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Urteil

8 K 1271/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0327.8K1271.22.00
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Tenor

1. Der Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 25.03.2022 wird aufgehoben.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Der Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 25.03.2022 wird aufgehoben. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 21.05.1979 im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse. Am 24.08.2020 fand beim Kläger eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei konnte im Waffenschrank des Klägers eine Vielzahl der Munition im unteren Teil des Waffenschranks hinter und unter den Waffen festgestellt werden. Die Waffen, Munition und Waffenbesitzkarte des Klägers wurden sichergestellt. Am 07.09.2020 übersandte der Kläger der Kreispolizeibehörde I. die Unterlagen zu dem von ihm neu angeschafften Munitionstresor und zum Zahlenschloss. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Waffenbehörde am 15.09.2020 gab die Mitarbeiterin der Kreispolizeibehörde I. dem Kläger seine Waffen und Munition zurück und klärte ihn darüber auf, dass bei einem erneuten Verstoß gegen das WaffG Konsequenzen drohten. Sie erklärte, dass dann die Prüfung eines Widerrufes der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 WaffG wegen mangelnder Zuverlässigkeit einzuleiten sei. Unter dem 29.11.2021 hörte die Kreispolizeibehörde I. den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Mit Bescheid vom 25.03.2022 widerrief die Kreispolizeibehörde I. die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1), forderte ihn auf, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition bis zum 20.04.2022 an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und der Behörde einen Nachweis darüber vorzulegen (Nr. 2). Hinsichtlich der Nr. 2 ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung an. Der Kläger sei, waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, weil bei einer am 24.08.2020 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle bei den Waffen des Klägers im A-Schrank mindestens 80 Patronen scharfe Munition aufgefunden worden seien. Der Kläger hat am 25.04.2022 die vorliegende Klage erhoben. Er sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Die Behörde habe ihm seine am 24.08.2020 sichergestellten Waffen und Munition am 15.09.2020 wieder zurückgegeben. Danach habe für das beklagte Land bis April 2022 kein Anlass bestanden, von einer Unzuverlässigkeit auszugehen. Der Kläger sei in dem Gespräch am 15.09.2020 von der Sachbearbeiterin darauf hingewiesen, worden, dass ihm bei einem erneuten Verstoß gegen das Waffengesetz der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse drohe. In einem Telefonat habe die Sachbearbeiterin dem damaligen Prozessbevollmächtigten gegenüber mitgeteilt, sie überlege noch, ob in der Angelegenheit überhaupt ein Bußgeldbescheid erlassen werde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 25. März 2022, Az. ZA 1.2-57.06.50-023231 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2023 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers liegen nicht vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach dem WaffG ist zu versagen, wenn dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). In Betracht käme vorliegend eine Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Der Kläger ist nicht in diesem Sinne waffenrechtlich unzuverlässig. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.08.2020 stellte die Kreispolizeibehörde fest, dass der Kläger Waffen und Munition zusammen in seinem Waffenschrank aufbewahrt hat. Dies stellt einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG in der Fassung vom 17.07.2009 dar. Sie findet vorliegend Anwendung, weil der Kläger über einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A verfügt und diesen weiternutzt, sodass sich aus § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG in der aktuellen Fassung vom 19.06.2020 ergibt sich, dass die Aufbewahrung den Anforderungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 geändert worden ist, entsprechen muss. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG in der Fassung vom 17.07.2009 dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. Der Kläger hat Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt. Grundsätzlich kann auch ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften den Widerruf rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02 Mai 2013 – 16 A 2255/12 –, juris Rn. 7; Lehmann/v. Grotthuss, Akt. Waffenrecht, § 5 Rn. 62 mwN. Die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit dem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 –, juris Rn. 5. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017, a.a.O. Rn. 13. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017, a.a.O. Rn 15. Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatzes, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um die Prognose künftiger Verstöße zu stützten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2010 – 20 B 782/10 – S. 3. Vorliegend rechtfertigt der festgestellte Verstoß nicht die Annahme, der Kläger werde zukünftig seiner Pflicht im Umgang mit Waffen und Munition nicht mit äußerster Sorgfalt nachkommen. Zu berücksichtigen ist in diesem konkreten Einzelfall, dass der Kläger bereits seit über 40 Jahren im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse ist, ohne dass es bisher zu irgendwelchen Verstößen gegen seine waffenrechtlichen Pflichten gekommen war. Den streitgegenständlichen Verstoß gab er – ohne ihn zu relativieren – zu und schaffte unverzüglich Abhilfe. Der Kläger hat kein Verhalten an den Tag gelegt, welches darauf schließen ließe, er werde erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß verwahren. Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition noch keine Zugriffsmöglichkeit durch unberechtigte Dritte bestand. Die Waffen und Munition waren zwar gemeinsam aber im verschlossenen Waffenschrank verwahrt. Dementsprechend ist auch die Waffenbehörde zunächst offensichtlich selbst der Auffassung gewesen, dass dieser Verstoß noch nicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könne, da sie dem Kläger die Waffen bereits am 15.09.2020 wieder aushändigte und ihn darauf hinwies, dass bei einem erneuten Verstoße der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis drohe (Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.