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Beschluss

OVG 6 S 44/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1023.OVG6S44.23.00
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Leitsätze
Zur Frage des Unterstützens einer Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) WaffG, die vom Landesamt für Verfassungsschutz als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft worden ist.(Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. August 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. April 2023 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Unterstützens einer Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) WaffG, die vom Landesamt für Verfassungsschutz als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft worden ist.(Rn.4) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. August 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. April 2023 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1) sowie gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer 2) mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. April 2023. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen und die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 1 angeordnet und hinsichtlich der Ziffer 2 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Raum stehende Frage, ob der Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft in der Partei „Alternative für Deutschland“ - AfD -, seiner Kandidatur für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde G... als AfD-Mitglied und/oder seiner Teilnahme am 9... 2023 an einer Vernetzungsveranstaltung von Funktionären und Mitgliedern der AfD-Landesverbände G..., X..., X... und Y... im x... die erforderliche waffenrechtliche Zulässigkeit besitze, habe der Antragsgegner unzutreffend verneint. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antragsgegner hat mit seinem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) dargelegt, dass der angefochtene Bescheid vom 17. April 2023 nach Maßgabe der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig ist. Die im vorliegenden Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht daher zu Lasten des Antragstellers aus. 1. Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) kann dahinstehen, ob der Begründung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach die Widerrufsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2, Fall 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) und b) WaffG hier nicht vorliegen, da das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne der Vorschrift feststehen müsse (unter Berufung auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. April 2023 - 3 M 13/23 -, juris Rn. 10) und der Landesverband der AfD Brandenburg - jedenfalls bisher - nicht als erwiesen verfassungsfeindliche Organisation zu behandeln sei. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, entgegen der Auffassung des Antragsgegners genügten „hinreichend gewichtige Anhaltspunkte“ für Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) WaffG ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) und c) WaffG wie die Einordnung des Verfassungsschutzes einer Partei als Verdachtsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BbgVerfSchG. Denn jedenfalls ist ungeachtet der vom Verwaltungsgericht behandelten Aspekte des Falles im Rahmen der hier durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass hinsichtlich des Antragstellers der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) WaffG erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche waffenrechtliche Zulässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt haben, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage vor. Der Antragsteller hat die Jugendorganisation der AfD Brandenburg, die „Junge Alternative“ -JA -, eine „Vereinigung“ im Sinne der Vorschrift, in den letzten fünf Jahren unterstützt. Es liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die JA Brandenburg Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. a) Die JA ist eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) WaffG. Der Begriff „Vereinigung“ erfasst sowohl Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (BT-Drs. 19/15875, S. 36; Gade, 3. Auflage 2022, WaffG § 5 Rn. 29a; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 770a Steindorf/Papsthart, 11. Auflage 2022, WaffG § 5 Rn. 54). Der Bundesverband der JA ist ausweislich § 1 Abs. 2 seiner Bundessatzung ein eingetragener Verein und damit eine Vereinigung im waffenrechtlichen Sinn. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 der Bundessatzung sind die Landesverbände und deren Untergliederungen eigenständige Vereine und damit ebenfalls Vereinigungen im waffenrechtlichen Sinn. b) Bei der JA Brandenburg rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sie Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Das ergibt sich aus einer u.a. im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales Brandenburg vom 12. Juli 2023, wonach der Verfassungsschutz die AfD-Jugendorganisation als „gesichert rechtsextremistisch“ einstuft und auf die der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hinweist. Danach habe der Verfassungsschutz Brandenburg wiederholte Verstöße gegen die freilich demokratische Grundordnung festgestellt. Die JA Brandenburg vertrete ein völkisches Gesellschaftskonzept, das auf biologistischen Grundannahmen beruhe. Sie spreche u.a. Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund ab, Deutsche zu sein und werte sie als „Deutsche zweiter Klasse“ ab. Zudem versuche die JA Brandenburg kontinuierlich, die Institutionen und Vertreter des demokratischen Systems verächtlich zu machen, um das Vertrauen der Bevölkerung in dieses zu erschüttern. Mit gezielten Aktionen versuche sie, ihre rechtsextremistischen Positionen gesellschaftlich anschlussfähig zu machen. Zusätzlich sei der Gruppierung eine Nähe zur Ideologie des Nationalsozialismus zu bescheinigen. Augenfällig sei die wiederholte und scheinbar für die Mitglieder identitätsstiftende Nutzung des Symbols und Grußes der gewalttätigen „White Power Bewegung“. Zudem pflegten die Akteure ein enges Netzwerk zu zahlreichen weiteren erwiesen rechtsextremistischen Bestrebungen. Diese gezielten Vernetzungen, die fortschreitende Radikalisierung der Sprache und der unnachgiebige stetige extremistische Aktivismus zeigten, dass es keinen demokratischen Kern mehr in der JA Brandenburg gebe (vgl. im Übrigen die Schilderungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Brandenburg 2022, Pressefassung, S. 82 bis 84). Die Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz Brandenburg sind jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht und die auf dieser Grundlage erfolgte Einschätzung sachlich ungerechtfertigt sind, liegen nicht vor und werden auch vom Antragsteller nicht aufgezeigt. Dass sich die AfD sowie die JA Brandenburg gegen vergleichbare Verdikte der Verfassungsschutzämter juristisch zur Wehr gesetzt haben mögen und dabei auf Erfolge verweisen können, wie der Antragsteller vorträgt, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Vorliegend geht es nicht darum, den Ausgang etwaiger (künftiger) Verfahren der JA oder der Mutterpartei gegen Einschätzungen des brandenburgischen Landesamtes für Verfassungsschutz zu überprüfen. Vielmehr ist anhand der bestehenden Aktenlage eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der maßgeblich auf den nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu prognostizierenden Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzustellen ist. Zudem lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ausdrücklich aufgeführt ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein (noch) nicht nach dem Vereinsgesetz verbotener oder mit einem Betätigungsverbot belegter Verein verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 verfolgt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Fachbehörden (Verfassungsschutzämter) einholen kann (BT-Drs. 19/15875, S. 36; vgl. auch Gade, 3. Auflage 2022, WaffG § 5 Rn. 29d; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 770a; Steindorf/Papsthart, 11. Auflage 2022, WaffG § 5 Rn. 54). c) Der Antragsteller hat die JA Brandenburg in den letzten fünf Jahren „unterstützt“. Ein Unterstützen in diesem Sinne ist danach zu beurteilen, inwieweit die Vereinigung durch die konkrete Betätigung in ihrer Existenz gesichert wird. Existenzsichernd für die Vereinigung wirken regelmäßig alle Aktivitäten, die Außenwirkung entfalten. Damit wird zu erkennen gegeben, dass der Betreffende hinter den Zielen der Vereinigung steht (OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2018 - 3 a 667/17 -, juris Rn. 51 f. zur früheren Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Ein Unterstützen kommt ferner in Betracht, wenn der Betreffende in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt (VG Minden, Urteil vom 5. Dezember 2022 - 8 K 92/21 -, juris Rn. 23, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 ff., juris Rn. 25, dass sich zum Unterstützen einer Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG in der Fassung vom 9. Januar 2002 entsprechend geäußert hat). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die JA Brandenburg unterstützt (hat). Er gibt ausweislich des vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auszugs seines auf der Webseite der AfD Brandenburg veröffentlichten Steckbriefs selbst an, er sei „Förderer der JA seit 11/2019“. Schon damit bringt er mit Außenwirkung ein deutliches Maß an Identifikation mit deren Zielen und Bestrebungen zum Ausdruck. Schon begrifflich schließt das „Fördern“ einer Vereinigung das „Unterstützen“ ein. Weiteres Gewicht erlangt dieses öffentliche Bekenntnis zur Förderung der JA dadurch, dass der Antragsteller als Funktionär seiner Partei eine herausgehobene Stellung innehat. Er ist nach eigenen Angaben x... der AfD Brandenburg und stellvertretender Leiter der Abteilung U...I.... Außerdem war er im Frühjahr 2023 in seiner Heimatgemeinde Bürgermeisterkandidat der AfD. Soweit der Antragsteller geltend macht, eine „Fördermitgliedschaft“ in der JA sei nur auf Bundesebene möglich, sie bedeute, dass der Förderer freiwillig eine finanzielle Zuwendung verspreche, ohne stimmberechtigtes Mitglied zu werden, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Zum einen gibt der Antragsteller in dem Steckbrief nicht an, eine „Fördermitgliedschaft“ bei der JA zu haben, sondern deren Förderer zu sein. In der insoweit maßgeblichen Außenwirkung ist beides nicht gleichzusetzen. Davon geht offenbar auch der Antragsteller selbst aus, der in seiner Beschwerdeerwiderung vom 21. September 2023 angibt, seine Fördermitgliedschaft in der JA im August 2023 beendet zu haben, er aber gleichwohl seine Angabe im genannten Steckbrief, er sei Förderer der JA seit 11/2019, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geändert hat. Dessen ungeachtet lässt er unberücksichtigt, dass die nach der Bundessatzung der JA bestehende einheitliche Mitgliedschaft im Bundesverband die Mitgliedschaft im entsprechenden Landesverband und etwaigen Untergliederungen des Landesverbandes automatisch nach sich zieht (§ 10 Abs. 5 der JA-Bundessatzung). Das gilt sowohl für die Vollmitgliedschaft (§ 10 Abs. 1) als auch für die „Förderschaft“ (§ 10 Abs. 2). Soweit der Antragsteller ausführt, er sei nicht mehr Förderer der JA, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes ausreicht, dass er die Vereinigung „in den letzten fünf Jahren“ unterstützt hat. 2. Vor dem dargelegten Hintergrund ist die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides angeordnete Verpflichtung, Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, gemäß § 46 Abs. 2 WaffG ebenfalls nicht zu beanstanden. Die vorgesehene Frist von einem Monat ist hierfür ausreichend und angemessen. Insofern geht die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Prüfung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch insoweit zu Lasten des Antragstellers aus. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnete sofortige Vollziehung der Anordnung zu 2 genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und ist in materieller Hinsicht schon deshalb nicht zu beanstanden, weil ein öffentliches Interesse daran besteht zu verhindern, dass Personen trotz des Entzugs ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis Zugriff auf die Waffen behalten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).