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Urteil

12 K 1500/20.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1114.12K1500.20A.00
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Leitsätze

1. Einer Familie mit vulnerablen Personen bestehend aus einer alleinerziehenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern droht bei einer Rücküberstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung.

2. Die Knappheit vorhandener Sozialwohnungen sowie die Tatsache, dass von vielen Kommunalverwaltungen eine registrierte Adresse im Zuständigkeitsgebiet verlangt wird, um überhaupt Zugang zu diesem knappen Angebot zu erhalten, führen im Ergebnis dazu, dass international Schutzberechtigte faktisch nur Zugang zu Obdachlosenunterkünften haben.

3. Grundsätzlich werden anerkannt Schutzberechtigten zwar gesetzlich soziale Unterstützungsleistungen unter denselben Bedingungen und auf dem gleichen Niveau wie für ungarische Staatsangehörige gewährt, aber dieser Personenkreis kann die daran geknüpften Voraussetzungen nach Zuerkennung des Schutzstatus (und ggf. Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) nicht erfüllen.

4. Die jüngsten Änderungen des ungarischen Sozialversicherungsgesetzes haben zur Folge, dass der Krankenversicherungsanspruch von später aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgeführten Personen, die zunächst internationalen Schutz in Ungarn erhalten hatten, erlischt.

VG Minden, Urteil vom 14. November 2023 - 12 K 1500/20.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2020 wird mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Familie mit vulnerablen Personen bestehend aus einer alleinerziehenden Mutter mit drei minderjährigen Kindern droht bei einer Rücküberstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung. 2. Die Knappheit vorhandener Sozialwohnungen sowie die Tatsache, dass von vielen Kommunalverwaltungen eine registrierte Adresse im Zuständigkeitsgebiet verlangt wird, um überhaupt Zugang zu diesem knappen Angebot zu erhalten, führen im Ergebnis dazu, dass international Schutzberechtigte faktisch nur Zugang zu Obdachlosenunterkünften haben. 3. Grundsätzlich werden anerkannt Schutzberechtigten zwar gesetzlich soziale Unterstützungsleistungen unter denselben Bedingungen und auf dem gleichen Niveau wie für ungarische Staatsangehörige gewährt, aber dieser Personenkreis kann die daran geknüpften Voraussetzungen nach Zuerkennung des Schutzstatus (und ggf. Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) nicht erfüllen. 4. Die jüngsten Änderungen des ungarischen Sozialversicherungsgesetzes haben zur Folge, dass der Krankenversicherungsanspruch von später aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgeführten Personen, die zunächst internationalen Schutz in Ungarn erhalten hatten, erlischt. VG Minden, Urteil vom 14. November 2023 - 12 K 1500/20.A Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2020 wird mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die nach den Angaben der Klägerin zu 1. im Februar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger wurden am 24. Februar 2020 erkennungsdienstlich behandelt. Am selben Tag führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eine Recherche in der Eurodac-Datenbank durch und erzielte für die Klägerin zu 1. jeweils einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Ungarns, Österreichs und Belgiens. Die Kläger stellten am 11. März 2020 förmliche Asylanträge beim Bundesamt und gaben dabei an: Die Klägerin zu 1. sei am 0. Januar 0000 in Kabul geboren worden. Sie sei die Mutter des am 0. Januar 0000 geborenen Klägers zu 2., des am 0. Januar 0000 geborenen Klägers zu 3. und der am 0. Januar 0000 geborenen Klägerin zu 4. Sie alle seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Ihr Heimatland, bei dem es sich um Afghanistan handele, hätten sie erstmalig am 14. Januar 2016 verlassen. Sie seien auf dem Landweg über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn, Österreich und Belgien nach Deutschland gereist, wo sie im Februar 2020 angekommen seien. Am 11. März 2020 ersuchte das Bundesamt die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Kläger nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, Seiten 31 bis 59, sog. Dublin III-Verordnung). Die österreichischen Behörden lehnten dieses Gesuch mit Schreiben vom 15. März 2020 ab. Zur Begründung gaben sie an, dass die Kläger am 11. Juni 2017 in Österreich förmliche Asylanträge gestellt hätten, die aber als unzulässig abgelehnt worden seien, weil ihnen bereits auf ihre zuvor in Ungarn gestellten Asylanträge dort der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden sei. Diesem Schreiben fügten die österreichischen Behörden ein Schreiben der ungarischen Dublin-Unit vom 27. Juni 2017 bei, das diese Angaben bestätigt und aus dem darüber hinaus hervorgeht, dass den Klägern der subsidiäre Schutzstatus am 1. Juni 2017 in Ungarn zuerkannt worden ist. Mit Bescheid vom 2. Juni 2020, den Klägern gegen Empfangsbestätigung am 8. Juni 2020 übergeben, lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Asylanträge der Kläger unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die in Ungarn erfolgte Gewährung internationalen Schutzes als unzulässig ab. Unter Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass für die Kläger keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und drohte ihnen unter Ziffer 3 unter gleichzeitiger Feststellung, dass sie nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, die Abschiebung nach Ungarn an. Unter Ziffer 4 befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung und setzte unter Ziffer 5 die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus. Am 19. Juni 2020 haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben. Zur Begründung machen Sie im Wesentlichen geltend: Sie seien ungefähr einen Monat in Ungarn in einem Flüchtlingscamp gewesen, das sie nicht hätten verlassen dürfen, bevor ihnen mitgeteilt worden sei, dass ihnen internationaler Schutz gewährt worden sei. Sie seien danach direkt aufgefordert worden, das Flüchtlingscamp zu verlassen, ohne dass ihnen eine Aufenthaltskarte übergeben oder ihnen Unterkunftsmöglichkeiten benannt worden seien. Sie seien ohne Geld aus der Flüchtlingsunterkunft in die Obdachlosigkeit entlassen worden, obwohl sie einem besonders geschützten Personenkreis zugehörten. Die Lebensverhältnisse in Ungarn seien unmenschlich. In Ungarn seien sie unter den gegebenen Umständen gezwungen, auf der Straße zu leben. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2020 mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass sie nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klagen abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte des Verfahrens 12 K 1500/20.A sowie den durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgang (eine Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. B. Die Klagen haben Erfolg. I. Soweit die Kläger mit ihren Hauptanträgen die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 - mit Ausnahme des Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistans in Ziffer 3 - des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides vom 2. Juni 2020 sowie hilfsweise (sinngemäß) die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Ungarns begehren, sind die Klagen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurden sie innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ab Zugang des angefochtenen Bescheides (8. Juni 2020) erhoben. II. Die Klagen sind hinsichtlich der statthaften und auch sonst zulässigen Hauptanträge auch begründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig mit Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für diese Unzulässigkeitsentscheidung kommt allein § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat. Zwar kann angesichts der im Verwaltungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes kein Zweifel daran bestehen, dass den Klägern im EU-Mitgliedstaat Ungarn wirksam der subsidiäre Schutzstatus gewährt und sie mithin als international Schutzberechtigte anerkannt wurden. Dies folgt für alle Kläger bereits aus der Mitteilung der ungarischen Dublin Unit vom 27. Juni 2017 an die österreichischen Behörden. Darüber hinaus bestimmt die vorliegend einschlägige Richtlinie (RL) 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a), dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich als unzulässig betrachten können, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller internationalen Schutz gewährt hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die der betreffende Asylbewerber in dem anderen Staat als international Schutzberechtigter erwarten würde, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C 541/17 -, juris Rn. 43. Eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist somit rechtswidrig mit der Folge, dass das Asylgesuch in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen ist, wenn der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in dem er bereits internationalen Schutz erlangt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung im vorstehend genannten Sinne zu erfahren. Bei dieser Gefahrenprognose muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Gruppe gesunder und arbeitsfähiger anerkannt Schutzberechtigter einerseits sowie Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also vulnerablen Personen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und von persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist andererseits. Denn der Bedarf, den vulnerable Personen haben, um den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu vermeiden, ist gegenüber gesunden und arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 ff.; EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, NVwZ 2015, S. 127 ff., Rn. 119; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. November 2019 - 17a K 2746/18.A -, juris Rn. 27 f. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Antragsteller der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, kann Art. 20 Abs. 3 der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu berücksichtigen. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Ist der Antragsteller Mitglied einer Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) ist für die anzustellende Gefahrenprognose bei möglichst realitätsnaher Beurteilung der - wenngleich auch notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation bei tatsächlich gelebter Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Der Gefahrenprognose ist daher eine typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern dieser Kernfamilie bereits ein Schutzstatus oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15. Die Darlegungs- und (materielle) Beweislast für die Sicherung des Existenzminimums im Falle der Rückkehr nach Ungarn liegt bei der Beklagten. Es ist die Aufgabe des Bundesamtes die zielstaatsbezogene Tatsache der Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat aufzuklären. Zwar ist der Schutzsuchende grundsätzlich für seine individuellen Umstände, die im Falle seiner Rücküberstellung in den Mitgliedstaat für eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK sprechen, darlegungs- und beweisbelastet; die im Mitgliedstaat zu erwartenden Aufnahme- und Lebensbedingungen müssen aber positiv festgestellt werden können, um eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausschließen zu können. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. 18. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe durften die Asylanträge vorliegend nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Die Kläger gehören zu der besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Sie bilden eine Familie, die aus einer Mutter, der Klägerin zu 1., sowie drei minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2. bis 4., besteht. Nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu den generellen Lebensbedingungen anerkannt international Schutzberechtigter in Ungarn (a) sowie unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger (b) ist die Kammer davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass den Klägern bei einer Rücküberstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not droht und sie ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. a) Nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der Situation international Schutzberechtigter in Ungarn zu den allgemeinen Lebensbedingungen (aa), zur Unterbringungs- und Wohnsituation (bb), zum Zugang zu Sozialleistungen (cc), zum ungarischen Arbeitsmarkt (dd) und zu medizinischer Versorgung (ee) hängt die Erlangung menschenwürdiger Lebensbedingungen in Ungarn fast ausschließlich von der Eigeninitiative und Eigenverantwortung des anerkannt Schutzberechtigten ab. aa) Grundsätzlich haben als international schutzberechtigt anerkannte Personen die gleichen Rechte wie ungarische Staatsbürger (dazu im Einzelnen unten). Mit Blick auf die Gewährung internationalen Schutzes und dessen Inhalt ist allerdings festzustellen, dass die ungarische Regierung in Umsetzung der Flüchtlingspolitik seit Juni 2016 die Integrationsleistungen für Personen mit internationalem Schutz vollständig eingestellt hat. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis ab der Gewährung des Schutzstatus in sämtlichen Bereichen auf Unterstützung durch nichtstaatliche und kirchliche Organisationen angewiesen ist. Deren Kapazität ist aber stark begrenzt und sie können nicht alle Schutzberechtigten versorgen. Hinzu kommt, dass Anfang 2018 auch die Finanzierung von Integrationsprojekten durch die AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, der die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Asyl- und Migrationspolitik unterstützt, errichtet vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union) eingestellt wurde, wodurch bis zum 30. Juni 2018 alle auf diese Mittel angewiesenen Projekte beendet wurden. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 110; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 11. Die bis Ende Mai 2016 für anerkannt Schutzberechtigte bestehende Möglichkeit, Integrationshilfe im Rahmen des Abschlusses von Integrationsverträgen zu erhalten, wurde ersatzlos abgeschafft. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 127; Zsuzsanna Pósfai/Linda Szabó, NIEM Policy Briefs 4, Housing: Policy analysis and proposal for the improvement of the housing of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 11, https://menedek.hu/sites/default/files/media/docu-ment/2021/09/09/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2004%20%20Housing%20-%20Posfai-Szabo.pdf, abgerufen am 14. November 2023. Nach einem vergleichenden Bericht über die Rahmenbedingungen für die Integration von Flüchtlingen in 14 EU-Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2019 bietet Ungarn aufgrund bewusster politischer Entscheidungen unter den ostmitteleuropäischen Ländern die ungünstigsten integrationspolitischen Rahmenbedingungen. Seit dem 1. Juni 2016 beträgt die Dauer des gewährten Schutzstatus unabhängig davon, ob die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, einheitlich drei Jahre (zuvor: Flüchtlingsschutz 10 Jahre, subsidiärer Schutz 5 Jahre). Der gewährte Schutzstatus wird nach dem ungarischen Asylgesetz mindestens alle drei Jahre ab dem Tag der Zuerkennung des Schutzes überprüft. Seit Januar 2019 erhalten Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, zwar einen ungarischen Personal- bzw. Flüchtlingsausweis, aber keine Aufenthaltserlaubnis, weil nur ein „Grund für das Wohnen“ anerkannt wird. Entscheiden sich als schutzberechtigt anerkannte Personen, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, müssen sie auf ihren Schutzstatus verzichten. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 110 ff.; Ádám Németh, NIEM Policy Briefs 1, Data Gaps: Interpreting Data Gaps in the Study of the social integration of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 12, https://menedek.hu/sites/default/files/media/document/2021/10/08/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2001%20-%20Data-%20gaps%20-%20Nemeth.pdf, abgerufen am 14. November 2023. bb) Obwohl anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung grundsätzlich die gleichen Rechte auf Zugang zu einer Wohnung haben wie ungarische Staatsangehörige, gestaltet sich der tatsächliche Zugang als äußerst schwierig. Nach dem ungarischen Asylgesetz können Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung noch 30 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen verbleiben. In diesem Zeitraum müssen sie neben weiteren zu erledigenden Aufgaben, wie etwa der Beschaffung des Personalausweises, einer Krankenversicherung, Steuerunterlagen und einer Arbeitsstelle, auch eine Unterkunft finden. Aufgrund des Mangels an Wohnungen auf dem freien Markt sind die Mieten meist zu hoch für anerkannt Schutzberechtigte. Zudem vermieten viele Vermieter nicht gerne an Ausländer. Dadurch, dass Personen mit internationalem Schutzstatus seit 2018 auch ausdrücklich von der staatlichen finanziellen Unterstützung für Familien beim Kauf oder Bau von Häusern und Wohnungen ausgeschlossen wurden, und auch im Übrigen keinerlei staatliche wohnungspolitische Maßnahmen oder sonstige Unterstützung für international Schutzberechtigte in Ungarn existieren, ist die Suche nach einer Unterkunft noch zusätzlich erschwert. Die Knappheit vorhandener Sozialwohnungen sowie die Tatsache, dass von vielen Kommunalverwaltungen eine registrierte Adresse im Zuständigkeitsgebiet verlangt wird, um überhaupt Zugang zu diesem knappen Angebot zu erhalten, führen im Ergebnis dazu, dass international Schutzberechtigte faktisch nur Zugang zu Obdachlosenunterkünften haben. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 11; Zsuzsanna Pósfai/Linda Szabó, NIEM Policy Briefs 4, Housing: Policy analysis and proposal for the improvement of the housing of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 11 f., https://menedek.hu/sites/default/files/media/document/2021/ 09/09/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2004%20%20Housing%20-%20Posfai-Szabo.pdf, abgerufen am 14. November 2023. Derzeit gibt es nur sehr wenige Möglichkeiten der Wohnungshilfe in Form von Sachleistungen und zwar praktisch ausschließlich von kirchlichen Organisationen. Einige Nichtregierungsorganisation (NGOs) können Rechtsberatung (Entwurf oder Erläuterung von Mietverträgen) oder Unterstützung bei Verhandlungen mit den Vermietern usw. auf Ad-hoc-Basis anbieten. Personen mit internationalem Schutz benötigen tatsächlich erhebliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Da es keine systematische, vorhersehbare und auf lange Sicht angelegte Unterstützung gibt, kommt es allenfalls zu kurzfristigen, vorübergehenden Unterbringungen. Aufgrund der Knappheit an erschwinglichem Wohnraum müssen sich viele Personen mit internationalem Schutzstatus die Wohnungen untereinander teilen. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 127 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 11. Soweit das Bundesamt im Integrationsbericht Ungarn ausführt, Schutzberechtigte bekämen von NGOs (genannt werden explizit: Kalunba, Menedék und die Evangelisch-Lutherische Diakonie) nahtlos an ihren 30-tägigen Aufenthalt in einer der offenen Flüchtlingseinrichtungen eine Anschlussunterkunft in Budapest vermittelt, und zwar entweder in einer angemieteten Privatunterkunft oder in einer Notunterkunft, wobei die Unterbringung in der Regel für einige Monate bis maximal ein Jahr vermittelt werde und es somit eine bedarfsgerechte Versorgung gebe - vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15. Juli 2020, S. 5 -, kann diese Feststellung aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht (mehr) nachvollzogen und nicht geteilt werden. Die NGO „Kalunba“, bei der es sich um eine eigenständige NGO handelt, die aber sehr stark von der Reformierten Kirche gestützt und finanziert wird, gibt hierzu an: Die Organisation hat bis 2018 über Jahre ein Unterkunftsangebot speziell für anerkannt Schutzberechtigte vorgehalten. Mit dem Ende der Finanzierung über AMIF-Mittel seit 30. Juni 2018 wurden dieses Angebot und ihre Arbeit insgesamt stark eingeschränkt. Die Anzahl der unterstützten Personen wie auch die mögliche Dauer der Unterbringung in den verbliebenen Unterkünften ist stark abgesunken. So konnten im Jahr 2020 insgesamt lediglich 40 Personen mit internationalem Schutz in von der Organisation angemieteten Wohnungen, jeweils begrenzt auf eine Maximaldauer von drei Monaten untergebracht werden. Im Jahr 2021 ist die Zahl anerkannt Schutzberechtigter im Zusammenhang mit der karitativen Tätigkeit der Organisation weiter zurückgegangen und spielt nach der letzten Rückmeldung dort seit 2022 inzwischen überhaupt keine signifikante Rolle mehr im Rahmen ihrer Betätigung. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 129. Auf der Internetseite von „Menedék“ (Hungarian Association for Migrants) ist zu aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten der Organisation für anerkannt Schutzberechtigte folgender Hinweis zu finden: "Wir verteilen kein Geld, keine Kleidung, Lebensmittel oder andere Spenden und können auch keine Unterkünfte zur Verfügung stellen, aber wenn nötig, helfen wir, mit den Organisationen in Kontakt zu treten, die sich damit befassen." Abgerufen am 14. November 2023 unter https://menedek.hu/mit-csinalunk/szocialis-munka. Auch die Unterbringungskapazitäten der Evangelisch-Lutherischen Diakonie sind nach aktuellen Erkenntnissen erschöpft. Die kirchliche Organisation konnte 2021 in Budapest 30 Kurzzeit-Plätze für international Schutzberechtigte einrichten, die sich z.B. in Hostels oder kirchlichen Gemeindehäusern befinden. Seit September 2021 können jedoch wegen fehlender Ressourcen keine weiteren Personen mehr aufgenommen oder unterstützt werden. Bereits im Jahr 2020 mussten sie aus diesem Grund Personen zurückweisen, die eine Unterkunft benötigt haben. Neben diesen vom Bundesamt im Integrationsbericht aufgeführten Organisationen existieren Hilfsangebote durch den „Jesuit Refugee Service“, das „Baptist Integration Centre“ sowie das „Budapest Methodological Centre of Social Policy and its Institutions (BMSZKI)“, wobei sich deren Angebote allesamt nicht ausschließlich an anerkannt Schutzberechtigte, sondern auch an z.B. Obdachlose bzw. andere ungarische Bedürftige richten. Der „Jesuit Refugee Service“ verfügte im Jahr 2022 insgesamt über 361 Plätze in Unterkünften. Ihren eigenen Angaben zufolge haben sich die Kapazitätsprobleme aufgrund der Entwicklungen in der jüngsten Vergangenheit stark zugespitzt. In den Unterkünften der Organisation sind zu einem Großteil nach Beginn des Ukraine-Krieges Personen, die die Ukraine verlassen haben, untergebracht worden. Die Nachfrage nach Plätzen durch Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, habe stark zugenommen, aber mangels zusätzlichen Personals und zusätzlicher Mittel sei eine Ausweitung des bestehenden Angebotes nicht möglich. Durch das „Baptist Integration Centre“ werden in Ungarn ebenfalls Notunterkünfte für Familien seit Juni 2020 zur Verfügung gestellt. Die insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität von 80 Plätzen wird auch als Obdachlosenunterkunft für ungarische Staatsangehörige oder sonstige Bedürftige genutzt; ausschließlich für anerkannt Schutzberechtigte genutzte Unterkünfte sind nicht vorhanden. Im Jahr 2022 habe sich nach Auskunft der Hilfsorganisation keine Familie bestehend aus anerkannt Schutzberechtigten in ihren Unterkünften aufgehalten. Zudem sei die Nachfrage nach den Unterkünften höher als das vorhandene Angebot, weshalb Wartelisten geführt würden. Im Jahr 2020 hätten bereits 90 Familien auf diesen Wartelisten gestanden. Insgesamt habe die kirchliche Organisation aus der Personengruppe der anerkannt Schutzberechtigten 22 Familien vorübergehend in Obdachlosenunterkünften aufnehmen können und 6 Personen im „Exit Centre“. Zuletzt sind auch die Kapazitäten des BMSZKI stark beschränkt. Das BMSZKI ist Anbieter bzw. eine Anlaufstelle vornehmlich für Obdachlose in Budapest. Aufgrund der fehlenden AMIF-Mittel gibt es auch bei dieser Organisation kein Angebot, das sich ausdrücklich an als international schutzberechtigt anerkannte Personen richten würde. Die Organisation führt Obdachlosenunterkünfte und -heime für kurzzeitige oder auch nur nächtliche Unterbringung von Bedürftigen. Für beide Arten der Unterkünfte (nächtliche Schlafplätze/Kurzzeitunterbringung) gibt es Wartelisten, da das Angebot nicht ausreicht. Die Unterkunft verfügt insgesamt über ca. 15 bis 20 Schlafzimmer, wobei die Ausstattung nicht den Bedürfnissen von international schutzberechtigten Personen oder Familien entspricht. Es steht der NGO zufolge auch kein Dolmetscher zur Verfügung und aufgrund der hauptsächlich vorgesehenen Nutzung für kurzzeitige Aufenthalte von Obdachlosen ist es nicht möglich, die Wahrung der Familieneinheit zu gewährleisten. Den eigenen Angaben des BMSZKI zufolge habe sich in ihren Unterkünften im Jahr 2020 keine Person befunden, der internationaler Schutz gewährt wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie und der höheren Arbeitslosenquote in Ungarn sei die Nachfrage nach Plätzen in den Unterkünften in den letzten Jahren insgesamt gestiegen. Im Jahr 2021 seien in einem Obdachlosenheim zwei Familien und in der nächtlichen Unterkunft insgesamt vier Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, untergebracht worden. Im darauffolgenden Jahr 2022 hätten sich insgesamt drei pakistanische Familien, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, in den Obdachlosenunterkünften aufgehalten. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 128 f. Da - wie bereits dargestellt - Personen mit internationalem Schutzstatus generell keine Wohnungsbeihilfen erhalten, existiert auch für die Fälle der Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Personengruppe keine spezifische Unterstützung. Mit Blick auf den Zugang zum Wohnungsmarkt hat inzwischen auch das Bundesamt im Integrationsbericht vom 15. Juli 2020 die Situation von zurückkehrenden Personen, die nicht erwerbsfähig sind, jedenfalls als problematisch bewertet und ausgeführt, dass in diesen Konstellationen eine Einzelfallprüfung vor der Rückführung angezeigt sei. Vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, S. 6 f. cc) Grundsätzlich werden anerkannt Schutzberechtigten zwar gesetzlich soziale Unterstützungsleistungen unter denselben Bedingungen und auf dem gleichen Niveau wie für ungarische Staatsangehörige gewährt - vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 135 -, aber dieser Personenkreis kann die daran geknüpften Voraussetzungen nach Zuerkennung des Schutzstatus (und ggf. Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) nicht erfüllen. Die verschiedenen Formen von Sozialhilfeleistungen, die von den lokalen Regierungsbezirken angeboten werden, setzen jeweils voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz innerhalb Ungarns hat. So ist z.B. die Vermittlung einer Sozialwohnung durch die Kommunalverwaltung nur möglich, wenn der feste Wohnsitz des Begünstigten in der Gemeinde mittels einer Adresskarte nachgewiesen wird. Davon sind anerkannt Schutzberechtigte kurz nach der Anerkennung bzw. Rücküberstellung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat von vornherein ausgeschlossen. Ebenso setzt die Gewährung von Sozialleistungen für Arbeitssuchende eine mindestens 365-tägige Versicherung (als Angestellter oder Selbständiger) innerhalb der letzten drei Jahre voraus, womit anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig ebenfalls von vornherein ausgeschlossen sind. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 135. Arbeitslosengeld wird zudem für maximal 90 Tage und in Höhe von 60% des letzten Gehalts ausgezahlt. Da das Antragsformular für die Arbeitslosenunterstützung ausschließlich in ungarischer Sprache verfügbar ist, treten sprachliche Barrieren hinzu. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 135. Auch nach den Erkenntnissen des US-Außenministeriums haben Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, weder Anspruch auf Wohngeld, Ausbildungsbeihilfen noch auf andere monatliche Geldleistungen. Vgl. U.S. Department of State (USDOS), Hungary 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 22 ff. dd) Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt. Zur Beschäftigung dieser Personengruppen existieren allerdings keine Statistiken. Das größte Zugangshindernis für diesen Personenkreis ist die Sprachbarriere. Gezielte staatliche Unterstützungs- oder Fördermaßnahmen für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung existieren nicht. Sie haben denselben Zugang zu den Arbeitsämtern und können deren Dienste in Anspruch nehmen, auch wenn es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden; außerdem benötigen sie insbesondere auch keine Arbeitserlaubnis. Vom ungarischen Staat werden lediglich statistische Informationen zur Übermittlung verlangt. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 130 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 12. Anerkannt Schutzberechtigte finden typischerweise in den Bereichen Gastgewerbe, Tourismus und im Baugewerbe, etwa als Küchenhilfen, Hotelreiniger oder ungelernte Hilfskräfte eine Beschäftigung. Häufig liegen dabei aber die Löhne, die an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gezahlt werden, deutlich unter dem Durchschnitt in Ungarn. Vgl. Boglárka Budai, NIEM Policy Briefs 3, Covid-19: Effects of the Covid-19 Pandemic on the labour market situation of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 14, https://menedek.hu/sites/default/files/media/document/2021/09/09/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2003%20%20COVID-19%20-%20Budai.pdf, abgerufen am 14. November 2023. ee) Anerkannt Schutzberechtigte haben in Ungarn für sechs Monate ab der Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylbewerber. Das bedeutet, dass die Asylbehörde die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere sechs Monate deckt, wenn die Schutzberechtigten nicht eine andere Form der Krankenversicherung erwerben. Es bestehen allerdings tatsächliche Probleme bei der Erlangung des Versicherungsschutzes. Die Ausstellung einer Krankenversicherungskarte dauert lang und ist mit bürokratischen Problemen verbunden. Zudem wird Berichten von NGOs zufolge diese Form der Kostenübernahme häufig nicht von den ungarischen Leistungserbringern im Gesundheitssystem akzeptiert. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 136; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 13. Die jüngsten Änderungen des ungarischen Sozialversicherungsgesetzes haben zur Folge, dass der Krankenversicherungsanspruch von später aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgeführten Personen, die zunächst internationalen Schutz in Ungarn erhalten hatten, erlischt. Etwaige Kosten für eine zeitnah nach der Einreise erforderliche medizinische Behandlung sind deshalb von den Schutzberechtigten selbst zu tragen. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 136. Psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlungen sowie psychosoziale Beratungen für Folterüberlebende und schwer traumatisierte Asylbewerber, Flüchtlinge und ihre Familienangehörigen werden grundsätzlich von der „Cordelia-Foundation“ geleistet. Vgl. Beschreibung der Stiftung, abrufbar unter: https://cordelia.hu. Die gemeinnützige Stiftung ist die einzige zivile Organisation in Ungarn, die diese Betreuung anbietet. Sie finanziert ihre Tätigkeit durch Zuschüsse und Fonds, wobei Hauptgeber die EU, das Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) der Vereinten Nationen und UNHCR sind. Allerdings konstatierte die Stiftung bereits im Jahr 2018, dass NGOs, die in Ungarn Flüchtlinge unterstützten, in einem sehr ungünstigen, sogar feindseligen politischen und gesellschaftlichen Klima arbeiteten. Die ungarische Regierung benutze Migranten konsequent als öffentliche Sündenböcke; es gebe eine systematische Demontage des Asyl- und Integrationssystems für Schutzberechtigte in Ungarn. NGOs wie Cordelia würden schrittweise in ihrer Arbeit eingeschränkt, indem ihnen oft der physische Zugang zu den Zielgruppen verweigert werde. Da Schutzberechtigten jegliche staatliche Unterstützung nach der Anerkennung verweigert werde, müssten die NGOs die Lücke in den Diensten ausgleichen, indem sie Wohnprogramme, Rechtshilfe, Sozialfürsorge, psychologische Betreuung usw. anbieten. Die 2018 eingeführten politischen Maßnahmen und das durch die Regierungspolitik entstandene allgemein feindselige Umfeld hätten tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Arbeit von Cordelia und den Zugang zu den Schutzberechtigten sowie auf deren psychischen Gesundheitszustand. Traumatisierte Flüchtlinge oder solche, die mit psychischen Problemen zu kämpfen hätten (nach internationalen Schätzungen etwa 30-50 % aller Schutzberechtigten), hätten zunehmend Schwierigkeiten, selbst das sehr begrenzte Angebot an Dienstleistungen der NGOs zu finden und zu nutzen. Vgl. Cordelia Foundation, Report on the mental health conditions of beneficiaries of international protection and asylum seekers in Hungary, 2018, S. 4 f., https://cdn-5c8d0253f911c90ff40d8f40.closte.com/wp-content/uploads/20- 19/03/Report-on-the-mental-health-conditions-of-beneficiaries-of-international-protection-and-asylum-seekers-in-Hungary.pdf, abgerufen am 14. November 2023. Mit Blick auf diese Auskunftslage bestehen jedenfalls Zweifel, ob die Feststellung des Bundesamtes, allen in Ungarn sich aufhaltenden Personen stehe unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit eine Notfallversorgung in dringenden Fällen zur Abwendung von lebensgefährdenden, schweren oder bleibenden Gesundheitsschäden sowie zur Linderung von Schmerzen und Leiden zur Verfügung - vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, S. 7, Stand: 15. Juli 2020 -, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich noch zutrifft. b) Vorliegend kann das Gericht im Ergebnis offen lassen, ob sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) die aktuelle Situation für alle Schutzberechtigten, insbesondere also auch für alleinstehende, arbeitsfähige, nicht vulnerable Personen, so darstellt, dass im Fall ihrer Rücküberstellung nach Ungarn die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werden, da die Kläger zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören. Unter den gegebenen Umständen wären die Kläger als Familie, die aus der Klägerin zu 1. als Mutter und drei minderjährigen Kindern (Kläger zu 2. bis 4.) besteht, voraussichtlich nicht in der Lage, sich bei einer Rücküberstellung unter den erschwerten Bedingungen in Ungarn die notwendigen sozialen Leistungen zu verschaffen und würden somit binnen kürzester Zeit schwere Schäden erleiden. Wie bereits ausgeführt, stellt sich nicht zuletzt die Suche nach einer Unterkunft in Ungarn, u.a. aufgrund von Sprachbarrieren sowie der kaum verfügbaren Unterstützung bei der Suche, als äußerst schwierig dar und fordert ein Maß an Eigeninitiative, das von Familien mit Kindern nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. Zwar sind die Kläger zu 2. bis 4. inzwischen im Altersbereich von 10 bis 17 Jahren, allerdings sorgt die Klägerin zu 1. alleine für sie. Hinzu kommt, dass die Kläger aufgrund der fast vollständig eingestellten Sozialleistungen für anerkannt Schutzberechtigte in Ungarn keine Möglichkeit haben werden, auf Sozialleistungen zurückgreifen zu können. Sie erfüllen nicht die von der ungarischen Regierung an die Gewährung von Sozialleistungen geknüpften Voraussetzungen und hätten als aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgeführte Personen, denen in Ungarn internationaler Schutz gewährt wurde, aufgrund der gesetzlichen Änderungen in der jüngeren Vergangenheit keinen Krankenversicherungsschutz mehr. Selbst wenn es z.B. durch die Unterstützung einer NGO gelingen sollte, die Kläger zumindest vorübergehend unterzubringen, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr mit ihren drei minderjährigen Kindern nach Ungarn zeitnah eine Erwerbstätigkeit finden und trotz der auch von ihr zu leistenden Kinderbetreuung in einem Umfang aufnehmen könnte, dass das Existenzminimum für sie und die Kläger zu 2. bis 4. gedeckt wäre. Das Existenzminimum lag 2020 basierend auf den Angaben des Ungarischen Zentralen Amts für Statistik für eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, bereits bei 274.978 Ungarischen Forint (HUF) pro Monat (entspricht ca. 728 Euro pro Monat). Vgl. AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 20. April 2020, S. 2. Auch wenn vorliegend eine abweichende Familienkonstellation gegeben ist, nämlich eine alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern, wird das Existenzminimum für das Jahr 2020 hier ähnlich hoch anzusetzen sein. Es ist bereits nicht ersichtlich wie die Klägerin zu 1. ein entsprechendes Einkommen pro Monat aus einer einfachen Tätigkeit in Ungarn z.B. im Gastgewerbe etwa als Küchenhilfe oder sonstige ungelernte Hilfskraft zur Sicherstellung des Existenzminimums generieren können sollte. Bei realitätsnaher Betrachtung unter Zugrundelegung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. bei Aufnahme einer solchen beruflichen Tätigkeit in Ungarn voraussichtlich nicht mehr als den gesetzlichen Mindestlohn verdienen würde. Vgl. Boglárka Budai, NIEM Policy Briefs 3, Covid-19: Effects of the Covid-19 Pandemic on the labour market situation of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 14, https://menedek.hu/sites/default/files/media/document/2021/09/09/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2003%20%20COVID-19%20-%20Budai.pdf, abgerufen am 14. November 2023. Der gesetzliche Mindestlohn in Ungarn lag zum 1. Januar 2023 bei umgerechnet 3,41 Euro pro Stunde. Vgl. https://www.lohn-info.de/mindestlohn_andere_laender.html, abgerufen am 17. November 2023. Ungeachtet der von der Klägerin zu 1. zu leistenden Kinderbetreuung jedenfalls für ihre jüngeren Kinder könnte sie bei einer angenommenen Vollzeittätigkeit mit 40 Arbeitsstunden pro Woche auf diese Weise ein Einkommen von etwa 545 Euro pro Monat erzielen. Dies reicht bereits nicht aus, um das vom Auswärtigen Amt ermittelte Existenzminimum für 2020 zu decken. Nach den vom Ungarischen Zentralen Amt für Statistik veröffentlichten aktuellen Zahlen ist der für eine vierköpfige Familie, bestehend aus einem Erwachsenen und drei Kindern, zu erwirtschaftende Betrag zur Sicherung des Existenzminimums unter Zugrundelegung des dort ausgegebenen absoluten Mindestbetrags („subsistence level very limited“) zudem weiter gestiegen. Im Jahr 2022 wären demnach 328.400 HUF pro Monat (82.100 HUF pro Person einer vierköpfigen Familie mit einem Erwachsenen und mindestens einem abhängigen Kind), also umgerechnet ungefähr 870 Euro notwendig gewesen. Aus den vorläufigen Zahlen für das Jahr 2023 ergibt sich sogar ein Betrag in Höhe von 389.600 HUF (97.400 HUF pro Person einer vierköpfigen Familie mit einem Erwachsenen und mindestens einem abhängigen Kind), d.h. umgerechnet ungefähr 1.032 Euro. Vgl. Hungarian Central Statistics Office, 14.1.1.16: Necessary amount of net income on different subsitence levels by households with or without dependent children, or single person, https://www.ksh.hu/stadat_files/jov/en/jov0016.html, abgerufen am 14. November 2023. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1. nach einer Überstellung mit ihren drei Kindern nach Ungarn in der Lage sein wird, ein Einkommen in dieser Höhe zu erwirtschaften. Die Klägerin zu 1. verfügt in Ungarn auch nicht über ein tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk, auf das sie zur Betreuung ihrer Kinder zurückgreifen könnte. Selbst bei der Annahme, dass ihr ältester Sohn - der Kläger zu 2. - die Klägerin zu 1. bei der Kinderbetreuung unterstützen und ihr so gegebenenfalls eine Vollzeittätigkeit ermöglichen könnte, ist bei dem zu erwartenden Lohnniveau in Ungarn nicht damit zu rechnen, dass das erzielbare Erwerbseinkommen ausreichen könnte. Die Kläger müssen sich bei alledem nicht darauf verweisen lassen, Landsleute oder sonstige Dritte um (von diesen nicht geschuldete) Hilfe zu bitten. Entsprechendes wäre vom (dauerhaften) Wohlwollen der betreffenden Dritten, die sich ggf. zunächst auch erst finden lassen müssten, abhängig und würde mithin nicht zu einer auch nur einigermaßen verlässlichen Versorgung mit dem Lebensnotwendigen führen können. Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 11 A 1807/20.A -, Seite 17 ff. des Beschlussabdrucks. Angesichts dieser Erschwernisse ist für die Kläger bei einer Rückführung nach Ungarn eine ernsthafte Gefahr gegeben, eine Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Vgl. zu vergleichbaren Fällen etwa VG Meiningen, Urteil vom 25. April 2023 - 8 K 529/23 Me -, juris S. 8 ff.; VG Aachen, Urteil vom 7. März 2022 - 5 K 1494/18.A -, juris Rn. 230 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 1 B 528/18 MD -, juris S. 6 ff. 2. Ist danach die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die in Ziffer 2 desselben Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelten. Dies folgt schon daraus, dass die Feststellung nach den obigen Ausführungen inhaltlich nicht zutrifft. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 148. Abgesehen davon ist diese Regelung bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, auf den Antrag der Kläger hin materielle Berechtigungen (u.a. solche nach §§ 3, 4 AsylG) zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann vor diesem Hintergrund sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. 3. Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Ungarn ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG vorliegt. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durfte - wie zuvor ausgeführt - nicht ergehen. Dass ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt, ist ebenfalls nicht erkennbar. 4. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und gleichfalls aufzuheben. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 150; VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 27. III. Sind die Klagen danach bereits mit ihren Hauptanträgen begründet, die auf die Aufhebung von Ziffern 1 bis 4 des Bundesamtsbescheids vom 2. Juni 2020 - mit Ausnahme des in Ziffer 3 enthaltenen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans - gerichtet sind, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die Hilfsanträge, mit denen die Kläger die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Ungarns erreichen wollten. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.