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Urteil

1 K 7619/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0315.1K7619.17A.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/4; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Kläger stellten am 12. Mai 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen an: Sie seien aus dem Gazastreifen. Dort habe ihnen eine Gefahr durch die Hamas und Israel gedroht. Außerdem leide die Klägerin zu 4. an einer schweren Behinderung. Mit dem am 7. August 2017 zugestellten Bescheid vom 27. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte es den Klägern die Abschiebung nach Israel an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die geltend gemachte Verfolgung sei nicht glaubhaft. Ein Abschiebungsverbot bestehe nicht. Die Kläger erhoben am 17. August 2017 Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen: Die Angaben zum Gazastreifen seien falsch. Sie seien jordanische Staatsangehörige palästinensischer Volkszugehörigkeit. Grund für die Ausreise sei einzig die Erkrankung der Klägerin zu 4. gewesen. In Jordanien sei bereits ein Geschwisterkind an einer vergleichbaren Erkrankung verstorben. Die Behandlung der Klägerin zu 4., deren Notwendigkeit sich aus den ärztlichen Berichten ergebe, sei in Jordanien nicht verfügbar bzw. finanzierbar. Eine Behandlung sei in der Vergangenheit auch abgelehnt worden. Die Problematik belege der schlechte Allgemeinzustand der Klägerin zu 4. zum Zeitpunkt der Einreise. Eine hinreichende Versorgung ergebe sich auch nicht aus den vom Gericht eingeholten Auskünften. Danach sei eine Sondenernährung in Jordanien nur kurzzeitig möglich. Unklar sei, ob überhaupt Sondenkost verfügbar ist. Unklar sei auch, ob die Aufnahme der Klägerin zu 4. in die öffentliche Krankenversicherung wegen der Vorerkrankungen abgelehnt werde. In Jordanien fehle es außerdem an geeigneten Hilfsmitteln und die Klägerin zu 4. könne dort keine Schule besuchen. Zudem müssten die Kosten für Physiotherapie selbst aufgebracht werden. Die in den Erkenntnismitteln genannten Apotheken und Krankenhäuser seien alle „privat“ und für sie nicht bezahlbar. Auch in staatlichen Krankenhäusern würde die Klägerin zu 4. aufgrund der allgemeinen Diskriminierung von Palästinensern nicht (ausreichend) behandelt. Mit Bescheid vom 13. März 2023 wurde die Abschiebungsandrohung vom 27. Juni 2017 dahingehend geändert, dass den Klägern die Abschiebung nach Jordanien angedroht wird. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Schutzstatus zuzuerkennen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids vom 27. Juni 2017 in Gestalt des Bescheids vom 13. März 2023 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich Jordaniens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klagen abzuweisen, und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die vorliegenden Erkenntnismittel. In der Bundesrepublik haben die Kläger zu 1. und 2. zwei weitere Kinder bekommen. Der Asylantrag des 00.00.2018 geborenen N1. T. (Beiakte 3) wurde mit Bescheid vom 26. Februar 2019 abgelehnt; die dagegen gerichtete Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Aachen - 0 K 000/00 - anhängig. Der Asylantrag des 00. 00.2020 geborenen G. T. wurde mit bestandskräftigen Bescheid vom 25. November 2020 abgelehnt (Beiakte 2). Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. in den Terminen zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insoweit wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift verwiesen. Zudem wurde durch Sachverständigengutachten (Bl. 181 ff., 228 f. GA) und durch Einholung von Auskünften (ab Bl. 195 GA) Beweis erhoben. Auf die jeweiligen Dokumente wird Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Soweit die Kläger ursprünglich auch die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt haben, haben sie diese Verpflichtungsbegehren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2021 fallen gelassen. Zudem wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2023 das auf die überholte Abschiebungsandrohung bezogene Begehren, ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Gazastreifens festzustellen, zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In dem danach noch verbleibendem Umfang haben die Klagen keinen Erfolg. Den Klägern steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG) kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu (I.). Die auf Jordanien gerichtete Abschiebungsandrohung (II.) und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (III.) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. I. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht den Klägern nicht zu. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Erkrankungen der Klägerin zu 4. a. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle der Abschiebung kranker Personen kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, in denen zwingende humanitäre Gründe gegen eine Abschiebung sprechen. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Falle der Abschiebung einer ernsthaft erkrankten Person vor, bei der erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, obwohl ihr Tod nicht unmittelbar bevorsteht, einer ernsthaften, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und infolge dessen starken Leiden oder einer signifikanten Verkürzung ihrer Lebenserwartung ausgesetzt sein wird, weil eine angemessene medizinische Behandlung im Zielstaat der Abschiebung entweder nicht erhältlich oder für die betroffene Person nicht zugänglich ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 -, juris Rn. 183. Bei Anlegung dieses Maßstabs steht § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einer Rückkehr der Kläger nach Jordanien nicht entgegen. Das Gericht ist aufgrund der vorliegenden Beweis- bzw. Erkenntnismittel überzeugt, dass in Jordanien für die Klägerin zu 4. eine angemessene medizinische Behandlung verfügbar ist. aa. Die Klägerin zu 4. leidet allerdings an schwerwiegenden Erkrankungen. Nach den nachvollziehbaren und von den Klägern nicht angegriffenen Sachverständigengutachten der Oberärztin Frau Dr. med. E. (Universitätsklinikum Aachen) vom 11. April und 27. Juli 2022 (nachfolgend: Sachverständigengutachten), die sich mit den vorliegenden ärztlichen Berichten im Wesentlichen decken, hat die Klägerin zu 4. eine schwere Hirnschädigung, die wahrscheinlich auf einen Sauerstoffmangel im Säuglingsalter zurückzuführen ist. Die Hirnschädigung hat u.a. eine schwerste psychomotorische Retardierung, Epilepsie und Tetraspastik zur Folge. Eine Ernährung ist nur über eine PEG-Sonde möglich. Die Klägerin zu 4. ist nicht zu einer sinnvollen Motorik, Kommunikation und kognitiven Leistungen fähig und muss daher rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Sämtliche Aktivitäten des täglichen Lebens müssen von Betreuungspersonen übernommen werden. Nach dem Sachverständigengutachten ist die Klägerin zu 4. auf die Einnahme von täglich 2 x 500 mg Levetiracetam und täglich 1x Macrogol angewiesen. Ohne das Levetiracetam drohen epileptische Anfälle, die unbehandelt zu lebensbedrohlichen Komplikationen führen. Das Macrogol verhindert Verstopfungen, die infolge der Ernährung über die PEG-Sonde auftreten können. Die Ernährung ist nur über die PEG-Sonde gewährleistet. Diese kann sowohl mit Sondenkost als auch mit „normaler“ pürierter Nahrung betrieben werden, wobei Letzteres die Pflege der Sonde aufwendiger macht und der Anwender die Kalorien- und Flüssigkeitszufuhr selbst bilanzieren muss. Die PEG-Sonde kann sowohl über eine kontinuierlich infundierende Pumpe betrieben werden als auch mittels „bolus feeding“, d.h. einer Methode, bei der die Nahrungsmenge mit einer Spritze über einen Zeitraum von mindestens 20 Minuten über die PEG-Sonde infundiert wird. Beides ist geeignet, eine hinreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln sicherzustellen. Ohne orthopädische Hilfsmittel (z.B. Nachtlagerungsschienen) würden die Spastik und Inaktivitätskontrakturen zunehmen und Schmerzen hervorrufen. Ein Rollstuhl ist jedenfalls zum Transport der Klägerin zu 4. erforderlich, besondere Anforderungen sind daran aber nicht zu stellen. Ein Fehlen von Therapiestühlen könnte kompensiert werden. Zudem müssen alle sechs Monate die Blutwerte kontrolliert werden. bb. Die erforderlichen Behandlungen, Medikamente und Hilfsmittel stehen ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel in Jordanien zur Verfügung. Levetiracetam und Macrogol sind über Apotheken erhältlich (Bl. 215 Rückseite, 216, 276 Rückseite GA). In öffentlichen Krankenhäusern ist eine Versorgung mit Magensonden verfügbar (Bl. 206 Rückseite, 207, 214 Rückseite GA). Dass in Jordanien anstelle einer kontinuierlich infundierenden Pumpe nur ein „bolus feeding“ verfügbar ist (Bl. 207 Rückseite, 215 Rückseite GA), steht einer Behandlung der Klägerin zu 4. nach den Ausführungen im Sachverständigengutachten nicht entgegen. Entgegen der Annahme der Kläger ist die Wendung „given in a short period of time, 10 - 20 minutes“ nicht im Sinne einer zeitlich limitierten Anwendbarkeit („kurzfristig“) zu verstehen, sondern meint, dass anstelle der kontinuierlichen Nahrungszufuhr die Nahrung mit einer Spritze über einen kurzen Zeitraum – nach Angaben der Sachverständigen mindestens 20 Minuten – verabreicht wird. Es bestehen auch keine Zweifel, dass parallel zur Verfügbarkeit von Magensonden auch eine entsprechende Sondenkost, die nach dem Sachverständigengutachten keine Besonderheiten aufweisen muss, erhältlich ist (Bl. 207 GA). Die Verfügbarkeit von orthopädischen Behandlungen und entsprechenden Hilfsmitteln (einschl. Nachtlagerungsschienen) ist in öffentlichen Einrichtungen ebenso gewährleistet (Bl. 242 Rückseite, 243 GA), wie die nach dem Sachverständigengutachten allerdings nicht zwingend notwendige Behandlung durch Physiotherapeuten (Bl. 277 GA). Dies gilt auch für die Erstellung eines Blutbilds (Bl. 210 GA). Das Gericht hat aufgrund der Erkenntnisse zur Verfügbarkeit von weitaus „komplizierteren“ Behandlungen bzw. Hilfsmitteln keine Zweifel daran, dass jedenfalls auch einfache, gleichwohl geeignete Rollstühle für die Klägerin zu 4. in Jordanien erhältlich sein werden (vgl. auch Bl. 279 Rückseite GA). Ob Therapiestühle erhältlich sind, kann offen bleiben, da diese nach den Ausführungen der Sachverständigen ersetzbar wären. Auch im Übrigen ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass zwingend erforderliche Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel in Jordanien nicht verfügbar sind. Das Gesundheitssystem in Jordanien ist vergleichsweise modern. Insbesondere das Versorgungsniveau in Amman wird als sehr gut beschrieben. Der medizinische Standard ist auch in den öffentlichen Krankenhäusern gut, obgleich nicht westeuropäisches Niveau erreicht wird. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformation Jordanien vom 27. Juli 2022, Seite 39 f. Die Einwendungen der Kläger vermögen nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des „bolus feeding“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit die Kläger beispielsweise eine schlechte Qualität der medizinischen Versorgung in Jordanien geltend machen (z.B. „nachgemachte“ Geräte) ist darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch auf eine gleichwertige Versorgung besteht. Dass die Verfügbarkeit von Behandlungen, Medikamenten und Hilfsmitteln nicht hinreichend gewährleistet wäre, ist – abgesehen davon – von den aus Jordanien stammenden Klägern nicht substantiiert geltend gemacht worden. Soweit sie auf ihr im Jahr 2013 in Jordanien verstorbenes Kind verweisen, kann daraus nicht auf eine fehlende Versorgung geschlossen werden. Abgesehen davon, dass völlig unklar ist, ob das Kind an einer vergleichbaren Erkrankung litt, haben die Kläger in den Terminen zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es in Krankenhäusern (umfangreich) untersucht und behandelt worden ist. Ein Rückschluss auf fehlende Behandlungsmethoden, Medikamente, Hilfsmittel oder auf eine Behandlungsverweigerung kann daraus nicht gezogen werden. Soweit eine Erkrankung möglicherweise nicht diagnostiziert werden konnte, besteht diese Gefahr für die Klägerin zu 4., deren Gesundheitszustand bereits umfassend untersucht und dokumentiert ist, nicht. Der Behauptung der Kläger, sie hätten als Palästinenser keinen Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern bzw. ihnen drohe dort eine Behandlungsverweigerung, kann das Gericht keinen Glauben schenken. Dies gilt auch für die (sinngemäße) Behauptung, eine notwendige Behandlung der Klägerin zu 4. sei in der Vergangenheit (systematisch) verweigert worden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Kläger keine palästinensischen Flüchtlinge sind, sondern jordanische Staatsangehörige. Dass ihnen aufgrund der Volkszugehörigkeit wesentliche Einschränkungen in der medizinischen Versorgung drohen, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Die Behauptungen lassen sich darüber hinaus nicht mit den bereits erwähnten Angaben vereinbaren, wonach das im Jahr 2013 verstorbene Kind der Kläger zu 1. und 2. umfassend untersucht und bis zu seinem Tod versorgt bzw. behandelt worden ist. Warum dies für die Klägerin zu 4., deren Erkrankung nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnismitteln offensichtlich behandelt werden kann, nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Nach alledem kann auch aus dem schlechten Allgemeinzustand der Klägerin zu 4. bei ihrer Einreise auch nicht auf eine Behandlungsverweigerung geschlossen werden. Vielmehr drängt sich aufgrund des anfänglichen Widerstands der Kläger zu 1. und 2., die in der Bundesrepublik eingesetzte PEG-Sonde zu verwenden (vgl. dazu Bl. 185 GA), der Eindruck auf, dass eine solche Versorgung von ihnen in Jordanien nicht konsequent verfolgt oder eine entsprechende Empfehlung abgelehnt wurde, weil sie den Nutzen nicht erkannt bzw. akzeptiert haben. cc. Das Gericht ist aufgrund der Erkenntnismittel auch überzeugt, dass die Behandlungen, Medikamente und Hilfsmittel über eine öffentliche Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden bzw. in einem angemessenen Umfang bezahlbar sind. In Jordanien gibt es ein gemischtes System der Krankenversicherung. Dieses umfasst neben privaten Versicherungen und besonderen Programmen beispielsweise für Militärangehörige auch das „Civil Insurance Programme (CIP)“. Es war früher auf Staatsbedienstete und deren Angehörige beschränkt, steht nunmehr aber allen jordanischen Staatsangehörigen offen. Wer nicht kostenfrei versichert ist (z.B. Kinder unter 6 Jahre, Personen ab 60 Jahre), kann sich gegen eine Zahlung freiwillig versichern. Die Kosten hierfür sind nach Alter gestaffelt: zwischen 6 und 18: 50 Dinar jährlich, zwischen 19 und 44: 75 Dinar jährlich, zwischen 45 und 59: 115 Dinar jährlich. Ein weit überwiegender Teil der jordanischen Bürger ist in einem der Systeme versichert. Vgl. MedCOI, Anfragebeantwortung zum jordanischen Gesundheitssystem vom 22. Februar 2022 (ACC 7594), Seite 4 f. (= Bl. 198 GA), und vom 10. Januar 2023 (ACC 7721), Seite 4 ff. (= Bl. 273 GA). Überdies besteht für bedürftige Personen die Möglichkeit, über den sog. Royal Court an eine kostenfreie medizinische Versorgung zu gelangen. Dieses entscheidet auf Basis des jeweiligen Einzelfalls über die Anträge von Personen, die sich sonst eine Behandlung nicht leisten könnten. Vgl. MedCOI, Anfragebeantwortung zum jordanischen Gesundheitssystem vom 10. Januar 2023 (ACC 7721), Seite 8. Die Kosten für Behandlungen und Hilfsmittel in bzw. von öffentlichen Einrichtungen werden in dem hier interessierenden Umfang von der öffentlichen Krankenversicherung vollständig übernommen. Vgl. etwa MedCOI, Anfragebeantwortung zum jordanischen Gesundheitssystem vom 10. Januar 2023 (ACC 7721), Seite 9 ff. Dies gilt auch für den Bezug der lebensnotwendigen Medikamente wie Levetiracetam oder Macrogol. Sie können ausweislich der Erkenntnismittel zwar nur über „private“ Apotheken bezogen werden. Das Gericht ist allerdings überzeugt, dass die Wendung „fully covered in public facilities“ (Bl. 276 Rückseite GA) nicht bedeutet, dass lebensnotwendige Medikamente aus „privaten“ Apotheken nicht von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen werden. Unter privaten Einrichtungen – im Unterschied zu „public facilities“ - werden ausweislich der einleitenden Ausführungen der MedCOI-Auskunft vom 10. Januar 2023 nur private Arztpraxen und Zentren (PCs) sowie private Krankenhäuser (PHs) verstanden (Bl. 275 Rückseite GA). Apotheken fallen, auch wenn sie „privat“ betrieben werden, nicht unter die Kategorie der „private facilities“, deren Kosten die öffentliche Krankenversicherung nicht bzw. nur eingeschränkt übernimmt. Es wäre auch völlig widersinnig und mit dem umfassenden Ansatz des jordanischen Versicherungssystems nicht zu vereinbaren, teils umfangreiche kostenfreie Behandlungen anzubieten, den Bürgern aber keinen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten zu ermöglichen, nur weil die Apotheken – wie in vielen Ländern mit öffentlichen KV-Systemen üblich – privat betrieben werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen fallen für die sechsköpfige Familie Kosten für Behandlungen, Medikamente und Hilfsmittel von monatlich ca. 21 Dinar (2x 50 Dinar und 2x 75 Dinar; die Summe geteilt durch 12 Monate) zuzüglich Kosten für die Sondenkost an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden jüngsten Kinder der Kläger zu 1. und 2. aufgrund ihres Alters von Beiträgen befreit sind. Dass die Kläger nicht in der Lage sein werden, die Kosten zu finanzieren, haben sie nicht ansatzweise substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Sondenkost. Zwar liegen keine Angaben zu den Kosten vor, es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese als Ersatz zu einer „normalen“ Ernährung der Klägerin zu 4. nicht finanzierbar wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Sondenkost nach dem Sachverständigengutachten keine besonderen Anforderungen erfüllen muss. Unabhängig davon ist es möglich, die Sondenkost notfalls durch „normale“ Nahrung zu ersetzen. Dies hat die Sachverständige zwar als „deutlich erschwert“ bezeichnet, aber nicht generell ausgeschlossen. Soweit die Kläger zu 1. und 2. in Folge dessen Hilfe bei der Bilanzierung der Kalorien- oder Flüssigkeitszufuhr benötigen, wären sie gehalten, sich durch Ärzte in Jordanien beraten zu lassen. Ausgehend davon, dass ihre Heimatregion A. in der Metropolregion Amman liegt und dort die Behandlungen, Medikamente und Hilfsmittel verfügbar sind, sind auch sonst keine weiteren erheblichen Kosten ersichtlich (z.B. An- und Abfahrt). Ergänzend wird auf die Ausführungen unter I. 2. (kein Abschiebungsverbot aus wirtschaftlichen Gründen) verwiesen. Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn davon ausgegangen würde, dass die Kosten für die Medikamente (ca. 30 Dinar pro Monat) selbst getragen werden müssten und auch die KV-Beiträge für die nachgeborenen Kinder einberechnet würden. Die Gesamtkosten wären, auch wenn sie die finanziellen Möglichkeiten der Familie erheblich belasten würden, noch tragbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Familie im Falle der Hilfsbedürftigkeit einen (ggfs. ergänzenden) Antrag auf Unterstützung bei dem Royal Court stellen könnte. Die Einwendungen der Kläger vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend machen, dass die Erkenntnismittel nur private Einrichtungen nennen, ist dies unzutreffend. Die Behauptung, die Aufnahme der Klägerin zu 4. in die Krankenversicherung könne aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt oder eingeschränkt werden, ist völlig unsubstantiiert. Anhaltspunkte dafür, dass es einen solchen Ausschluss gibt, hat auch die Recherche des MedCOI nicht ergeben (Bl. 276 Rückseite GA). Gegen einen solchen Ausschluss spricht vielmehr der Ansatz der öffentlichen Krankenversicherung, allen Staatsangehörigen in Jordanien eine Versicherung zu ermöglichen; damit ging auch die Öffnung der CIP für die allgemeine Bevölkerung einher. Dies belegt überdies der Umstand, dass auch Schwangere und Menschen über 65 Jahre sich versichern können (Bl. 276 GA). Auch bei diesem Personenkreis sind üblicherweise Vorerkrankungen vorhanden bzw. höhere Kosten zu erwarten. b. Unter Berücksichtigung dessen besteht auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für den Fall, dass gegen eine Abschiebung gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden, sieht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zusätzlich vor, dass eine erhebliche konkrete Gefahr nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Ausgehend davon, dass eine angemessene medizinische Behandlung der Klägerin zu 4. verfügbar ist (s.o.), liegen auch die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG nicht vor. 2. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots besteht auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Kläger bei einer Rückkehr. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer - im Zielstaat - im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können auch die allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Mit dem EGMR bestehen die staatlichen Gewährleistungspflichten nach Art. 3 EMRK gleichwohl nicht darin, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Die Vorschrift gewährt von einer Abschiebung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. etwa EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10. Bei schutzbedürftigen Personengruppen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95 ist die Erheblichkeitsschwelle allerdings nicht erst bei Vorliegen der vorstehend aufgeführten Voraussetzungen erreicht. Vielmehr ist ihren Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen. Dies liegt darin begründet, dass die Frage, ob eine Behandlung als unmenschlich oder erniedrigend einzustufen ist, von sämtlichen Umständen des Einzelfalls insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person abhängt. Dementsprechend ist insbesondere bei Kindern zu berücksichtigen, dass sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verletzlich sind. Das gilt auch, wenn sie von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für Minderjährige müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 -, abrufbar über juris; BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 52; VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 52 ff. Ob die in dem Zielstaat der Abschiebung herrschenden Aufnahmebedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einzustufen sind, hat das Gericht anhand einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Bezug auf den hiervon konkret betroffenen Antragsteller zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 37. In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. realistischen Rückkehrprognose - vgl. Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff. - auf eine Rückkehr der Kernfamilie abzustellen, die aus den Klägern des vorliegenden Verfahrens sowie den zwei nachgeborenen Kindern besteht. Die Erkenntnismittel lassen zwar den Rückschluss zu, dass sich die wirtschaftliche Situation der hier konkret betroffenen Familie bei einer Rückkehr nach Jordanien deutlich verschlechtern wird (a.). Die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK vermögen die Rückkehrbedingungen allerdings nicht zu begründen (b.). a. Jordanien hat bereits seit Jahren mit einem Armutsproblem zu kämpfen, was unter anderem darauf beruht, dass das Land nicht über natürliche Rohstoffvorkommen (z.B. Rohöl) verfügt. Vgl. ausführlich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformation Jordanien vom 27. Juli 2022, Seite 37 ff. Das Wirtschaftswachstum lag in den vergangenen Jahren bei durchschnittlich 2 % und war zu gering, um das Land aus der Krise zu führen. Mit dem niedrigen Wirtschaftswachstum ging eine hohe Arbeitslosigkeit einher. Die Jugendarbeitslosigkeit der vielen jungen Menschen in Jordanien (33 % der ca. 10 Millionen Einwohner sind jünger als 15 Jahre) belief sich beispielsweise auf über 40 %. Erschwerend kam in den vergangenen Jahren hinzu, dass sich Jordanien um eine Vielzahl von Flüchtlingen u.a. aus Syrien kümmern muss, die den Konkurrenzkampf um Arbeitsplätze weiter zugespitzt haben. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformation Jordanien vom 27. Juli 2022, Seite 38 f. Jordanien war von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stark betroffen, allerdings hat sich die Situation erheblich gebessert. Die wirtschaftliche Talsohle ist durchschritten und die Wirtschaftsleistung stieg um 2,5 % im Jahr 2021 und 2.7 % in der ersten Jahreshälfte 2022. Die allgemeine Arbeitslosenquote sank auf 22,6 %, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Durchschnittswert maßgeblich durch eine (deutlich) höhere Arbeitslosigkeit von Frauen (29 %) und jungen Menschen (46 %) beeinflusst wird. Der Netto-Durchschnittslohn liegt bei ca. 480 Dinar. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformation Jordanien vom 27. Juli 2022, Seite 37 f.; World Bank, Jordan Economic Monitor Fall 2022, Seite 8 f. b. Trotz dieser erheblichen Herausforderungen ist nicht ersichtlich, dass automatisch jeder Familie mit minderjährigen Kindern – wie den Klägern – in Jordanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation droht, die die Anforderungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Vielmehr ist eine solche nur dann anzunehmen, wenn begünstigende Umstände entfallen bzw. erschwerende Umstände wesentlich hinzukommen. Bei der Ermittlung der in Rede stehenden, regelmäßig nur dem Ausländer bekannten Umstände bleibt es bei dem allgemein im Asylverfahren geltenden Grundsatz, dass es zunächst Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm nach den oben aufgezeigten Maßstäben in seinem Heimatstaat die Verelendung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden persönlichen Umständen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020- A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 114 f., m.w.N. Ausgehend davon ist das Gericht überzeugt, dass es den Klägern trotz der zusätzlichen Aufwendungen für die Klägerin zu 4. gelingen wird, bei einer Rückkehr ihre grundlegenden Bedürfnisse im Sinne des Art. 3 EMRK zu decken. Der Kläger zu 1. hat nach eigenen Angaben trotz der bereits früher bestehenden Arbeitslosigkeit in Jordanien Arbeit gefunden und einen über dem Durchschnitt liegenden Lohn erzielt (Bl. 155 GA). Dass ihm ein Wiedereinstieg in Jordanien nicht gelingen wird, ist nicht erkennbar. Entsprechendes haben die Kläger auch nicht ansatzweise geltend gemacht. Es wird nicht verkannt, dass gerade die Anfangszeit für die Kläger schwierig werden wird, auch weil es für Jordanien keine Rückkehrbeihilfen gibt. Allerdings können die Kläger zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Jordanien auf die Hilfe der gemeinsamen Großfamilie (vgl. Bl. 154 GA) – die Kläger zu 1. und 2. sind Cousins – zurückgreifen. Anhaltspunkte dafür, dass die Großfamilie sie entgegen der allgemeinen Gebräuchen - vgl. etwa Bertelsmann Stiftung, BTI 2020 Country Report Jordan, Seite 24 - nach einer Rückkehr und darüber hinaus nicht unterstützen wird, sind nicht ersichtlich. II. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. 1. Die Abschiebungsandrohung war gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG zu erlassen. Jordanien war gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als der Staat zu bezeichnen, in den die Kläger abgeschoben werden sollen. Die Kläger sind nach glaubhaften Bekunden Staatsangehörige Jordaniens. 2. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008/115/EG als rechtswidrig. Danach steht Art. 5 RL 2008/115/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, bei dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird. Der Gerichtshof der Europäischen Union beantwortete die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris - inwiefern Belange nach Art. 5 RL 2008/115/EG bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind - vgl. dazu bereits EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris, und vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris -, nunmehr ausdrücklich und in Bezug auf das nationale Recht der Bundesrepublik. Es genügt nicht, wenn die geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 22 ff. Nach Art. 5 RL 2008/115/EG sind das Wohl des Kindes (lit. a), die familiären Bindungen (lit. b) und der Gesundheitszustand des Drittstaatsangehörigen (lit. c.) in gebührender Weise zu berücksichtigen. Dem folgt ausweislich des eindeutigen Wortlauts keine absolute Beachtenspflicht, sondern ein die Abwägung beeinflussendes Berücksichtigungsgebot. Dies zeigt auch der Vergleich zu Art. 6 RL 2008/115/EG, der (absolute) Ausschlussgründe für eine Rückkehrentscheidung normiert. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2022 - W 7 K 21.30924 -, juris Rn. 36. Die Abwägung führt unter Berücksichtigung aller Umstände im hier konkret zu entscheidenden Einzelfall nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. a. Eine relevante Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Kläger (Art. 5 lit. c RL 2008/115/EG), insbesondere der Klägerin zu 4., ist nicht zu erwarten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Krankenversorgung in Jordanien Bezug genommen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin zu 4. aus gesundheitlichen Gründen reiseunfähig ist. Selbst wenn besondere Anforderungen an eine Abschiebung zu stellen wären, ist das Gericht überzeugt, dass dem durch die Ausländerbehörde Rechnung getragen würde (z.B. Begleitung durch einen Arzt). b. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen der sechsköpfigen Kernfamilie ist die Abschiebungsandrohung nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Art. 8 EMRK verleiht – wie auch Art. 6 GG – einem Ausländer keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Staat ist aber auf der Grundlage der wertentscheidenden Normen, nach welcher er die Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu verpflichtet, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen stets die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet berechtigt lebende Personen angemessen zu berücksichtigen. Die Wertungen zum Schutz der Familie und des Privatlebens gewähren dem Ausländer grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht von seinen weiter im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern getrennt zu werden. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 m.w.N. Ausgehend von der besagten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfte anerkannt, dass eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen darf, wenn ein Familienmitglied ein gefestigtes Bleiberecht hat und die Abschiebung unter Verletzung von Art. 8 EMRK zu einer Trennung der Familie führen würde. Vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 3. Juni 2022 - 26 K 91.17 A -, juris Rn. 19 (Vater mit Abschiebungsverbot); VG Bremen, Beschluss vom 23. Dezember 2022 - 7 V 2215/22 -, juris Rn. 17 (Eltern mit Aufenthaltserlaubnis); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 2 (Mitglieder der Kernfamilie mit Aufenthaltserlaubnissen). In solchen Konstellationen dürfte für eine Abwägung zu Gunsten einer Rückkehrentscheidung kaum Raum bleiben, da die Rückkehr des Ausländers ohne Verletzung von Art. 8 EMRK auf längere Zeit ausgeschlossen ist. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Weder die Kläger noch die beiden hier nicht streitbeteiligten Kinder haben ein gefestigtes Bleiberecht. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zeitnah die Abschiebungsandrohungen gegenüber der nicht streitbeteiligten Kinder auf Jordanien ändern wird und dass bald über die Klage des Kindes N1. entschieden wird. Für Letzteres spricht insbesondere die Sachstandsanfrage des Verwaltungsgerichts Aachen (Bl. 258 GA). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die nachgeborenen Kinder Ansprüche auf einen Schutzstatus haben. Dass die Kläger durch die Ausländerbehörde von den nachgeborenen (Vorschul-)Kindern getrennt nach Jordanien abgeschoben werden, hält das Gericht, unabhängig von etwaigen Handlungen der Kläger (z.B. Antrag auf Vollstreckungsschutz), für offensichtlich ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund führt die gebührende Berücksichtigung der familiären Beziehungen hier nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung. Eine Trennung der Kernfamilie ist – wie ausgeführt – rein theoretischer Natur. Zudem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Rückkehrsituation der nicht streitbeteiligten Kinder bald abschließend geklärt wird. Für den Erlass der Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Situation spricht vielmehr das in Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommende Ziel der Richtlinie 2008/115/EG, eine wirksame Rückkehrpolitik zu ermöglichen. Würde die Abschiebungsandrohung hier aufgehoben, müssten auch die Abschiebungsandrohungen der nachgeborenen Kinder aufgehoben werden, da sonst - rein theoretisch - eine getrennte Abschiebung der Kinder zu befürchten wäre. Das Bundesamt müsste der Familie in Folge dessen insgesamt die Abschiebung (erneut) androhen, was zu einem neuen, vermeidbaren Klageverfahren führen würde. Ein solches Hin- und Her, das hier einzig darauf beruht, dass die Familie vor der Geburt der jüngsten Kinder umgezogen war, lässt sich mit dem Ziel einer wirksamen Rückkehrpolitik nicht vereinbaren. c. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Wohls der minderjährigen Kinder, insbesondere der Klägerin zu 4., nicht als rechtswidrig. Der Begriff „Wohl des Kindes“ ist weder in der Richtlinie 2008/115/EG definiert, noch in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (KRK) oder in Art. 24 Abs. 2 GRCh, die nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2008/115/EG jeweils bei der Auslegung zu berücksichtigen sind. Die Bedeutung, die der Begriff einnehmen soll, wird von der Unbestimmtheit dieses Kriteriums teilweise in Frage gestellt. Insoweit wird beispielsweise kritisiert, dass die Anforderungen an das Kindeswohl werteabhängig seien und in gewissen Umfang kulturellen, politischen und religiösen Vorstellungen offen stünden. Auch sei damit zu rechnen, dass der Begriff – die KRK ist von nahezu allen Ländern der Welt ratifiziert worden – angesichts völlig unterschiedlicher Bedingungen in verschiedenen Kultur- und Rechtskreisen unterschiedlich gewichtet wird. Vgl. Schmahl, Kommentar zur KRK, 2. Auflage 2017, Art. 3 Rn. 9 ff. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, den Begriff – soweit dies überhaupt möglich ist – abschließend zu bestimmen. Er ist jedenfalls weit zu verstehen und umfasst insbesondere das gesundheitliche, materielle und soziale Wohlergehen des Kindes. Mit dem Wohl des Kindes („child‘s best interest“) dürfte das Wohlergehen in einer längerfristigen Perspektive gemeint sein, wie man den Erwägungsgründen der KRK entnehmen kann, wo von der „vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit“ und der Vorbereitung auf „ein individuelles Leben in der Gesellschaft“ gesprochen wird. Im Vordergrund dürfte u.a. die Entwicklung zur eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit stehen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021 - A 19 K 9993/17 -, juris Rn. 81; Jarass, Kommentar zur GRCh, 4. Auflage 2021, Art. 24 Rn. 10 und 16. Um das Wohl des Kindes zu ermitteln, ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des betreffenden Minderjährigen erforderlich. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 46. Die Vorschriften statuieren dabei allerdings keinen absoluten Vorrang des Kindeswohls. Das Wohlergehen des Kindes muss danach bei jeder Maßnahme berücksichtigt werden, es bindet die staatlichen Stellen trotz seines hohen Gewichts aber nicht derart, dass diesem stets der Vorrang eingeräumt werden müsste und nicht andere Gründe überwiegen könnten. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Januar 2011- 8 PA 317/10 -, juris Rn. 16; Schmahl, Kommentar zur KRK, 2. Auflage 2017, Art. 3 Rn. 7; Jarass, Kommentar zur GRCh, 4. Auflage 2021, Art. 24 Rn. 16. Ausgehend davon erweist sich auch unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder der Kläger zu 1. und 2. die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 4. Ausweislich des Sachverständigengutachtens ist sie aufgrund der schweren Hirnschädigung nicht zu einer sinnvollen Motorik, Kommunikation und kognitiven Leistungen fähig und wird daher dauerhaft auf die Hilfe von Betreuungspersonen angewiesen sein. Dies ist allerdings Folge der schweren Hirnschädigung und keine durch die Rückkehrentscheidung verursachte nachteilige Entwicklung. Dass die Entwicklung der Klägerin zu 4. bei einer Rückkehr in wesentlichen Aspekten nachteilig beeinflusst wird, ist nicht ersichtlich, zumal – wie bereits ausgeführt – die Gewährleistung eines guten Allgemeinzustands in Jordanien medizinisch gewährleistet ist. Gegen die Annahme, dass in der Bundesrepublik – im Vergleich zu Jordanien – wesentliche Fortschritte in der Entwicklung der Klägerin zu 4. gemacht werden können, sprechen vielmehr die Feststellungen der Sachverständigen, wonach trotz Förderung keine wesentlichen Entwicklungsfortschritte gemacht wurden und angesichts der Hirnschädigung auch nicht zu erwarten sind (Bl. 185 GA). Entsprechendes ist von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden. Abgesehen davon wären die Kläger jedenfalls gehalten, sich um entsprechende Unterstützung in Jordanien zu bemühen. Ausweislich der Erkenntnismittel werden in Jordanien beispielsweise auch die Kosten für „special schooling for the mentally handicapped“ in öffentlichen Einrichtungen von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (Bl. 279 Rückseite GA). Einen Anspruch auf eine mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertige Versorgung oder Betreuungssituation begründen weder Art. 5 RL 2008/115/EG noch die UN-KRK oder Art. 24 Abs. 2 GRCh. 3. Es bedarf keiner Erörterung, in welchem Umfang die unter 2. dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 RL 2008/115/EG auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 RL 2008/115/EG übertragbar ist. Die Ausschlussgründe des Art. 6 RL 2008/115/EG, bei deren Vorliegen keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, sind hier nicht gegeben. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger einen Aufenthaltstitel der Bundesrepublik oder eines anderen Mitgliedstaats haben. Dass die Kläger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG haben oder sich in einem Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 5 RL 2008/115/EG befinden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. III. Schließlich ist auch die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass das Bundesamt nach dem Wortlaut der Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids in Anlehnung an § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur befristet und nicht auch angeordnet hat, obwohl § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG n.F. den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung fordert, lässt die Rechtmäßigkeit dieser Regelung unberührt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine aufgrund der bis zum 20. August 2019 geltenden Rechtslage ausgesprochene Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtskonform als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23. Die Befristung auf 30 Monate ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Das Bundesamt hat erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Zudem hat es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG). Die festgesetzte Frist hält sich mit 30 Monaten in der Mitte des durch § 11 Abs. 3 AufenthG a.F. und n.F. eröffneten Ermessensspielraums von fünf Jahren. Die Kläger haben keine schutzwürdigen Belange angegeben, die bei der Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.