Urteil
7 K 2150/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0815.7K2150.20.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Bei der Klägerin handelt es sich um die Muttergesellschaft bzw. Holdingsgesellschaft der U. Unternehmensgruppe, welche gemäß der Präambel ihres Gesellschaftsvertrags in fünf Spartenholdings unterteilt ist. Eine dieser sog. Spartenholdings innerhalb der U. Unternehmensgruppe ist die U1 GmbH & Co. KG, deren einhundertprozentige Tochter die U2 GmbH ist. Die Klägerin sowie auch die U3 GmbH & Co. KG - deren alleinige Kommanditistin wiederum die Klägerin ist - sind Kommanditistinnen der U1 GmbH & Co. KG. Gemäß dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist ihr Zweck die Gründung von, der Erwerb von, die Beteiligung an, die Verwaltung von und die Übernahme der Vertretung von Unternehmen der Fleischwarenindustrie, einschließlich der Geschäftsfelder Schlachtung und Zerlegung von Tieren, die zum menschlichen Verzehr oder zum Verzehr durch Tiere bestimmt sind, insbesondere Schweine, Rinder und Geflügel sowie der Geschäftsfelder Herstellung, Verarbeitung und Handel mit sämtlichen Fleisch und Wurstprodukten sowie Fischprodukten, diesbezüglichen vegetarischen und veganen Ersatzprodukten sowie Fertiggerichten oder Convenience-Produkten unter Verwendung der vorgenannten Produkte. Die U2 GmbH bearbeitet neben der internen Logistik der U. Unternehmensgruppe Lieferaufträge für Dritte im Bereich der Kühllogistik. Dabei werden täglich kühlpflichtige M. dritter Auftraggeber teilweise zusammen mit Waren der U. Unternehmensgruppe, teilweise eigenständig an die Handelszentrallager der Einzelhandelsunternehmen geliefert. Aufgrund der teilweise gemeinsamen Auslieferung werden am Standort in S. -X. auch Waren umgeschlagen, die nicht von der U. Unternehmensgruppe hergestellt wurden. Im Mai 2020 wurden aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAGS NRW) zur „Ausbruchsbekämpfung COVID-19 Schlachtbetriebe“ alle Mitarbeitenden, inclusive der Werkvertragsarbeitnehmer, in den fünf großen Schlachtbetrieben - darunter auch der Schlachtbetrieb der Unternehmensgruppe U. „J. N. “ in S. -X. - im Kreis H3. getestet. Dabei wurden im Schlachtbetrieb der Unternehmensgruppe U. insgesamt 6.335 Tests durchgeführt, von denen sieben Tests positiv waren (BA 001 Bl. 78 f.). Die Unternehmensgruppe U. führte daneben eigene unternehmensbezogene SARS-CoV-2-Screenings am Standort „J. N. “ in S. -X. durch, über deren Umfang und Anlass sie gegenüber dem Beklagten berichtete (vgl. BA 001 Bl. 79). Ende Mai 2020 kam es auf dem Betriebsgelände der Klägerin zunächst zu einem kleineren Ausbruchsgeschehen von SARS-CoV-2. In dem Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis 15. Juni 2020 kam es sodann zu einem signifikanten Anstieg der durch die Unternehmensgruppe U. gemeldeten positiven Testergebnisse. Es wurden in diesem Zeitraum seitens der Unternehmensgruppe U. insgesamt 113 Neuinfektionen gemeldet. Am 15. Juni 2020, 10 Uhr fand ein interner Behördentermin statt, an dem der Beklagte, die Bezirksregierung E. sowie die Stadt S. -X. teilnahmen. Dabei verständigte man sich - nach Rücksprache mit der Unternehmensgruppe U. - u.a. dahingehend, dass der Beklagte am 16. Juni 2020 - und soweit nötig auch am 17. Juni 2020 - alle Personen testet, die in der Zerlegung Schwein, in der Zerlegung Sau und in der Kantine tätig waren (vgl. BA 001 Bl. 93 sowie BA 003 „Verwaltungsvorgang 2.0“ „2020-06-16-E2.6 Infektionsgeschehen U. “). Mit Allgemeinverfügungen vom 15. Juni 2020 ordnete der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Testung auf SARS-CoV-2 der in den Betrieben U. M. GmbH & Co. KG und U. S1. GmbH & Co. KG sowie O. .G. GmbH, Q. A. GmbH, N1. I1. - und W. GmbH, B. F. , C. Q1. , E1. GmbH & Co. KG, G1. -X1. GmbH, C1. C2. I2. und G2. U2. T1. GmbH im Kreis H3. tätigen Personen durch Beauftragte des Gesundheitsamtes an. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Feststellung von SARS-CoV-2 Ausbrüchen in Schlachthöfen - nicht nur in Nordrhein-Westfalen - bestehe ein dringender Verdacht, dass in Schlachtbetrieben tätige Personen in einer Vielzahl von bisher unentdeckten Fällen ansteckungsverdächtig oder sogar erkrankt seien. Die aktuellen Ausbrüche zeigten, dass sich unter den in einem Schlachtbetrieb Tätigen innerhalb von wenigen Tagen eine Vielzahl an Neuinfektionen entwickeln könne. Die Testung der in Schlachtbetrieben tätigen Personen sei ein geeignetes Mittel, um festzustellen, ob weitere Schutzmaßnahmen getroffen werden müssten, um die Weiterverbreitung des Erregers zu verhindern (vgl. BA 003 „Verwaltungsvorgang 2.0“ „Allgemeinverfügung_ Subunternehmer.pdf“ sowie „Allgemeinverfügung_ U. .pdf“). Am 16. Juni 2020 fand ab 9 Uhr ein Gespräch zwischen dem Beklagten und der Unternehmensgruppe U. statt. Dabei wurde u.a. erörtert, dass die Firma U. in den Teilbereichen der Zerlegung bereits eine Reduzierung des Personaleinsatzes vorgenommen habe. In der Zerlegung Sauen sei 50 % weniger, in der Zerlegung Schweine 30 % weniger Personal eingesetzt worden mit der Folge, dass in der Woche keine weiteren Sauenschlachtungen durchgeführt werden könnten. Die Unternehmensgruppe U. habe auch bereits technische Maßnahmen zur Risikominimierung getroffen. Neben einem obligatorischen Mund-Nasen-Schutz seit dem 10. Juni 2020 für alle Mitarbeiter seien bereits eine Luftentkeimung durch UV-Licht, eine Verbesserung der Frischluftbelüftung und eine Erhöhung der Raumtemperatur von vier auf zehn Grad realisiert worden. Ab sofort werde eine konsequente Kohortierung in den Bereichen Wohnen, Transport und Arbeit vorgenommen, um eine Durchmischung der verschiedenen Arbeitsbereiche möglichst zu vermeiden. Ab dem 17. Juni 2020 würden neue Unterkünfte für Quarantänezwecke angemietet. Etwaige weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens würden vorbehaltlich der ab dem 17. Juni 2020 zu erwartenden ersten Ergebnisse der heutigen Abstriche getroffen. Am 16. Juni 2020 konnten die angeordneten Testungen in den Bereichen Zerlegung Schwein, Zerlegung Sau und Kantine abgeschlossen werden, so dass am 17. Juni 2020 keine weiteren Testungen durchgeführt wurden (vgl. BA 001 Bl. 180 und 188). Insgesamt wurden 1.098 Personen abgestrichen (vgl. BA 001 Bl. 211). Am 17. Juni 2020 um 10 Uhr fand die 22. Krisenstabssitzung des Beklagten statt, an der u.a. auch Vertreter der Unternehmensgruppe U. teilnahmen. Dabei lagen bereits 500 Befunde der Reihentestung vom 16. Juni 2020 vor, von denen circa 400 positiv waren (BA 001 Bl. 49). Während der Sitzung wurde mündlich die Betriebsschließung der Unternehmensgruppe U. am Standort S. -X. angeordnet (vgl. Klagebegründung vom 14. Juli 2023, Bl. 294 der GA 002), wobei der konkrete Wortlaut in dem Protokoll zur Sitzung nicht dokumentiert ist. In diesem wurde insoweit nur schriftlich festgehalten, dass die Produktion bei der Firma U. so weit wie möglich herunterzufahren sei. In der 23. Krisenstabssitzung des Beklagten am 17. Juni 2020 um 17 Uhr (Bl. 52 BA 001), an welcher erneut Vertreter der Unternehmensgruppe U. teilnahmen, lagen weitere Ergebnisse zu der Reihentestung vom 16. Juni 2020 vor. Danach waren 657 Proben positiv und 326 Proben negativ. In dem Sitzungsprotokoll wurde festgehalten, dass ab dem 19. Juni 2020 eine weitere Reihentestung in den Bereichen Schlachtung und Zerlegung S1. bei Mitarbeitern der Firma U3. sowie von kreiseigenen Mitarbeitern durchgeführt werde und eine Betriebsschließung für die Dauer von sieben bis vierzehn Tagen verfügt werde. Mit Allgemeinverfügung zur Absonderung in sog. häusliche Quarantäne vom 18. Juni 2020 ordnete der Landrat des Beklagten in Ziffer 1 die Absonderung in häusliche Quarantäne gegenüber allen im „Betrieb der Firma U. “ in S. -X. in der Produktion tätigen Personen an. Ziffer 2 enthielt einen Ausnahmetatbestand für alle seit dem 16. Juni 2020 durch Beauftragte des Gesundheitsamtes negativ getesteten Personen, die auch bei Erhalt des Testergebnisses noch keinerlei Symptome aufwiesen. Gleichzeitig wurde der Fall geregelt, dass der Betroffene zwar negativ getestet worden ist, aber im Rahmen der Kontaktnachverfolgung als Kontaktperson der Kategorie 1 nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts ermittelt wurde. In diesem Fall sollte das Gesundheitsamt mitteilen, bis wann die Absonderung zu erfolgen hat. In der 24. Krisenstabssitzung des Beklagten am 18. Juni 2020 um 14 Uhr, an der abermals Vertreter der Unternehmensgruppe U. teilnahmen, lagen weitere Ergebnisse zu der Reihentestung vom 16. Juni 2020 vor. Danach waren von 1.106 Proben 730 positiv. Zur Durchführung einer weiteren Reihentestung wurde festgehalten, dass diese am 18. Juni 2020 ab 15 Uhr mit Kräften des Beklagten beginne und sodann am 19. Juni 2020 mit Unterstützung der Bundeswehr fortgeführt werde. Zum Betrieb der Firma U. wurde festhalten, dass durch Ordnungsverfügung die Schließung des Schlachthofs mit Wirkung zum 18. Juni 2020 für 14 Tage verfügt worden sei, wobei Arbeitsquarantäne in anderen Betriebsteilen insbesondere der Zerlegung der U4. D. für 14 Tage ermöglich werde. In dem Protokoll der 25. Krisenstabssitzung des Beklagten am 19. Juni 2020 um 14 Uhr wurde festgehalten, dass der Schlachthof am 16. Juni 2020 um 13:30 Uhr geschlossen worden sei. Der Lebensmittelbetrieb U4. sei im Laufe des Tages geschlossen worden. Der Zerlegebetrieb und der Versand würden seitdem unter Arbeitsquarantäne arbeiten und ihre Tätigkeit am 20. Juni 2020 spätestens um 23:00 Uhr beenden. Gestattungen der befristeten Arbeitsquarantäne im Zerlege- und Lebensmittelbereich seien nur deswegen erteilt worden, damit keine Lebensmittel lediglich aus ordnungspolitischen Gründen vernichtet würden. Die Verwaltung, die Technik und die Instandhaltung müssten besetzt bleiben. Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitsquarantäne notwendig sei, werde von den im Betrieb anwesenden Tierärztinnen, Lebensmittelkontrolleuren und amtlichen Fachassistenten getroffen. Zum Sachstand der aktuellen Reihentestung wurde festgehalten, dass 1.017 Testungen durchgeführt worden seien; von 160 bereits vorliegenden Ergebnissen seien 73 positiv (BA 003, dort unter: G3. , Mails20200620, 200620_08.44_Einsatztagebuch.pdf). Mit Allgemeinverfügung zur Absonderung in sog. häusliche Quarantäne vom 20. Juni 2020 hob der Landrat des Beklagten die Allgemeinverfügung vom 18. Juni 2020 auf und ordnete für alle auf dem „Betriebsgelände der Firma U. “ in S. -X. tätigen Personen die Absonderung in häusliche Quarantäne bis zum 2. Juli 2020, 24:00 Uhr, an. Zugleich erließ er Ausnahmeregelungen für die sog. Arbeitsquarantäne für bestimmte Personengruppen. So durften z.B. im „notwendigen Umfang“ Personen in den Bereichen Standortverwaltung, Geschäftsführung, Reinigung und Sicherheit weiterhin arbeiten. Bis (spätestens) 21. Juni 2020, 23:00 Uhr waren auch Tätigkeiten zur Entsorgung der Schlachtabfälle und Konfiskaten zulässig. In der 26. Krisenstabssitzung am 21. Juni 2020 wurde zum Sachstand der Reihentestung vom 16 Juni 2020 festgehalten, dass von 1.106 Testungen vor allem im Bereich Zerlegung Schwein und Sauen, der Kantine sowie von eigenem Personal 679 positive Befunde vorlägen. Im Rahmen der Reihentestung am 18. Juni 2020 seien von 1.017 Testungen vor allem im Bereich Zerlegung Schwein und Sauen 857 positive Befunde verzeichnet worden. Am 19. Juni 2020 seien von 3.260 Testungen u.a. im Bereich U4. und Versand 1.029 Befunde positiv gewesen. Zu den bislang getroffenen Maßnahmen gegenüber der Firma U. heißt es in dem Sitzungsprotokoll, der Schlachthof sei am 16. Juni 20 um 13:30 Uhr geschlossen worden. Der Betrieb auf dem Gelände der Firma U. in S. -X. sei seit dem 20. Juni, 23 Uhr komplett geschlossen. Am 21. Juni 2020 wurde der Beklagte durch die Leitstelle der Polizei C3. darüber informiert, dass sich dort telefonisch eine Person gemeldet habe, die ihren Angaben zufolge als Lkw-Fahrer bei der Firma U2 GmbH beschäftigt sei und unter Quarantäne gestellt worden sei. Diese Person habe auf ihrem Diensthandy über die App der Firma U. eine Nachricht erhalten, aus der hervorgehe, dass sie am 22. Juni 2020 eine Tour zu fahren habe. Ausweislich einer internen E-Mail des Beklagten vom gleichen Tag sei mit der Unternehmensgruppe U. insoweit Rücksprache gehalten worden. Diese habe veranlasst, dass die Firma U2 ihre Anordnung zurücknehme und die Fahrer informiere, dass sie zu Hause bleiben müssten. Mit E-Mail vom 21. Juni 2020 ließ die Klägerin dem Beklagten mitteilen, dass die auf dem Parkplatz vor der Zentrale abgestellten Fahrzeuge an Transportunternehmen vermietet werden sollten, damit diese Transporte für andere Standorte und andere Kunden der Firma U2 durchführen könnten. Es sei keineswegs geplant, damit Ware vom Hof zu verbringen oder gegen sonstige Regeln des Kreises zu verstoßen. Die Fahrzeuge würden dabei nicht durch in Quarantäne befindliche Mitarbeiter bewegt werden. Die Fahrten würden vielmehr durch Fahrer der Transportfirmen, die die betroffenen Lastwagen mieten würden, oder durch Fahrer anderer, nicht betroffener Standorte bewegt werden. Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 erklärte eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Lkw, die nicht in dem gesperrten Bereich stünden, dürften weggefahren werden, wenn die Fahrt (incl. Datum und Uhrzeit) rechtzeitig gemeldet werde und die Fahrt ausdrücklich freigegeben worden sei. Es dürften nur Fahrer eingesetzt werden, die nicht von der durch die Allgemeinverfügung vom 20. Juni 2020 angeordneten Quarantäne erfasst seien und die auch nicht auf Grund einer anderen Verfügung unter Quarantäne stünden. Der Fahrer sei bei der Meldung zu benennen. Die Fahrerbereiche sollten desinfiziert gereinigt sein. Die zuständigen Behörden würden Kontrollen durchführen. Im Protokoll zur 28. Krisenstabssitzung am 23. Juni 2020 heißt es zu den gegenüber der Unternehmensgruppe U. getroffenen Maßnahmen, dass ein Notbetrieb zum Erhalt der Infrastruktur erfolge und am 24. Juni 2020 mit dem Arbeitsschutz ein Termin zur Planung baulicher und organisatorischer Änderungen für das Hochfahren des Betriebs stattfinden solle. Mit Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber im „Betrieb der Firma U. “ am Standort „J. N. , S. -X. “ tätigen und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch Absonderung in häuslicher Quarantäne vom 1. Juli 2020 ordnete das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) ab dem 3. Juli 2020, 00:00 Uhr gegenüber allen Personen, die im Zeitraum vom 3. Juni 2020 bis zum 17. Juli 2020 an mindestens einem Tag auf dem „Betriebsgelände der Firma U. “ am Standort „J. N. , S. -X. “ tätig waren, unabhängig davon, ob sie unmittelbar bei dieser Firma, einem Subunternehmer oder einer Leiharbeitsfirma angestellt sind oder für diese tätig waren, die Absonderung in häusliche Quarantäne bis zum 17. Juli 2020, 24:00 Uhr an. Zugleich erließ das MAGS Ausnahmeregelungen für eine sog. Arbeitsquarantäne für bestimmte Personengruppen sowie Bestimmungen für die Aufhebung der Absonderungsverpflichtung durch Freitestung. Mit Allgemeinverfügung zur fortbestehenden Schließung und den Voraussetzungen einer schrittweise möglichen Wiederaufnahme des Betriebs der Unternehmensgruppe U. am Betriebsstandort „J. N. , S. -X. “ vom 2. Juli 2020 verfügte der Bürgermeister der Stadt S. -X. eine weitere Schließung bis zum 17. Juli 2020. Untersagt wurden alle betrieblichen Tätigkeiten auf dem Betriebsstandort, soweit sie nicht in der Verfügung ausnahmsweise zugelassen wurden. Insoweit wurden „im zwingend erforderlichen Umfang“ Einzelausnahmen in einzelnen Betriebsbereichen (z.B. Standortverwaltung, Geschäftsleitung, Reinigung, Sicherheit) im Rahmen sogenannter Arbeitsquarantäne erlaubt und in „begründeten Einzelfällen“ auf Antrag Ausnahmen erteilt. Mit Schreiben vom 10. August 2020 bestätigte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Allgemeinverfügung zur Schließung des Betriebs der Unternehmensgruppe U. am Betriebsstandort „J. N. , S. -X. “ schriftlich. Gemäß Ziffer 1 des Bestätigungsschreibens wurde der Betriebsstandort „J. N. , S. -X. “ der Unternehmensgruppe U. (nachfolgend: Betriebsstandort) unverzüglich geschlossen. Untersagt wurden alle betrieblichen Tätigkeiten auf dem Betriebsstandort, soweit sie nicht ausnahmsweise zugelassen wurden. Nach Ziffer 2 durfte der Betriebsstandort mit sofortiger Wirkung nicht mehr betreten werden, soweit die Betretung nicht ausnahmsweise zugelassen wurde. Gemäß Ziffer 3 des Schreibens war dafür Sorge zu tragen, dass das Betriebs- und Betretensverbot nach Ziffer 1 und 2 gegenüber sämtlichen Unternehmen und dritten Personen, die das Betriebsgelände betreten oder Tätigkeiten dort verrichten wollten, mitgeteilt und durchgesetzt wird. Nach Ziffer 4 konnten auf Antrag Ausnahmen von der verfügten Betriebsschließung sowie dem verfügten Betretungsverbot durch den Beklagten zugelassen werden. Dies galt insbesondere für Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände, die erforderlich waren, um eine geordnete Schließung des Betriebsstandorts zu ermöglichen und für Tätigkeiten im Rahmen sogenannter Arbeitsquarantäne in einzelnen Betriebsbereichen. In der gegebenen Begründung heißt es unter Bezugnahme auf das schwere SARS-CoV-2-Ausbruchsgeschehen, dass die im Verfügungstenor geregelten Anordnungen mündlich u.a. Herrn D1. U. als Vertreter der U. I. B1. & Co. KG sowie Herrn Dr. T2. B2. als Leiter des Krisenstabs der Unternehmensgruppe U. am 17. Juni 2020 bekannt gegeben worden seien. Dabei sei deutlich gemacht worden, dass die U. I. B1. &Co. KG über ihre rechtliche Beherrschungsposition gegenüber den anderen am Betriebsstandort ansässigen Unternehmen auf eine Schließung des gesamten Betriebsstandortes hinzuwirken habe. Gleichzeitig sei im Wege von Einzelausnahmen das Betreten verschiedener Teile des Betriebsstandorts für einen vorübergehenden Zeitraum zugelassen worden, um eine geordnete Schließung des Betriebsstandorts zu ermöglichen. Der letzte Ausnahmezeitraum sei am 21. Juni 2020 um 23 Uhr geendet. Zudem seien über Einzelausnahmen in einzelnen Betriebsbereichen Tätigkeiten im Rahmen sog. Arbeitsquarantäne erlaubt worden. Die mündlich ausgesprochene Anordnung sei bis zum 2. Juli 2020 24 Uhr befristet gewesen. Gegen die am 17. Juni 2020 mündlich erlassene und mit Schreiben vom 10. August 2020 schriftlich bestätigte Ordnungsverfügung des Beklagten hat die Klägerin am 14. August 2020 zunächst mit dem Antrag Klage erhoben, festzustellen, dass diese Allgemeinverfügung zur Schließung des Betriebes der Unternehmensgruppe U. am Betriebsstandort „J. N. , S. -X. “ rechtswidrig war. Mit Schriftsätzen vom 23. März 2023 sowie vom 17. Juli 2023 hat die Klägerin die Klage begründet. Ausweislich des mit Schriftsatz vom 17. Juli 2023 angekündigten Klageantrags begehrt sie nur noch die Feststellung, dass die Untersagung der Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes rechtswidrig war. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die streitgegenständliche Verfügung sei rechtswidrig, soweit damit auch die außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten - insbesondere der Logistik - untersagt worden seien. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage sei zulässig. Insbesondere habe sie ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zum einen könne sie sich auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Sie sei vielfach als Verursacherin des Ausbruchsgeschehens im Sommer 2020 bezeichnet worden. Die vermeintliche Verantwortlichkeit habe sich objektiv jedoch nicht bestätigt. Ihre künftige wirtschaftliche Aktivität sei betroffen, weil ihr Unternehmen auch noch nach Ablauf der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bemakelt sei. Insbesondere sei dem Eindruck nicht entgegengetreten worden, dass ihr Unternehmen das Infektionsgeschehen und seine Ursachen hätte vorhersehen können. Zum anderen liege in der streitgegenständlichen, auf zwei Wochen befristeten Schließungsverfügung ein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt. Ihre Klage sei begründet, soweit die Schließungsverfügung auch für diejenigen Tätigkeiten aufrechterhalten worden sei, die außerhalb des Betriebsgeländes hätten erfolgen können. Dies betreffe den Betrieb der U2 GmbH, die auch für Drittunternehmen außerhalb des Betriebsgeländes tätig sei. Die Reichweite der mündlich ausgesprochenen Schließungsverfügung sei hinsichtlich der einzelnen Unternehmensteile von dem Beklagten nicht festgelegt worden. Vielmehr sei ihr ermöglicht worden, entsprechend den üblichen betrieblichen Abläufen die Produktion zu beenden. In tatsächlicher Hinsicht hätten die in ihrem Betrieb tätigen Amtsveterinäre jeden Arbeitsschritt auf ihrem Gelände überwacht und so den Umfang der streitgegenständlichen Verfügung in zahlreichen Einzelfällen konkretisiert. Bei diesen Verwaltungshandlungen habe es Unklarheiten und Widersprüche gegeben, etwa, weil entgegen der mündlich zwischen den Beteiligten besprochenen Abläufen in der Produktion andere Aussagen gemacht worden seien. Die Schließung aller Betriebsteile zum 20. Juni 2020, 23 Uhr - und nicht wie in der Bestätigung vermerkt am 21. Juni 2020 um 23 Uhr - sei ihr nur mündlich durch den damaligen Abteilungsleiter Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Herrn Dr. C4. telefonisch kommuniziert worden. Die Unstimmigkeiten beim Herunterfahren der Produktion hätten vor allem den Umgang mit Rohwaren betroffen, die aus anderen Schlachthöfen der Unternehmensgruppe zur weiteren Verarbeitung an den Standort S. -X. gebracht worden seien, wobei in diesem Zusammenhang ihre betriebsinterne Logistik betroffen gewesen sei. Es seien zwischen dem 18. Juni 2020 und dem 19. Juni 2020 einzelne Lkw-Fahrten auf dem bzw. von dem Betriebsgelände untersagt worden. Auch die außerhalb des versiegelten Geländes abgestellten Lkw hätten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Beklagten bewegt werden dürfen. Dies habe insbesondere Lkw der U2 GmbH betroffen. Diese seien - spätestens seit dem 22. Juni 2020 - auf dem Kundenparkplatz des Werkverkaufs, welcher durch eine eigene Zufahrt von der H4. Straße erreichbar sei und nicht zum versiegelten Betriebsgelände gehört habe, abgestellt gewesen. Zudem habe der Beklagte - wie sich aus einem Bericht des X Rundfunks „Trotz Quarantäne: Lkw-Fahrer der Firma U. waren trotzdem unterwegs“ der B3. T3. ausgestrahlt am 30. Juni 2020 ergebe - sogar die Weiterfahrt von außerhalb S. -X3. auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugen und Trailer untersagt. Durch die Betriebsstilllegung am Standort S. -X. und die Untersagung weiterer Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes habe die U2 GmbH keine weiteren Kundenaufträge für Dritte ausführen können. Die mündlich am 17. Juni 2020 angeordnete Schließungsverfügung habe - entgegen der späteren schriftlichen Bestätigung - nicht nur die Tätigkeiten auf dem Betriebsstandort erfasst. Dies ergebe sich auch aus der Anwendung der Verfügung der Stadt S. -X. vom 2. Juli 2020. Auf ihren Ausnahmeantrag vom 8. Juli 2020 habe diese nämlich mitgeteilt, dass die U2 GmbH noch nicht über eine Genehmigung zur Wiederaufnahme ihres Betriebes verfüge bzw. noch der allgemeinen Betriebsschließung unterfiele. Auch der Beklagte habe während der Geltungsdauer der Verfügung nicht zu erkennen gegeben, dass die Betriebsschließung nicht sämtliche Tätigkeiten aller am Standort ansässigen Unternehmen betroffen habe, sondern lediglich die physisch auf dem Grundstück erfolgenden Tätigkeiten. Vielmehr hätten die bei dem Beklagten tätigen Amtsveterinäre den Betrieb der Fahrzeuge der U1. Logistics GmbH und anderer Unternehmen der U. -Gruppe auf dem Parkplatz vor dem Werksverkauf, der sich außerhalb des als Vollzug der Schließungsverfügung versiegelten Bereichs des Betriebsgeländes befunden habe, unterbunden. Insoweit habe der Beklagte klargestellt, dass diese nur nach ausdrücklicher Freigabe weggefahren werden dürften. Auch habe die mündlich ausgesprochene Schließungsverfügung entgegen der schriftlichen Bestätigung keine Ausnahmeregelungen enthalten. Ihr sei es nicht möglich gewesen, einen Ausnahmeantrag i.S.d. Ziffer 4 der schriftlichen Bestätigung zu stellen, um den eingetretenen Schaden durch die Betriebsschließung auch für die externen Dienstleistungsaufträge abzuwenden. Von Ausnahmen, die über das Herunterfahren des Betriebs hinausgingen, sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Zudem habe sie sich während der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verfügung um die Freigabe der betroffenen U1. -Fahrzeuge bemüht. Dass sie die infolge dessen von dem Beklagten gesetzten Bedingungen nicht erfüllt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Überdies habe die angeordnete Betriebsschließung nicht nur die vor dem Werksverkauf abgestellten Fahrzeuge, sondern auch andernorts tätige Fahrzeuge erfasst. Die Stilllegung der Fahrzeuge sei auch nicht erforderlich gewesen, weil von ihnen keinerlei Infektionsgefahr ausgegangen sei. Sie hätten bewegt werden können, ohne dass die Fahrer das Betriebsgelände hätten betreten müssen. Seit dem 26. Juni 2020 hätten dem Beklagten Erkenntnisse des Forscherteams um Prof. Dr. F1. und Prof. Dr. C5. schriftlich vorgelegen, wonach für diejenigen Tätigkeiten, die außerhalb des Betriebsgeländes und ohne Berührungspunkte zu Produktionsbeschäftigten erfolgten würden, eine relevante Erhöhung der Infektionsgefahr zuverlässig habe verneint werden können. Dementsprechend hätten die Tätigkeiten der Logistiktochter U2 GmbH außerhalb des Betriebsgeländes wieder zugelassen werden müssen. Eine Erhöhung der Infektionsgefahr für die Logistiktochter habe auch deshalb ausgeschlossen werden können, weil insbesondere der Beklagte für Personen, die sich zuvor auf ihrem Betriebsgelände aufgehalten hätten, die Absonderung in häusliche Quarantäne angeordnet habe. Die gesetzten Bedingungen für die Freigabe der auf dem Parkplatz vor dem Werksverkauf abgestellten Lkw seien zudem nicht angemessen gewesen, weil für die innerhalb des geschlossenen Betriebsgeländes abgestellten Fahrzeuge im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen gegolten hätten. Sie - die Klägerin - sei insoweit auch in ihren Rechten verletzt. Als Muttergesellschaft der U1 GmbH & Co. KG und der U2 GmbH habe sie die wirtschaftlichen Schäden zu tragen. Der Umsatzverlust der U2 GmbH betrage für die Monate Juni und Juli 2020 491.180 Euro. Sie sei zudem für Warenschäden bei ihren Kunden in Höhe von 1.117.072,47 Euro haftbar gemacht worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die am 17. Juni 2020 mündlich ihr gegenüber bekanntgemachte und mit Schreiben vom 10. August 2020 schriftlich bestätigte Allgemeinverfügung zur Schließung des Betriebes der Unternehmensgruppe U. am Betriebsstandort J. N. , S. -X. , rechtswidrig war, soweit damit auch die außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Standort S. -X. untersagt worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, Angriffspunkt der Klage sei nicht mehr die Schließungsverfügung vom 17. Juni 2020 insgesamt, sondern nur ein Teilaspekt im Hinblick auf eine angebliche Untersagung von außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten. Im Übrigen habe die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die danach noch anhängige Klage habe keinen Erfolg. Aus der schriftlichen Bestätigung der Ordnungsverfügung ergebe sich, dass vom Betriebs- und Betretungsverbot nur der Betriebsstandort J. N. , S. -X. umfasst gewesen sei. Auf Aktivitäten außerhalb des Betriebsstandorts habe sich die Verbotsverfügung nicht erstreckt. Zwar sei die - bloß mündlich angeordnete - Schließungsverfügung nicht abschließend formuliert worden. Es sei aber allen Beteiligten klar gewesen, dass der Betrieb der Klägerin stillgelegt sei - wobei Ausnahmen in sachlich begründeten Fällen unter Einsatz einer sog. Arbeitsquarantäne möglich gewesen seien -, ein Betretungsverbot angeordnet und für die Mitarbeiter durch weitere Allgemeinverfügung eine Quarantäne angeordnet worden sei. Durch die Versiegelung des Betriebsgeländes am 20. Juni 2020 sei sichergestellt worden, dass das Betriebs- und Betretungsverbot für das Betriebsgelände J. N. in S. -X. auch tatsächlich habe vollzogen und kontrolliert werden können. Eine Zugangsbeschränkung für den vor dem Betriebsgelände der Klägerin befindlichen Parkplatz sei nicht ausgesprochen worden. Insbesondere habe die Klägerin - wie sich aus einer behördeninternen E-Mail vom 30. Juni 2020 ergebe - in Abstimmung mit seiner Abteilung 2.3 die Lkw, die sich hinter der Schranke - also auf dem Betriebsgelände - befunden hätten, auf den Parkplatz vor der Schranke bewegt, um sie „frei“ zu haben. Auch die E-Mail eines Mitarbeiters der Klägerin vom 21. Juni 2020 zeige, dass die Klägerin die Verfügung so interpretiert habe, dass der Bereich vor der Zentrale nicht erfasst gewesen sei. Nach dem von der Klägerin angesprochenen Beitrag des X Rundfunks vom 30. Juni 2020 habe die Klägerin gegenüber dem X Rundfunk das Losschicken der Lkw auch nicht mit etwaigen Unklarheiten der Reichweite der Schließungsverfügung, sondern vielmehr mit „Unklarheiten über den Status der Fahrer am Wochenende“ gerechtfertigt. Soweit die Klägerin erklärt habe, dass zwischen dem 18. Juni 2020 und 19. Juni 2020 einzelne Lkw-Fahrten auf dem bzw. von dem Betriebsgelände untersagt worden seien, sei dies wegen der Beschränkung des Streitgegenstandes auf das Verbot von Aktivitäten außerhalb des Betriebsgeländes irrelevant. Im Hinblick auf das von der Klägerin geplante Wegbewegen der vor der Zentrale geparkten Lkw der Firma U1. sei nach Rücksprache mit der Klägerin mit E-Mail vom 22. Juni 2020 eine eigenständige Verfügung erlassen worden. Man habe nämlich sicherstellen wollen, dass nur Fahrer eingesetzt würden, die nicht von Quarantäneverfügungen erfasst und nicht infektiös gewesen seien. Ziel sei insofern nicht die Festsetzung der Lkw, sondern die Bekämpfung einer Gefahr durch wegfahrende Personen in Quarantäne gewesen. Die Verfügung sei erlassen worden, da es mehrere Hinweise gegeben habe, dass unter Quarantäne stehende Mitarbeiter der U2 GmbH aufgefordert worden seien, am 22. Juni 2020 zur Arbeit zu erscheinen. Es habe sich insoweit um eine selbstständige Anordnung auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gehandelt, die nicht Teil der mündlichen Stilllegungsverfügung vom 17. Juni 2020 gewesen sei. Diese Verfügung habe die Klägerin gegen sich gelten lassen und auch nicht mit der hier gegenständlichen Klage angegriffen, weil diese sich ausschließlich gegen die Verfügung vom 17. Juni 2020 richte. Bemühungen der Klägerin, die vor der Zentrale abgestellten Lkw einzusetzen, habe es ihm gegenüber nicht gegeben. Sie habe lediglich für Aktivitäten auf dem Betriebsgelände Ausnahmen von dem Betriebs- und Betretungsverbot in Gestalt von Arbeitsquarantänen beantragt. Auch für die Firma U1. sei Arbeitsquarantäne beantragt und gestattet worden. Erst nach Erlass des Betriebs- und Betretungsverbot der Stadt S. -X. vom 2. Juli 2020 habe sie gegenüber der Stadt S. -X. einen Antrag gestellt, die Fahrzeuge der Firma U1. nutzen zu können. Doch selbst unterstellt, die Schließungsverfügung vom 17. Juni 2020 sei mit E-Mail vom 22. Juni 2020 ergänzt worden, sei die Klage unbegründet, weil die in der E-Mail vom 22. Juni 2020 geregelten Anforderungen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig, gewesen seien. Der Vortrag der Klägerin im Übrigen, ihr seien Aktivitäten außerhalb des Betriebsgeländes untersagt worden, sei unsubstantiiert. Allein der Umstand, dass die Untersagung von Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände mittelbar dazu geführt habe, dass Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes nicht möglich gewesen seien, führe nicht dazu, dass diese Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes vom Verfügungsgegenstand erfasst gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Das Verfahren war im Hinblick auf die zunächst auch begehrte Feststellung, dass das mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot vom 17. Juni 2020 rechtswidrig war, soweit es Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände untersagt hat, in Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Kläger bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Klagerücknahme kann sich dabei auf die Klage in Gänze, auf teilbare Streitgegenstände hiervon oder nur auf einzelne Beklagte beziehen. Voraussetzung für die Klagerücknahme ist zunächst die bestehende Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes. Vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 92 Rn. 2. Der Streitgegenstand ergibt sich dabei aus dem vom Kläger auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren, die im Klageantrag bezeichnete Entscheidung zu treffen. Der Klageantrag ist im Hinblick auf § 88 VwGO für das Gericht - anders als im Zivilprozess - nicht bindend. Vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 121 Rn. 56; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 121 Rn. 45. Dies zugrunde gelegt war - wie sich aus dem angekündigten Antrag der Klägerin bei Klageerhebung ergibt - zunächst Streitgegenstand die Feststellung, dass das mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot vom 17. Juni 2020 rechtswidrig war. Die damit begehrte Feststellung bezog sich dabei (zunächst) sowohl auf Tätigkeiten innerhalb als auch außerhalb des Betriebsgeländes. Dass der zunächst mit Klageerhebung angekündigte Antrag eine Differenzierung nach innerhalb bzw. außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten nicht enthielt, ist im Hinblick auf § 88 VwGO irrelevant. Dass ihr Begehren zunächst auch auf Feststellung bzgl. der Tätigkeit auf ihrem Betriebsgelände gerichtet war, liegt auf der Hand. Eine anderweitige Deutung - insbesondere dahingehend, dass sie von Anfang an nur eine Feststellung betreffend außerhalb des Betriebsgeländes erfolgende Tätigkeiten begehrte -, ließ ihr bereits mit Klageerhebung angekündigter Antrag jedenfalls nicht zu. Dass das Feststellungsbegehren der Klägerin von Anfang an auch Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes erfasste, ist angesichts des zunächst angekündigten Klageantrags, wonach die Klägerin eine umfassende Feststellung begehrte, ebenfalls anzunehmen. Auf die tatsächliche Reichweite der gegenständlichen Verfügung kommt es bei der Bestimmung des Streitgegenstandes nicht an, da es allein Sache der Klägerin ist, durch Bezeichnung des Gegenstands ihres Klagebegehrens dessen Umfang festzulegen (Dispositionsmaxime). Vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 121 VwGO Rn. 56; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 121 Rn. 45. Den danach bestimmten Streitgegenstand hat die Klägerin im Hinblick auf das Feststellungsbegehren, dass das mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot vom 17. Juni 2020 rechtswidrig war, soweit damit die auf dem Betriebsgelände erfolgenden Tätigkeiten untersagt worden sind, konkludent bereits durch die Ankündigung eines auf die Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes beschränken Antrags zurückgenommen (vgl. Schriftsatz vom 17. Juli 2023), da sie damit sowie mit der zugleich erfolgten weiteren Klagebegründung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie keine Interesse an einer darüber hinausgehenden Feststellung hat. Vgl. Klagerücknahme durch Stellung eines verminderten Klageantrags: Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 92 Rn. 27; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 92 Rn. 9. Dabei geht die Kammer von einer Teilbarkeit des Streitgegenstandes in innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes erfolgende Tätigkeiten aus. Von einer Teilbarkeit ist u.a. auszugehen, wenn zwar ein einziger (prozessualer) Anspruch im Streit steht, dieser Anspruch sich aber aus mehreren Positionen zusammensetzt, die einer gesonderten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zugänglich sind. Vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL, August 2022, § 110 VwGO Rn. 4. Vorliegend ist unzweifelhaft, dass sich die tatsächlichen Umstände, die ein Verbot von Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände bzw. außerhalb des Betriebsgeländes zu rechtfertigen vermögen, erheblich voneinander unterscheiden können, so dass eine gesonderte tatsächliche wie auch rechtliche Würdigung nicht nur möglich, sondern auch erforderlich erscheint. B. Die danach noch anhängige Klage auf Feststellung, dass die am 17. Juni 2020 mündlich der Klägerin gegenüber bekanntgemachte und mit Schreiben vom 10. August 2020 schriftlich bestätigte Allgemeinverfügung zur Schließung des Betriebes der Unternehmensgruppe U. am Betriebsstandort „J. N. , S. -X. “ rechtswidrig war, soweit damit auch die außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Standort S. -X. untersagt worden sind, bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht statthaft. Dabei ist zunächst voranzustellen, dass die Kammer in den Fällen der vorprozessualen Erledigung eines Verwaltungsakts von einer analogen Anwendung der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeht. St. Rspr., vgl. etwa grundlegend: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 27. Juni 1985 - 2 B 81.84 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 35.70 -, juris Rn. 23. Auch kann Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage - ebenso wie bei einer Anfechtungsklage - lediglich ein Verwaltungsakt oder ein selbständig anfechtbarer Teil hiervon sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 -, juris Rn. 15. Das klägerische Begehren ist jedoch gerichtet auf eine Feststellung eines Regelungsgehalts, den das allein streitgegenständliche, mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot vom 17. Juni 2020 nicht hatte. Insofern ist die begehrte gerichtliche Feststellung in diesem Klageverfahren durch die Kammer nicht möglich. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass durch das mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot vom 17. Juni 2020 außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten untersagt worden sind. Dies ergibt sich weder aus der schriftlichen Bestätigung des mündlich angeordneten Verbots noch aus sonstigen Umständen. 1. Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass der konkrete Regelungsinhalt eines mündlich angeordneten Verwaltungsakts zunächst - sofern vorliegend - anhand seiner schriftlichen Bestätigung zu ermitteln ist, da diese vor allem Beweiszwecken dient und insofern dokumentiert, dass ein mündlicher Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts erlassen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 1993 - 10 B 360/93 -, juris Rn. 11; Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 37 Rn. 23; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 10 Auflage 2023, § 37 Rn. 87. Die schriftliche Bestätigung vom 10. August 2020 enthält keine Regelungen betreffend die außerhalb des Betriebsgeländes erfolgende Tätigkeit der auf dem Betriebsgelände J. N. , S. -X. ansässigen Unternehmen. Vielmehr heißt es insoweit ausdrücklich unter Ziffer 1 des bestätigenden Verfügungstenors „Untersagt sind alle betrieblichen Tätigkeiten auf dem Betriebsstandort“. Auch die ebenfalls gegebene Begründung enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgelände untersagt waren. Vielmehr spricht diese dafür, dass das mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot sich allein auf Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände der Klägerin bezog, weil der Beklagte von einer noch unbekannten Ursache für die schnelle Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 in der Betriebsstätte ausging (vgl. Seite 6 a.E. der schriftlichen Bestätigung). 2. Dass diese Bestätigung im Hinblick auf die außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten - nur diese sind noch Gegenstand des Verfahrens - falsch bzw. unvollständig war, und durch die mündlich gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung eben doch Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes untersagt waren, kann auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht angenommen werden. Zwar mag die in der schriftlichen Bestätigung enthaltene Begründung möglicherweise im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände in Teilen unvollständig oder sogar falsch sein. So endete der letzte Ausnahmezeitraum den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zufolge entgegen der gegebenen Begründung nicht erst am 21. Juni 2020, sondern schon am 20. Juni 2020 (vgl. Bl. 297, 311, 423 der GA 002; BA 003, dort unter: G3. , Mails20200620, 200620_08.44_Einsatztagebuch.pdf; den 21. Juni 2020 bestätigend vgl. Bl. 439 der GA 002). Auch sprechen das Fehlen von ausführlichen schriftlichen Vermerken zum mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbot sowie der Umstand, dass das Betriebsschließungs- und Betretungsverbot erst deutlich über einen Monat nach seinem Ablauf schriftlich bestätigt wurde, gegen eine vollständige Richtigkeit der Bestätigung vom 10. August 2020. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der schriftlichen Bestätigung allein kann jedoch nicht zu dem Schluss führen, dass durch das am 17. Juni 2020 mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot auch Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes von auf dem Betriebsgelände N. in S. -X. ansässigen Unternehmen untersagt worden sind. Denn auch bei Hinwegdenken der schriftlichen Betätigung fehlt es an jedwedem Anhalt dafür, dass der Klägerin bzw. sämtlichen am Betriebsstandort ansässigen Unternehmen durch das mündlich erlassene Betriebsschließungs- und Betretungsverbot vom 17. Juni 2020 Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte „J. N. “ in S. -X. untersagt wurden. Derartiges folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - weder aus dem Vorgehen des Beklagten betreffend die auf dem Parkplatz vor dem Werksverkauf bzw. der Verwaltung abgestellten Lkw (a) noch aus den sonstigen tatsächlichen Umständen (b). a) Dass durch das mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbots vom 17. Juni 2020 sämtliche und damit nicht nur die physisch auf dem Betriebsgelände stattfindenden Tätigkeiten aller am Standort „J. N. , S. -X. “ ansässigen Unternehmen untersagt waren (vgl. Seite 12 der Klagebegründung vom 14. Juli 2023, Bl. 304 der GA 002), kann aus dem Vorgehen des Beklagten betreffend die auf dem Parkplatz vor dem Werksverkauf bzw. der Verwaltung abgestellten Lkw nicht geschlossen werden, weil in diesem Vorgehen ein eigenständiger, von der Verfügung vom 17. Juni 2020 losgelöster Verwaltungsakt mit einem eigenständigen Reglungsgehalt zu sehen ist. aa) So waren sich die Beteiligten schon während des Geltungszeitraums des streitgegenständlichen Verbots darüber einig, dass der Parkplatz nicht in dessen räumlichen Geltungsbereich fiel. Nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Beteiligten war er gerade nicht Teil des eigentlichen Betriebsgeländes, welches durch eine Absperrung bzw. Versiegelung seitens des Beklagten gekennzeichnet und unstreitig räumlich von der Verfügung vom 17. Juni 2020 erfasst war. Überdies verfügt der betroffene Parkplatz vor dem Werksverkauf über eine besondere räumliche Eigenständigkeit, weil er über eine eigene, von der Schranke zum übrigen Betriebsgelände unabhängigen Zufahrt erreichbar ist. Auch das - unter den Beteiligten scheinbar abgesprochene - Vorgehen der Klägerin, Lkw außerhalb des versiegelten Bereichs auf dem benannten Parkplatz zu verbringen, um ihre Verfügbarkeit sicherzustellen, zeigt, dass der Parkplatz räumlich von der Verfügung vom 17. Juni 2020 nicht erfasst war. So ließ die Klägerin ausweislich einer E-Mail vom 21. Juni 2020 mitteilen (vgl. Bl. 440 der GA 002), dass Fahrzeuge, die auf dem Parkplatz vor der Zentrale abgestellt worden seien, an Transportunternehmen vermietet werden sollten, um Transporte für andere Standorte und Kunden der U5. Logistics GmbH durchzuführen. Insoweit ging die Klägerin ersichtlich davon aus, dass die auf dem genannten Parkplatz abgestellten Lkw nicht von dem mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbot erfasst waren. Insbesondere verweist sie darauf, dass keinesfalls geplant sei, Ware vom Hof zu verbringen oder sonst gegen Regeln des Beklagten zu verstoßen. Dass der Beklagte dieses Vorgehen als Verstoß gegen das mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot verstand, ergibt sich nicht aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen. Vielmehr ist angesichts des insoweit unbestrittenen, tatsächlichen Vortrags des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 26. Juli 2023 (Bl. 424 der GA 002) anzunehmen, dass die Klägerin in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Abteilungen des Beklagten die Lkw auf den benannten Parkplatz gebracht hat, damit sie gerade nicht von dem mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbot erfasst wurden. Aus welchen anderen Gründen die Klägerin die Lkw offenbar in Absprache mit dem Beklagten von dem abgesperrten Bereich auf den Parkplatz vor dem Werksverkauf bzw. der Verwaltung hat verbringen lassen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Dass der Beklagte trotz des räumlichen Nichterfassens des Parkplatzes im Anschluss bestimmte Anforderungen an das Bewegen der auf diesem abgestellten Lkw stellte, führt nicht zum Erfasstsein (i.S.e. inhaltlichen Ergänzung) von dem am 17. Juni 2020 mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbot. Vielmehr wichen die vom Beklagten gestellten Anforderungen sowohl in ihrer Zielrichtung als auch in ihrer konkreten Ausgestaltung erheblich von den Regelungen des mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbots vom 17. Juni 2020 ab. Dieses zielte durch das sukzessive Herunterfahren sämtlicher - nicht zwingend notweniger - Tätigkeiten ersichtlich auf eine vorübergehende Betriebsschließung ab, weil der Beklagte von einer noch unbekannten Ursache für die schnelle Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 in der Betriebsstätte der Klägerin ausging (vgl. so jedenfalls Seite 6 a.E. der schriftlichen Bestätigung). Die mit E-Mail vom 22. Juni 2020 getroffene Regelung betreffend die Nutzung der auf dem Parkplatz abgestellten Lkw zielte nicht auf ein vorübergehendes Herunterfahren des Betriebs der Lkw durch deren Festsetzung ab. Vielmehr durften sie grundsätzlich auch nach ihrem bestimmungsgemäßen Zweck benutzt werden. Die Regelung wurde nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten getroffen, weil er Hinweise erhalten habe, wonach unter Quarantäne stehende Mitarbeiter der U2 GmbH Aufträge für Touren erhalten hätten. Ausgehend davon diente die am 22. Juni 2020 getroffenen Regelung vor allem der Einhaltung sowie der Kontrolle der Quarantäneanordnung vom 20. Juni 2020. Zudem entsprachen - entgegen des Vortrags der Klägerin - die Anforderungen, die an die Benutzung der Lkw gestellt wurden, nicht den im Hinblick auf das Betriebsschließungs- und Betretungsverbots erteilten Ausnahmegenehmigungen. So durften - anders als bei der zulässigen Arbeitsquarantäne im Rahmen des Betriebsschließungs- und Betretungsverbots - nur Fahrer eingesetzt werden, die nicht von einer Quarantäneanordnung erfasst waren. cc) Dass die Beteiligten betreffend die auf dem Parkplatz abgestellten Lkw Absprachen im Rahmen eines eigenen, insoweit gesonderten Schriftverkehrs getroffen haben, zeigt ebenfalls, dass eine vom Betriebsschließungs- und Betretungsverbot losgelöste, eigenständige Regelung vorliegt. dd) Das von der Klägerin vorgetragene nachgelagerte Verständnis der Stadt S. -X. in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2020 betreffend den Umgang mit den auf dem Parkplatz vor dem Betriebsgelände abgestellten Lkw nach Ablauf der Geltungsdauer des hier allein streitgegenständlichen Betriebsschließungs- und Betretungsverbots des Beklagten ist nicht geeignet, den eigenständigen Reglungsgehalt der Anordnung des Beklagten betreffend die auf dem Parkplatz vor dem Werksverkauf abgestellten Lkw in Abrede zu stellen. Allein aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 1 IfSG, wonach Maßnahmen nach Absatz 1 auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet werden, kann nicht geschlossen werden, dass die Anordnung betreffend die abgestellten Lkw Gegenstand des Betriebsschließungs- und Betretungsverbots vom 17. Juni 2020 war. Ungeachtet dessen, dass schon nach dem Vortrag der Beteiligten § 16 IfSG nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, entfalten die Vorschläge des Gesundheitsamtes für die zuständige Behörde auch keine Bindungswirkung - vgl. Mers, in: Kießling, IfSG Kommentar,3. Auflage 2022, § 16 Rn. 30; Gerhardt, in: ders., IfSG Kommentar, 6. Auflage 2022, § 16 Rn. 59 -, sodass das Verständnis der Stadt S. -X. von der Reichweite ihrer eigenen, nach Ablauf des streitgegenständlichen des Betriebsschließungs- und Betretungsverbots vom 17. Juni 2020 erlassene Verfügung kein maßgebliches Kriterium für die Bestimmung der Reichweite des streitgegenständlichen sein kann. Vielmehr kann die Stadt S. -X. ihrer Verfügung - u.U. sogar auf Vorschlag des Gesundheitsamtes des Beklagten und aus welchen Gründen auch immer - weiter oder enger gefasst haben, weil es sich um eine eigenständige von den vorherigen Verfügungen des Beklagten unabhängige Verfügung handelt. ee) Ausgehend davon war die oben dargestellte Anordnung zur Benutzung der auf dem Parkplatz vor dem Werksverkauf abgestellten Lkw eine eigenständige Regelung i.S.d. § 35 VwVfG NRW und daher nicht Gegenstand des mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbots sowie folglich auch nicht Gegenstand des hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine etwaige Klageerweiterung i.S.v. § 91 VwGO durch die am 23. März 2023 erfolgte Klagebegründung, in der erstmalig auf die Anordnung zur Benutzung der Lkw eingegangen wurde, ist angesichts der insoweit mittlerweile eingetretenen Bestandskraft der Anordnung jedenfalls nicht sachdienlich (vgl. §§ 58 Abs. 2, 74 Abs. 1 VwGO). b) Dass durch das mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbot sämtliche und damit nicht nur die physisch auf dem Betriebsgelände stattfindenden Tätigkeiten aller am Standort „J. N. , S. -X. “ ansässigen Unternehmen untersagt waren, kann auch nicht aus sonstigen tatsächlichen Umständen geschlossen werden. Es liegen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin im zeitlichen Geltungsbereich des mündlich angeordneten Verbots dieses so verstanden hat, dass ihr und ihren Tochtergesellschaften jegliche - also nicht nur physisch auf dem Grundstück N. erfolgende - Tätigkeiten untersagt waren, und daher für den Beklagten Anlass zur Klarstellung bestanden hätte. Vielmehr haben Unternehmen, die - wie auch die Klägerin - ihren Betriebssitz unter der Anschrift „J. N. “ in S. -X. haben, weiterhin Tätigkeiten - auch physischer Art - außerhalb des Geländes „J. N. “ durchgeführt. So wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 11. Januar 2023 in dem Verfahren 16 K 1218/21, welches die Entschädigung nach dem IfSG eines vom 20. Juni 2020 bis jedenfalls zum 30. Juni 2020 in häuslicher Absonderung befindlichen Arbeitsnehmers der G4. G5. G6. Transport GmbH mit Sitz in „J. N. “ in S. -X. betraf, vorgetragen, dass die G4. G5. G6. Transport GmbH über weitere Lkw an anderen Standorten verfüge und mit diesen auch Fahrten durchgeführt worden seien (Bl. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung; Bl. 729 der GA 002). Entsprechendes wurde auch für die U2 GmbH in dem Verfahren 16 K 1374/21 vorgetragen, welches die Entschädigung eines vom 20. Juni 2020 bis einschließlich 2. Juli 2020 in Absonderung befindlichen Arbeitnehmers betraf (vgl. Bl. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2023; Bl. 630 der GA 002). Auch aus dem von der Klägerin in das Verfahren eingebrachten Beitrag des XRundfunks geht hervor, dass während des mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbots betriebliche Tätigkeiten der U2 GmbH außerhalb des Betriebsgeländes „J. N. “ in S. -X. stattgefunden haben. So seien ausweislich des Beitrags am Wochenende 20. Juni / 21. Juni 2020 bis zu circa 80 Lkw mit Aufliegern der U2 GmbH zu einem Umschlagsplatz für Obst und Gemüse in den Niederlanden gebracht worden. Die Anhänger seien zu einem Geschäftspartner in den Niederlanden gebracht worden, der die Ware umgepackt und für die Kunden zusammengestellt habe. Die Fahrten seien dabei durch dritte Logistikunternehmen ausgeführt worden. Vgl. https://www.youtube.com/watch?v=rOQBZO7TO-I (ab 1 Minute 20 Sekunden); zuletzt abgerufen am 14. August 2023. Dass der Beklagte dabei diese wirtschaftliche Betätigung unterbunden hat, ist nicht zu ersehen. Auch geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltpunkte davon aus, dass den Beschäftigten der Klägerin sowie ihrer Tochtergesellschaften ein Arbeiten z.B. von zu Hause aus nicht verboten war. Dass die Stadt S. -X. nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer des hier streitgegenständlich Betriebsschließungs- und Betretungsverbots ihre Verfügung vom 2. Juli 2020 nach dem Vortrag der Klägerin so verstanden haben will, dass die U2 GmbH auch für Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes aufgrund ihrer Verfügung einer Genehmigung bedarf, vermag für die Reichweite des Betriebsschließungs- und Betretungsverbots vom 17. Juni 2020 des Beklagten keinerlei Indizwirkung zu entfalten. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Schließlich vermag der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen. Soweit sie vortragen ließ, dass auch Umschlags- und Disponententätigkeiten der U2 GmbH auf dem Betriebsgelände während der zeitlichen Geltung des Betriebsschließungs- und Betretungsverbots vom 17. Juni 2020 nicht möglich waren, handelt es sich ersichtlich um Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände, welche nicht (mehr) Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens sind. Auch die von der Klägerin behauptete umfassende Anordnung der häuslichen Absonderung der Beschäftigten der U2 GmbH, die - so versteht die Kammer den klägerischen Vortrag - wohl faktisch dazu geführt haben soll, dass ein Tätigwerden außerhalb des Geländes faktisch nicht möglich gewesen sei, ist nicht Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Dass sonst durch das Betriebsschließungs- und Betretungsverbot außerhalb des Betriebsgeländes erfolgende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Standort S. -X. (vgl. Antrag der Klägerin) untersagt worden sind, erschließt sich der Kammer nicht. 3. Ausgehend von alledem ist festzuhalten, dass sich das am 17. Juni 2020 mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot nicht auf Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgeländes bezog und daher das Begehren der Klägerin auf Feststellung, dass das Verbot rechtswidrig war, soweit damit auch die außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten untersagt worden sind, ins Leere geht. II. Doch selbst unterstellt in dem Vorgehen des Beklagten betreffend die abstellten Lkw sei kein eigenständiger, von der Verfügung vom 17. Juni 2020 losgelöster Verwaltungsakt zu sehen, fehlt es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch sowie der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 13; VG Minden, Urteil vom 1. April 2022 - 7 K 2792/20 -, juris Rn. 15; VG Minden, Urteil vom 1. April 2022 - 7 K 2802/20 -, juris Rn. 13. Das Gericht hat das Bestehen eines berechtigten Interesses grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger muss allerdings im Rahmen der gebotenen Mitwirkung diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 113 Rn. 122. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse muss bezogen auf den jeweiligen Klagegegenstand vorliegen. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der verlangt, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an „dieser“ Feststellung hat; mithin an der Feststellung, dass der Verwaltungsakt oder ein selbständig anfechtbarer Teil hiervon rechtswidrig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 -, juris Rn. 15. Ausgehend davon sind die von der Klägerin angeführten Gründe nicht geeignet, ein solches berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung des am 17. Juni 2020 mündlich angeordneten Betriebsschließungs- und Betretungsverbots, soweit damit auch die außerhalb des Betriebsgeländes erfolgenden Tätigkeiten untersagt worden sind, zu begründen. 1. Das von der Klägerin geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse führt auf kein relevantes Feststellungsinteresse. Ein Rehabilitierungsinteresse kann namentlich durch diskriminierendes Verwaltungshandeln und dem innewohnende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger grundrechtsgeschützter ideeller Interessen ausgelöst werden. Als Unterfall eines rein ideellen Interesses begründet das Rehabilitationsinteresse im Ergebnis aber nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die entsprechenden objektiv abträglichen Nachwirkungen einer Maßnahme fortbestehen und ihnen mit Blick auf ein als berechtigt anzuerkennendes Schutzbedürfnis des Betroffenen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns zugleich noch wirksam begegnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 20 A 4452/06 -, juris Rn. 42 ff; jeweils m.w.N. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitation besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen im der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 20.12 -, juris, Rn. 16 m.w.N. Die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses sind dabei von den Klägern vorzutragen. Das Vorbringen muss so substantiiert sein, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für den Kläger hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1504/14 -, juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. September 2017 - 17 K 5544/15 -, juris Rn. 54; Wolff, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 267 m.w.N.; Nach diesen Grundsätzen ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung nicht anzuerkennen. Durch den Vortrag, sie sei von zuständigen Behörden - allerdings nicht vorrangig von dem Beklagten - als Verursacherin des Ausbruchsgeschehens im Sommer 2020 bezeichnet worden, obwohl sich die vermeintliche Verantwortlichkeit objektiv nicht bestätigt habe, und auch nach Ablauf der Schließungsverfügung sei dem vermittelten Eindruck nicht entgegen getreten worden, sie hätte das Infektionsgeschehen vorhersehen können, hat die Klägerin vorliegend nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welchen Bedeutungsgehalt die auf außerhalb des Betriebsgeländes erfolgende Tätigkeiten beschränkte begehrte gerichtliche Feststellung für sie hat. Das mit Schriftsatz vom 23. März 2023 dargelegte Rehabilitationsinteresse bezieht sich erkennbar auf die Schließung des gesamten Betriebsstandortes. Inwieweit aber eine gerichtliche Feststellung allein in Bezug auf außerhalb des Betriebsgeländes erfolgende Tätigkeiten, ohne eine gerichtliche Feststellung hinsichtlich der Schließung des Betriebsstandortes im Übrigen, für sie einen derartig eigenständigen Bedeutungsgehalt hat, hat sie nicht ansatzweise dargelegt. Abgesehen davon vermag die Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Erkenntnissen zu erkennen, wie die erstrebte bloß auf einen Teil gerichtete gerichtliche Feststellung - diese betrifft nach dem Vortrag der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht vor allem die vor dem Betriebsgelände abgestellten Lkw - überhaupt in effektiver Weise „Genugtuung“ verschaffen kann, ohne dass zugleich über die Schließungsverfügung im Übrigen eine Feststellung getroffen wird. Unabhängig davon weist die Kammer darauf hin, dass Gegenstand der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht vorrangig Verschuldensbeiträge sind und damit durch die begehrte gerichtliche Feststellung eine etwaige fehlende Verantwortlichkeit der Klägerin für das Ausbruchsgeschehen auf ihrem Betriebsgelände nicht abschließend geklärt wird. Überdies war - worauf die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2023 hinweist - eine etwaige Verantwortlichkeit der Klägerin an dem Ausbruchsgeschehen bereits Gegenstand anderer gerichtlicher Entscheidungen. Es ist insoweit aber nicht ersichtlich, wie eine etwaige Feststellung durch die Kammer eine darüberhinausgehende Genugtuung schaffen kann, zumal nach dem Vortrag der Klägerin nicht vorrangig der Beklagte sie als Verursacherin des Ausbruchsgeschehens bezeichnet hat. 2. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einem sich kurzfristig erledigenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Die Art eines mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist. Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Darüber hinaus kann etwa auch für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Speicherung personenbezogener Daten in einem vergangenen Zeitraum wegen des damit verbundenen tiefgreifenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein berechtigtes Interesse anzuerkennen sein, wenn sich dieses Rechtsschutzziel nicht in gleicher Weise durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreichen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133/18 - juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2022 - 29 K 7114/20 -, juris Rn. 49 ff. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - juris, Rn. 29 ff.; A.A. VG Augsburg, Urteil vom 26. April 2021 - Au 9 K 21.70 - juris, Rn. 31. Aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich zudem keine Einschränkung dieser Fallgruppe dahingehend, dass sich nur natürliche Personen, nicht jedoch juristische Personen des Privatrechts auf diese Fallgruppe berufen können. So im Ergebnis: BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12/97 -, juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - 10 BV 10.2257 -, juris Rn. 28; einschränkende Auslegung bei Fortsetzungsfeststellungsklagen im Rahmen des Normenkontrollverfahrens OVG Saarland, Urteile jeweils vom 31. März 2022 - 2 C 182/20 -, juris Rn. 27 ff., und - 2 C 317/20 -, juris Rn. 29 ff. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die mündlich angeordnete Betriebsschließungsverfügung auf davon betroffene Tätigkeiten außerhalb des Betriebsgelände beschränkt wurde, muss - wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (vgl. S. 27) - bezogen auf diesen Streitgegenstand für die Klägerin ein kurzfristig sich erledigender, (tiefgreifender) Grundrechtseingriff vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar mag die Verfügung auch in ihrer beschränkten Form sich kurzfristig erledigt haben. Jedoch fehlt es im Hinblick auf die Klägerin an einem (tiefgreifenden) Grundrechtseingriff. a) Vorliegend hat die Klägerin nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sie selbst durch die Regelung betreffend die Nutzung der auf dem Parkplatz abgestellten Lkw eingeschränkt wurde. Zweck der Klägerin ist gemäß dem insoweit vorgelegten Gesellschaftsvertrag die Gründung von, der Erwerb von, die Beteiligung an, die Verwaltung von und die Übernahme der Vertretung von Unternehmen der Fleischwarenindustrie, einschließlich der Geschäftsfelder Schlachtung und Zerlegung von Tieren, die zum menschlichen Verzehr oder zum Verzehr durch Tiere bestimmt sind, insbesondere Schweine, Rinder und Geflügel sowie der Geschäftsfelder Herstellung, Verarbeitung und Handel mit sämtlichen Fleisch und Wurstprodukten sowie Fischprodukten, diesbezüglichen vegetarischen und veganen Ersatzprodukten sowie Fertiggerichten oder Convenience-Produkten unter Verwendung der vorgenannten Produkte. Wie die Klägerin durch die Regelung betreffend die Nutzung der auf dem Parkplatz abgestellten Lkw bei dem Erwerb von, der Beteiligung an, der Verwaltung von und der Übernahme der Vertretung von den genannten Unternehmen beeinträchtigt wurde, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die wirtschaftlichen Schäden ihrer Tochterunternehmen U1 GmbH & Co. KG und U2 GmbH zu tragen, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass diesbezüglich bei ihr ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt. Selbst für die U2 GmbH stellt sich ein Umsatzverlust bloß als mittelbare Folge der Anordnung zu den auf dem Parkplatz abgestellten Lkw dar. Aus Sicht der Klägerin handelt es sich darüber hinaus bei dieser mittelbaren Folge um eine allenfalls bloß mittelbare Verlustbeteiligung, weil sie Kommanditistin der U1 GmbH & Co. KG ist, welche wiederum 100% der Anteile der U2 GmbH hält. Überdies sind die Angaben zu etwaigen Verlusten der Klägerin nicht hinreichend substantiiert. Bei den bezifferten Umsatzverlusten handelt es sich um Umsatzverluste der U2 GmbH. Die Klägerin hingegen hat jedoch keinerlei Angaben zu der konkreten Höhe ihrer Schadenstragungspflicht für ihre Tochtergesellschaften gemacht. b) Dass die U2 GmbH als Logistikunternehmen nicht frei über die auf dem Parkplatz abgestellten Lkw verfügen konnte, wäre unmittelbare Folge der Anordnung. Allein dies genügt aber nicht, um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff für die Klägerin anzunehmen. aa) Zunächst ist voranzustellen, dass die U2 GmbH nicht Klägerin des Verfahrens ist. Auch besteht kein Bedürfnis, eine etwaige Grundrechtsbeeinträchtigung der U2 GmbH der Klägerin zuzurechnen. Vielmehr besitzt die U2 GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG i.V.m § 61 Nr. 1 VwGO auch beteiligtenfähig. Auch hat für die U2 GmbH die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes bestanden. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob das mündlich angeordnete Betriebsschließungs- und Betretungsverbot ihrem Geschäftsführer bekannt gegeben worden war (vgl. § 43 VwVfG NRW). Ein Verwaltungsakt wird nämlich bereits dann rechtlich existent, wenn er auch nur einer Person - in diesem Fall der Klägerin - bekannt gegeben wird. Von diesem Zeitpunkt an kann er binnen Jahresfrist ab Kenntniserlangung von der Existenz und vom Inhalt des Verwaltungsakts mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 -, juris Rn. 18; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 59. Edition, 1. April 2023, § 43 Rn. 6. Dass die U2 GmbH nicht während der Geltungsdauer des Betriebsschließungs- und Betretungsverbots von dessen Existenz und Inhalt Kenntnis erlangt hätte, ist nicht zu ersehen, zumal sie - wie die Klägerin vorträgt - unmittelbar davon betroffen war. Hinzu kommt, dass für die Klägerin als Muttergesellschaft bzw. Holdinggesellschaft der U. Unternehmensgruppe auch die Möglichkeit bestanden hat, ihren Einfluss auf die U2 GmbH geltend zu machen und so zu bewirken, dass Rechte der U2 GmbH eingeklagt werden (vgl. insbesondere Abbildung Bl. 404 der GA 002). bb) Darüber hinaus wurde für die U2 GmbH kein tiefgreifender Grundrechtseingriff dargelegt. Die Anordnung betreffend die Nutzung der betroffenen Lkw war im Grunde nur an minimale Anforderungen geknüpft. Dass keine Fahrer für gewöhnliche Dienstfahrten - also abseits des abgesperrten Bereichs bzw. nicht im Rahmen eines Notbetriebs - eingesetzten werden durften, die unter eine häusliche Absonderungsverfügung unterfielen, stellte sich nicht als eine - weitere - Belastung dar. Dies ergab sich vielmehr schon aus der - hier nicht streitgegenständlichen - Absonderungsanordnung des Beklagten vom 20. Juni 2020. Wie die über die Absonderungsanordnung vom 20. Juni 2020 hinausgehende Mitteilungspflicht und die erst sodann zu erfolgende Freigabe der abgestellten Lkw, tiefgreifend in Rechte der U2 GmbH eingegriffen haben, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte nach Benennung der Fahrer entsprechend der Anordnung keine Freigabe erlassen hätte. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.