundesverfassungsschutzgesetz wolle nach seinem Zweck helfen, objektiv bestehende Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuwehren. Solche Gefahren gingen nicht nur von Personen aus, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenüberstünden und sie ganz oder teilweise beseitigen wollten. Ebenso gefährlich könnten Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern würden, ohne dies zu erkennen. Eine derartige Person, die nicht merke, wofür sie missbraucht werde, könne für den Bestand der freiheitlich-demokratischen Grundordnung genauso gefährlich sein wie der Überzeugungstäter. So BVerwG, Urteil vom 21.07.2010, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - BVerwG 3 C 8.04 -. Nichts anderes kann im Waffen- und Sprengstoffrecht gelten. Ein Unterstützen könne dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Betreffende auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst stehe, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringe und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusse, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitere und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotentials beitrage. So wiederum BVerwG, Urteil vom 15.03.2005, a.a.O. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger der Fall. Auch wenn der Kläger selbst nicht eindeutig mit rechten Gedankengut in Erscheinung getreten ist, so fällt er doch immer wieder im Zusammenhang zu Veranstaltungen auf, die der rechten Szene zugeordnet werden können. Dass es sich dabei um „Zufälle“ handeln soll und der Kläger erst auf einem Konzert bemerkt haben soll, dass dort ein Künstler auftritt, der eindeutig der rechten Szene zuzuordnen ist, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Vielmehr wird durch diese „Zufälle“ jedenfalls die Nähe zur rechten Szene deutlich. Ein Unterstützen setzt nicht voraus, dass sich bei dem Betreffenden bereits Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele ergeben haben. Deshalb muss die Unterstützungshandlung auch nicht in waffenrechtlicher Hinsicht den Schluss erlauben, dass der Waffenbesitzer seine Waffen künftig im Sinne einer verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen wird. Denn der Gesetzgeber hat lediglich auf das Unterstützen verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgestellt, nicht jedoch einen Waffenbezug als weitere Voraussetzung aufgestellt. Vgl. VG München, Urteil vom 13.11.2013 - M 7 K 12.2797 -, juris. Der Kläger hat bereits vor der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis am 05.06.2018 mit seiner Teilnahme an der Kampfveranstaltung „Kampf der Nibelungen“ im Oktober 2017 eine Vereinigung unterstützt hat, die die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Er war daher schon zum damaligen Zeitpunkt unzuverlässig, sodass seine waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.