Urteil
1 C 7/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für nachträgliche Entscheidungen über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 AufenthG sind die Ausländerbehörden zuständig, nicht das Bundesamt.
• Die Sonderzuständigkeit des Bundesamts nach § 75 Nr. 12 AufenthG erstreckt sich nur auf die erstmalige Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
• Der Betroffene hat gegenüber der Ausländerbehörde nur einen Anspruch auf Entscheidung (Bescheidungsanspruch), keinen zwingenden Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei nachträglicher Aufhebung von Einreise‑ und Aufenthaltsverboten nach § 11 AufenthG • Für nachträgliche Entscheidungen über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 AufenthG sind die Ausländerbehörden zuständig, nicht das Bundesamt. • Die Sonderzuständigkeit des Bundesamts nach § 75 Nr. 12 AufenthG erstreckt sich nur auf die erstmalige Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. • Der Betroffene hat gegenüber der Ausländerbehörde nur einen Anspruch auf Entscheidung (Bescheidungsanspruch), keinen zwingenden Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Kläger, albanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt lehnte die Schutzanträge ab und ordnete zugleich ein zehnmonatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG an sowie eine Befristung nach § 11 Abs. 1 für den Fall der Abschiebung. Der Kläger begründete in der Folge eine Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Mann und beantragte beim zuständigen Landratsamt eine Aufenthaltserlaubnis sowie die Aufhebung des vom Bundesamt angeordneten Verbots. Bundesamt und Ausländerbehörde lehnten jeweils ab, über den Aufhebungsantrag zu entscheiden, mit der Begründung, die jeweils andere Behörde sei zuständig. Das Verwaltungsgericht gab der Ausländerbehörde nicht Recht; der Kläger zog vor das Bundesverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Sprungrevision war statthaft, weil es sich um eine ausländerrechtliche Streitigkeit handelt und hier das Rechtsmittelrecht Anwendung fand. • Zuständigkeitsregelung: Nach § 71 Abs. 1 AufenthG sind Ausländerbehörden grundsätzlich für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständig, sofern keine gesetzliche Sonderzuständigkeit besteht. • Auslegung § 75 Nr. 12 AufenthG: Diese Vorschrift überträgt dem Bundesamt nur die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, nicht aber nachträgliche Aufhebungs- oder Verkürzungsentscheidungen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 AufenthG. • Wortlaut- und systematische Auslegung: Zwar verweist § 75 Nr. 12 pauschal auf § 11 Abs. 7, doch ergibt sich aus Wortlaut und Systematik keine eindeutige Bundesamtszuständigkeit für Folgeentscheidungen; die nachträgliche Aufhebung ist eine eigenständige Entscheidung, die typischerweise der Behörde zukommt, die den weiteren Aufenthalt überwacht. • Gesetzgeberische Willensbildung: Materialien und Stellungnahmen zeigen, dass der Gesetzgeber die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Frist dem allgemeinen Zuständigkeitsgefüge (§ 71) überlassen wollte. • Sinn und Zweck: Die Zuweisung der Erstentscheidung an das Bundesamt dient der Verhinderung missbräuchlicher Asylanträge und der Entlastung; Folgeentscheidungen nach Abschluss des Asylverfahrens sind hingegen von den Ausländerbehörden aufgrund ihrer besseren Kenntnis der persönlichen Entwicklung des Betroffenen zu treffen. • Keine Beteiligungserfordernis des Bundesamts: Das Fehlen einer ausdrücklichen Beteiligungsregelung (§ 72 AufenthG) spricht nicht für eine Bundesamtszuständigkeit; die Abwägung nach § 11 Abs. 4 AufenthG erfordert keine besondere Fachzuständigkeit des Bundesamts. • Rechtsfolge für den Kläger: Dem Kläger steht gegenüber der Ausländerbehörde nur ein Anspruch auf Bescheidung seines Aufhebungsantrags zu; ein materieller Anspruch auf Aufhebung des Verbots besteht nicht automatisch. Relevant sind die Voraussetzungen und die Ermessensabwägung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet die Ausländerbehörde, über den Aufhebungsantrag des Klägers zu entscheiden, weil nach § 71 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörde für nachträgliche Aufhebungs- oder Verkürzungsentscheidungen nach § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 AufenthG zuständig ist. Die Sonderzuständigkeit des Bundesamts nach § 75 Nr. 12 AufenthG beschränkt sich auf die erstmalige Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Kläger hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf die Aufhebung des Verbots; ihm steht nur ein Bescheidungsanspruch zu. Die Ausländerbehörde muss nun das Begehren in eigener Zuständigkeit und nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen und entscheiden, wobei sie die familiäre Situation des Klägers und die öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG abzuwägen hat.