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Beschluss

1 L 762/23.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0913.1L762.23A.00
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Leitsätze

1. § 36 Abs. 3 Satz 10 Alt. 1 AsylG findet auf die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG Anwendung, obwohl sich der Wortlaut der Norm nur auf die Befristung eines solchen Verbots und nicht auch auf dessen Anordnung bezieht.

2. Der vorläufige Rechtsschutz gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet sich allein nach § 80 Abs. 5 VwGO.

3. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG, gelten für eine Klage gegen ein vom Bun-desamt verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot entsprechend.

4. § 75 Nr. 12 Halbsatz 1 AufenthG gilt ungeachtet dessen, dass sich der Wortlaut der Norm nur auf die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, auch für dessen Befristung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

5. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Befristung eines Ein-reise- und Aufenthaltsverbots ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Dies gilt auch für nachträglich vorgetragene sowie für erst nach der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsver-bots entstandene Belange. Das Bundesamt hat seine Entscheidung bis zum Ab-schluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten.

6. Bei der Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben das Bundesamt und die Gerichte auch nicht explizit vorgetragene, aber aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Belange in Ihre Erwägungen einzubeziehen.

7. Bei einem vom Bundesamt erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot sind insbe-sondere die Gründe für eine Überwachung der Ausreise zu berücksichtigen, wobei willentlich herbeigeführte Gründe wie z.B. ein Untertauchen oder gewaltsamer Wi-derstand tendenziell schwerer zu gewichten sind als sonstige Gründe. Darüber hin-aus kann ein sonstiges einschlägiges Verhalten wie z.B. eine frühere illegale Einreise oder ein früherer illegaler Aufenthalt, die Notwendigkeit mehrerer Abschiebungen sowie eine unerlaubte Wiedereinreise, auch in einen anderen Mitgliedstaat, berück-sichtigt werden

8. Die Begehung von Straftaten kann auch bei einem vom Bundesamt erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot Berücksichtigung finden, soweit sich aus ihnen Rückschlüsse für die Prognose ziehen lassen, ob die betroffene Person die einschlä-gigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in der Zukunft missachten wird und aus diesem Grund die Gefahr besteht, dass die betroffene Person erneut abzuschieben ist.

9. Bei der Berücksichtigung von Straftaten sind die Art der Straftat sowie deren Schwere und der seit der Begehung einer Straftat vergangene Zeitraum sowie das zwischenzeitliche Verhalten der betroffenen Person in den Blick zu nehmen.

10. Die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung sind nach den sog. Üner- (schützenswerte familiäre Beziehung im Inland) bzw Maslov-Kriterien (keine schützenswerte familiäre Beziehung im Inland) des Europäi-schen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beurteilen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2138/23 gegen das unter Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2023 verfügte, auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 36 Abs. 3 Satz 10 Alt. 1 AsylG findet auf die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 AufenthG Anwendung, obwohl sich der Wortlaut der Norm nur auf die Befristung eines solchen Verbots und nicht auch auf dessen Anordnung bezieht. 2. Der vorläufige Rechtsschutz gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet sich allein nach § 80 Abs. 5 VwGO. 3. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG, gelten für eine Klage gegen ein vom Bun-desamt verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot entsprechend. 4. § 75 Nr. 12 Halbsatz 1 AufenthG gilt ungeachtet dessen, dass sich der Wortlaut der Norm nur auf die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, auch für dessen Befristung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. 5. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Befristung eines Ein-reise- und Aufenthaltsverbots ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Dies gilt auch für nachträglich vorgetragene sowie für erst nach der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsver-bots entstandene Belange. Das Bundesamt hat seine Entscheidung bis zum Ab-schluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten. 6. Bei der Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots haben das Bundesamt und die Gerichte auch nicht explizit vorgetragene, aber aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Belange in Ihre Erwägungen einzubeziehen. 7. Bei einem vom Bundesamt erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot sind insbe-sondere die Gründe für eine Überwachung der Ausreise zu berücksichtigen, wobei willentlich herbeigeführte Gründe wie z.B. ein Untertauchen oder gewaltsamer Wi-derstand tendenziell schwerer zu gewichten sind als sonstige Gründe. Darüber hin-aus kann ein sonstiges einschlägiges Verhalten wie z.B. eine frühere illegale Einreise oder ein früherer illegaler Aufenthalt, die Notwendigkeit mehrerer Abschiebungen sowie eine unerlaubte Wiedereinreise, auch in einen anderen Mitgliedstaat, berück-sichtigt werden 8. Die Begehung von Straftaten kann auch bei einem vom Bundesamt erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot Berücksichtigung finden, soweit sich aus ihnen Rückschlüsse für die Prognose ziehen lassen, ob die betroffene Person die einschlä-gigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in der Zukunft missachten wird und aus diesem Grund die Gefahr besteht, dass die betroffene Person erneut abzuschieben ist. 9. Bei der Berücksichtigung von Straftaten sind die Art der Straftat sowie deren Schwere und der seit der Begehung einer Straftat vergangene Zeitraum sowie das zwischenzeitliche Verhalten der betroffenen Person in den Blick zu nehmen. 10. Die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung sind nach den sog. Üner- (schützenswerte familiäre Beziehung im Inland) bzw Maslov-Kriterien (keine schützenswerte familiäre Beziehung im Inland) des Europäi-schen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beurteilen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2138/23 gegen das unter Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2023 verfügte, auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2138/23 gegen das unter Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2023 verfügte, auf 60 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die einwöchige Antrags- und Klagefrist (§§ 36 Abs. 3 Satz 10, 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) ist gewahrt. § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG bestimmt, dass Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG innerhalb einer Woche nach deren Bekanntgabe zu stellen sind. Diese Norm findet auf das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot Anwendung. Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG nur auf die zudem inzwischen in § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Befristung eines solchen Verbots und nicht auch auf dessen in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte Anordnung. Dies ist jedoch allein der bislang fehlenden Anpassung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des § 11 AufenthG geschuldet und steht der Geltung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG für ein auf Grundlage des § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG n.F. erlassenes und befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht entgegen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 39 L 316/23 A -, juris Rn. 23. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 10. August 2023, als Einschreiben zur Post gegeben am 11. August 2023, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein durch die Post per Einschreiben zugestelltes Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (hier: 14. Juni 2023) als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Sowohl der gegen Ziffer 6 des Bescheids vom 10. August 2023 gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch die hiergegen gerichtete Klage sind am 21. August 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangen, so dass die Fristen hier schon aus diesem Grund gewahrt sind. 2. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Voraussetzung dafür ist, dass die angegriffene behördliche Entscheidung, im vorliegenden Fall das unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung, mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist und dieser Klage entgegen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. a. Bei der Anordnung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und der bei Erlass eines solchen Verbots zwingend erforderlichen Befristungsentscheidung (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) handelt es sich um einen einheitlichen, nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG), der allein mit der Anfechtungsklage anzufechten ist. Erweist sich die Fristbestimmung als rechtswidrig, ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine solche Klage insgesamt aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, BVerwGE 173, 201, Rn. 10 m.w.N, und vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16, Rn. 19. Dementsprechend richtet sich der vorläufige Rechtsschutz gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot allein nach § 80 Abs. 5 VwGO. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 39 L 316/23 A -, juris Rn. 22. b. Der Anfechtungsklage gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kommt dann keine aufschiebende Wirkung zu, wenn das Bundesamt einem Antragsteller - wie hier - eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat. Dies ergibt sich aus §§ 83c, 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass eine Klage gegen eine Entscheidung nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des - hier nicht einschlägigen - § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG und damit - soweit hier von Belang - nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn die Ausreisefrist 30 Tage beträgt. Dies ist hier nicht der Fall; § 36 Abs. 1 AsylG sieht dann, wenn ein Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, vor, dass die Ausreisefrist eine Woche beträgt. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 ASylG, gelten für eine Klage gegen ein vom Bundesamt verfügtes Einreise- und Aufenthaltsverbot entsprechend. Dies folgt aus § 83 c AsylG. Nach dieser Norm gelten die Vorschriften des 9. Abschnitts des Asylgesetzes (§§ 74 bis 83c) auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamts gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG. Diese Norm bestimmt, dass dem Bundesamt u.a. auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AufenthG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG obliegt. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich der Wortlaut der Norm nur auf die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bezieht, auch für dessen Befristung; letztere ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zusammen mit der Anordnung und damit von der für die Anordnung zuständigen Behörde vorzunehmen. II. Der Antrag ist auch begründet. Das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich als rechtswidrig. Die Ermessensentscheidung des Bundesamts entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hat das Bundesamt in seinen Ermessenserwägungen nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung - wie hier - ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Darlegungs- und Feststellungslast für seine im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden persönlichen Belange trägt der jeweilige Antragsteller. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, BVerwGE 173, 201, Rn. 17. Dies gilt auch für nachträglich vorgetragene - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 -, InfAuslR 2018, 202, Rn. 26 - sowie für erst nach der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entstandene Belange - so ausdrücklich VG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5 A 63/16 -, juris Rn. 26; der Sache nach auch BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, NVwZ 2014, 1107, Rn. 12 -; das Bundesamt hat seine diesbezügliche Entscheidung bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16, Rn. 58. Schließlich folgt aus §§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass das Bundesamt und die Gerichte auch nicht explizit vorgetragene, aber aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche Belange in Ihre Erwägungen einzubeziehen haben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 32). 2. Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich in zwei Schritten. a. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das Gewicht dieses gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, BVerwGE 173, 201, Rn. 16. Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des jeweiligen Antragstellers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, BVerwGE 173, 201, Rn. 17. b. Ein - wie im vorliegenden Fall - nicht auf eine Ausweisung sondern auf eine Abschiebungsandrohung hin ergangenes Einreise- und Aufenthaltsverbot dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Antragsteller der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, BVerwGE 173, 201, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 34). Dementsprechend sind bei einem auf eine Abschiebungsandrohung hin ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbot insbesondere die Gründe für eine Überwachung der Ausreise zu berücksichtigen (§ 58 Abs. 3 AufenthG), wobei willentlich herbeigeführte Gründe wie z.B. ein Untertauchen oder gewaltsamer Widerstand tendenziell schwerer zu gewichten sind als sonstige Gründe wie z.B. Mittellosigkeit. Darüber hinaus kann ein sonstiges einschlägiges Verhalten wie z.B. eine frühere illegale Einreise oder ein früherer illegaler Aufenthalt, die Notwendigkeit mehrerer Abschiebungen sowie eine unerlaubte Wiedereinreise, auch in einen anderen Mitgliedstaat, berücksichtigt werden, wobei auch der jeweilige Anlass eines derartigen Vorfalls in den Blick zu nehmen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 35 f.); Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 Rn. 97 ff. (Stand: Oktober 2019); Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 11 Rn. 67 ff. Die Begehung von Straftaten kann auch bei einem auf eine Abschiebungsandrohung hin ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbot Berücksichtigung finden, soweit sich aus ihnen Rückschlüsse für die Prognose ziehen lassen, ob die betroffene Person die einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in der Zukunft missachten wird und aus diesem Grund die Gefahr besteht, dass die betroffene Person erneut abzuschieben ist. Vgl. OVG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 37) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Straftat vor oder nach einer Abschiebung begangen wurde. Insoweit ist nicht der Zeitpunkt, sondern allein der Umstand, dass sich aus den begangenen Straftaten die erforderlichen Rückschlüsse ziehen lassen, rechtlich wesentlich. A.A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 -, InfAuslR 2003, 333 (juris Rn. 37). Allerdings sind bei der Berücksichtigung von Straftaten auch die Art der Straftat sowie deren Schwere und auf den seit der Begehung einer Straftat vergangene Zeitraum sowie das zwischenzeitliche Verhalten der betroffenen Person in den Blick zu nehmen. Vgl. EGMR, Urteile vom 23. Juni 2008 (GC) - 1638/03 (Maslov/ Österreich) -, HUDOC, Rn. 71, und vom 12. Januar 2021- 56803/18 (Munir Johana/Dänemark) - HUDOC, Rn. 46. c. Die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des jeweiligen Antragstellers sind insbesondere an Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC zu messen. Dies gilt insbesondere für Personen, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen. Für diesen Personenkreis - zu dem der Antragsteller nicht gehört - gelten die sogenannten Üner-Kriterien. Vgl. EGMR, Urteile vom 18. Oktober 2006 (GC) - 46410/99(Üner/Niederlande) -, HUDOC, Rn. 57 f., und vom 12. Januar 2021 - 56803/18 (Munir Johana/Dänemark) - HUDOC, Rn. 45; s.a. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, ZAR 2022, 163, Rn. 46 ff. zu einer Vater-Kind-Beziehung. Dagegen begründen die Beziehungen volljähriger Personen zu ihren Eltern oder Geschwistern in der Regel keine zu schützende familiäre Lebensgemeinschaft. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis nachgewiesen werden. Vgl. EGMR, Urteile vom 9. Oktober 2003 (GC) - 48321/99 (Slivenko/Lettland) -, HUDOC, Rn. 97, und vom 12. Januar 2021 - 56803/18 (Munir Johana/Dänemark) - HUDOC, Rn. 44. Hat die betroffene Person - wie der Antragsteller - noch keine eigene Familie gegründet, ist auf die sogenannten Maslov-Kriterien abzustellen. Danach sind zugunsten der betroffenen Person die Länge seines Aufenthalts im Inland sowie die Festigkeit seiner sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Inland als auch im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dies gilt zwar nicht nur, aber insbesondere auch für faktische Inländer (= settled migrants), die einen Großteil oder - wie der Antragteller - ihre gesamte Jugend im Inland verbracht haben. Vgl. EGMR, Urteile vom 23. Juni 2008 (GC) - 1638/03 (Maslov/ Österreich) -, HUDOC, Rn. 71 und 75, vom 12. Januar 2021 - 56803/18 (Munir Johana/Dänemark) - HUDOC, Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, BVerwGE 173, 201, Rn. 21. Integrationsleistungen der betroffenen Person sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern diese von einem gewissen Gewicht sind; niedrigschwellige Integrationsleistungen können in der Regel außer Betracht bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, BVerwGE 173, 201, Rn. 22. 3. Bei Anlegung des vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstabs erweist sich die Ermessensentscheidung des Bundesamts als rechtswidrig. Allerdings sind die vom Antragsteller monierten Erwägungen des Bundesamts zum Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die Ausführungen auf S. 14/15 des angefochtenen Bescheids als auch die Erwägungen am Ende des zweiten Absatzes auf S. 15 stehen mit dem unter 2. b. dargelegten Zweck eines auf eine Abschiebungsandrohung hin ergangenen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Einklang. Auch die Ausführungen des Bundesamts zu den familiären Verhältnissen des Antragstellers entsprechen den rechtlichen Vorgaben. Die familiären Bindungen des volljährigen Antragstellers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und seinen Geschwistern sind nicht von wesentlichem Gewicht. Zum einen hat sich der Antragsteller entgegen seinen Angaben in der Antragsschrift aufgrund seines zweijährigen Aufenthalts im Libanon zwischenzeitlich verselbständigt. Und zum anderen reicht ein tatsächliches Zusammenleben mit Eltern und Geschwistern nicht aus, um den familiären Beziehungen zu ihnen ein stärkeres Gewicht zu verleihen. Anhaltspunkte für ein zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern bzw. Geschwistern bestehendes Abhängigkeitsverhältnis sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Vorwurf des Antragstellers, das Bundesamt habe Belange des Aufenthalts- und Ausweisungsverfahrens mit denen des durch eine Abschiebung zu beendenden Asylverfahrens "verschränkt", trifft ebenfalls nicht zu. Das Bundesamt zitiert den Ausweisungsbescheid lediglich als Beleg für die vom Antragsteller begangenen Straftaten. Diese durfte das Bundesamt - wie sich aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt - grundsätzlich in seine Erwägungen einbeziehen. Allerdings wird das Bundesamt den rechtlichen Vorgaben nicht gerecht, wenn es allein darauf abstellt, dass der Antragsteller "wegen mehrerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde." Vielmehr hätte das Bundesamt zum einen Art und Schwere dieser Taten sowie den seit ihrer Begehung vergangenen Zeitraum sowie das zwischenzeitliche Verhalten des Antragstellers in den Blick nehmen müssen. Zusätzlich hätte das Bundesamt darlegen müssen, inwieweit sich aus den vom Antragsteller begangenen Straftaten Rückschlüsse für die Prognose ziehen lassen, ob die betroffene Person die einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in der Zukunft missachten wird. Da entsprechende Erwägungen fehlen, ist Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids schon aus diesem Grund rechtswidrig. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob allein die vom Bundesamt angeführten Straftaten, die der inzwischen 22-jährige Antragsteller soweit ersichtlich bereits vor mehreren Jahren als Jugendlicher begangen hat, die Wertung des Bundesamts tragen, dass der Antragsteller im öffentlichen Interesse an einer wirksamen Gefahrenabwehr 60 Monate und damit die rechtlich zulässige Höchstdauer vom Bundesgebiet ferngehalten wird. Das Gericht hält dieses oder ein diesem naheliegendes Zwischenergebnis aufgrund der übrigen Umstände des vorliegenden Falls [unerlaubte Einreise des Antragstellers im Juli 2023, wahrheitswidrige Angabe seines Herkunftslands gegenüber der Polizei, Stellung eines offensichtlich unbegründeten (Folge-) Antrags zur Verzögerung seiner Abschiebung] nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedoch hat das Bundesamt diese Umstände nicht in seine Erwägungen aufgenommen. Deshalb kann das Gericht diese Umstände im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Bundesamts nicht berücksichtigen; es ist dem Gericht verwehrt, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle entsprechender Erwägungen des Bundesamts zu setzen. Darüber hinaus hätte das Bundesamt den Umstand - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - berücksichtigen müssen, dass er in Deutschland geboren und bis zu seiner Abschiebung in den Libanon im Mai 2021 ausschließlich im Bundesgebiet gelebt hat. Dass der Antragsteller diesen Umstand erstmals im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, steht seiner Berücksichtigung - wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt - nicht entgegen; im Übrigen ergibt sich dieser Umstand schon aus dem Verwaltungsvorgang (z.B. Bl. 7). Im Zusammenhang mit den Umständen, auf die sich der Antragsteller beruft, hätte das Bundesamt aber auch den Umstand berücksichtigen dürfen, dass der Antragsteller zwischenzeitlich etwa zwei Jahre im Libanon gelebt hat. Ausgehend von den vorstehend angeführten Umständen hätte das Bundesamt die Festigkeit seiner sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Inland als auch im Herkunftsstaat bewerten müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).