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Urteil

A 19 K 9993/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2017 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Beklagte trägt je 10% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Klägers. Die Kläger tragen jeweils 45% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten in dem gerichtskostenfreien Verfahren selbst. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge und gegen die gegen sie verfügten Abschiebungsandrohungen sowie gegen die angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote. 2 Die nach eigenen Angaben 46 Jahre alte Klägerin ist ebenfalls nach eigenen Angaben mongolische Staatsangehörige. Der 8 Jahre alte Kläger, der in Frankreich geboren worden ist, ist der Sohn der Klägerin und eines 45 Jahre alten mongolischen Staatsangehörigen, der mit den Klägern am 04.11.2013 in das Bundesgebiet eingereist ist und ebenfalls ein – zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenes – Asylverfahren durchlaufen hat. Dem Vater des Klägers war zunächst die Abschiebung nach China angedroht worden. Mit Bescheid vom 02.02.2021 änderte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den ursprünglichen Bescheid und drohte dem Vater des Klägers die Abschiebung in die Mongolei an. 3 Nachdem die Kläger am 25.11.2013 Asylanträge gestellt hatten, wurde das Verfahren durch das Bundesamt mit Bescheid vom 10.01.2017 nach § 33 AsylG eingestellt, da sie nicht zu einer auf den 13.07.2016 terminierten Anhörung erschienen waren. Am 08.03.2017 begehrten die Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens. 4 Die Klägerin wurde am 06.06.2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihren Begehren angehört. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie in Ulan-Bator gewohnt habe. Dort lebe ihr Vater, ihre Mutter sei verstorben. Die Mongolei habe sie am 18.03.2012 verlassen. Sie sei über China, die Türkei, Griechenland und Frankreich nach Deutschland gekommen. Sie sei dabei ungefähr eineinhalb Jahre in Frankreich gewesen und habe erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt. Sie mache nunmehr die gleichen Gründe geltend wie in Frankreich. In der Mongolei habe sie bis Ende 2008 gearbeitet. Danach sei sie arbeitslos gewesen. Sie habe keinen Beruf erlernt und sei dann acht Jahre als Näherin tätig gewesen. Sie habe bei der Reise bis in die Türkei ihren mongolischen Reisepass benutzt, für den Flug von Griechenland nach Frankreich habe sie einen fremden Pass, den sie von einem Mongolen bekommen habe, eingesetzt. 5 Sie habe die Mongolei verlassen, weil sie eine Firma gefunden habe, die Mongolen nach Südkorea zum Arbeiten vermittele. Sie habe dort geholfen, Dokumente auszufüllen. Sie habe auch das Geld eingesammelt, dass die Mongolen bezahlt hätten; in den ersten zwei Wochen sei ihre Chefin beim Einsammeln des Geldes immer dabei gewesen. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie viel Geld eingesteckt habe. Das sei so eine Briefkastenfirma gewesen und sie wollten von Anfang an, dass sie Ärger bekomme. Sie hätten das Geld genommen, sie aber sei die Schuldige gewesen. Deshalb müsse sie sich nun bei der Polizei verantworten. Alle Dokumente seien verbrannt, die Täter seien verschwunden. Sie sei die Einzige, die da gewesen sei und sei als Betrügerin dagestanden. Eine juristische Beratungsstelle habe gesagt, dass ihr acht bis fünfzehn Jahre Gefängnisstrafe drohten. Sie habe dort von Januar bis Ende Februar 2012 gearbeitet. Insgesamt habe sie ungefähr 200.000.000 Tugrik eingenommen. Sie sei nicht zur Polizei gegangen um die Leute anzuzeigen, sie habe auch keine Beweise. Es sei eine Scheinfirma gewesen, daher habe sie auch nicht kündigen müssen. Die Leute seien einfach weg gewesen. Die Betrogenen hätten dann Probleme mit ihr gehabt. Sie selbst sei zwei bis drei Tage alleine im Office gewesen. Eine Frau sei gekommen, weil halb verbrannte Pässe bei der Polizei abgegeben worden seien. Dann sei sie selbst nicht mehr ins Büro, weil sie gewusst habe, dass da irgendetwas nicht in Ordnung sei. Sie habe Angst, dass die Leute, die betrogen worden seien, sie auf der Straße erkennen würden, wenn sie zurück in die Mongolei ginge. 6 Wenn sie zurückmüsse, wäre – wenn sie arbeiten ginge – niemand da, der auf ihren Sohn, den Kläger, aufpasse. Der sei geistig zurückgeblieben. 7 Mit Bescheid vom 04.07.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigte sowie auch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Mongolei angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Insbesondere könnten die Klägerin internen Schutz in einem anderen Landesteil finden. Die bloße Furcht und die Angst vor der Polizei und den Betrugsopfern allein reichten nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Es sei auch keine mögliche Verfolgung in Anknüpfung des § 3b AsylG behauptet worden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen auch nicht vor, gleiches gelte für die nationalen Abschiebungsverbote. 8 Gegen den am 07.07.2017 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 21.07.2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Klägerin in der Mongolei kein faires und rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten habe. Sie habe nichts in der Hand, um ihre Unschuld zu beweisen. Sie sei von den Kunden der Vermittlungsagentur in die Verantwortung genommen worden, bevor sie überhaupt habe begreifen können, welchem falschen Spiel sie zum Opfer gefallen sei. Ihr drohe eine hohe Haftstrafe. Dem Kläger stehe jedenfalls ein nationales Abschiebungsverbot zu. Bei diesem wurde vom Zentrum für Kinder und Jugendmedizin des Universitätsklinikums Heidelberg im Juni 2017 eine Sprachentwicklungsstörung im Rahmen einer Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Er habe weder in der Muttersprache noch in der deutschen Sprache einen regelgerechten Spracherwerb durchlaufen. Im Jahr 2019 bestätigte das Zentrum die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung. Für ihn wurde durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Bescheid vom 01.02.2018 ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Ausweislich einer Stellungnahme der Klassenlehrerin des die 2. Klasse besuchenden Klägers vom 17.02.2021 wird geschildert, dass er das sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuche. Es gebe hier eine kleine Klassengröße und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit aus Sonderschullehrkräften, Fachlehrkräften und Betreuungs- und Pflegepersonal. Der Schulalltag sei von gleichbleibenden Ritualen geprägt. Die Lernangebote fänden differenziert auf verschiedenen Aneignungsebenen statt, nämlich basal-perzeptiv, konkret-gegenständlich, anschaulich und abstrakt-begrifflich. Zu Beginn des ersten Schuljahrs im September 2019 habe sich der Kläger weder über Lautsprache noch durch Gestikulation seine Bedürfnisse deutlich machen können. Anfangs sei sein passiver deutscher Wortschatz sehr gering gewesen. Einfache Handlungen habe er erst durch mehrmaliges Wiederholen der Anweisung oder durch Lernen am Modell umsetzen können. Durch die gewohnten Abläufe und die Unterstützung von Bildsymbolen habe er sich immer mehr den Lerninhalten öffnen und eine tragfähige Beziehung zu den Lehrkräften aufbauen können. Der Kläger habe während der Schulschließung im März und April 2020 zu Hause gelernt, seinen Namen zu schreiben. Die Klägerin sei für die Schule immer telefonisch erreichbar gewesen. Seit Juni 2020 sei der Klasse des Klägers eine Praktikantin zugewiesen, die den Kläger Eins-zu-Eins betreue und ihn an das Programm MetaTalk herangeführt habe, ein Programm zur Ersetzung und Unterstützung der Lautsprache. Der Kläger zeige großes Interesse an der Form der Unterstützten Kommunikation und könne sich zunehmend mit Hilfe des iPads verständlich machen. Er beginne, erste Worte auf Deutsch zu lautieren. Der Umgang mit dem iPad helfe ihm, sich trotz seines Autismus für Klassenkameraden zu öffnen. Er sei integriert und habe feste Freundschaften geschlossen, die im Schulalltag immer wieder deutlich würden. Er habe eine ausgeprägt intrinsische Motivation, die deutsche Sprache und ihr Schriftbild zu erlernen. 9 In rechtlicher Hinsicht führen die Kläger insoweit aus, dass der Kläger in der Mongolei eine solche therapeutische Schulform nicht finden werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass für den Kläger als behinderten Minderjährigen die gleichen Schutzvorschriften wie für unbegleitete Minderjährige gelten müssten, so dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Prüfungsumfang vor Erlass von Rückkehrentscheidungen zur Anwendung gelangen müssten. 10 Die Kläger beantragen, 11 Nr. 1 und Nr. 3 – 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, jeweils ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich der Mongolei festzustellen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid und führt ergänzend bezogen auf die Einschränkungen des Klägers aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückführung in die Mongolei in keinen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Es seien Therapiemöglichkeiten sowie staatliche und nichtstaatliche Organisationen vorhanden, die ihm mit Blick auf seinen Autismus unterstützend zur Verfügung stünden. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache TQ befasse sich mit einem unbegleiteten Minderjährigen, wohingegen der Kläger nicht unbegleitet sei. Das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen seien bei der Rückkehrentscheidung berücksichtigt worden. 15 Das Verfahren ist am 22.03.2021 mündlich verhandelt worden. Hinsichtlich der Angaben der Klägerin in der Anhörung durch das Gericht wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 16 Das Gericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob ein plötzlicher Schul- und Ortswechsel innerhalb Deutschlands den Gesundheitszustand des Klägers wahrscheinlich längerfristig negativ beeinflussen und insbesondere das Kommunikationsverhalten längerfristig beeinträchtigen würde und ob ein solcher Vorgang wahrscheinlich dazu führen würde, dass sich eine Prognose zu Fortschritten des Klägers im Vergleich zur jetzigen Situation erheblich verschlechtern würde, erhoben. Weiter war Beweisthema, ob ein plötzlicher Schul- und Ortswechsel infolge einer Ausreise bzw. einer Abschiebung in die Mongolei den Gesundheitszustand des Klägers wahrscheinlich längerfristig negativ beeinflussen und insbesondere das Kommunikationsverhalten längerfristig beeinträchtigen würde, auch wenn der Kläger von spezialisierten Lehrkräften unterrichtet werden sollte und ob ein solcher Vorgang wahrscheinlich dazu führen würde, dass sich eine Prognose zu Fortschritten des Klägers im Vergleich zur jetzigen Situation erheblich verschlechtern würde. Der Sachverständige, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie B., hat am 17.06.2021 sein Gutachten schriftlich erstattet. Auf dieses wird wegen der Einzelheiten verwiesen (GAS 449 ff.). 17 Die in der Erkenntnismittelliste Mongolei des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Quartal 1 / 2021) aufgeführten Erkenntnismittel wurden ebenso zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wie die in den Schreiben vom 11.11.2020 und 17.03.2022 aufgeführten Erkenntnismittel. 18 Die Kläger erklärten mit Schriftsatz vom 20.08.2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und verzichteten mit Schriftsatz vom 29.06.2021 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Die Beklagte gab die entsprechenden Erklärungen in den Schriftsätzen vom 21.12.2017 und 26.06.2021 ab. 19 Dem Gericht haben die Akten der Beklagten vorgelegen. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Der aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten zur Entscheidung berufene Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) konnte ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf diese verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO, und die weitere mündliche Verhandlung zur Urteilsfindung auch nicht erforderlich war. 21 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 22 Die Kläger haben zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, noch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG), so dass die Ablehnung ihrer Asylanträge rechtmäßig ist und sie nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Allerdings stellen sich die Abschiebungsandrohung (II.) sowie die Verhängung eines befristeten Einreiseverbots (III.) als rechtswidrig dar und unterliegen der Aufhebung, weil diese Verwaltungsakte die Kläger in ihren eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 23 1. Den Klägern kommt kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 24 a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 25 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 26 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 – A 11 S 1411/16 – juris). 27 b) Gemessen hieran kommt den Klägern kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 28 aa) Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin will diese im Zusammenhang mit Betrugsdelikten ihrer Arbeitgeber zu Lasten der Kunden eines Arbeitsvermittlungsunternehmens von den Opfern der Straftaten beschuldigt worden sein, mit in den Betrug verwickelt zu sein. Diese hätten sie terrorisiert, es habe rechtlich auch im Raum gestanden, dass sie nach den Angaben einer von ihr eingeholte Rechtsberatung tatsächlich persönlich verantwortlich sei. Unabhängig davon, ob damit nun Racheakte der betrogenen Kunden oder eine Strafverfolgung durch die mongolische Justiz im Raum stehen soll, knüpfen diese von der Klägerin befürchteten Handlungen an keinen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe an. Eine Flüchtlingsanerkennung kommt daher nicht in Betracht. 29 Auf den schriftsätzlichen Vortrag aus dem Jahr 2017, ihr drohe eine Gefahr deshalb, weil sie in einer Beziehung mit einem Chinesen lebe und mit diesem ein Kind – den Kläger in diesem Verfahren – habe, ist sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen. Der Vortrag ist auch zwischenzeitlich durch die Kläger selbst als inhaltlich unzutreffend markiert worden, nachdem klargestellt worden ist, dass beide Eltern des Vaters des Klägers Mongolen (gewesen(?)) sind. 30 bb) Der Kläger kann daher aus dem Vortrag der Klägerin keinen Schutzanspruch ableiten. Weitere, eigene, flüchtlingsrelevante Gründe sind für den Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden noch sind solche ersichtlich. 31 2. Den Klägern kommt auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. 32 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer – vorbehaltlich der Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG und § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG – Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 33 a) Offenkundig steht den Klägern kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG zu, da ihnen weder die Todesstrafe droht noch in der Mongolei ein bewaffneter Konflikt herrscht. 34 b) Den Klägern steht aber auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ernsthafter Schaden. 35 aa) Der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Vorkommnissen im Zusammenhang mit einer – betrügerischen – Arbeitsvermittlungsagentur ist unglaubhaft, so dass sich auf diesen die Prognose einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht ableiten lässt. 36 (1) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 18 m.w.N.). 37 Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m.w.N.). 38 So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - , NVwZ 2013, 59). Die generelle Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Gesamtglaubhaftigkeit der Darstellung einschließlich der eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen sowie vorgebrachten Beweismittel (IARLJ/EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, S. 85). 39 Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59.). 40 Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.; International Association of Refugee Law Judges, Assessment of Credibility in Refugee and Subsidiary Protection claims under the EU Qualification Directive, Judicial criteria and standards, https://www.iarmj.org/iarlj-documents/general/Credo_Paper_March2013-rev1.pdf, Seite 33 f.). 41 (2) Ausgehend hiervon führt Art. 4 Abs. 5 Buchst. c) RL 2011/95/EU bereits dazu, dass der Vortrag der Klägerin nicht ohne Nachweise zu ihm als Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts dienen kann. Es fehlt ihm an der notwendigen inneren Kohärenz. Die Einlassungen der Klägerin gegenüber dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung weichen in wesentlichen Elementen voneinander ab, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Erklärung geben würde. 42 (a) Während die Klägerin ihre Tätigkeit bezogen auf den Kontakt zum Geld der Kunden des Unternehmens beim Bundesamt so dargestellt hatte, dass sie das Geld habe einsammeln müssen – wobei die Chefin während der ersten zwei Wochen dabei gewesen sei – und ihr sodann vorgeworfen worden sei, „viel Geld von diesen Leuten eingesteckt [zu haben]“, stellte die Klägerin ihren Umgang mit dem Geld der Kunden gegenüber dem Gericht erheblich abweichend dar. So machte sie zunächst gar keinen Angaben zu einem eigenen Kontakt mit Firmengeldern. Erst auf gerichtliche Nachfrage gab sie an, dass Geld nicht bar eingezahlt worden sei und einige wenige Kunden das Geld auf ihr Konto eingezahlt hätten. Sie habe nur Gebühren in bar eingenommen. Die großen Beträge seien auf das Konto, meistens auf das Firmenkonto. 43 Diese Einlassungen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Denn beim Bundesamt war der angebliche Vorwurf, viel Geld eingesteckt zu haben und „das Geld von den Mongolen“ eingesammelt zu haben, im Zentrum des Vorbringens der Klägerin. Wenn ihr dieser Umstand in der gerichtlichen Anhörung bereits nicht mehr wichtig erscheint und auf Nachfrage eine weit abweichende Darstellung zur Bedeutung der Barzahlungen erfolgt, legt dies in diesem Teilbereich letztlich einen neuen und abweichenden Sachvortrag an. Es fehlt insoweit an der erforderlichen inneren Kohärenz. Erklären konnte sich die Klägerin trotz Nachfrage hierzu inhaltlich nicht. 44 (b) Ebenso passen die Einlassungen der Klägerin zur Rolle der Polizei nicht zueinander, sie sind nicht kohärent. Denn beim Bundesamt ließ sich die Klägerin dahingehend ein, dass sie sich „jetzt vor der Polizei verantworten [müsse]“, während sie im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Nachfrage, ob es richtig sei, dass die Polizei das Büro durchsucht habe, erläuterte, dass sie sich vage daran erinnere, dass sie dort habe eine Aussage machen müssen, was heiße, dass es wohl einen Vorgang gebe. Diese unterschiedliche Darstellung des Umfangs möglicher strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen und ihrer Rolle dabei ist von der Klägerin auch nicht erläutert worden. 45 (c) Schließlich lassen auch die Angaben zur zeitlichen Dauer der Beschäftigung der Klägerin die erforderliche Kohärenz vermissen. Während sie beim Bundesamt von einer etwa zweimonatigen Beschäftigung (Januar bis Ende Februar 2012) berichtete und einer Ausreise, die etwa zweieinhalb Wochen nach dem Ende der Tätigkeit stattgefunden habe, nämlich am 18.03.2012, will sie nach den Angaben gegenüber dem Gericht seit September 2011 für etwa fünf bis sechs Monate für das Unternehmen tätig gewesen sein. 46 Ihre diesbezügliche Erklärung, dass sie damals gemeint habe, die letzten zwei Monate seien die problematische Zeit gewesen, vermag die Inkohärenz nicht überzeugend zu erklären. Denn sie ist bereits beim Bundesamt aufgrund einer Ungenauigkeit in ihren Angaben zu Vorbeschäftigungen (bis 2008) mit einer Nachfrage zur Dauer ihrer Beschäftigung konfrontiert worden und hatte dort ihre nur zweimonatige Beschäftigung beim angeblich letzten Arbeitgeber bestätigt. Sie hatte nämlich auf eine erste, noch nicht mit dem Vorbringen zum behaupteten Verfolgungsschicksal verknüpfte Frage, ob sie bis kurz vor der Ausreise gearbeitet habe, angegeben, dass sie bis Ende 2008 gearbeitet habe und danach arbeitslos gewesen sei. Auf Nachfrage zu ihrer sodann geschilderten zweimonatigen Beschäftigung bei der Arbeitsvermittlung erläuterte sie – schon für sich genommen kaum überzeugend –, dass sie die erste Frage so verstanden habe, dass es um ihren längsten Beschäftigungszeitraum gegangen sei. Damit erscheint nachgerade ausgeschlossen, dass sich ihre damalige Einlassung nur auf einen Teilzeitraum ihrer Tätigkeit bei der Arbeitsvermittlung bezogen haben könnte, weil sie aufgrund der Nachfrage wissen musste, dass die Beschäftigung aufgrund ihrer ersten Angaben insgesamt erläuterungsbedürftig gewesen war. 47 (d) (Andere) Nachweise über ihre Tätigkeit für eine Arbeitsvermittlungsagentur und eventuelle Folgen hat die Klägerin nicht vorgelegt, so dass ihr Vortrag wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU nicht als Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts dienen kann. 48 (3) Im Übrigen sind die aufgezeigten Widersprüche zu zentralen Umständen der behaupteten Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden so eklatant, dass das Gericht von der Unglaubhaftigkeit überzeugt ist. 49 bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob für die Klägerin infolge der von ihr behaupteten Umstände bei dessen Wahrunterstellung überhaupt die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Form einer unmenschlichen Behandlung, etwa im Rahmen eines Strafverfahrens oder einer sich anschließenden Strafvollstreckung drohte. 50 cc) Andere Ansatzpunkte für die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gibt es weder für die Klägerin noch für den Kläger, der insbesondere aus dem unglaubhaften Vortrag seiner Mutter für sich keinen Schutzanspruch ableiten kann. 51 3. Den Klägern kommt auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 52 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. 53 aa) Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25 und vom 04.07.2019 - 1 C 48.18 - Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Jawo - Rn. 90 ff.) bezogen auf Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“ 54 Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681; Urteil vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia/Türkei -, InfAuslR 2010, 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 - 45). 55 Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - (X/Schweden) Rn. 50; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52). 56 Schließlich setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG voraus, dass die Gefahr gerade im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 35). Zielstaatsbezogen Abschiebungsverbote sind von so genannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen zu unterscheiden, die jedweder staatlicherseits erzwungenen Ausreise entgegenstehen und die also unabhängig von den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung sind. 57 bb) Den Klägern droht in der Mongolei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. 58 (1) Dem Kläger droht eine solche Behandlung insbesondere nicht aufgrund der Lebensumstände für Menschen, die mit ihm die Diagnosen frühkindlicher Autismus, Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache bei einer Funktionsunfähigkeit in den meisten Bereichen teilen (zu diesen Diagnosen beim Kläger siehe Sachverständigengutachten S. 7). 59 In der Mongolei gibt es insbesondere auch Schulen, die sich auf Kinder mit Autismusstörungen spezialisiert haben. Kinder mit Behinderungen können besondere Leistungen von Nichtregierungsorganisationen, insbesondere der „National Association of Children with Disabilities and Autism Mongolia“ erhalten (Asian Development Bank, Living with Disability in Mongolia: Progress toward Inclusion, Dezember 2019, S. 32). Zutreffend hat die Beklagte auch dargelegt, dass sich Berichte der mongolischen Regierung darüber nachweisen lassen, dass tatsächlich Schulungen von Lehr- und Aufsichtspersonal im Hinblick auf den sachgerechten Umgang mit Kindern mit Autismusstörungen durchgeführt werden (Schriftsatz vom 09.10.2020). Vor dem Hintergrund dieser sich bestätigenden Erkenntnismittel, keiner in eine andere Richtung weisenden Erkenntnisse und in Ermangelung eines substantiierten Vortrags der Kläger, der diese Erkenntnismittel in Zweifel ziehen könnte, lassen sich die – hohen – Voraussetzungen für die Annahme der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Klägers aufgrund der Lebensbedingungen für Kinder mit Autismusstörung in der Mongolei eindeutig nicht feststellen. 60 (2) Die vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, auch aufgrund einer umfangreichen Exploration ermittelten möglichen Folgen eines erzwungenen, plötzlichen Ortswechsels für die Gesundheit des Klägers hängen nicht mit dem Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung zusammen und sind deshalb im Lichte des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht relevant. Aus dem Gutachten ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts, das jeder Eingriff in die geregelten Abläufe, von denen der Kläger abhängig ist, bei ihm zu einem erhöhten Stresslevel führen wird, der zu einer deutlichen Verstärkung der psychopathologischen Symptome im Rahmen seiner Autismus-Spektrum-Störung beitragen kann und wird (Gutachten S. 8). Die damit einhergehende längerfristige Beeinträchtigung seines Kommunikationsverhaltens (Gutachten S. 9) und seines Gesundheitszustands hängen zwar teilweise an der Frage, ob die Ortsveränderung sich auf einen anderen Kultur- und Sprachraum richtet (Gutachten S. 9 f.). Diese Gefahren stehen aber nicht im Zusammenhang damit, dass es gerade um eine Abschiebung in die Mongolei geht. Damit stehen hier nicht zielstaatsbezogene Erwägungen einer Abschiebung entgegen. Vielmehr geht es um Umstände, die losgelöst von den Verhältnissen in der Mongolei und der Reaktion des Klägers gerade in Bezug auf die Mongolei zu betrachten sind. Diese führen nicht auf ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. 61 (3) Aus der unglaubhaften Schilderung der Klägerin lässt sich die Gefahr einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung im Falle der Rückkehr nicht ableiten. Gleiches gilt bezogen auf die allgemeinen Lebensbedingungen in der Mongolei, zumal die Klägerin nicht in glaubhafter Weise vorgetragen hat, dass es ihr bis zur Ausreise nicht möglich gewesen sei, für einen ihre Existenz sichernden Lebensunterhalt zu sorgen. Entgegen des ursprünglichen Vortrags der Kläger droht auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine Abschiebung der Kläger ohne den Kindsvater, denn diesem ist zwischenzeitlich die Abschiebung in die Mongolei, und nicht, wie zunächst, in die Volksrepublik China angedroht. 62 b) Den Klägern kommt auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 63 In § 60 Abs. 7 AufenthG ist bestimmt, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Die Vorschriften aus § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG über den Nachweis einer solchen Erkrankung geltend entsprechend (Satz 2). Die Zielstaatsbezogenheit ist hier in gleicher Weise wie im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu beachten. Die Gefahr muss gerade im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 35). Auch hier müssen zielstaatsbezogene von so genannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen abgegrenzt werden, die jedweder staatlicherseits erzwungenen Ausreise entgegenstehen und die also unabhängig von den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung sind. 64 Aus den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG und den Ausführungen des Sachverständigen zu den dem Kläger drohenden Gefahren in Fällen einer erzwungenen Ortsveränderung ergibt sich, dass auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung nicht in Betracht kommt, weil die erheblichen Gesundheitsgefahren im Falle einer Abschiebung gerade nicht im Zusammenhang damit stehen, dass es gerade um eine Abschiebung in die Mongolei geht. 65 Andere Umstände, die bei den Klägern auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. 66 Die Abschiebungsandrohungen gegen die Kläger sind rechtswidrig und verletzen die Kläger jeweils in ihren Rechten. Sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 67 1. Die Abschiebungsandrohung gegen den Kläger erweist sich als rechtswidrig, weil das zu berücksichtigende Kindeswohl einer Abschiebung für einen unabsehbaren Zeitraum entgegensteht. 68 a) Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG. 69 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. 70 b) Zwar liegen alle diese Voraussetzungen vor. Jedoch gebietet das Recht der Europäischen Union die Beachtung weiterer, ungeschriebener Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Insbesondere darf aus einer gebührenden Berücksichtigung des Wohls des Kindes kein Vollstreckungshindernis resultieren, soll eine Abschiebungsandrohung rechtmäßigerweise erlassen werden. 71 aa) Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehrentscheidung i. S. v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RFRL) dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382, Rn. 18 und vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 23). 72 Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 - 10 B 39.12 -, juris Rn. 4), der die Obergerichte folgen (vgl. bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 317; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.11.2018 - 13a B 18.30632 -, juris Rn. 22), davon aus, dass ausschließlich von der Ausländerbehörde – und damit nicht im Rahmen der Rückkehrentscheidung vom Bundesamt – alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse wie z. B. schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen zu prüfen sind. Dies legt insbesondere auch § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in seinem Wortlaut (nahezu zwingend) nahe, wenn dort – ebenso wie in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – das Nichtbestehen von Duldungsgründen nicht als Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung aufgeführt wird. 73 bb) Diese nationale Rechtslage lässt sich jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht vollständig mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der dazu jüngst ergangenen Rechtsprechung des EuGH vereinbaren (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). 74 (1) Bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 RFRL in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Nach Art. 6 Abs. 1 RFRL erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. 75 Wie die Berücksichtigung des Kindeswohls in Art. 5 Buchst. a RFRL bei der Umsetzung der Richtlinie zu erfolgen hat, ist mittlerweile in erheblichen Teilen vom EuGH geklärt worden. So hat der EuGH mit Urteil vom 11.03.2021 in der Rechtssache C-112/20 - (DÖV 2021, 497) – entschieden, dass Art. 5 Buchst. a RFRL eine allgemeine Regel enthält, die in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GRCh dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben (Rn. 32). Bereits mit Urteil vom 14.01.2021 in der Rechtssache C-441/19 hat der EuGH im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen entschieden, dass Art. 5 Buchst. a RFRL vorschreibt, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 51). Ist hingegen eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 79). Daher darf ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der RFRL gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne ihn, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht, anschließend abzuschieben (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 81). 76 (2) Diese unionsrechtlichen Vorgaben lassen sich nicht mit der dargestellten nationalen Rechtslage vereinbaren, wonach inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die auf eine gebührende Beachtung des Wohl des Kindes nicht vor Erlass der Rückkehrentscheidung geprüft werden, sondern lediglich von der Ausländerbehörde anschließend im Rahmen der Prüfung der Aussetzung der Abschiebung. 77 Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht nur § 58 Abs. 1a AufenthG als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Auch andere mitunter längere Zeit andauernde Duldungsgründe können der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG entgegenstehen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 – a.a.O; Roß, NVwZ, 2021, 553 (554); Pfersich, ZAR 2021, 127 f.). Die davon abweichende Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, das entschieden hat, dass die genannten EuGH-Entscheidungen keine Aussage des Inhalts enthielten, dass die Asylbehörde die Kindeswohlprüfung bei ihrer Rückkehrentscheidung nicht mehr der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten dürfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 100), vermag mit Blick auf den klaren Duktus der Entscheidungen des EuGH nicht zu überzeugen. Auch überzeugt es nicht, wenn vertreten wird, die Bundesrepublik Deutschland berücksichtige das Wohl eines Kindes oder auch von familiären Bindungen nach Art. 5 Buchst. a, Buchst. b RFRL unter anderem dadurch gebührend, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststehe, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (so VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2021 – A 4 K 6798/19 – juris Rn. 37). Denn allein das Vorsehen eines effektiven Vollstreckungsschutzes hat der EuGH als nicht ausreichend angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 50 ff.). Entsprechend lässt sich der Entscheidung des EuGH auch entnehmen, dass die Kindeswohlprüfung gerade – im Streitfall – nicht mehr ausschließlich der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten bleiben darf (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 – a.a.O). 78 Dass die Kindeswohlprüfung nicht allein der Prüfung durch die Ausländerbehörde nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt in Form der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vorbehalten bleiben darf, ergibt sich angesichts der Systematik der Rückführungsrichtlinie, ihres Erwägungsgrunds 22 sowie der genannten EuGH-Entscheidungen auch daraus, dass die Ausländerbehörde dann, wenn eine Abschiebung unmittelbar nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung durchgeführt werden soll, überhaupt keine anfechtbare behördliche Entscheidung mehr erlässt, sodass zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, eine behördliche Entscheidung betreffend das Kindeswohl, die den Formvorschriften des Art. 12 RFRL genügen müsste, zu überprüfen. Die lediglich statthafte Klage auf Aussetzung der Abschiebung bzw. der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO genügen dabei den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 RFRL in diesem Kontext nicht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 – C-402/19 – juris Rn. 47). 79 Im Übrigen versetzt der Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen, der anschließend nicht abgeschoben werden kann, diesen in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, was den in Art. 5 Buchst. a RFRL und Art. 24 Abs. 2 GRCh vorgesehenen Anforderungen zuwiderläuft, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 52 ff.). 80 cc) Das Wohl des Kindes steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung und Rückkehrentscheidung gegenüber dem Kläger zwingend entgegen, so dass diese rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt. 81 (1) Mit dem Wohl des Kindes – ein Begriff, der in der Rückführungsrichtlinie in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (UN-KRK) (Erwägungsgrund Nr. 22) und im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRCh auszulegen ist –, ist das Wohlergehen des Kindes in der längerfristigen Perspektive gemeint (Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 16). Diese Perspektive zielt in den Worten der Präambel der UN-KRK darauf, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet werden soll. Daraus ergibt sich für die Bedeutung des Kindeswohls bei der Prüfung des Erlasses einer Rückkehrentscheidung jedenfalls, dass Rückkehrentscheidungen, die eine Perspektive auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft schwerwiegend und nachhaltig in Frage stellen, gegen das Berücksichtigungsgebot aus Art. 5 Buchst. a RFRL verstoßen und rechtswidrig sind. 82 (2) Gemessen hieran ist die gegen den Kläger verfügte Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Das Wohl des Klägers steht jeder Abschiebung zwingend entgegen. 83 Ausweislich des schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Facharztes B., das sich nahtlos in die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und die umfassenden Erläuterungen seiner Klassenlehrerin einfügt, und welches das Gericht seiner Überzeugungsbildung vollständig zugrunde legt, wird einerseits bereits jeder Orts- und Schulwechsel den Kläger längerfristig negativ beeinflussen und das Kommunikationsverhalten längerfristig beeinflussen. Die Prognose zu Fortschritten in der Entwicklung verschlechterte sich damit erheblich. Der Wechsel in einen fremden Kulturraum bedeutete für ihn mit Blick auf seine eingeschränkten kommunikativen Fähigkeiten und sprachlichen Äußerungsmöglichkeiten eine deutliche Gefährdung des Gesundheitszustands, nachdem alle bisherigen Ansätze der Förderung kommunikativer Fähigkeiten auf den Erwerb der deutschen Sprache beruhen. Im Falle der Abschiebung ist von einer Zunahme psychopathologischer Phänomene, die innerhalb der Autismus-Störung auftreten können, ebenso auszugehen, wie von einem Stillstand der sprachlichen Entwicklung. Eine Stagnation der kognitiv-emotionalen Entwicklung ist für diesen Fall anzunehmen. 84 Diese massiven Folgen sind von dem Kläger nicht hinzunehmen. Eine Aufenthaltsbeendigung würde die Perspektive des Klägers auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft schwerwiegend und nachhaltig in Frage stellen. Denn ein längerfristiger Stillstand der sprachlichen und der kognitiv-emotionalen Entwicklung des Klägers, der ausweislich des Berichts seiner Klassenlehrerin gerade – basierend auf dem begonnenen Erwerb der deutschen Sprache – Fähigkeiten zur Kommunikation mit anderen Personen, die nicht Familienmitglieder sind, zu entwickeln beginnt, bedeutete für ihn auf unabsehbare Zeit, solche Fähigkeiten nicht (weiter) zu erlernen. Ohne diese kommunikativen Fähigkeiten indes ist eine Perspektive hin zu dem (individuell möglichen) Maß an individueller Lebensführung undenkbar. Daher stellt ein längerfristiger, zeitlich nicht bestimmbarer Stillstand bei der Entwicklung dieser Fähigkeiten diese Perspektive schwerwiegend und nachhaltig in Frage. 85 Die Aufenthaltsbeendigung verletzte nicht nur die Rechte des Klägers aus Art. 24 Abs. 2 GRCh, sondern auch sein Recht auf geistige Unversehrtheit aus Art. 3 Abs. 1 GRCh. 86 2. Auch die gegen die Klägerin verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtswidrig, weil das zu berücksichtigende Kindeswohl des Klägers ihrer Abschiebung für einen unabsehbaren Zeitraum entgegensteht. 87 Das vorrangig im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GRCh zu erwägende Kindeswohl ist auch bei der Rückkehrentscheidung gegen ein die Personensorge und / oder den Umgang ausübenden Elternteil zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11.03.2021 – C-112/20 – Rn. 43). Da nach den obenstehenden Erwägungen das Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung gegen den Kläger zwingend entgegensteht, gilt dies nach den aufgezeigten Vorgaben auch unmittelbar für die Rückkehrentscheidung, die gegen seine Mutter, die Klägerin, verfügt worden ist. 88 3. Da einerseits eine Abschiebung der Kläger auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich ist, dies einer Rückkehrentscheidung entgegensteht und andererseits die Rückführungsrichtlinie einen Mitgliedstaat verpflichtet, wenn er mit einem Drittstaatsangehörigen befasst ist, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht oder nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, nach den einschlägigen Bestimmungen ermitteln, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 – Rn. 56), wird die zuständige Ausländerbehörde in den Blick verschärft nehmen müssen, ob den Klägern nach § 25 Abs. 5 AufenthG Aufenthaltstitel zu erteilen sind. III. 89 Die unter 6. verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist als ein behördlich verfügtes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl I, S. 1294) zu verstehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2019 – A 19 K 1718/17 – juris Rn. 38). Es ist infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da es die Kläger in ihren eigenen Rechten verletzt. 90 Unionsrechtlich ist nämlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn ein Einreiseverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten. Es darf aber nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 – Rn. 54). An seiner gegenteiligen Auffassung (VG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2019 – A 19 K 5742/17 – juris Rn. 44) hält der Einzelrichter nicht weiter fest. IV. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Gründe 20 Der aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten zur Entscheidung berufene Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO) konnte ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf diese verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO, und die weitere mündliche Verhandlung zur Urteilsfindung auch nicht erforderlich war. 21 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 22 Die Kläger haben zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, noch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG), so dass die Ablehnung ihrer Asylanträge rechtmäßig ist und sie nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Allerdings stellen sich die Abschiebungsandrohung (II.) sowie die Verhängung eines befristeten Einreiseverbots (III.) als rechtswidrig dar und unterliegen der Aufhebung, weil diese Verwaltungsakte die Kläger in ihren eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 23 1. Den Klägern kommt kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 24 a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 25 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 26 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 – A 11 S 1411/16 – juris). 27 b) Gemessen hieran kommt den Klägern kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 28 aa) Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin will diese im Zusammenhang mit Betrugsdelikten ihrer Arbeitgeber zu Lasten der Kunden eines Arbeitsvermittlungsunternehmens von den Opfern der Straftaten beschuldigt worden sein, mit in den Betrug verwickelt zu sein. Diese hätten sie terrorisiert, es habe rechtlich auch im Raum gestanden, dass sie nach den Angaben einer von ihr eingeholte Rechtsberatung tatsächlich persönlich verantwortlich sei. Unabhängig davon, ob damit nun Racheakte der betrogenen Kunden oder eine Strafverfolgung durch die mongolische Justiz im Raum stehen soll, knüpfen diese von der Klägerin befürchteten Handlungen an keinen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe an. Eine Flüchtlingsanerkennung kommt daher nicht in Betracht. 29 Auf den schriftsätzlichen Vortrag aus dem Jahr 2017, ihr drohe eine Gefahr deshalb, weil sie in einer Beziehung mit einem Chinesen lebe und mit diesem ein Kind – den Kläger in diesem Verfahren – habe, ist sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen. Der Vortrag ist auch zwischenzeitlich durch die Kläger selbst als inhaltlich unzutreffend markiert worden, nachdem klargestellt worden ist, dass beide Eltern des Vaters des Klägers Mongolen (gewesen(?)) sind. 30 bb) Der Kläger kann daher aus dem Vortrag der Klägerin keinen Schutzanspruch ableiten. Weitere, eigene, flüchtlingsrelevante Gründe sind für den Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden noch sind solche ersichtlich. 31 2. Den Klägern kommt auch kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. 32 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer – vorbehaltlich der Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG und § 3e i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG – Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 33 a) Offenkundig steht den Klägern kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG zu, da ihnen weder die Todesstrafe droht noch in der Mongolei ein bewaffneter Konflikt herrscht. 34 b) Den Klägern steht aber auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ernsthafter Schaden. 35 aa) Der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Vorkommnissen im Zusammenhang mit einer – betrügerischen – Arbeitsvermittlungsagentur ist unglaubhaft, so dass sich auf diesen die Prognose einer tatsächlichen Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht ableiten lässt. 36 (1) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 18 m.w.N.). 37 Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 - 10 B 1.11 -, NVwZ-RR 2011, 382; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 108 VwGO Rn. 8, m.w.N.). 38 So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - , NVwZ 2013, 59). Die generelle Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Gesamtglaubhaftigkeit der Darstellung einschließlich der eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen sowie vorgebrachten Beweismittel (IARLJ/EASO, Richterliche Analyse, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, 2018, S. 85). 39 Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (dazu BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, BeckRS 2013, 55090 juris Rn. 59.). 40 Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 50 ff.; International Association of Refugee Law Judges, Assessment of Credibility in Refugee and Subsidiary Protection claims under the EU Qualification Directive, Judicial criteria and standards, https://www.iarmj.org/iarlj-documents/general/Credo_Paper_March2013-rev1.pdf, Seite 33 f.). 41 (2) Ausgehend hiervon führt Art. 4 Abs. 5 Buchst. c) RL 2011/95/EU bereits dazu, dass der Vortrag der Klägerin nicht ohne Nachweise zu ihm als Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts dienen kann. Es fehlt ihm an der notwendigen inneren Kohärenz. Die Einlassungen der Klägerin gegenüber dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung weichen in wesentlichen Elementen voneinander ab, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Erklärung geben würde. 42 (a) Während die Klägerin ihre Tätigkeit bezogen auf den Kontakt zum Geld der Kunden des Unternehmens beim Bundesamt so dargestellt hatte, dass sie das Geld habe einsammeln müssen – wobei die Chefin während der ersten zwei Wochen dabei gewesen sei – und ihr sodann vorgeworfen worden sei, „viel Geld von diesen Leuten eingesteckt [zu haben]“, stellte die Klägerin ihren Umgang mit dem Geld der Kunden gegenüber dem Gericht erheblich abweichend dar. So machte sie zunächst gar keinen Angaben zu einem eigenen Kontakt mit Firmengeldern. Erst auf gerichtliche Nachfrage gab sie an, dass Geld nicht bar eingezahlt worden sei und einige wenige Kunden das Geld auf ihr Konto eingezahlt hätten. Sie habe nur Gebühren in bar eingenommen. Die großen Beträge seien auf das Konto, meistens auf das Firmenkonto. 43 Diese Einlassungen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Denn beim Bundesamt war der angebliche Vorwurf, viel Geld eingesteckt zu haben und „das Geld von den Mongolen“ eingesammelt zu haben, im Zentrum des Vorbringens der Klägerin. Wenn ihr dieser Umstand in der gerichtlichen Anhörung bereits nicht mehr wichtig erscheint und auf Nachfrage eine weit abweichende Darstellung zur Bedeutung der Barzahlungen erfolgt, legt dies in diesem Teilbereich letztlich einen neuen und abweichenden Sachvortrag an. Es fehlt insoweit an der erforderlichen inneren Kohärenz. Erklären konnte sich die Klägerin trotz Nachfrage hierzu inhaltlich nicht. 44 (b) Ebenso passen die Einlassungen der Klägerin zur Rolle der Polizei nicht zueinander, sie sind nicht kohärent. Denn beim Bundesamt ließ sich die Klägerin dahingehend ein, dass sie sich „jetzt vor der Polizei verantworten [müsse]“, während sie im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Nachfrage, ob es richtig sei, dass die Polizei das Büro durchsucht habe, erläuterte, dass sie sich vage daran erinnere, dass sie dort habe eine Aussage machen müssen, was heiße, dass es wohl einen Vorgang gebe. Diese unterschiedliche Darstellung des Umfangs möglicher strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen und ihrer Rolle dabei ist von der Klägerin auch nicht erläutert worden. 45 (c) Schließlich lassen auch die Angaben zur zeitlichen Dauer der Beschäftigung der Klägerin die erforderliche Kohärenz vermissen. Während sie beim Bundesamt von einer etwa zweimonatigen Beschäftigung (Januar bis Ende Februar 2012) berichtete und einer Ausreise, die etwa zweieinhalb Wochen nach dem Ende der Tätigkeit stattgefunden habe, nämlich am 18.03.2012, will sie nach den Angaben gegenüber dem Gericht seit September 2011 für etwa fünf bis sechs Monate für das Unternehmen tätig gewesen sein. 46 Ihre diesbezügliche Erklärung, dass sie damals gemeint habe, die letzten zwei Monate seien die problematische Zeit gewesen, vermag die Inkohärenz nicht überzeugend zu erklären. Denn sie ist bereits beim Bundesamt aufgrund einer Ungenauigkeit in ihren Angaben zu Vorbeschäftigungen (bis 2008) mit einer Nachfrage zur Dauer ihrer Beschäftigung konfrontiert worden und hatte dort ihre nur zweimonatige Beschäftigung beim angeblich letzten Arbeitgeber bestätigt. Sie hatte nämlich auf eine erste, noch nicht mit dem Vorbringen zum behaupteten Verfolgungsschicksal verknüpfte Frage, ob sie bis kurz vor der Ausreise gearbeitet habe, angegeben, dass sie bis Ende 2008 gearbeitet habe und danach arbeitslos gewesen sei. Auf Nachfrage zu ihrer sodann geschilderten zweimonatigen Beschäftigung bei der Arbeitsvermittlung erläuterte sie – schon für sich genommen kaum überzeugend –, dass sie die erste Frage so verstanden habe, dass es um ihren längsten Beschäftigungszeitraum gegangen sei. Damit erscheint nachgerade ausgeschlossen, dass sich ihre damalige Einlassung nur auf einen Teilzeitraum ihrer Tätigkeit bei der Arbeitsvermittlung bezogen haben könnte, weil sie aufgrund der Nachfrage wissen musste, dass die Beschäftigung aufgrund ihrer ersten Angaben insgesamt erläuterungsbedürftig gewesen war. 47 (d) (Andere) Nachweise über ihre Tätigkeit für eine Arbeitsvermittlungsagentur und eventuelle Folgen hat die Klägerin nicht vorgelegt, so dass ihr Vortrag wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU nicht als Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts dienen kann. 48 (3) Im Übrigen sind die aufgezeigten Widersprüche zu zentralen Umständen der behaupteten Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden so eklatant, dass das Gericht von der Unglaubhaftigkeit überzeugt ist. 49 bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob für die Klägerin infolge der von ihr behaupteten Umstände bei dessen Wahrunterstellung überhaupt die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Form einer unmenschlichen Behandlung, etwa im Rahmen eines Strafverfahrens oder einer sich anschließenden Strafvollstreckung drohte. 50 cc) Andere Ansatzpunkte für die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gibt es weder für die Klägerin noch für den Kläger, der insbesondere aus dem unglaubhaften Vortrag seiner Mutter für sich keinen Schutzanspruch ableiten kann. 51 3. Den Klägern kommt auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 52 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. 53 aa) Das umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 25 und vom 04.07.2019 - 1 C 48.18 - Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU - C.K. u.a. - Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - Rn. 89 ff. und - C-163/17 - Jawo - Rn. 90 ff.) bezogen auf Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.“ 54 Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681; Urteil vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia/Türkei -, InfAuslR 2010, 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 44 - 45). 55 Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung, was dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 - (X/Schweden) Rn. 50; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52). 56 Schließlich setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG voraus, dass die Gefahr gerade im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 35). Zielstaatsbezogen Abschiebungsverbote sind von so genannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen zu unterscheiden, die jedweder staatlicherseits erzwungenen Ausreise entgegenstehen und die also unabhängig von den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung sind. 57 bb) Den Klägern droht in der Mongolei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. 58 (1) Dem Kläger droht eine solche Behandlung insbesondere nicht aufgrund der Lebensumstände für Menschen, die mit ihm die Diagnosen frühkindlicher Autismus, Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache bei einer Funktionsunfähigkeit in den meisten Bereichen teilen (zu diesen Diagnosen beim Kläger siehe Sachverständigengutachten S. 7). 59 In der Mongolei gibt es insbesondere auch Schulen, die sich auf Kinder mit Autismusstörungen spezialisiert haben. Kinder mit Behinderungen können besondere Leistungen von Nichtregierungsorganisationen, insbesondere der „National Association of Children with Disabilities and Autism Mongolia“ erhalten (Asian Development Bank, Living with Disability in Mongolia: Progress toward Inclusion, Dezember 2019, S. 32). Zutreffend hat die Beklagte auch dargelegt, dass sich Berichte der mongolischen Regierung darüber nachweisen lassen, dass tatsächlich Schulungen von Lehr- und Aufsichtspersonal im Hinblick auf den sachgerechten Umgang mit Kindern mit Autismusstörungen durchgeführt werden (Schriftsatz vom 09.10.2020). Vor dem Hintergrund dieser sich bestätigenden Erkenntnismittel, keiner in eine andere Richtung weisenden Erkenntnisse und in Ermangelung eines substantiierten Vortrags der Kläger, der diese Erkenntnismittel in Zweifel ziehen könnte, lassen sich die – hohen – Voraussetzungen für die Annahme der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Klägers aufgrund der Lebensbedingungen für Kinder mit Autismusstörung in der Mongolei eindeutig nicht feststellen. 60 (2) Die vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, auch aufgrund einer umfangreichen Exploration ermittelten möglichen Folgen eines erzwungenen, plötzlichen Ortswechsels für die Gesundheit des Klägers hängen nicht mit dem Zielstaat der beabsichtigten Abschiebung zusammen und sind deshalb im Lichte des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht relevant. Aus dem Gutachten ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts, das jeder Eingriff in die geregelten Abläufe, von denen der Kläger abhängig ist, bei ihm zu einem erhöhten Stresslevel führen wird, der zu einer deutlichen Verstärkung der psychopathologischen Symptome im Rahmen seiner Autismus-Spektrum-Störung beitragen kann und wird (Gutachten S. 8). Die damit einhergehende längerfristige Beeinträchtigung seines Kommunikationsverhaltens (Gutachten S. 9) und seines Gesundheitszustands hängen zwar teilweise an der Frage, ob die Ortsveränderung sich auf einen anderen Kultur- und Sprachraum richtet (Gutachten S. 9 f.). Diese Gefahren stehen aber nicht im Zusammenhang damit, dass es gerade um eine Abschiebung in die Mongolei geht. Damit stehen hier nicht zielstaatsbezogene Erwägungen einer Abschiebung entgegen. Vielmehr geht es um Umstände, die losgelöst von den Verhältnissen in der Mongolei und der Reaktion des Klägers gerade in Bezug auf die Mongolei zu betrachten sind. Diese führen nicht auf ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. 61 (3) Aus der unglaubhaften Schilderung der Klägerin lässt sich die Gefahr einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung im Falle der Rückkehr nicht ableiten. Gleiches gilt bezogen auf die allgemeinen Lebensbedingungen in der Mongolei, zumal die Klägerin nicht in glaubhafter Weise vorgetragen hat, dass es ihr bis zur Ausreise nicht möglich gewesen sei, für einen ihre Existenz sichernden Lebensunterhalt zu sorgen. Entgegen des ursprünglichen Vortrags der Kläger droht auch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine Abschiebung der Kläger ohne den Kindsvater, denn diesem ist zwischenzeitlich die Abschiebung in die Mongolei, und nicht, wie zunächst, in die Volksrepublik China angedroht. 62 b) Den Klägern kommt auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 63 In § 60 Abs. 7 AufenthG ist bestimmt, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 3). Die Vorschriften aus § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG über den Nachweis einer solchen Erkrankung geltend entsprechend (Satz 2). Die Zielstaatsbezogenheit ist hier in gleicher Weise wie im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu beachten. Die Gefahr muss gerade im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 Rn. 35). Auch hier müssen zielstaatsbezogene von so genannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen abgegrenzt werden, die jedweder staatlicherseits erzwungenen Ausreise entgegenstehen und die also unabhängig von den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung sind. 64 Aus den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG und den Ausführungen des Sachverständigen zu den dem Kläger drohenden Gefahren in Fällen einer erzwungenen Ortsveränderung ergibt sich, dass auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers aufgrund der Autismus-Spektrum-Störung nicht in Betracht kommt, weil die erheblichen Gesundheitsgefahren im Falle einer Abschiebung gerade nicht im Zusammenhang damit stehen, dass es gerade um eine Abschiebung in die Mongolei geht. 65 Andere Umstände, die bei den Klägern auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. 66 Die Abschiebungsandrohungen gegen die Kläger sind rechtswidrig und verletzen die Kläger jeweils in ihren Rechten. Sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 67 1. Die Abschiebungsandrohung gegen den Kläger erweist sich als rechtswidrig, weil das zu berücksichtigende Kindeswohl einer Abschiebung für einen unabsehbaren Zeitraum entgegensteht. 68 a) Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 AufenthG. 69 Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. 70 b) Zwar liegen alle diese Voraussetzungen vor. Jedoch gebietet das Recht der Europäischen Union die Beachtung weiterer, ungeschriebener Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Insbesondere darf aus einer gebührenden Berücksichtigung des Wohls des Kindes kein Vollstreckungshindernis resultieren, soll eine Abschiebungsandrohung rechtmäßigerweise erlassen werden. 71 aa) Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehrentscheidung i. S. v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RFRL) dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382, Rn. 18 und vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, BVerwGE 167, 383, Rn. 23). 72 Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 - 10 B 39.12 -, juris Rn. 4), der die Obergerichte folgen (vgl. bspw. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 317; Bayerischer VGH, Urteil vom 21.11.2018 - 13a B 18.30632 -, juris Rn. 22), davon aus, dass ausschließlich von der Ausländerbehörde – und damit nicht im Rahmen der Rückkehrentscheidung vom Bundesamt – alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse wie z. B. schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen zu prüfen sind. Dies legt insbesondere auch § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in seinem Wortlaut (nahezu zwingend) nahe, wenn dort – ebenso wie in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – das Nichtbestehen von Duldungsgründen nicht als Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung aufgeführt wird. 73 bb) Diese nationale Rechtslage lässt sich jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht vollständig mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der dazu jüngst ergangenen Rechtsprechung des EuGH vereinbaren (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). 74 (1) Bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 RFRL in gebührender Weise: a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen, und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Nach Art. 6 Abs. 1 RFRL erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. 75 Wie die Berücksichtigung des Kindeswohls in Art. 5 Buchst. a RFRL bei der Umsetzung der Richtlinie zu erfolgen hat, ist mittlerweile in erheblichen Teilen vom EuGH geklärt worden. So hat der EuGH mit Urteil vom 11.03.2021 in der Rechtssache C-112/20 - (DÖV 2021, 497) – entschieden, dass Art. 5 Buchst. a RFRL eine allgemeine Regel enthält, die in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 GRCh dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben (Rn. 32). Bereits mit Urteil vom 14.01.2021 in der Rechtssache C-441/19 hat der EuGH im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen entschieden, dass Art. 5 Buchst. a RFRL vorschreibt, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 51). Ist hingegen eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, müssen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen ergreifen, die zur Durchführung der Abschiebung des Betroffenen erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 79). Daher darf ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der RFRL gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen keine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne ihn, bis er das Alter von 18 Jahren erreicht, anschließend abzuschieben (EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 81). 76 (2) Diese unionsrechtlichen Vorgaben lassen sich nicht mit der dargestellten nationalen Rechtslage vereinbaren, wonach inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die auf eine gebührende Beachtung des Wohl des Kindes nicht vor Erlass der Rückkehrentscheidung geprüft werden, sondern lediglich von der Ausländerbehörde anschließend im Rahmen der Prüfung der Aussetzung der Abschiebung. 77 Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht nur § 58 Abs. 1a AufenthG als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Auch andere mitunter längere Zeit andauernde Duldungsgründe können der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG entgegenstehen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 – a.a.O; Roß, NVwZ, 2021, 553 (554); Pfersich, ZAR 2021, 127 f.). Die davon abweichende Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, das entschieden hat, dass die genannten EuGH-Entscheidungen keine Aussage des Inhalts enthielten, dass die Asylbehörde die Kindeswohlprüfung bei ihrer Rückkehrentscheidung nicht mehr der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten dürfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 100), vermag mit Blick auf den klaren Duktus der Entscheidungen des EuGH nicht zu überzeugen. Auch überzeugt es nicht, wenn vertreten wird, die Bundesrepublik Deutschland berücksichtige das Wohl eines Kindes oder auch von familiären Bindungen nach Art. 5 Buchst. a, Buchst. b RFRL unter anderem dadurch gebührend, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststehe, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (so VG Karlsruhe, Urteil vom 19.04.2021 – A 4 K 6798/19 – juris Rn. 37). Denn allein das Vorsehen eines effektiven Vollstreckungsschutzes hat der EuGH als nicht ausreichend angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 50 ff.). Entsprechend lässt sich der Entscheidung des EuGH auch entnehmen, dass die Kindeswohlprüfung gerade – im Streitfall – nicht mehr ausschließlich der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten bleiben darf (VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2021 – A 19 K 2100/21 – a.a.O). 78 Dass die Kindeswohlprüfung nicht allein der Prüfung durch die Ausländerbehörde nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt in Form der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vorbehalten bleiben darf, ergibt sich angesichts der Systematik der Rückführungsrichtlinie, ihres Erwägungsgrunds 22 sowie der genannten EuGH-Entscheidungen auch daraus, dass die Ausländerbehörde dann, wenn eine Abschiebung unmittelbar nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung durchgeführt werden soll, überhaupt keine anfechtbare behördliche Entscheidung mehr erlässt, sodass zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, eine behördliche Entscheidung betreffend das Kindeswohl, die den Formvorschriften des Art. 12 RFRL genügen müsste, zu überprüfen. Die lediglich statthafte Klage auf Aussetzung der Abschiebung bzw. der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO genügen dabei den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 RFRL in diesem Kontext nicht. Der EuGH hat bereits entschieden, dass die Garantie aus Art. 13 Abs. 2 RFRL nicht erst bei der Abschiebungsentscheidung, sondern bereits bei der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen ist, weil diese Garantie andernfalls durch den Nichterlass einer Abschiebungsentscheidung verzögert werden könnte (EuGH, Urteil vom 30.09.2020 – C-402/19 – juris Rn. 47). 79 Im Übrigen versetzt der Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen, der anschließend nicht abgeschoben werden kann, diesen in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechtsstellung und seiner Zukunft, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu bleiben, was den in Art. 5 Buchst. a RFRL und Art. 24 Abs. 2 GRCh vorgesehenen Anforderungen zuwiderläuft, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 – NVwZ 2021, 550 Rn. 52 ff.). 80 cc) Das Wohl des Kindes steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung und Rückkehrentscheidung gegenüber dem Kläger zwingend entgegen, so dass diese rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt. 81 (1) Mit dem Wohl des Kindes – ein Begriff, der in der Rückführungsrichtlinie in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (UN-KRK) (Erwägungsgrund Nr. 22) und im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRCh auszulegen ist –, ist das Wohlergehen des Kindes in der längerfristigen Perspektive gemeint (Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 16). Diese Perspektive zielt in den Worten der Präambel der UN-KRK darauf, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet werden soll. Daraus ergibt sich für die Bedeutung des Kindeswohls bei der Prüfung des Erlasses einer Rückkehrentscheidung jedenfalls, dass Rückkehrentscheidungen, die eine Perspektive auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft schwerwiegend und nachhaltig in Frage stellen, gegen das Berücksichtigungsgebot aus Art. 5 Buchst. a RFRL verstoßen und rechtswidrig sind. 82 (2) Gemessen hieran ist die gegen den Kläger verfügte Rückkehrentscheidung rechtswidrig. Das Wohl des Klägers steht jeder Abschiebung zwingend entgegen. 83 Ausweislich des schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Facharztes B., das sich nahtlos in die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und die umfassenden Erläuterungen seiner Klassenlehrerin einfügt, und welches das Gericht seiner Überzeugungsbildung vollständig zugrunde legt, wird einerseits bereits jeder Orts- und Schulwechsel den Kläger längerfristig negativ beeinflussen und das Kommunikationsverhalten längerfristig beeinflussen. Die Prognose zu Fortschritten in der Entwicklung verschlechterte sich damit erheblich. Der Wechsel in einen fremden Kulturraum bedeutete für ihn mit Blick auf seine eingeschränkten kommunikativen Fähigkeiten und sprachlichen Äußerungsmöglichkeiten eine deutliche Gefährdung des Gesundheitszustands, nachdem alle bisherigen Ansätze der Förderung kommunikativer Fähigkeiten auf den Erwerb der deutschen Sprache beruhen. Im Falle der Abschiebung ist von einer Zunahme psychopathologischer Phänomene, die innerhalb der Autismus-Störung auftreten können, ebenso auszugehen, wie von einem Stillstand der sprachlichen Entwicklung. Eine Stagnation der kognitiv-emotionalen Entwicklung ist für diesen Fall anzunehmen. 84 Diese massiven Folgen sind von dem Kläger nicht hinzunehmen. Eine Aufenthaltsbeendigung würde die Perspektive des Klägers auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft schwerwiegend und nachhaltig in Frage stellen. Denn ein längerfristiger Stillstand der sprachlichen und der kognitiv-emotionalen Entwicklung des Klägers, der ausweislich des Berichts seiner Klassenlehrerin gerade – basierend auf dem begonnenen Erwerb der deutschen Sprache – Fähigkeiten zur Kommunikation mit anderen Personen, die nicht Familienmitglieder sind, zu entwickeln beginnt, bedeutete für ihn auf unabsehbare Zeit, solche Fähigkeiten nicht (weiter) zu erlernen. Ohne diese kommunikativen Fähigkeiten indes ist eine Perspektive hin zu dem (individuell möglichen) Maß an individueller Lebensführung undenkbar. Daher stellt ein längerfristiger, zeitlich nicht bestimmbarer Stillstand bei der Entwicklung dieser Fähigkeiten diese Perspektive schwerwiegend und nachhaltig in Frage. 85 Die Aufenthaltsbeendigung verletzte nicht nur die Rechte des Klägers aus Art. 24 Abs. 2 GRCh, sondern auch sein Recht auf geistige Unversehrtheit aus Art. 3 Abs. 1 GRCh. 86 2. Auch die gegen die Klägerin verfügte Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtswidrig, weil das zu berücksichtigende Kindeswohl des Klägers ihrer Abschiebung für einen unabsehbaren Zeitraum entgegensteht. 87 Das vorrangig im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GRCh zu erwägende Kindeswohl ist auch bei der Rückkehrentscheidung gegen ein die Personensorge und / oder den Umgang ausübenden Elternteil zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11.03.2021 – C-112/20 – Rn. 43). Da nach den obenstehenden Erwägungen das Kindeswohl einer Rückkehrentscheidung gegen den Kläger zwingend entgegensteht, gilt dies nach den aufgezeigten Vorgaben auch unmittelbar für die Rückkehrentscheidung, die gegen seine Mutter, die Klägerin, verfügt worden ist. 88 3. Da einerseits eine Abschiebung der Kläger auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich ist, dies einer Rückkehrentscheidung entgegensteht und andererseits die Rückführungsrichtlinie einen Mitgliedstaat verpflichtet, wenn er mit einem Drittstaatsangehörigen befasst ist, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht oder nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, nach den einschlägigen Bestimmungen ermitteln, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 – Rn. 56), wird die zuständige Ausländerbehörde in den Blick verschärft nehmen müssen, ob den Klägern nach § 25 Abs. 5 AufenthG Aufenthaltstitel zu erteilen sind. III. 89 Die unter 6. verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist als ein behördlich verfügtes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl I, S. 1294) zu verstehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2019 – A 19 K 1718/17 – juris Rn. 38). Es ist infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da es die Kläger in ihren eigenen Rechten verletzt. 90 Unionsrechtlich ist nämlich im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie im Falle der Aufhebung der Rückkehrentscheidung kein Raum für die Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn ein Einreiseverbot, das unter die Rückführungsrichtlinie fällt, kann zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten. Es darf aber nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 – Rn. 54). An seiner gegenteiligen Auffassung (VG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2019 – A 19 K 5742/17 – juris Rn. 44) hält der Einzelrichter nicht weiter fest. IV. 91 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.