Urteil
10 K 2630/22
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:1024.10K2630.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 6. April 2020 stellte der Kläger beim Beklagten u.a. einen Antrag auf Bewilligung und Auszahlung von Greeningprämie 2020. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2020 gewährte der Beklagte dem Kläger Direktzahlungen 2020. Der Auszahlungsbetrag für die Greeningprämie betrug 8.406,54 €, der Erstattungsbetrag von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin 382,97 €. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass entgegen seiner Angaben im Antrag auf zwei Flächen kein Anbau einer Zwischenfrucht, sondern der Anbau einer Winterfrucht erfolgt sei. Dies betreffe die lfd. Nr. 10 des Flächenverzeichnisses, Schlag 10 a, Wintergerste, und die lfd. Nr. 27 des Flächenverzeichnisses, Schlag 28 a, Wintertriticale. Er sei damit einverstanden, dass die Kennzeichnung dieser Flächen als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) in seinem Auszahlungsantrag betreffend die Direktzahlungen 2020 entsprechend geändert werde. Ihm sei bekannt, dass eine Neuberechnung der Greeningprämie erfolgen werde und damit verbunden bei einer Unterschreitung der erforderlichen ÖVF von 5 % eine Rückforderung zu Unrecht erhaltener Prämien möglich sei. Mit Bescheid vom 11. August 2022 änderte der Beklagte u.a. seinen Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 30. Dezember 2020 dergestalt, dass er den Betrag für die Greeningprämie auf 0 € und den Erstattungsbetrag auf 257,20 € festsetzte. Zugleich forderte er einen Betrag von 8.532,31 € (8.406,54 € + 125,77 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurück und lehnte den Antrag auf Bewilligung und Auszahlung der Greeningprämie 2020 ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Rücknahme basiere auf § 10 Abs. 1 Satz 1 1. HS MOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 809/2014, weil dem Kläger für das Jahr 2020 zu Unrecht eine Greeningprämie ausgezahlt worden sei. Vorliegend stehe einer Prämiengewährung die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 entgegen, wonach keine Beihilfe gezahlt werde, wenn die Differenz zwischen der zu erbringenden und der festgestellten Fläche über 20 % der festgestellten Gesamtfläche liege. Vorliegend sei eine Flächenabweichung von 25,49 % gegeben. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger eine ökologische Vorrangfläche mit einer Größe von mindestens 5 % vorhalten müssen. Tatsächlich habe er bezogen auf die Gesamtackerfläche von 99,2723 ha statt einer ÖVF von 4,9636 ha nur eine solche von 2,8949 ha vorgehalten. Die Unterschreitung von 2,0687 ha führe nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu einem Abzug um das Zehnfache (hier: 20,6870 ha) der für die Berechnung der Greeningprämie heranzuziehenden Fläche. Zu berücksichtigen sei ferner ein ungenehmigter Dauergrünlandumbruch auf Schlag 20 a mit einer Größenordnung von 0,0670 ha. Gründe, um ausnahmsweise von einer Kürzung abzusehen, lägen nicht vor. Am 12. September 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der streitbefangene Bescheid sei bereits wegen eines Anhörungsmangels rechtswidrig. Ferner habe es sich bei seinen Angaben im Antrag auf Agrarförderung vom 6. April 2020 bezüglich der lfd. Nr. 10 und der lfd. Nr. 27 des Flächenverzeichnisses um eine irrtümliche Falschangabe gehandelt. Die Beklagtenseite hätte ihn auf die fehlerhaften Angaben hinweisen müssen. Hätte vor Erlass des streitbefangenen Bescheides eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden, hätte er seine Angaben in jedem Fall noch korrigieren können. Tatsächlich habe er die Greening-Verpflichtungen im Jahr 2020 allesamt erfüllt. Dass aufgrund irrtümlich falscher Angaben im Auszahlungsantrag nur ein formaler Verstoß gegen die Greening-Verpflichtung bei gleichzeitig materiell-rechtlicher Verpflichtungserfüllung gegeben sei, müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11. August 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, es sei unschädlich, dass vor Erlass des streitbefangenen Bescheides keine Anhörung durchgeführt worden sei. Ein eventuell vorliegender Anhörungsmangel sei nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da ihm – dem Beklagten – hinsichtlich der nach § 10 MOG durchzuführenden Rücknahme kein Ermessen eingeräumt sei. Der Auszahlungsbescheid vom 30. Dezember 2020 sei hinsichtlich der Gewährung der Greeningprämie rechtswidrig gewesen, weil dem Kläger eine solche nicht zugestanden habe. Es sei unerheblich, ob er tatsächlich die Greening-Vorgaben eingehalten habe. Zu berücksichtigen sei lediglich eine ÖVF von 2,8949 ha gewesen. Insofern müsse sich der Kläger an seinen entsprechenden Antragsangaben festhalten lassen. Auch habe er auf Schlag 20 a einen ungenehmigten Dauergrünlandumbruch von 0,0670 ha vorgenommen. In Massenverfahren dürfe und müsse sich die Behörde darauf verlassen, welche Angaben der Antragsteller in seinem Antrag mache. Eine nachträgliche Überprüfung dergestalt, ob tatsächlich Voraussetzungen für die Gewährung von Prämien vorgelegen hätten, obgleich sich dieses nicht aus den Antragsangaben direkt ergebe, sehe das System nicht vor. Das zulässige Korrektiv eines offensichtlichen Irrtums habe hier nicht vorgelegen. Eine Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller auf eventuell fehlerhafte Angaben hinzuweisen, bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Einzelrichterin konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell noch rechtmäßig. Es kann offen bleiben, ob durch die klägerische Erklärung im Schreiben vom 21. Juli 2021 das Anhörungserfordernis entfallen ist. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass vorliegend eine erforderliche Anhörung unterblieben ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da offensichtlich ist, dass eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (vgl. § 46 VwVfG), da es sich bei der Rückforderungsentscheidung nach § 10 MOG um eine gebundene Entscheidung handelt. Eine unterbliebene Anhörung entfaltete damit keine Ergebnisrelevanz. Vgl. hierzu: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage (2019), § 46 VwVfG, Rn. 27 f. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 30. Dezember 2020 betreffend der gewährten Greeningprämie ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Direktzahlungen (u.a. Greeningprämie) beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Im Zusammenhang mit Rückforderungen geltend gemachte Zinsansprüche stützen sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Einer Gewährung von Greeningprämie 2020 an den Kläger steht vorliegend – mit Blick auf die von ihm im Antrag vom 6. April 2020 sowie im Schreiben vom 21. Juli 2021 getätigten Angaben – die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 entgegen. Danach wird, wenn die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche abweicht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird. Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte hat zu Recht im angefochtenen Bescheid vom 11. August 2022 eine Flächenabweichung von 25,49 % angenommen und die Gewährung der Greeningprämie versagt. Die rechtliche Verpflichtung des Klägers, im Rahmen der begehrten Greeningprämie für seinen Betrieb ein notwendiges Maß an ökologischen Vorrangflächen ausweisen zu müssen, ergibt sich aus Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der die Flächennutzung im Umweltinteresse, Kapitel 3 der Verordnung, betrifft. Beträgt das Ackerland eines Betriebes mehr als 15 ha – wie im Falle des Klägers –, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 nach Art. 46 Abs. 1 dieser Verordnung eine Fläche, die mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlandes des Betriebes entspricht als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen. Er hat in seinem Antrag vom 6. April 2020 im Zusammenspiel mit der Erklärung vom 21. Juli 2021, welche erst nach Ablauf der maßgeblichen Antragsfrist erfolgte, Flächen, die als ökologische Vorrangflächen im Antragsjahr 2020 anzuerkennen sind, in einem geringeren Umfang als erforderlich gekennzeichnet. Hinzukommt ein ungenehmigter Dauergrünlandumbruch auf Schlag 20 a in einer Größenordnung von 0.0670 ha. Damit hat der Kläger im Rahmen der Beantragung von Greeningprämie das erforderliche Maß an Vorrangflächen um 2,0687 ha unterschritten, was die Kürzungen um das Zehnfache – hier 20,6870 ha – gemäß Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 der VO (EU) Nr. 640/2014 rechtfertigt. Soweit der Kläger einwendet, tatsächlich mind. 5 % seiner Flächen als ökologische Vorrangflächen im Antragsjahr 2020 bewirtschaftet und damit sämtliche Vorgaben der Greening-Verpflichtung eingehalten zu haben, kann die Kammer dies zu Gunsten des Klägers unterstellen; dies führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der Kläger muss sich insbesondere an seinen im Antrag vom 6. April 2020 gemachten Angaben festhalten lassen. Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang allein auf die Angaben des Klägers im vorgenannten Antrag abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Antrag ist immer dann als ordnungsgemäß und fristgerecht gestellt anzusehen, wenn er alle für die Prämiengewährung erforderlichen Informationen enthält. Von dem Antragsteller wird dabei zur Gewährung der Effektivität der Verwaltungskontrolle zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt eine endgültige und abschließende Erklärung über alle für die Prämiengewährung erforderlichen Angaben gefordert, damit eine spätere Anpassung an veränderte Umstände verhindert und gleichzeitig eine Ahndung von Verstößen erleichtert wird. Für die Prämiengewährung sind allein die Angaben im Antrag und der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, auf möglicherweise andere tatsächliche Verhältnisse kann es mit Blick auf die Effektivität des Verwaltungshandelns nicht ankommen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 20 A 3230/08 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2001 – 10 S 519/00 –, juris, VG Minden, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 3 K 185/08 –. Ausgehend hiervon hat der Kläger in seinem Antrag Angaben u.a. zu ökologischen Vorrangflächen gemacht, die es dem Beklagten ermöglichten, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen im Rahmen der Greeningprämie überprüfen zu können. Der Kläger kann sich mit Blick auf die fehlerhaften Angaben im Antrag auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers berufen. Er hat es unterlassen, die Richtigkeit der Angaben im Zusammenhang mit der Greening-Verpflichtung vor bzw. kurz nach Einreichen des Sammelantrages zu überprüfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist den Betriebsinhabern zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit Einführung der gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem zu gewährenden Beihilfen (vgl. z.B. Art. 67 der Verordnung (EU) 1306/2013), die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Dies setzt voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken, die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind und sie die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen. Denn zu jedem Flächenantrag gehört eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 12 A 2128/16 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N. Ob ein Fehler auf einer tatsächlichen oder einer rechtlichen Fehlvorstellung des Erklärenden beruht, lässt sich weder ohne Weiteres erkennen, noch ist dies aus Sicht des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Angaben im Antrag zu der Fehlvorstellung der Behörde führen, es handele sich um eine Fläche, die tatsächlich den Antragsangaben entsprechend genutzt wird. Vorausgesetzt, den Betriebsinhaber trifft eine Schuld an seiner unzutreffenden Angabe, so ist kein Grund und keine Rechtfertigung dafür erkennbar, eine fehlerhafte Angabe, die auf einem Rechtsirrtum beruht, gegenüber einer ebensolchen zu privilegieren, die auf einen Tatsachenirrtum zurückzuführen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 3 B 25/17 –, juris Rn. 17 –. Bei genauer Überprüfung des dem Sammelantrag beigefügten Flächenverzeichnisses hätte dem Kläger die fehlerhafte Angabe unter der lfd. Nr. 10 und der lfd. Nr. 27 auffallen können und müssen. Eine Hinweispflicht des Beklagten bestand in diesem Zusammenhang nicht. Eine andere Beurteilung ergibt sich für den Kläger auch nicht aus den Entscheidungen des VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9. August 2019 – 2 K 127/19.NW –, juris; VG Hannover, Urteil vom 16. Februar 2022 – 11 A 7305/18 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 5. September 2022 – 7 K 394/22 –, n.v., wonach lediglich ein geringfügiger Verstoß im Sinne von Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzunehmen und von einer Sanktionierung abzusehen sei. Die Kammer kann offen lassen, ob neben der Vorschrift des Art. 28 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 auch die Kürzungsvorschrift in Art. 26 Abs. Unterabs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 eine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 77 der VO (EU) Nr. 1306/2013 darstellt (dies zuletzt verneinend: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2023 – 10 LB 100/22 –, juris Rn. 40), denn vorliegend ist kein Fall eines geringfügigen Verstoßes im Sinne des Art. 77 Abs. 2 lit. e) der VO (EU) Nr. 1306/2013 gegeben. Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang der Antragsteller – unabhängig von seinen Antragsangaben – tatsächlich Flächen bewirtschaftet hat und ob dabei das Ziel der Greening-Verpflichtung eingehalten wurde. Art. 26 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 stellt maßgeblich auf die Ausweisung einer Fläche ab. Dies deckt sich mit Art. 46 Abs. 1, letzter Halbsatz der VO (EU) Nr. 1307/2013. Danach sind die Greening-Verpflichtungen nach Art. 46 Abs. 1, letzter Halbsatz VO (EU) 1307/2013 nur erfüllt, wenn dem Betrieb ökologische Vorrangflächen in dem geschuldeten Umfang tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen und sie zudem von dem Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche "ausgewiesen“ sind. Dies setzt voraus, dass der Betriebsinhaber die ökologischen Vorrangflächen in dem Förderantrag einer der in Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 genannten Nutzungsart zuordnet und sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung (Codierung) belegt hat. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9. August 2019 – 2 K 127/19.NW –, juris Rn. 23. Auch in Art. 28 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 wird Bezug genommen auf die berechnete Fläche nach den Vorgaben der Artikel 24 bis 27 der vorgenannten Verordnung, so dass die vorstehenden Ausführungen zu Art. 26 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 640/2014 zur Bedeutung der Angaben im Förderantrag übertragbar sind. Es ist daher entscheidend auf die Angaben des Antragstellers im Auszahlungsantrag abzustellen. Dies deckt sich auch mit der vorstehend angeführten Rechtsprechung, wonach der Antragsteller aufgrund der Besonderheiten des Massenverfahrens sich grundsätzlich an den im Antrag getätigten Angaben festhalten lassen muss und die Behörde diese für die Bearbeitung der Anträge zugrunde zu legen hat, weil eine tatsächliche Überprüfung der Antragsangaben etwa im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle nur in begrenztem Umfang möglich ist. Dies hat zur Folge, dass sich der Antragsteller selbst bei irrtümlich fehlerhaften Angaben in seinem Antrag, die nicht mehr innerhalb der berücksichtigungsfähigen Frist korrigiert werden, so behandeln lassen muss, als hätte eine Bewirtschaftung der Flächen tatsächlich nur in dem Umfang und in der Art und Weise wie im Antrag angegeben stattgefunden. Darauf, ob tatsächlich – hierauf beruft sich der Kläger sinngemäß – der Zweck einer Maßnahme erreicht wurde, kann es mit Blick auf die Besonderheiten des Massenverfahrens nicht ankommen. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Antragsteller, die von ihm getätigten Angaben zu kontrollieren und sich ggf. entsprechend geschulter Kräfte zu bedienen, um eine Falschbeantragung zu vermeiden und erforderlichenfalls eine Korrektur noch innerhalb der Antragsfristen vornehmen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angezeigt, abweichend von dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität eine Ausweitung und Verlagerung des Überprüfungs- und Kontrollmaßstabes der Behörde im Rahmen des Art. 77 Abs. 2 lit. e) der VO (EU) Nr. 1306/2013 anzunehmen. Es liegt auch kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor, der einer Versagung der Prämie aufgrund der Regelungen des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 entgegenstehen könnte. Die teilweise Rücknahme und Rückforderung des Erstattungsbetrages ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.