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Beschluss

16 A 2255/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0502.16A2255.12.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist der Einlassung des Klägers nicht gefolgt, er habe den Bullen aus einer Notsituation heraus erschießen müssen, um ein Ausbrechen des randalierenden Tieres und damit eine Gefährdung Dritter zu verhindern. Dabei hat das Gericht seine entscheidungstragende Annahme, es habe sich vielmehr um eine von langer Hand geplante Schwarzschlachtung gehandelt, aus zahlreichen Anhaltspunkten abgeleitet (u. a. Hinweis auf eine in Metzgerkreisen bekannt gewordene, nicht zur Fleischschau angemeldete Hausschlachtung am Morgen des Tattags; Anwesenheit mehrerer wartender Personen auf dem Hof des Klägers; Tötung des angeblich randalierenden Rindes mittels eines aus kürzerer Distanz abgegebenen, gezielten Schusses; kein Hinweis des Klägers auf die vermeintliche Notsituation bereits am Tattag). Dem setzt die Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen. Dass einzelne Anhaltspunkte für sich genommen nicht zwingend eine Schwarzschlachtung belegen, sondern möglicherweise auch andere Erklärungen zulassen, stellt die Überzeugungskraft der auf einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Indizien beruhenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht erfolgreich in Frage. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass selbst ein (zeitweise) randalierender Bulle bei entsprechender Erfahrung mit der Waffe auf einer Distanz von etwa 10 m mit einem präzisen Schuss erlegt werden kann. Denn ungeachtet dessen bleibt nach wie vor völlig unverständlich, warum der Kläger die Zeuginnen Dr. L. und L1. nicht bereits vor Ort über die angebliche Notsituation informiert hat. Da das Erscheinen der beiden Amtstierärztinnen auf dem Hof des Klägers keinen Zweifel an dem dringenden Verdacht einer Schwarzschlachtung zuließ, hätte es sich förmlich aufgedrängt, diesen unmittelbar durch Schilderung der den Schusswaffeneinsatz vermeintlich rechtfertigenden Gründe zu zerstreuen. Dies hat der Kläger unstreitig jedoch nicht getan, was ‑ anders als die Zulassungsbegründung meint ‑ weder durch das Ausbleiben einer entsprechenden Nachfrage seitens der Zeuginnen noch durch eine allgemeine Aufregung ansatzweise plausibel zu erklären ist. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ernsthaft bedenklich, dass der Vorfall die Prognose eines auch in Zukunft zu erwartenden waffenrechtswidrigen Verhaltens erlaubt. Insoweit kommt es zunächst nicht darauf an, ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich das maßgebliche Verhalten des Klägers wiederholt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen gefordert, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab dem zweiten Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2010 ‑ 20 B 782/10 ‑ mit weiteren Nachweisen. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist hier unbeschadet einer langjährigen waffen- und jagdrechtlichen Unbescholtenheit des Klägers zu bejahen. Sowohl die Schwere des Vorfalls als auch die darin zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit des Klägers gegenüber der grundlegenden Verpflichtung, seine Jagdwaffe nur im Einklang mit der Rechtsordnung zu verwenden, begründet nachhaltige Zweifel an seiner waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und gibt Anlass zu der Sorge, dass er Waffen oder Munition auch in Zukunft missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).