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Urteil

1 K 1576/22.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0315.1K1576.22A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom    00.00.0000 wird aufgehoben, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 wird aufgehoben, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme des subsidiären Schutzstatus aufgrund der Begehung einer Straftat. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Syrien geboren worden und syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 00.00.0000 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) durchgeführten Anhörungen gab er im Wesentlichen an: Er und seine Familie hätten Syrien aufgrund des Bürgerkriegs sowie einer Bedrohung durch das Regime und den IS verlassen. Von der Türkei aus sei er mit einer Freundin der Familie nach Deutschland weitergereist. Seine Eltern seien noch in der Türkei. Mit Bescheid vom 00.00.0000 erkannte das Bundesamt dem Kläger unter Ablehnung des Asylantrags im Übrigen den subsidiären Schutzstatus zu. Der Kläger wurde durch das Amtsgericht Brilon – Jugendschöffengericht – aufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.0000 wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monate, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Ausweislich des Strafurteils (Bl. 17 ff. der Beiakte 1) lag dem im Wesentlichen das folgende Geschehen zugrunde: Der Kläger hatte an den späteren Geschädigten Drogen verkauft und anschreiben lassen. Später vereinbarten sie ein persönliches Treffen zur Begleichung von 20 Euro, das am 00.00.0000 stattfand. Da der Kläger beschlossen hatte, nicht nur 20 Euro sondern 50 Euro zu fordern, ging er davon aus, dass es „Stress geben würde“. Er holte daher Freunde hinzu und bewaffnete sich mit einem Küchenmesser. Nachdem es im Treppenhaus zwischen Kläger und Geschädigten zu einem massiven verbalen Streit um die Zahlung von 50 Euro gekommen war, verließ der Geschädigte das Gebäude. Der Kläger rannte hinterher und schlug dem Geschädigten von hinten auf den Hinterkopf. Der Geschädigte drehte sich um und schubste den Kläger weg, woraufhin dieser ohne Vorwarnung mit dem Küchenmesser auf den Geschädigten einstach. Der Stich traf den Geschädigten im Hüftbereich und verursachte eine 1,5 cm tiefe Verletzung, die einigen Blutverlust bewirkte. Anschließend versuchte der Kläger den Geschädigten weiter zu stechen, was dieser durch Zurückweichen verhindern konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Strafurteil Bezug genommen. Das Bundesamt leitete ein Rücknahmeverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 Gelegenheit zur Äußerung. Mit Schreiben vom 00.00.0000 machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Nach seiner Ankunft sei er in Jugendheimen untergebracht gewesen. Dort habe er Drogen konsumiert. In P. habe er sich mit dem späteren Geschädigten angefreundet. Weil dieser nicht bereit gewesen sei, ihm 50 Euro zu bezahlen, sei er sauer geworden und habe gedacht, dass er sein Gesicht verlieren würde. In Syrien sei so etwas sehr schlimm. Mit dem Geld habe er seine Familie in der Türkei unterstützen wollen. Inzwischen habe er verstanden, wie man in Deutschland lebt. 2018 sei er noch vom Krieg und der Flucht aufgewühlt gewesen. Zudem sei er seit dem Tod seines Vaters für die Familie verantwortlich. Die Haftzeit verlaufe für ihn gut, er werde niemanden mehr angreifen und seine Tat tue ihm leid. Er habe sich auch bei dem Geschädigten entschuldigt. Mit dem am 00.00.0000 zur Post gegebenen Bescheid vom 00.00.0000 nahm das Bundesamt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zurück (Ziffer 1), erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Syriens vorliege (Ziffer 3). Zur Begründung verweist das Bundesamt darauf, dass die Voraussetzungen des § 73b Abs. 3 AsylG erfüllt seien, da der Kläger nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sei. Die Rücknahme erfolge mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Kläger erhob am 00.00.0000 Klage. Zur Begründung verweist er auf seine Anhörung im Verwaltungsverfahren und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG bestehe nicht. Er habe sich seit seiner Verurteilung bzw. dem Widerruf der Bewährung positiv entwickelt. Dafür spreche u.a. die vorzeitige Haftentlassung bzw. die Aufnahme in das Wohnprojekt. Auf die entsprechenden Berichte werde Bezug genommen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gegeben. Die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung reiche in ihrer Schwere nicht an die anderen Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 AsylG heran. Im Rahmen der anzustellenden Einzelfallwürdigung sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Straftatbestand nur um ein Vergehen handle und nur eine geringe Strafe verhängt worden sei. Es habe sich um eine einmalige Tat gehandelt, er sei noch jung und in einer schwierigen Phase der Integration gewesen. Zudem habe er seine Familie unterstützt. Ohne den Schutzstatus könne er seine Familie nicht besuchen. Ergänzend werde auf die im Strafurteil genannten mildernden Gründe hingewiesen. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 00.00.0000 (gemeint ist: 00.00.0000) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Nunmehr beantragt der Kläger, die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Wiederholungsgefahr folge hier schon daraus, dass der Kläger eine erforderliche Therapie zur Konfliktbewältigung nicht absolviert habe. Unabhängig davon seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllt, da der Kläger zwecks Herausgabe eines geringen Geldbetrags auf einen anderen Menschen eingestochen habe. Die andere Person sei erheblich verletzt und sogar in Todesgefahr gebracht worden. Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 3. Januar 2023 Prozesskostenhilfe gewährt und das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; hinsichtlich des Inhalts wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte und die durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Soweit der Kläger ursprünglich über die bloße Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hinaus auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geltend gemacht hat, hat er dieses Verpflichtungsbegehren im Termin zur mündlichen Verhandlung fallen gelassen; insoweit ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In dem danach noch verbleibendem Umfang hat die zulässige Klage nur teilweise Erfolg. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde; insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass nach dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden § 73 Abs. 5 AsylG im Falle einer nachträglichen Verwirklichung der dort genannten Ausschlussgründe nur noch ein auf die Zukunft gerichteter Widerruf des internationalen Schutzes zulässig ist (1.). Im Übrigen ist Ziffer 1 des Bescheids im Ergebnis allerdings rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (2.). Dies gilt auch für Ziffer 2 des Bescheids (3.). 1. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Dafür fehlt es nach dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden § 73 Abs. 5 AsylG an einer Rechtsgrundlage. a. Nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage (im Folgenden: AsylG a.F.) war der zeitliche Umfang einer Aufhebung des Schutzstatus wegen der Begehung von Straftaten je nach Schutzstatus unterschiedlich geregelt. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. war die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. Darunter fiel auch die nachträgliche Verwirklichung eines Ausschlussgrunds nach § 3 Abs. 4 AsylG. Vgl. beispielsweise Hamburgisches OVG, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A -, juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 3. Juni 2022 - M 22 K 18.32695 -, juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 23 K 80/21 A -, juris Rn. 20. Hingegen war die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 73b Abs. 3 AsylG a.F. zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Dementsprechend wurde auch bei erst nachträglicher Begehung von Straftaten – wie hier – der Schutzstatus rückwirkend aufgehoben. Vgl. beispielsweise VG Berlin, Urteil vom 29. Juni 2022 - 34 K 74/21 A -, juris Rn. 28, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rn. 17; vgl. auch - unter nicht näher begründeter Anwendung der alten Rechtslage - VG Bayreuth, Urteil vom 16. Januar 2023 - 3 K 22.30305 -, juris Rn. 18. Mit dem zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 wurde u.a. der 8. Abschnitt des Asylgesetzes geändert. Insbesondere wurden § 72 („Erlöschen“) an das Unionsrecht angepasst, die Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a AsylG a.F. gestrichen und mit dem Ziel der „Neufassung bzw. Neustrukturierung“ (vgl. Begründung des Referentenentwurfs, Seite 46 f.) die §§ 73 bis 73c AsylG a.F. geändert. Gemäß dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden § 73 Abs. 5 AsylG ist die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. b. Nach dem offensichtlich einschlägigen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die seit dem 1. Januar 2023 geltende Rechtslage abzustellen. Eine Differenzierung nach Anfechtungsklage – wie hier – oder Verpflichtungsklage sieht die Vorschrift nicht vor. Es sind auch sonst keine Gründe (z.B. Übergangsvorschriften) ersichtlich, im vorliegenden Verfahren auf die alte Rechtslage abzustellen. c. § 73 Abs. 5 AsylG als einzig hier denkbare Rechtsgrundlage für eine Aufhebung des Schutzstatus des Klägers ist nach Auffassung des Gerichts dahingehend auszulegen, dass der internationale Schutz zurückzunehmen ist, wenn der Ausländer von der Erteilung hätte ausgeschlossen werden müssen, und der internationale Schutz zu widerrufen ist, wenn der Ausländer aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ausgeschlossen ist. Im Falle einer nachträglichen Verwirklichung eines Ausschlussgrunds im Sinne von § 73 Abs. 5 AsylG berechtigt die Norm daher nicht (mehr) zu einer Rücknahme, sondern nur zu einem auf die Zukunft gerichteten Widerruf. So wohl auch Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 73 AsylG Rn. 133 und 174 (Stand: 1. Januar 2023). Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig. Ebenso wenig lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien klare Hinweise auf eine Auslegung der Vorschrift entnehmen. Für die hier vertretene Auffassung lässt sich aber vor allem die Systematik des § 73 AsylG anführen. So drängt sich durch die Regelungstechnik geradezu auf, dass der Gesetzgeber die im allgemeinen Verwaltungsrecht bestehende Unterscheidung zwischen Widerruf (§ 49 VwVfG) und Rücknahme (§ 48 VwVfG) zugrunde gelegt hat. In § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die nachträgliche Änderung der Umstände der Widerruf vorgesehen, während die durch falsche Angaben veranlasste Erteilung eines Schutzstatus nach § 73 Abs. 4 AsylG zurückzunehmen ist. Daraus folgt auch, dass § 73 Abs. 6 AsylG, der bezogen auf Abschiebungsverbote deutlicher diese Differenzierung vollzieht, kein „Ausreißer“ ist, sondern den grundsätzlichen Regelungswillen des Gesetzgebers widerspiegelt. Es sind keine Gründe ersichtlich, bei § 73 Abs. 5 AsylG davon abzuweichen. Neben dem vorstehend aufgezeigten Verständnis könnte die Vorschrift zwar auch dahingehend ausgelegt werden, dass der zweite Halbsatz von § 73 Abs. 5 AsylG („wenn der Ausländer…“) ein einheitliches Tatbestandsmerkmal bildet und dem Bundesamt Ermessen zukommt, ob im Einzelfall von einem Widerruf oder einer Rücknahme Gebrauch gemacht wird. Abgesehen davon, dass – wie ausgeführt – eine Rücknahme bei erst nachträglich eingetretenen Umständen im deutlichen Kontrast zu den weiteren Regelungen des § 73 AsylG steht, dürfte auch die Annahme eines dann wohl notwendigen Auswahlermessens nicht mit § 73 AsylG vereinbar sein. Die Vorschrift sieht auch bei den anderen Widerrufs- und Rücknahmegründen kein Ermessen der Behörde vor, sondern gestaltet die jeweils auf konkrete Situationen bezogenen Widerrufs- und Rücknahmegründe als gebundene Entscheidungen aus. Dahinstehen kann, ob der Wortlaut auch zuließe, zwischen den Schutzstatus zu differenzieren, d.h. die Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen bzw. den subsidiären Schutzstatus zurückzunehmen. Dafür ließe sich ggfs. anführen, dass vor dem 1. Januar 2023 zwischen den Schutzstatus differenziert wurde und der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 21. Dezember 2022 die Vorschriften nur „neu fassen bzw. strukturieren“ wollte. Allerdings hat eine solche Unterscheidung keinen Niederschlag im Wortlaut des § 73 Abs. 5 AsylG gefunden. Vielmehr spricht die Norm nur noch von „internationalen Schutz“ und bringt damit einen Gleichklang zwischen der Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutz zum Ausdruck. Eine Gleichbehandlung dürfte auch im Sinne der „Neustrukturierung“ gewesen sein, da die vorherige Aufteilung in Vorschriften zur Flüchtlingseigenschaft (§ 73 AsylG a.F.) und zum subsidiären Schutz (§ 73b AsylG a.F.) aufgegeben wurde. Dementsprechend kommt eine Rücknahme nach § 73 Abs. 5 AsylG nur dann in Betracht, wenn der Ausschlussgrund bereits bei Erteilung des Schutzstatus vorgelegen hat. Ein solches Ergebnis ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Nach Art. 14 Abs. 3 bzw. Art. 19 Abs. 3 RL 2011/95/EU ist es den Mitgliedstaaten überlassen, ob bei Vorliegen von Ausschlussgründen der Schutzstatus aberkannt wird, beendet wird, oder ob eine Verlängerung abgelehnt wird. Ob diese Vorschriften dahingehend zu verstehen sind, dass bei einem von Anfang an vorliegenden Ausschlussgrund zwingend eine „Aberkennung“ anstelle einer „Beendigung“ oder „Nichtverlängerung“ erfolgen muss - vgl. allerdings in einem anderen Zusammenhang EuGH, Urteil vom 23. Mai 2019 - C-720/17 -, juris Rn. 44 -. kann offen bleiben, da dies nicht mit der hier vertretenen Auslegung im Konflikt stünde. Nach alledem ist mit der Neufassung des § 73 Abs. 5 AsylG – in der Sache wohl auch nachvollziehbarer – hinsichtlich von Widerruf und Rücknahme nicht mehr nach der Art des Schutzstatus, sondern danach zu unterscheiden, ob der Ausschlussgrund bereits bei der Erteilung des Schutzstatus vorlag. d. Ausgehend davon erweist sich die mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte Aufhebung des subsidiären Schutzstatus des Klägers als rechtswidrig. Die Voraussetzungen eines Ausschlussgrunds waren im vorliegenden Fall erst nach Erteilung des Schutzstatus erfüllt. 2. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist allerdings rechtmäßig, soweit die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wurde. a. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf nach § 73 Abs. 5 AsylG vorliegen, hat das Gericht zu beurteilen, obgleich das Bundesamt seine Entscheidung auf die Rücknahmevorschrift des § 73b Abs. 3 AsylG a.F. gestützt, dahingehend begründet und insoweit auch eine „Rücknahme“ tenoriert hat. Unabhängig von der behördlichen Begründung ist das Gericht nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids in Betracht zu ziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, juris Rn. 16, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 9. Danach ist die Aufhebung des Schutzstatus des Klägers anhand von § 73 Abs. 5 AsylG zu beurteilen. Beide Maßnahmen, der Widerruf nach § 73 Abs. 5 AsylG und die Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG a.F., sind prinzipiell auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet, auch wenn die Wirkung der Aufhebung in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich sein mag. Eine Wesensveränderung des Bescheids oder eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung sind nicht gegeben. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich um gebundene Verwaltungsentscheidungen. Der Kläger ist durch den Austausch der Rechtsgrundlage auch nicht nachteilig in seinen Rechten betroffen, da der Widerruf ein bloßes „Minus“ zur verfügten Maßnahme ist. b. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 5 AsylG für einen Widerruf des subsidiären Schutzes liegen vor. aa. Das Rücknahmeverfahren erfolgte formell ordnungsgemäß. Insbesondere hat das Bundesamt dem Kläger die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats gegeben (§ 73b Abs. 6 AsylG, §§ 73b Abs. 4, 73 Abs. 4 AsylG a.F.). Dem steht nicht entgegen, dass die Anhörung auf eine „Rücknahme“ bezogen war, da der Widerruf ‑ wie bereits ausgeführt - lediglich ein „Minus“ darstellt. bb. Die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf liegen ebenfalls vor. Der Kläger ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wegen der Begehung einer schweren Straftat von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen. Auf die Frage, ob der Kläger trotz seiner positiven Entwicklung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG vom subsidiären Schutz ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht an. (1) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Bei dem Begriff der „schweren Straftat“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG enthält selbst keine Vorgaben, wann von dem Vorliegen einer „schweren Straftat“ auszugehen ist. Bei der insofern erforderlichen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG der Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU umgesetzt wird. Eine Definition des Begriffs der „schweren Straftat“ enthält auch die Richtlinie nicht, allerdings ist der Begriff einer autonomen und einheitlichen Auslegung zuzuführen, die unter Berücksichtigung ihres unionsrechtlichen Kontextes und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 36. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU darin, Personen vom europäischen Asylsystem auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden sowie darin, die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems insgesamt zu erhalten. Der Ausschlussgrund stellt dabei eine Ausnahme von der mit Art. 18 RL 2011/95/EU aufgestellten allgemeinen Regel dar und ist demzufolge restriktiv auszulegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 51 f. Auch wenn dem Kriterium des jeweils in den strafrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zukommt, ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen und zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Einzelnen unter den Ausschlusstatbestand fallen. Diese Beurteilung ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, insbesondere der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und unter der Berücksichtigung der Frage vorzunehmen, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 55 f.; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris Rn. 47 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Die Schwere der Tat ist dabei nicht allein abstrakt, sondern unter Bezugnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Hierbei ist auch auf Aspekte wie etwa die Häufigkeit und Intensität der Verfehlungen abzustellen. Vgl. Kraft, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Art. 17 Rn. 4, Art. 12 Rn. 51. Bei der jeweils am Einzelfall orientiert vorzunehmenden Gewichtung der Tat ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG einen Fall der Unwürdigkeit regelt, bei dem es weder darauf ankommt, wie lange die Tat zurückliegt, noch ob aktuell von dem betroffenen Ausländer Gefahren ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -, juris Rn. 29. (2) Gemessen daran ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Straftat vom 00.00.0000, die mit Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 00.00.0000 abgeurteilt wurde, als schwere Straftat i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu bewerten. Es handelt sich bei der zugrunde gelegten Tat, ausweislich der nachvollziehbaren Feststellungen im Strafurteil, um eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB reicht von 6 Monate bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe pro vollendeter Tat und hebt sich damit, trotz der rechtlichen Einstufung als Vergehen, von Delikten sog. Bagatellkriminalität deutlich ab. Entscheidend kommen hier die konkreten Tatumstände im Einzelfall hinzu. Der Kläger hat ohne „wirklichen“ Anlass mit einem hochgefährlichen Gegenstand – einem Messer – auf einen anderen Menschen eingestochen und ihn hierdurch erheblich verletzt. Zwar ist kein Dauerschaden bei dem Opfer entstanden, es kam aber zu einer deutlichen Stichwunde und einigem Blutverlust. Erschwerend wirkt besonders, dass das Ausbleiben weitaus schwererer Verletzungen nur dem Zufall geschuldet war. Abgesehen davon, dass der konkrete Stich mit dem Messer nach den zutreffenden Erwägungen im Strafurteil (Seite 9) potentiell lebensgefährlich war, hat der Kläger weiter versucht, auf sein Opfer einzustechen, was dieser nur durch ein Zurückweichen verhindern konnte (Seite 5). Auch im Übrigen war das Handeln des Klägers von einer so erheblichen Rücksichtslosigkeit geprägt, dass die Annahme einer „Unwürdigkeit“ hinsichtlich des Schutzstatus gerechtfertigt ist. Der Kläger wusste beispielsweise vor Tatbegehung von seinem Hang, bei Streitigkeiten impulsiv und gewalttätig zu reagieren (Seite 11). Obwohl er sogar mit Streit rechnete, beließ er es nicht dabei, sich „Verstärkung“ zu holen, sondern bewaffnete sich mit einem Messer, das er schließlich – ohne Vorwarnung – auch für die Tat verwendete. Es bestehen keine Zweifel, dass das Zustechen mit einem Messer als qualifizierte Form der Körperverletzung in den europäischen Rechtsordnungen, gerade wegen der Verletzung des bedeutenden Rechtsguts „körperliche Unversehrtheit“ (vgl. Art. 3 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) und des gesteigerten Unrechts der konkreten Begehungsweise, als schwerwiegende Straftat qualifiziert wird. Zu Gunsten des Klägers sind aber auch mildernde Umstände zu berücksichtigen. Er war beispielsweise zum Zeitpunkt der Tat noch minderjährig und von dem Kriegs- bzw. Fluchtgeschehen, der Trennung von seinen Eltern, einer schwierigen Phase der Integration und der (finanziellen) Situation seiner Familie im Ausland nachvollziehbar belastet sowie nicht anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Milderungsgründe vermögen allerdings nicht die Bewertung der massiven Gewalteinwirkung vom 00.00.0000 als „schwere Straftat“ zu ändern. Insbesondere ist anzumerken, dass der zum Zeitpunkt der Tat fast volljährige Kläger nicht aus einem Affekt heraus zum Messer gegriffen hat, sondern sich bereits zuvor – in dem Wissen um den bevorstehenden Streit und seines impulsiven Verhaltens – mit dem Messer bewaffnet hat. Auch beließ es der Kläger nicht bei aufgrund der Umstände möglicherweise noch „nachvollziehbaren“ verbalen Entgleisungen oder einem „einfachen“ körperlichen Übergriff, sondern er stach mit dem hochgefährlichen Messer ohne Vorwarnung auf sein Opfer ein, nachdem sich dieses zuvor bereits zum Gehen gewandt hatte. Darüber hinaus war es – wie ausgeführt – nur dem Zufall geschuldet, dass es nicht zu weitaus erheblicheren Verletzungen gekommen ist. Dementsprechend wurde der Kläger – trotz der mildernden Umstände – durch das Jugendschöffengericht auch zu einer bei nicht vorbestraften Jugendlichen vergleichsweise erheblichen Strafe von 1 Jahr und 2 Monate verurteilt. Überdies spricht für eine „schwere Straftat“, dass nach nationalem Recht das Verfahren mit der höchsten Eingriffsintensität angewandt wurde. Die Straftat wurde nach Anklageerhebung vor dem Jugendschöffengericht abgeurteilt. Eine Aburteilung im Strafbefehlsverfahren wäre angesichts der Strafhöhe selbst bei anwaltlich vertretenen Erwachsenen nicht zulässig gewesen (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zudem spricht die „Art der Strafmaßnahme“ auch für die Annahme einer schweren Straftat. In der dabei in den Blick zu nehmenden Systematik des Jugendstrafrechts stellt die Verurteilung zu einer Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG - neben der Sicherungsverwahrung - die eingriffsintensivste Sanktion dar. Eine andere Bewertung folgt schließlich auch nicht in Zusammenschau mit den vom Kläger angeführten Entscheidungen anderer Gerichte. Das erkennende Gericht geht freilich nicht davon aus, dass jede gefährliche Körperverletzung eine schwere Straftat begründet. Vielmehr sind die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen, die im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall den Ausschlag geben. Vgl. beispielsweise auch VG Augsburg, Urteil vom 20. Mai 2020 - Au 4 K 20.30222 -, juris Rn. 37; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. November 2021 - A 7 K 1773/20 -, juris Rn. 55; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 K 1322/21 -, juris Rn. 19 f. (zu § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG). 3. Da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus den vorgenannten Gründen von der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen ist, steht ihm entsprechend Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids auch kein anderweitiger Anspruch auf Zuerkennung dieses Schutzstatus zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Das Gericht stellt in die Kostenverteilung ein, dass der Kläger teilweise obsiegt, weil sein Schutzstatus zu Unrecht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der deutliche Schwerpunkt der Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids darin liegt, den Schutzstatus insgesamt und – bezogen auf Syrien – auf unabsehbare Dauer zu behalten. Insoweit unterlag der Kläger. Zudem ist in die Kostenentscheidung einzustellen, dass die Verpflichtungsklage zurückgenommen wurde. Dass der Kläger auch mit seiner Klage gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids unterlag, wirkt sich angesichts des Annexcharakters der Regelung nicht auf die Kostenquote aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.