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Beschluss

9 L 961/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0310.9L961.22.00
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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 4.250,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 4.250,- € festgesetzt. Gründe: I. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Antragsteller seinen ursprünglich in der Antragsschrift gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. November 2022 enthaltenen Verpflichtungen wiederherzustellen und im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen in der Ordnungsverfügung anzuordnen, mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 hinsichtlich lit. D. der Verfügung (Beseitigung der Tore) und sinngemäß auch hinsichtlich des dazu angedrohten Zwangsgeldes (lit. J.) zurückgenommen hat. II. Der verbleibende sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 12. Dezember 2022 – 9 K 3398/22 – hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. November 2022 enthaltenen Verpflichtungen lit. A., lit. B. und lit. C. wiederherzustellen und im Hinblick auf die dazu ergangenen Zwangsgeldandrohungen lit. F.-I. anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Dies gilt zunächst für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen, an bestimmten Standorten aufgestellte Schilder zu beseitigen (lit. A.), das erneute Aufstellen solcher Schilder zu unterlassen (lit. B.) und die an bestimmten Standorten vorhandenen Tore so zu öffnen, dass Fußgänger, Radfahrer und Krankenfahrstühle sie passieren können (lit. C.). Dieser Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner hinsichtlich der Verpflichtungen unter lit. A., lit. B. und lit. C. die sofortige Vollziehung angeordnet und die Klage vom 12. Dezember 2022 – 9 K 3398/22 – daher keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Anträge i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben dann Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in lit. A., lit. B. und lit. C. der Ordnungsverfügung vom 29. November 2022 ausgesprochenen Ge- und Verbote wiederherzustellen, unbegründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich lit. A., lit. B. und lit. C. der Ordnungsverfügung vom 29. November 2022 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2004 – 13 B 888/04 –, juris, Rn. 2, und vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, juris, Rn. 2, s.a. Beschluss vom 6. August 2018 – 7 B 919/18 –, juris, Rn. 5. Die in der Ordnungsverfügung vom 29. November 2022 gegebene Begründung des Antragsgegners genügt diesen Mindestanforderungen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Sperrungen, deren Beseitigung bzw. Öffnung sofort vorgenommen werden sollen, materiell rechtswidrig seien, das „Jedermann“ zustehende Betretungsrecht von hoher Bedeutung sei und deshalb der Ausgang eines etwaigen u.U. mehrere Jahre dauernden Klageverfahrens nicht abgewartet werden könne. Die dem Antragsteller durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zugemuteten Nachteile hätten demgegenüber nur ein recht geringes Ausmaß, weil sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur auf die Beseitigung der rechtswidrigen Schilder und die Öffnung der Tore beziehe und für den Antragsteller mit deren Erfüllung weder ein irreversibler Substanzverlust noch hohe Kosten einhergingen. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, und er hat Umstände dargelegt, die seiner Ansicht nach ein besonderes über das allgemeine Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der Interessenabwägung. b) Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. August 2021 erweist sich – soweit sie hier Gegenstand der Überprüfung ist – nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (aa)) und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (bb)). aa) Die Ordnungsverfügung vom 29. November 2022 ist hinsichtlich der hier im Eilverfahren streitgegenständlichen Anordnungen, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben hat, an fünf näher bezeichneten und in einem als Anlage der Ordnungsverfügung beigefügten Lageplan eingezeichneten Standorten dem Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung ähnelnde und mit der Aufschrift „Privatgelände. Betreten verboten!“ versehene runde Schilder mit roter Umrandung zu entfernen (lit. A.), das Aufstellen von Schildern, die das Betretungsrecht nach § 57 LNatSchG NRW einschränken, zu unterlassen (lit. B.) und die Tore an den im der Verfügung anliegenden Lageplan mit den Ziffern 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Standorten sowie auf dem Weg westlich des Standorts Ziff. 4 so zu öffnen, dass sie von Fußgängern, Radfahrern und Krankenfahrstühlen im Rahmen des Betretungsrechts passiert werden können (lit. C.), ist offensichtlich rechtmäßig. (1) Die Anordnungen sind hinreichend bestimmt. Nach § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die nach dieser Vorschrift erforderliche inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Etwaige Unklarheiten sind unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots unschädlich, sofern sie sich im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts beseitigen lassen. Dabei kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont und mithin darauf an, wie der Betroffene nach den ihm bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 – 13 B 859/22 –, juris, Rn. 66. Hinreichende Bestimmtheit liegt damit vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris, Rn. 14. Diese Anforderungen erfüllen die streitgegenständlichen Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 29. November 2022. Aus dem Tenor, der Begründung der Verfügung, dem beigefügten Lageplan und den äußeren Umständen – vor allem der Tatsache, dass der Antragsteller (überwiegend) selbst die streitgegenständlichen Anlagen (Tore, Schranken und Schilder) aufgestellt und zudem an der Ortsbesichtigung mit Mitarbeitern des Antragsgegners vom 16. August 2022 teilgenommen hat, bei der die betreffenden Anlagen in Augenschein genommen wurden – lässt sich gerade für ihn als Adressaten der Verfügung klar und deutlich erkennen, was von ihm gefordert wird und welches Ergebnis bei Umsetzung der Verfügung erreicht werden soll. Mit den von ihm gegen die hinreichende Bestimmtheit vorgebrachten Einwänden dringt der Antragsteller hingegen nicht durch. Dies gilt zunächst für den Einwand, es werde von ihm das Öffnen von „Toren“ verlangt, obwohl sich an einigen der in der Verfügung genannten Standorten Schrankenanlagen befänden. Aufgrund der durch den Lageplan konkretisierten Standortangabe und der Begründung der Verfügung – die Tore und die Schilder stellten Sperren dar – wird hinreichend deutlich, dass die an den genannten Standorten befindlichen Hindernisse – seien es Tore oder Schranken – zu öffnen sind. Überdies ist der Einwand des Antragstellers, an den Standorten befänden sich Schranken, möglicherweise gar nicht zutreffend. Denn nach den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern – die überdies auch belegen, dass der Antragsteller genau weiß, worum es geht – scheinen die von ihm als Schrankenanlage bezeichneten Absperranlagen zwar die klassische Definition einer Schranke – eine bauliche Vorrichtung zum Sperren eines Weges, die aus einer beweglichen Stange auf ein bis zwei Stützen besteht – zu erfüllen. Über das für eine Schranke aber typische weitere Merkmal einer waagerecht gelagerten Rotationsachse, vgl. dazu etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Schranke , zuletzt abgerufen am 10. März 2023, verfügen die Anlagen des Antragstellers, die sich erkennbar „zur Seite“ und nicht „nach oben“ öffnen lassen, nicht. Ebenso verfängt sein Einwand, er wisse nicht, zu welchem Grad er seine Tore und Schranken öffnen müsse, nicht. Zum einen ist der Grad der Öffnung bereits in dem Tenor selbst umschrieben: „so zu öffnen, dass sie von Fußgängern, Radfahrern und Krankenfahrstühlen im Rahmen des Betretungsrecht nach § 57 (LNatSchG) passiert werden können“. Zum anderen lässt sich auch diesbezüglich aus der Begründung der Anordnung bei verständiger Würdigung erkennen, wie weit die Anlagen zu öffnen sind. Die Anordnung dient nach der Begründung (vgl. S. 4 der Ordnungsverfügung vom 29. November 2022) dazu, dass Fußgänger, Radfahrer und Krankenfahrstuhlfahrer das ihnen nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 57 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) zustehende Betretungsrecht ausüben können. Es ist daher in jedem Einzelfall ein solcher Öffnungswinkel zu wählen, dass die genannten Personen die Tore und sonstigen Absperranlagen ohne Schwierigkeiten durchschreiten bzw. -fahren können. Dass dabei kein exakter Öffnungswinkel angegeben ist, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es dem Antragsteller als Eigentümer der Absperranlagen, der deren Funktion am besten kennt, überlassen bleiben soll, einen solchen Winkel zu wählen, der einerseits das Betretungsrecht ermöglicht, aber andererseits auch technisch – die dann geöffneten Tore müssen bzw. sollten auch festgestellt sein – umgesetzt werden kann. Auch der Einwand, er wisse nicht, welches Tor er öffnen solle, wenn sich an einem Standort zwei Tore befänden, verfängt nicht. Anders als bei dem Vorbringen des Antragstellers, dem sich nicht entnehmen lässt, wo sich diese Situation stellen sollte, wird aus der Ordnungsverfügung unter den Punkten lit. C. und – dem hier nicht relevanten – lit. D. aufgrund der jeweiligen Formulierung deutlich, dass sich am Standort mit der Ziff. 4 zwei Tore befinden: das Tor, das sich direkt an dem Standort Ziff. 4 befindet und den L.-----weg in nördlicher Richtung absperrt, und das Tor, das sich etwas weiter westlich an dem in westlicher Richtung verlaufenden namenlosen Wegs befindet, der den L.-----weg mit dem K.---weg verbindet. Ungeachtet dieser aus dem Tenor bereits klar nachvollziehbaren Beschreibung der beiden Tore ordnet die Verfügung die Öffnung der Tore (Plural) an. Damit ist – auch wenn es die präzise Beschreibung nicht gäbe – klar, dass, wenn sich an einem Standort zwei Toranlagen befinden, im Zweifel beide zu öffnen sind, wobei auch hier der Zweck der Öffnungsanordnung maßgeblich ist: Die Toranlagen sollen die Ausübung des Betretungsrechts nicht verhindern. Schließlich war dem Antragsteller auch hier offensichtlich klar, was der Antragsgegner meinte. Denn in der Antragsbegründung vom 9. Dezember 2023 beschreibt er die beiden „Schrankenanlagen an der Position 4“ und reicht dazu zwei Lichtbilder (Anlage 8 und 9) ein. Soweit der Antragsteller zudem meint, es sei unklar, ab wann von den Toren noch eine Sperrwirkung ausgehe, weil dies von einer subjektiven Einschätzung des jeweils Betroffenen abhänge, übersieht er, dass nach lit. A. auch die „abschreckende“ Beschilderung beseitigt werden soll, weshalb von einem u.U. nur „leicht“ geöffneten Tor keine abschreckende, die Ausübung des Betretungsrechts verhindernde Wirkung mehr ausgeht bzw. nur noch in einer für die vorläufige Entscheidung bis zu unter lit. D. verfügten Beseitigung der Tore noch vertretbaren verringerten Weise. (2) Die streitgegenständlichen Anordnungen der Ordnungsverfügung sind auch im Übrigen rechtmäßig. (a) Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den naturschutzrechtlichen Generalklauseln der § 3 Abs. 2 2. Halbs. BNatSchG und § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW. Nach diesen Vorschriften treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Gesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sicherzustellen. (b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW ist in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Radfahrer und das Fahren mit Krankenfahrstühlen (Abs. 2). Ausgenommen von den Betretungsbefugnissen sind nach § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Ein Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigter darf die Ausübung einer solchen Betretungsbefugnis nach § 57 LNatSchG NRW nicht ohne vorherige Genehmigung untersagen oder tatsächlich ausschließen (§ 60 Abs. 1 LNatSchG NRW). Dies ist hier aber durch den Antragsteller geschehen. Mit seinen in der Ordnungsverfügung vom 29. November 2022 gerügten Maßnahmen – dem Aufstellen von Verbotsschildern ähnlichen Schildern mit der Beschriftung „Privatgelände. Betreten verboten!“ und dem Errichten und Schließen von Toren und Schrankenanlagen – hat der Antragsteller die Ausübung eines bestehenden Betretungsrechts (aa) tatsächlich durch Sperrungen i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG NRW ausgeschlossen (bb), für die er keine Genehmigung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW besitzt (cc). (aa) Die Maßnahmen des Antragstellers betreffen ein bestehendes Betretungsrecht. Bei den durch seine Maßnahmen betroffenen Bereichen, in denen u.a. die Wanderwege Rundwanderweg A5 und der „T2.--------------weg “ verlaufen, handelt es sich um private Wege, Pfade und Wirtschaftswege in der freie Landschaft i.S.d. § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW. Die Tore, Schranken und Schilder sperren Wege ab, bei denen es sich um private handelt. Denn die Wege stehen in dem hier betroffenen Bereich des C. im privaten Eigentum des Antragstellers und sie sind, auch wenn sie u.a. als L.-----weg oder K.---weg bezeichnet werden, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet (vgl. § 2 Abs. 2 StrWG NRW), denn es liegen für sie – darüber sind sich die Beteiligten auch einig – keine öffentlichen Widmungen vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers betrifft auch die mit Ziff. 3 bezeichnete Schrankenanlage am L.-----weg , die aber nicht diesen selbst, sondern nur einen Abzweig von diesem sperrt, einen privaten Weg oder Pfad i.S.d. § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW. Denn ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Luftbilder und der unter https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/ frei verfügbaren Luftbilder sowie den vom Antragsteller eingereichten Lichtbildern führt hinter der Schrankenanlage am Punkt Nr. 3 erkennbar eine Fahrspur in westliche Richtung weiter. Dass diese Fahrspur nach gut 100 m in einen Wald führt und dort mutmaßlich endet, steht der Annahme eines privaten Weges nicht entgegen, denn § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW verlangt keine Verbindungsfunktion. Darauf, dass nicht alle diese privaten Wegen zugleich auch ausgezeichnete Wanderweg sind, kommt es – entgegen der Auffassung des Antragstellers – überdies nicht an, weil die Betretungsbefugnis nach § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW nach dem eindeutigen Wortlaut private Wege, Pfade und Wirtschaftswege erfasst und nicht nur ausgewiesene Wanderwege. Diese privaten Wege des Antragstellers verlaufen zudem in der freien Landschaft. Freie Landschaft i.S.d. § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW sind alle Gebiete, die nicht Wald gemäß § 2 Abs. 1 BWaldG und nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile oder nicht Grünflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind. Vgl. noch zur vergleichbaren Vorgängervorschrift § 49 LG NRW VG Münster, Urteil vom 19. September 2005 – 7 K 1509/02 –, juris, Rn. 25; VG Minden, Urteil vom 29. Juli 2010 – 9 K 967/09 –, juris, Rn. 38; s.a. Stollmann, LG NRW, Stand: 12. Nachlieferung, Dezember 2015, § 49, 1.2. Die betreffenden Wege verlaufen – dies wird anhand der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen sowie der über https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/ frei verfügbaren Luftbilder deutlich – außerhalb im Zusammenhang bebaute Ortsteile und nicht in einem Wald. Dies gilt auch für den hinter der Schranke bei Position Ziff. 3 nach Westen weiterführenden Weg, jedenfalls solange bis er nach gut 50 m in einen Wald führt. Das Betretungsrecht an diesen Wegen ist auch nicht ausgeschlossen. Die hier betroffenen privaten Wege führen nämlich über keine vom Betretungsrecht der Allgemeinheit nach § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW ausgenommene Grundstücksbereiche oder Flächen (Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen). Insbesondere verlaufen sie – anders als der Antragsteller meint – nicht über dessen Hofraum. Unter einem Hofraum i.S.d. § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW ist nur der Kernbereich eines landwirtschaftlichen Hofs, also regelmäßig nur der enge, von Gebäuden umgebene Bereich einer Hofstelle gemeint. Zwar ist der Begriff „Hofraum“ i.S.d. § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW weder im Landes- noch im Bundesnaturschutzgesetz näher definiert. Das von der Kammer zugrunde gelegte Verständnis ergibt sich aber bei systematischer Auslegung. Wie sich aus dem Begriff Hofraum im Gegensatz zu dem Tatbestandsmerkmal „sonstige Fläche“ ergibt, muss ein Hofraum weitgehend baulich umschlossen sein, weil anders kein „Raum“ entstehen kann. Dies entspricht auch dem speziellen Schutzzweck der Ausschlussregelung des § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW. Hofräume werden dem Betreten durch jedermann entzogen, um die Grundstücksnutzung in dafür besonders hergerichteten, umgrenzten Bereichen (einem Hof- oder Wohnbereich) gegen Betreten durch Dritte zu schützen, weil sich dort typischerweise das störungsempfindliche Privatleben der Anwohner oder ihre berufliche Tätigkeit vollzieht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 – 4 K 6681/02 –, juris, Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 29. Juli 2010 – 9 K 967/09 –, juris, Rn. 47; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 20 A 4692/03 –, S. 4 des amtl. Abdrucks. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind daher in den das Betretungsrecht ausschließenden Hofraum nicht sämtliche zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Flächen einzubeziehen, selbst wenn sich – so wie es der Antragsteller für seinen Hof, den er als arrondierte Hofanlage bezeichnet, behauptet – ein Teil der zum Hof gehörenden baulichen Anlagen abseits der eigentlichen Hofstelle befinden. Denn ein solches weites Verständnis des Hofraums widerspräche dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 57 und 59 LNatSchG NRW und damit dem oben dargestellten Zweck des § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW. Dagegen kann der Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung nicht mit Erfolg die Höfeordnung (HöfeO) und dort die Regelung zu den Bestandteilen eines Hofes (§ 2 HöfeO) als Auslegungshilfe anführen. Denn diese Regelungen haben eine gänzlich andere Zielrichtung: Die Höfeordnung ist eine (zivilrechtliche) Erbschaftsregelung und die Regelung des § 2 HöfeO dient dazu, zu beschreiben, was alles vom Hof umfasst ist und damit den in der Höfeordnung folgenden Regelungen zur Erbfolge unterliegt. Davon ausgehend verlaufen die hier von den Sperrungen des Antragstellers betroffenen Wanderwege – Rundwanderweg A5 und der „T2.--------------weg “, die vor allem über den K.---weg führen – sowie die nicht näher bezeichneten Wege und Pfade (L.-----weg und die beiden namenlosen vom L.-----weg westwärts abzweigenden Wege), nicht über den Hofraum des Antragstellers. Dieser befindet sich westlich bzw. nördlich dieser Wege auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 7, Flurstück 118. Die Wege verlaufen aber teilweise – der L.-----weg und der von ihm am Standort 4 abzweigende namenlose Weg – in einem großen Bogen um diesen Hofraum herum. Der von Süden kommende K.---weg führt zwar in seinem weiteren Verlauf weit hinter dem Tor am Standort Nr. 5 zwischen der Hofstelle des Antragstellers und einem südlich davon gelegenen Gebäude hindurch und passiert nach einer Verschwenkung nach Norden die Hofstelle des Antragstellers in unmittelbarer Nähe. Dabei ist aber schon anhand der Luftbilder und sonstigen Unterlagen nicht eindeutig zu erkennen, ob das südlich, etwas abgesetzt stehende Gebäude noch so nah an der Hofstelle liegt, dass es mit dieser einen baulich umschlossenen Raum darstellt. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, weil der Antragsteller den von Süden kommenden K.---weg durch das Tor an der Position Nr. 5 schon gut 700 m vor diesem möglicherweise zum Hofraum gehörenden Bereich abgesperrt hat. Entsprechendes gilt für die an Position Nr. 1 befindliche Beschilderung, die – wie noch ausgeführt wird – ebenfalls eine Sperre darstellt. Zwar liegt auch sie auf dem Weg (C1.---------straße ) zur Hofstelle des Antragstellers, aber noch deutlich vor dem zum Hofraum zählenden Bereich und vor allem noch vor der Abzweigung des L1.-----wegs von der C1.---------straße , über den die Erholungssuchenden weiträumig an der Hofstelle vorbeigehen oder fahren können. Die von den Maßnahmen des Antragstellers betroffenen Wege verlaufen schließlich auch nicht über den Friedhof der Familien des Antragstellers, der sich in dem Wald gut 250 m südwestlich der seiner Hofstelle befindet. Nach dem vom Antragsteller eingereichten Lageplan führt zwar der am Standort Ziff. 3 vom L.-----weg in westliche Richtung abzweigende namenlose Weg in den Wald hinein. Dass der Weg dort dann aber zu dem Friedhof und ggf. sogar über den Friedhof führt, ist weder dem Plan noch den entsprechenden Lichtbildern noch dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen. Der Umstand, dass der Antragsteller zu dem Friedhof wohl mit einem Fahrzeug gefahren ist (vgl. Lichtbild Anlage 2 der Antragsbegründung), lässt allerdings vermuten, dass der Friedhof jedenfalls in der Nähe eines Weges liegt. Die Details der Lage des Friedhofs und der Wegeverlauf in dem Wald mag – ebenso wie die Rechtsfrage, ob ein Friedhof überhaupt zu den vom Betretungsrecht nach § 59 Abs. 1 LNatSchG NRW ausgenommenen Bereichen zählt – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten blieben. Abgesehen davon wird es auf diese Frage wohl auch nicht ankommen, denn selbst wenn ein Weg zum oder gar über den Friedhof führte, liegt die Sperrung bei der Position Ziff. 3 deutlich vor dem Friedhof und damit vor dem (möglicherweise) von der Betretungsbefugnis ausgenommenen Bereich. (bb) Die vom Antragsteller vorgenommenen und von der Ordnungsverfügung beanstandeten Maßnahmen stellen eine Sperrung i.S.d. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW dar. Von einer Sperrung i. S. dieser Vorschriften ist auszugehen, wenn die Ausübung einer bestehenden Betretungsbefugnis nach § 57 LNatSchG NRW untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen wird. Sperren zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nur andere, nicht aber sich selbst an der Nutzung eines Weges hindert. Dieses Verständnis von Sperren als Ausschluss der Betretungsbefugnis folgt daraus, dass die Betretungsbefugnis ihrem Charakter nach ein Recht auf Mitbenutzung darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2019 – 16 A 2326/15 –, juris, Rn. 28. Dabei kommt es für einen tatsächlichen Ausschluss des Betretungsrechts i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG nicht maßgeblich darauf an, dass der Durchgang und die Benutzung des dahinterliegenden Wegs durch physische Hindernisse vollständig verhindert werden. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein und eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig. Vielmehr genügt es, dass die betreffende Maßnahme des Grundstückseigentümers schon als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert. Ob im Einzelfall ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich mithin nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 14 ZB 16.1775 –, juris, Rn. 9. Für die Annahme einer Sperre i.S.d. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW reicht es demnach aus, dass dem Erholungsuchenden der Eindruck vermittelt wird, ein Betreten des Bereichs hinter dem Hindernis sei unzulässig und stelle möglicherweise sogar einen Straftatbestand dar. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 14 ZB 16.1775 –, juris, Rn. 10; s.a. zum Betretungsrecht aus dem niedersächsischen Waldgesetz, Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2023 – 10 ME 119/22 –, juris, Rn. 13. Davon ausgehend handelt es sich sowohl bei den Schildern mit der Aufschrift „Privatgelände. Betreten verboten!“ als auch bei den Toren und Schranken um die Ausübung der Betretungsbefugnis ausschließende Sperren i.S.d. § 60 Abs. 1 LNatSchG NRW. Aufgrund ihres Erscheinungsbildes, von dem sich die Kammer aufgrund der im Verwaltungsvorgang befindlichen und der vom Antragsteller übersendeten Lichtbilder einen eigenen Eindruck verschaffen konnte, vermitteln sowohl die Tore als auch die Schilder, die jeweils der Antragsteller (überwiegend) selbst aufgestellt hat, nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden den Eindruck, dass das weitere Betreten der Bereiche hinter ihnen nicht zulässig ist. Dies gilt vor allem für die Tore, die den Weg quer versperren, aus einem hohen Gitter bestehen und an denen zudem noch Schilder mit den Aufschriften „Privatgelände. Betreten verboten!“ und „Jagdbetrieb Lebensgefahr! Gefährliche Zecken!“ angebracht sind. Selbst wenn diese Tore – wie es auf einigen Lichtbildern erscheint – umgangen werden können – ob dies jeweils zulässig ist, weil dazu u.U. landwirtschaftlich genutzte und vom Betretungsrecht des § 57 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht umfasste Flächen betreten werden müssen, kann hier dahingestellt bleiben –, vermittelt gerade die Kombination von massiver Torgestaltung und abschreckenden Schildern den für eine Sperrung nach § 60 LNatSchG NRW ausreichenden ausschließenden Eindruck. Aber schon von der Beschilderung am Standort Ziff. 1, an dem sich keine physisch wirkende Barriere befindet, geht die erforderliche psychisch hindernde Wirkung aus. Denn das rot umrandete Schild mit der Aufschrift „Privatgelände. Betreten verboten!“ wirkt wie ein „offizielles“ Verkehrszeichen und damit wie eine behördliche Anordnung. Bereits dieser „offizielle Eindruck“ wird den durchschnittlichen Erholungssuchenden abschrecken und ihn von einem Weitergehen oder -fahren auf dem Weg abgehalten. Die abschreckende Wirkung wird dabei zudem durch die weitere Beschilderung „Jagdbetrieb Lebensgefahr! Gefährliche Zecken!“ und „Achtung Videoüberwachung“ noch verstärkt. (cc) Für diese Sperrungen von privaten Wegen in der freien Landschaft verfügt der Antragsteller – dies ist unstreitig – nicht über die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW erforderliche Genehmigung. Soweit er mit seinem Einwand, er habe sich vor dem Aufstellen des Tores, der Schilder und der Schrankenanlagen an die Stadt F. gewandt und dort sein Vorhaben und die Gründe dafür geschildert, die Mitarbeiterin der Stadt F. habe diesen Sachverhalt dann an den Antragsgegner weitergeleitet, sinngemäß vortragen will, er haben einen Antrag auf Genehmigung gestellt, so folgt ihm die Kammer nicht. Bei verständiger Würdigung konnte dies nicht als eine Antragstellung angesehen werden. Ungeachtet dessen kommt es darauf hier auch nicht an. Maßgeblich im Rahmen der hier erfolgenden Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Betretungsbefugnis vorliegt, ist nämlich allein, dass die betreffende, das Betretungsrecht hindernde Sperrung ohne Genehmigung erfolgt ist. Eine solche ist dem Antragsteller – wie er selbst vorträgt („Eine Bescheidung … erfolgte nicht“) – auch auf diesen „konkludenten“ Antrag hin jedenfalls nicht erteilt worden. (c) Lagen demnach die Tatbestandsvoraussetzungen der naturschutzrechtlichen Generalklauseln vor, war der Antragsgegner berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die die Behinderung der Betretungsbefugnis beseitigen. Der Antragsgegner hat dabei das ihm zustehende Ermessen, das das Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfen darf (vgl. § 114 VwGO), in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. (aa) Der Antragsgegner hat zunächst das ihm zustehende Ermessen erkannt (vgl. S. 10 des Bescheids). (bb) Er hat weiterhin im Rahmen des Auswahlermessens festgestellt, dass das Betretungsrecht für die Allgemeinheit eine hohe Bedeutung hat und dem Antragsteller für die Sperrung die erforderliche Genehmigung fehlt. Der Antragsgegner hat darüber hinaus in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen, ob dem Antragsteller eine Genehmigung für die Sperrung erteilt werden kann und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass kein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für die ergriffenen Sperrungen besteht. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG NRW ist eine Genehmigung für eine Sperrung zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist weder ersichtlich, dass der Antragsteller in der zulässigen Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt wird oder ihm erhebliche Schäden entstehen, noch, dass ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Antragsgegner ausführlich und umfassend – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Verwaltungsverfahren (insbesondere bei der Ortsbesichtigung am 16. August 2022 und in der Stellungnahme vom 16. November 2022) – in dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 5 unten bis S. 8 oben) dargestellt. Die dortigen Ausführungen, denen der Antragsteller im Klage- und Eilverfahren auch nicht entscheidend entgegengetreten ist – er wiederholt lediglich knapp sein bereits im Verwaltungsverfahren schon angeführtes Vorbringen –, sind nachvollziehbar und rechtlich zutreffend, so dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholung nach § 117 Abs. 5 VwGO auf sie Bezug nimmt. Ergänzend sei nur angemerkt: Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb die von ihm vorgenommenen Sperrungen bereits so weit entfernt von den Orten, an denen er Störungen behauptet – der Hofstelle und dem Friedhof – erfolgen müssen und weshalb er seinen berechtigten Interessen nicht durch andere Sicherungsmaßnahmen – wie etwa das unmittelbar an der Hofstelle (Position Ziff. 6 der Anlage zum Bescheid) errichtete Tor, an dem der Antragsgegner nachvollziehbar keinen Anstand genommen hat – Rechnung tragen kann. (cc) Auch die vom Antragsgegner vorgenommene Auswahl des Antragstellers als Adressaten der Verfügung ist nicht zu beanstanden, denn die Auswahl eines anderen Adressaten für die Anordnungen kam im konkreten Fall von vornherein nicht in Betracht. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller, weil er die Tore und Schilder (überwiegend) aufgestellt hat, Verhaltensverantwortlicher i.S.d. § 17 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) oder als Eigentümer der Anlagen und Inhaber der tatsächlichen Gewalt (nur) Zustandsverantwortlicher i.S.d. § 17 Abs. 1 und 2 OBG NRW ist. Lediglich hinsichtlich der Inanspruchnahme des Antragstellers für das Tor am Standort Ziff. 3, das nach den Angaben des Antragstellers nicht er, sondern sein Vater errichtet haben soll, als Rechtnachfolger seines Vaters und nachträglichem Verursacher bestehen Bedenken. Ob eine Gesamtrechtsnachfolge – hier in Form einer Erbfolge – einer abstrakten Verhaltensverantwortlichkeit möglich ist, scheint jedenfalls jenseits der Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes umstritten. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 7 C 3.05 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 – 20 A 2640/94 –, juris, Rn. 12; VGH Bad. Bad.-Württ., Urteil vom 18. Dezember 2012 – 10 S 744/12 –, juris, Rn. 48, und Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 8 S 2407/99 –, juris, Rn. 6; und ausdrücklich zur Erbfolge OLG München, Urteil vom 1. April 2021 – 24 U 7001/19 –, juris, Rn. 27. Da der Antragsteller aber – wie vom Antragsgegner zutreffend erkannt – zugleich auch Zustandsstörer für die auf seinem Grundeigentum befindliche und damit in seinem Eigentum stehende Toranlage am Standort Ziff. 3 ist, kommt es hier darauf nicht an. Die Inanspruchnahme des Antragstellers auch für das Tor am Standort Ziff. 3 ist daher nicht zu beanstanden, zumal auch hier andere in Betracht kommende Störer – der Aufsteller des Tores, der Vater des Antragstellers, ist verstorben – nicht bestehen. (dd) Einem ermessensfehlerfreien Vorgehen gegen den Antragsteller stehen auch nicht die von ihm erhobenen Einwände der Verjährung und Verwirkung, weil eines der Tore bzw. der Schrankenanlagen schon vor über 20 Jahren von seinem Vater errichtet worden sei, entgegen. Dabei liegt der Einwand der Verjährung schon neben der Sache. Denn analog §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können nur Ansprüche verjähren, nicht aber öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse – nur um solche geht es hier, auch wenn der Antragsteller irrtümlich von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen spricht –, weil sie nicht unter den Begriff des „Anspruchs“ im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB fallen. Vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 –, juris, Rn. 13; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 53, Rn. 12. Auch der Einwand der Verwirkung trägt nicht. Grundsätzlich können hoheitliche Befugnisse auf dem Gebiet des Ordnungsrechts nicht verwirken, denn der Ordnungsbehörde ist insoweit kein subjektives Recht eingeräumt, sondern eine Pflicht auferlegt, im öffentlichen Interesse für rechtmäßige Zustände zu sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 974/96 –, juris, Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 10. August 2017 – 4 A 839/15.Z –, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Oktober 2021 – 10 K 10512/17 –, juris, Rn. 397. Eine Verwirkung solcher Befugnisse kommt allenfalls ausnahmsweise unter den Voraussetzungen einer aktiven Duldung in Betracht. Vgl. zum Baurecht OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2020 – 2 B 457/20 –, juris, Rn. 14, und vom 13. Februar 2014 – 2 A 983/13 –, juris, Rn. 28. Dafür sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vom Antragssteller – abgesehen von der pauschalen Behauptung, die Voraussetzung der Verwirkung lägen vor – vorgetragen. (ee) Schließlich sind die hier streitgegenständlichen Anordnungen – das Beseitigen der Schilder mit der Aufschrift „Privatgelände. Betreten verboten!“, das Unterlassen des Aufstellens neuer Schilder und das Öffnen der Tore – verhältnismäßig. Die angeordneten Maßnahmen können vom Antragsteller ohne größeren Aufwand ungesetzt werden und führen insbesondere nicht zu Substanzverletzungen. bb) Erweist sich – so wie hier – der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung demnach als rechtmäßig, erwächst zwar nicht alleine daraus das besondere Vollzugsinteresse. Nach der vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung überwiegt jedoch in der konkreten Situation des vorliegenden Falls das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ein Beibehalten der Sperrungen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bedeutete eine deutliche Einschränkung des Betretungsrechts der erholungssuchenden Allgemeinheit für ein nicht gänzlich unbedeutendes Gebiet. Die Bedeutung des Betretungsrechts für die Erholungssuchenden in diesem Bereich zeigt sich zum einen darin, dass durch den Bereich zwei Wanderwege verlaufen, und zum anderen, dass es bereits zu Eingaben und Demonstrationen des lokalen Heimatvereins gekommen ist. Demgegenüber sind die für den Antragsteller mit der vorläufigen Beseitigung der Schilder und der vorläufigen Öffnung der Tore verbundenen Folgen geringer. Dies gilt zum einen für die vom Antragsteller geforderten Maßnahmen selbst. Mit ihnen ist für den Antragsteller nur ein geringer Aufwand verbunden. Dies gilt aber zum anderen auch für die vom Antragsteller behaupteten Nebenfolgen, die durch Nutzer des Betretungsrechts entstehen sollen. Weder von den Abfällen noch von etwaigem missbräuchlichem Verhalten einzelner Wegbenutzer gehen solche Folgen aus, die einen Ausschluss der Allgemeinheit in einem großen Bereich rechtfertigten, zumal die Wege seit Jahrzehnten durch die Allgemeinheit genutzt werden und nicht ersichtlich ist, dass nachteilige Veränderungen in den letzten Jahren es dem Antragsteller unzumutbar machen, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 2. Der Antrag hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als er auf die Anordnung der aufschiebenden der Klage gegen die Androhung von Zwangsgeldern gerichtet ist. Er ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW statthaft und im Übrigen zulässig, aber unbegründet, weil auch insoweit die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Zwangsgeldandrohungen unter lit. F.-I. für den Fall, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen, die abschreckende Beschilderung „Privatgelände. Betreten verboten!“ zu entfernen, keine neuen Schilder aufzustellen und die Tore so zu öffnen, dass Fußgänger, Radfahrer und Fahrer von Krankenfahrstühlen sie passieren können, nicht nachkommt, lassen keine eigenständigen Rechtsfehler erkennen. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Deren Voraussetzungen liegen offensichtlich vor. Die Setzung einer Frist von nur einer Woche ist vor dem Hintergrund, dass die Maßnahmen für den Antragsteller kaum Aufwand bedeuten und das Betretungsrecht alsbald wieder herstellen, angemessen i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Auch gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder bestehen keine Bedenken. Sie halten sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen und stehen in angemessenem Verhältnis zu den Maßnahmen, die der Antragsteller vornehmen soll bzw. zu unterlassen hat. Soweit der Antragsteller einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für manche Handlungen ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € und für andere i.H.v. 1.000 € angedroht werde, trifft der Einwand nicht zu. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet, dass er bei der Höhe der Zwangsgelder danach differenziert hat, dass die Öffnungen der Tore des „K1.---wegs “ und des Zugangs zum Wald am Standort Ziff. 3 von etwas geringerer Bedeutung sind als die der anderen Wege. III. Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Kammer unter Anwendung der Regelung in Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 („Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes … höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen“) und abweichend von der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren von einem Streitwert in der Hauptsache von 8.500 € ausgegangen und hat diesen dann wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).