Leitsatz: 1. Einer Familie mit vulnerablen Personen droht bei einer Rücküberstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung.2. Die Knappheit vorhandener Sozialwohnungen sowie die Tatsache, dass von vielen Kommunalverwaltungen eine registrierte Adresse im Zuständigkeitsgebiet verlangt wird, um überhaupt Zugang zu diesem knappen Angebot zu erhalten, führen im Ergebnis dazu, dass international Schutzberechtigte faktisch nur Zugang zu Obdachlosenunterkünften haben.3. Grundsätzlich werden anerkannt Schutzberechtigten zwar gesetzlich soziale Unterstützungsleistungen unter denselben Bedingungen und auf dem gleichen Niveau wie für ungarische Staatsangehörige gewährt, aber dieser Personenkreis kann die daran geknüpften Voraussetzungen nach Zuer-kennung des Schutzstatus (und ggf. Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) nicht erfüllen.4. Die jüngsten Änderungen des ungarischen Sozialversicherungsgesetzes haben zur Folge, dass der Krankenversicherungsanspruch von später aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgeführten Personen, die zunächst internationalen Schutz in Ungarn erhalten hatten, erlischt. Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2020 und vom 25. Februar 2020 werden jeweils mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die nach eigenen Angaben im Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger wurden am 6. Februar 2019 erkennungsdienstlich behandelt. Am selben Tag führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eine Recherche in der Eurodac-Datenbank durch und erzielte für die Kläger zu 1. und 2. jeweils einen Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Ungarns und der Schweiz. Ausweislich der erzielten Eurodac-Treffer hatten die Kläger zu 1. und 2. bereits am 4. Juli 2015 in Ungarn und am 8. Juli 2015 in der Schweiz Asylanträge gestellt. Die Kläger stellten am 18. Februar 2019 förmliche Asylanträge beim Bundesamt und gaben dabei an: Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. seien die Eltern der Kläger zu 3. und 4. Die Klägerin zu 1. sei am 00. Juli 0000 in Y. und der Kläger zu 2. am 00. April 0000 in D. geboren worden. Ihre beiden gemeinsamen Söhne seien am 00. Dezember 0000 in Y. (Kläger zu 3.) bzw. 00. September 0000 in D. (Kläger zu 4.) geboren worden. Sie alle seien afghanische Staatsangehörige und gehörten dem Volk der Hazara an. Afghanistan hätten sie, die Klägerin zu 1. sowie der Kläger zu 2., bereits im Jahr 2002/2003 gemeinsam verlassen und seien in den Iran gegangen. Im Jahr 2011 hätten sie nach der Geburt ihres zweiten Sohnes den Iran verlassen und dann zunächst vier Jahre gemeinsam in der Türkei gelebt, bevor sie auf dem Landweg, u.a. über Griechenland, Serbien, Ungarn und die Schweiz, im Januar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Mit Gesuchen vom 25. Februar 2019 und vom 26. Februar 2019 bat das Bundesamt die schweizerischen Behörden um Wiederaufnahme der Kläger nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, Seiten 31 bis 59, sog. Dublin III-Verordnung). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 lehnte die Schweizer Dublin-Unit diese Gesuche ab und teilte mit, dass die Kläger am 12. Januar 2016 aufgrund eines zuvor von den Schweizer Behörden gestellten Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) VO 604/2013 nach Ungarn überstellt worden seien. Am 11. März 2019 und am 25. März 2019 stellte das Bundesamt Info-Requests an die ungarischen Behörden zur Ermittlung des den Klägern dort gewährten Schutzstatus. Mit Schreiben vom 18. März 2019 und vom 27. März 2019 teilten die ungarischen Behörden mit, dass die Kläger in Ungarn nach ihrer Überstellung aus der Schweiz am 12. Januar 2016 Asylanträge gestellt hätten und ihnen am 27. Juni 2016 von den ungarischen Behörden der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Mit Bescheiden vom 9. April 2019 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass für sie keine Abschiebungsverbote gegeben seien und drohte ihnen unter gleichzeitiger Feststellung, dass sie nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürften, die Abschiebung nach Ungarn an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger erhoben beim Verwaltungsgericht Aachen jeweils Klage gegen die Bescheide vom 9. Februar 2019 und stellten gleichzeitig Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf diese Anträge hin ordnete das Verwaltungsgericht Aachen im Hinblick auf den Kläger zu 2. mit Beschluss vom 27. Mai 2019 - 5 L 438/19.A - sowie bezüglich der übrigen Kläger mit Beschluss vom 29.Juli 2019 - 5 L 728/19.A - unter Hinweis auf § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klagen der Kläger gegen die in den Bundesamtsbescheiden vom 9. Februar 2019 jeweils unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung an und bezog sich im Kern darauf, dass angesichts der Aufnahmeverhältnisse in Ungarn für anerkannt Schutzberechtigte, wo seit 2018 alle Formen der Unterstützungsleistungen abgeschafft worden seien und der Umfang der von Hilfsorganisationen zu erwartenden Auffangleistungen unklar sei, die Kläger bei Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK erwarte. Nachdem die Kläger und die Beklagte die noch anhängigen Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht Aachen diese Verfahren mit Beschlüssen vom 29. Juli 2019 - 5 K 1183/19.A - sowie vom 3. September 2019 - 5 K 1185/19.A - ein und erlegte der Beklagten die Kosten der Verfahren auf: Diese Verfahren seien aufgrund der stattgebenden Entscheidungen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenstandslos geworden, was sich aus § 37 Abs. 1 AsylG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: „a.F.“) ergebe. Nach dieser Fassung der Vorschrift wurden (u.a.) die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG des Antrags und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprach (Satz 1); das Bundesamt hatte das Asylverfahren fortzuführen (Satz 2). Im Anschluss wurden die Kläger am 14. November 2019 erneut vor dem Bundesamt angehört. Dabei gaben sie im Wesentlichen im Hinblick auf eine mögliche Rücküberstellung nach Ungarn an: In Ungarn seien sowohl die Regierung als auch die Bevölkerung gegen Flüchtlinge. Man könne dort keine Wohnung bekommen; von der Regierung erhalte man auch keine Unterstützung. Sie hätten in Ungarn als Familie ein Zimmer im Dachgeschoss bewohnt, wo sie sich Toilette und Dusche mit ca. 15 bis 20 Familien hätten teilen müssen. Es habe sich bei der Unterkunft um eine Obdachloseneinrichtung in Budapest gehandelt. Migranten hätten in Ungarn insgesamt keine Rechte, sondern seien auf sich selbst gestellt. In den drei Jahren, die sie als Familie dort ausgehalten hätten, sei eine Sicherstellung des Existenzminimums nur aufgrund der Unterstützung durch Hilfsorganisationen möglich gewesen. Sie, die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2., hätten in Ungarn als Schneider gearbeitet, aber deutlich weniger verdient als die ungarischen Kollegen. Ihr monatlicher Verdienst sei aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen aus Ungarn ersichtlich. Schließlich habe er, der Kläger zu 2., sich nach einem Jahr eine Tätigkeit auf Baustellen gesucht, wo er besser, nämlich bis zu 120.000 Ungarische Forint (HUF), habe verdienen können. Das Geld, das sie verdient hätten, sei dabei zum Großteil für die Miete verbraucht worden. Um bis zum Ende eines Monats Geld zur Verfügung zu haben, hätten sie sich regelmäßig von Dritten Geld geliehen. Ihre Schulden daraus beliefen sich auf ca. 10.000,00 Euro. Kurz vor ihrer Ausreise aus Ungarn hätten auch die ehrenamtlichen Organisationen die Unterstützung für Flüchtlinge eingestellt, weil der Staat ihnen Geld- und Freiheitsstrafen angedroht habe. Als sie ihre Wohnung nicht mehr hätten bezahlen können, weil die Klägerin zu 1. nicht mehr habe arbeiten können, seien sie direkt ausgereist. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2020 und vom 25. Februar 2020 lehnte das Bundesamt jeweils unter Ziffer 1 die Asylanträge der Kläger erneut unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die in Ungarn erfolgte Gewährung internationalen Schutzes als unzulässig ab. Unter Ziffer 2 der Bescheide stellte das Bundesamt fest, dass für die Kläger keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und drohte ihnen jeweils unter Ziffer 3 unter gleichzeitiger Feststellung, dass sie nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, die Abschiebung nach Ungarn an. Unter Ziffer 4 befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung und setzte unter Ziffer 5 die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus. Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 10. März 2020 die vorliegenden Klagen erhoben. Zur Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte der Kläger im Kern vor: Die Lage in Ungarn habe sich für Flüchtlinge weiterhin verschlechtert. Nachdem die ursprünglichen Entscheidungen des Bundesamtes vom 9. April 2019 kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 1 AsylG a.F. unwirksam und vom Bundesamt aufgehoben worden seien, ergäben sich aus den nunmehr angefochtenen Bescheiden keinerlei neue Aspekte. Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann, der Kläger zu 2., hätten in Ungarn beide Vollzeit als Schneider gearbeitet und gemeinsam ca. 180.000 HUF pro Monat verdient. Allein die Miete für das von ihnen in Budapest bewohnten Dachgeschosszimmers habe sich auf 140.000 HUF belaufen, sodass der verbleibende Betrag nicht zur Deckung des Lebensunterhalts für die vierköpfige Familie ausgereicht habe. Auch mit seiner Tätigkeit auf Baustellen habe der Kläger zu 2. trotz Überstunden und Wochenendarbeit maximal einen Verdienst in Höhe von 120.000 HUF im Monat erzielen können. Weiterhin sei davon auszugehen, dass der in Ungarn gewährte Schutzstatus der Kläger durch ihre Ausreise inzwischen erloschen sei. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2020 und vom 25. Februar 2020 mit Ausnahme der jeweils in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass sie nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen, aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klagen abzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes. Mit Beschluss vom 14. November 2023 hat das Gericht die Verfahren 12 K 632/20.A und 12 K 634/20.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 93 Satz 1 VwGO verbunden; die Verfahren werden unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 12 K 632/20.A fortgeführt. Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts dieser Anhörungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführten Gerichtsakten der Verfahren 12 K 632/20.A und 12 K 634/20.A sowie die durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgänge (zwei Dateien) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. B. Die Klagen der Kläger haben Erfolg. I. Die Klagen der Kläger sind als Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurden sie binnen der maßgeblichen Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben. II. Die Anfechtungsklagen sind auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind, soweit sie angegriffen werden, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die in den Bescheiden vom 24. Februar 2020 und 25. Februar 2020 jeweils unter Ziffern 1 bis 4 getroffenen Regelungen sind allerdings nicht schon allein deshalb rechtswidrig, weil die inhaltsgleichen Bescheide vom 9. Februar 2019 - zumindest hinsichtlich der jeweils darin enthaltenen Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig und Androhung ihrer Abschiebung nach Ungarn - infolge der stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO unwirksam geworden sind (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.) und das Bundesamt verpflichtet war, die Asylverfahren fortzuführen (§ 37 Abs.1 Satz 2 AsylG a.F.). Denn bei dieser Fortführung der Asylverfahren musste sich das Bundesamt zwar mit den vom Verwaltungsgericht Aachen in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geäußerten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen - und somit auch der Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - auseinandersetzen, ist aber an die Bewertung des Verwaltungsgerichts Aachen nicht gebunden gewesen. Lagen danach, wie hier aufgrund der stattgebenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Mai 2019 - 5 L 438/19.A - und vom 29.Juli 2019 - 5 L 728/19.A -, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. vor, so hat dies für sich genommen nicht zur Folge, dass das Bundesamt bei Fortführung der Asylverfahren keine (erneuten) Unzulässigkeitsentscheidungen aufgrund der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr treffen durfte. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 31 ff. 2. Gleichwohl kann die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig jeweils in Ziffer 1 der beiden angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Denn es gibt keine materiell-rechtliche Grundlage, die diese Entscheidungen trägt. Als Rechtsgrundlage für diese Unzulässigkeitsentscheidung kommt (wiederum) allein § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat. a) Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG insoweit noch erfüllt sind, als der den Klägern gewährte internationale Schutzstatus in Ungarn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) noch vorliegt. Zwar hat Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union den Klägern am 27. Juni 2016 subsidiären Schutz gewährt, allerdings ist es nach der Erkenntnislage nicht eindeutig, ob anerkannt Schutzberechtigte, die Ungarn zwischenzeitlich verlassen haben, ihren Schutzstatus beibehalten oder dieser vielmehr automatisch verloren geht. Es ergeben sich jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass der Schutzstatus der Kläger mittlerweile beendet sein dürfte. Aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2018 ergibt sich im Hinblick auf die regelmäßig erfolgende Überprüfung des Status von anerkannt Schutzberechtigten in Ungarn, dass die ungarischen Behörden bei international Schutzberechtigten, deren Aufenthalt sich nicht ermitteln lässt, den Schutzstatus beenden. Der Erlass einer formalen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung unterbleibt dabei aber. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Verwaltungsgericht Trier zur Überstellung von anerkannt Schutzberechtigten aufgrund des Rückübernahmeabkommens vom 29. Mai 2018, S. 7. Ob der den Klägern gewährte subsidiäre Schutzstatus trotz Überschreitung der Regelüberprüfungsfrist von regelmäßig drei Jahren sowie des zwischenzeitlichen Ablaufs ihrer ungarischen ID-Karten Bestand hat, obwohl die Kläger sich bereits seit Januar 2019 nicht mehr in Ungarn aufhalten, wurde vom Bundesamt mit den vorliegend am 11. März 2019 bzw. 25. März 2019 gestellten Info-Requests nicht abgefragt. Die ungarischen Behörden haben allerdings auch nicht - wie in anderen Fällen geschehen - von sich aus den Fortbestand des Schutzstatus ausgewiesen. Vgl. insoweit VG Ansbach, Urteil vom 22. Oktober 2020 - AN 17 K 19.51160 -, juris Rn. 6. b) Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob den Klägern der in Ungarn zuerkannte internationale Schutz wieder entzogen wurde. Denn sie wären bei einer Rückkehr nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheintlichkeit der Gefahr ausgesetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren. Selbst wenn das Bundesamt mit Blick auf den in Ungarn gewährten Schutz ungeachtet der vorstehend aufgezeigten Zweifel die Anträge auf internationalen Schutz zunächst entsprechend Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU als unzulässig betrachten konnte, gilt dies wiederum nicht, wenn die Lebensverhältnisse, die die betreffenden Asylbewerber in dem anderen Staat als international Schutzberechtigte erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris Rn. 43. Eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung ist somit rechtswidrig mit der Folge, dass das Asylgesuch in der E. im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen ist, wenn der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in dem er bereits internationalen Schutz erlangt hat, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung im vorstehend genannten Sinne zu erfahren. Bei dieser Gefahrenprognose muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Gruppe gesunder und arbeitsfähiger anerkannt Schutzberechtigter einerseits sowie Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also vulnerablen Personen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und von persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist andererseits. Denn der Bedarf, den vulnerable Personen haben, um den Eintritt eines Verstoßes gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu vermeiden, ist gegenüber gesunden und arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) -, Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 ff.; EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, NVwZ 2015, S. 127 ff., Rn. 119; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. November 2019 - 17a K 2746/18.A -, juris Rn. 27 f. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Antragsteller der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, kann Art. 20 Abs. 3 der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu berücksichtigen. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Ist der Antragsteller Mitglied einer Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) ist für die anzustellende Gefahrenprognose bei möglichst realitätsnaher Beurteilung der - wenngleich auch notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation bei tatsächlich gelebter Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Der Gefahrenprognose ist daher eine typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern dieser Kernfamilie bereits ein Schutzstatus oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15. Die Darlegungs- und (materielle) Beweislast für die Sicherung des Existenzminimums im Falle der Rückkehr nach Ungarn liegt bei der Beklagten. Es ist die Aufgabe des Bundesamtes die zielstaatsbezogene Tatsache der Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat aufzuklären. Zwar ist der Schutzsuchende grundsätzlich für seine individuellen Umstände, die im Falle seiner Rücküberstellung in den Mitgliedstaat für eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK sprechen, darlegungs- und beweisbelastet; die im Mitgliedstaat zu erwartenden Aufnahme- und Lebensbedingungen müssen aber positiv festgestellt werden können, um eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausschließen zu können. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. 18. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe durften die Asylanträge vorliegend nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden. Die Kläger gehören jedenfalls zum Teil zu der besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Sie bilden eine Familie, die aus Mutter (Klägerin zu 1.), Vater (Kläger zu 2.) sowie zwei minderjährigen Kindern (Kläger zu 3. und 4.) besteht. Nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu den generellen Lebensbedingungen anerkannt international Schutzberechtigter in Ungarn (aa) sowie unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger (bb) ist die Kammer davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass den Klägern bei einer Rücküberstellung nach Ungarn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not droht und sie ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. aa) Nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel hinsichtlich der Situation international Schutzberechtigter in Ungarn zu den allgemeinen Lebensbedingungen (1), zur Unterbringungs- und Wohnsituation (2), zum Zugang zu Sozialleistungen (3), zum ungarischen Arbeitsmarkt (4) und zu medizinischer Versorgung (5) hängt die Erlangung menschenwürdiger Lebensbedingungen in Ungarn fast ausschließlich von der Eigeninitiative und Eigenverantwortung des anerkannt Schutzberechtigten ab. (1) Grundsätzlich haben als international schutzberechtigt anerkannte Personen die gleichen Rechte wie ungarische Staatsbürger (dazu im Einzelnen unten). Mit Blick auf die Gewährung internationalen Schutzes und dessen Inhalt ist allerdings festzustellen, dass die ungarische Regierung in Umsetzung der Flüchtlingspolitik seit Juni 2016 die Integrationsleistungen für Personen mit internationalem Schutz vollständig eingestellt hat. Das bedeutet, dass dieser Personenkreis ab der Gewährung des Schutzstatus in sämtlichen Bereichen auf Unterstützung durch nichtstaatliche und kirchliche Organisationen angewiesen ist. Deren Kapazität ist aber stark begrenzt und sie können nicht alle Schutzberechtigten versorgen. Hinzu kommt, dass Anfang 2018 auch die Finanzierung von Integrationsprojekten durch die AMIF (Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, der die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer Asyl- und Migrationspolitik unterstützt, errichtet vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union) eingestellt wurde, wodurch bis zum 30. Juni 2018 alle auf diese Mittel angewiesenen Projekte beendet wurden. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 110; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 11. Die bis Ende Mai 2016 für anerkannt Schutzberechtigte bestehende Möglichkeit, Integrationshilfe im Rahmen des Abschlusses von Integrationsverträgen zu erhalten, wurde ersatzlos abgeschafft. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 127; Zsuzsanna Pósfai/Linda Szabó, NIEM Policy Briefs 4, Housing: Policy analysis and proposal for the improvement of the housing of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 11, https://menedek.hu/sites/default/files/media/docu-ment/2021/09/09/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2004%20%20Housing%20-%20Posfai-Szabo.pdf, abgerufen am 14. November 2023. Nach einem vergleichenden Bericht über die Rahmenbedingungen für die Integration von Flüchtlingen in 14 EU-Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2019 bietet Ungarn aufgrund bewusster politischer Entscheidungen unter den ostmitteleuropäischen Ländern die ungünstigsten integrationspolitischen Rahmenbedingungen. Seit dem 1. Juni 2016 beträgt die Dauer des gewährten Schutzstatus unabhängig davon, ob die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, einheitlich drei Jahre (zuvor: Flüchtlingsschutz 10 Jahre, subsidiärer Schutz 5 Jahre). Der gewährte Schutzstatus wird nach dem ungarischen Asylgesetz mindestens alle drei Jahre ab dem Tag der Zuerkennung des Schutzes überprüft. Seit Januar 2019 erhalten Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, zwar einen ungarischen Personal- bzw. Flüchtlingsausweis, aber keine Aufenthaltserlaubnis, weil nur ein „Grund für das Wohnen“ anerkannt wird. Entscheiden sich als schutzberechtigt anerkannte Personen, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, müssen sie auf ihren Schutzstatus verzichten. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 110 ff.; Ádám Németh, NIEM Policy Briefs 1, Data Gaps: Interpreting Data Gaps in the Study oft he social integration of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 12, https://menedek.hu/sites/default/files/media/document/2021/10/08/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2001%20-%20Data-%20gaps%20-%20Nemeth.pdf, abgerufen am 14. November 2023. (2) Obwohl anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Registrierung grundsätzlich die gleichen Rechte auf Zugang zu einer Wohnung haben wie ungarische Staatsangehörige, gestaltet sich der tatsächliche Zugang als äußerst schwierig. Nach dem ungarischen Asylgesetz können Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung noch 30 Tage in den Aufnahmeeinrichtungen verbleiben. In diesem Zeitraum müssen sie neben weiteren zu erledigenden Aufgaben, wie etwa der Beschaffung des Personalausweises, einer Krankenversicherung, Steuerunterlagen und einer Arbeitsstelle, auch eine Unterkunft finden. Aufgrund des Mangels an Wohnungen auf dem freien Markt sind die Mieten meist zu hoch für anerkannt Schutzberechtigte. Zudem vermieten viele Vermieter nicht gerne an Ausländer. Dadurch, dass Personen mit internationalem Schutzstatus seit 2018 auch ausdrücklich von der staatlichen finanziellen Unterstützung für Familien beim Kauf oder Bau von Häusern und Wohnungen ausgeschlossen wurden, und auch im Übrigen keinerlei staatliche wohnungspolitische Maßnahmen oder sonstige Unterstützung für international Schutzberechtigte in Ungarn existieren, ist die Suche nach einer Unterkunft noch zusätzlich erschwert. Die Knappheit vorhandener Sozialwohnungen sowie die Tatsache, dass von vielen Kommunalverwaltungen eine registrierte Adresse im Zuständigkeitsgebiet verlangt wird, um überhaupt Zugang zu diesem knappen Angebot zu erhalten, führen im Ergebnis dazu, dass international Schutzberechtigte faktisch nur Zugang zu Obdachlosenunterkünften haben. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 11; Zsuzsanna Pósfai/Linda Szabó, NIEM Policy Briefs 4, Housing: Policy analysis and proposal for the improvement of the housing of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 11 f., https://menedek.hu/sites/default/files/media/document/2021/09/09/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2004%20%20Housing%20-%20Posfai-Szabo.pdf, abgerufen am 14. November 2023. Derzeit gibt es nur sehr wenige Möglichkeiten der Wohnungshilfe in Form von Sachleistungen und zwar praktisch ausschließlich von kirchlichen Organisationen. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können Rechtsberatung (Entwurf oder Erläuterung von Mietverträgen) oder Unterstützung bei Verhandlungen mit den Vermietern usw. auf Ad-hoc-Basis anbieten. Personen mit internationalem Schutz benötigen tatsächlich erhebliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Da es keine systematische, vorhersehbare und auf lange Sicht angelegte Unterstützung gibt, kommt es allenfalls zu kurzfristigen, vorübergehenden Unterbringungen. Aufgrund der Knappheit an erschwinglichem Wohnraum müssen sich viele Personen mit internationalem Schutzstatus die Wohnungen untereinander teilen. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 127 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 11. Soweit das Bundesamt im Integrationsbericht Ungarn ausführt, Schutzberechtigte bekämen von NGOs (genannt werden explizit: Kalunba, Menedék und die Evangelisch-Lutherische Diakonie) nahtlos an ihren 30-tägigen Aufenthalt in einer der offenen Flüchtlingseinrichtungen eine Anschlussunterkunft in Budapest vermittelt, und zwar entweder in einer angemieteten Privatunterkunft oder in einer Notunterkunft, wobei die Unterbringung in der Regel für einige Monate bis maximal ein Jahr vermittelt werde und es somit eine bedarfsgerechte Versorgung gebe - vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15. Juli 2020, S. 5 -, kann diese Feststellung aufgrund der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht (mehr) nachvollzogen und nicht geteilt werden. Die NGO „Kalunba“, bei der es sich um eine eigenständige NGO handelt, die aber sehr stark von der Reformierten Kirche gestützt und finanziert wird, gibt hierzu an: Die Organisation hat bis 2018 über Jahre ein Unterkunftsangebot speziell für anerkannt Schutzberechtigte vorgehalten. Mit dem Ende der Finanzierung über AMIF-Mittel seit 30. Juni 2018 wurden dieses Angebot und ihre Arbeit insgesamt stark eingeschränkt. Die Anzahl der unterstützten Personen wie auch die mögliche Dauer der Unterbringung in den verbliebenen Unterkünften ist stark abgesunken. So konnten im Jahr 2020 insgesamt lediglich 40 Personen mit internationalem Schutz in von der Organisation angemieteten Wohnungen, jeweils begrenzt auf eine Maximaldauer von drei Monaten untergebracht werden. Im Jahr 2021 ist die Zahl anerkannt Schutzberechtigter im Zusammenhang mit der karitativen Tätigkeit der Organisation weiter zurückgegangen und spielt nach der letzten Rückmeldung dort seit 2022 inzwischen überhaupt keine signifikante Rolle mehr im Rahmen ihrer Betätigung. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 129. Auf der Internetseite von „Menedék“ (Hungarian Association for Migrants) ist zu aktuellen Unterstützungsmöglichkeiten der Organisation für anerkannt Schutzberechtigte folgender Hinweis zu finden: "Wir verteilen kein Geld, keine Kleidung, Lebensmittel oder andere Spenden und können auch keine Unterkünfte zur Verfügung stellen, aber wenn nötig, helfen wir, mit den Organisationen in Kontakt zu treten, die sich damit befassen." Abgerufen am 14. November 2023 unter https://menedek.hu/mit-csinalunk/szocialis-munka. Auch die Unterbringungskapazitäten der Evangelisch-Lutherischen Diakonie sind nach aktuellen Erkenntnissen erschöpft. Die kirchliche Organisation konnte 2021 in Budapest 30 Kurzzeit-Plätze für international Schutzberechtigte einrichten, die sich z.B. in Hostels oder kirchlichen Gemeindehäusern befinden. Seit September 2021 können jedoch wegen fehlender Ressourcen keine weiteren Personen mehr aufgenommen oder unterstützt werden. Bereits im Jahr 2020 mussten sie aus diesem Grund Personen zurückweisen, die eine Unterkunft benötigt haben. Neben diesen vom Bundesamt im Integrationsbericht aufgeführten Organisationen existieren Hilfsangebote durch den „Jesuit Refugee Service“, das „Baptist Integration Centre“ sowie das „Budapest Methodological Centre of Social Policy and its Institutions (BMSZKI)“, wobei sich deren Angebote allesamt nicht ausschließlich an anerkannt Schutzberechtigte, sondern auch an z.B. Obdachlose bzw. andere ungarische Bedürftige richten. Der „Jesuit Refugee Service“ verfügte im Jahr 2022 insgesamt über 361 Plätze in Unterkünften. Ihren eigenen Angaben zufolge haben sich die Kapazitätsprobleme aufgrund der Entwicklungen in der jüngsten Vergangenheit stark zugespitzt. In den Unterkünften der Organisation sind zu einem Großteil nach Beginn des Ukraine-Krieges Personen, die die Ukraine verlassen haben, untergebracht worden. Die Nachfrage nach Plätzen durch Personen, denen bereits internationaler Schutz gewährt worden sei, habe stark zugenommen, aber mangels zusätzlichen Personals und Mitteln sei eine Ausweitung des bestehenden Angebotes nicht möglich. Durch das „Baptist Integration Centre“ werden in Ungarn ebenfalls Notunterkünfte für Familien seit Juni 2020 zur Verfügung gestellt. Die insgesamt zur Verfügung stehende Kapazität von 80 Plätzen wird auch als Obdachlosenunterkunft für ungarische Staatsangehörige oder sonstige Bedürftige genutzt; ausschließlich für anerkannt Schutzberechtigte genutzte Unterkünfte sind nicht vorhanden. Im Jahr 2022 habe sich nach Auskunft der Hilfsorganisation keine Familie bestehend aus anerkannt Schutzberechtigten in ihren Unterkünften aufgehalten. Zudem sei die Nachfrage nach den Unterkünften höher als das vorhandene Angebot, weshalb Wartelisten geführt würden. Im Jahr 2020 hätten bereits 90 Familien auf diesen Wartelisten gestanden. Insgesamt habe die kirchliche Organisation aus der Personengruppe der anerkannt Schutzberechtigten 22 Familien vorübergehend in Obdachlosenunterkünften aufnehmen können und 6 Personen im „Exit Centre“. Zuletzt sind auch die Kapazitäten des BMSZKI stark beschränkt. Das BMSZKI ist Anbieter bzw. Anlaufstelle vornehmlich für Obdachlose in Budapest. Aufgrund der fehlenden AMIF-Mittel gibt es auch bei dieser Organisation kein Angebot, das sich ausdrücklich an als international schutzberechtigt anerkannte Personen richten würde. Die Organisation führt Obdachlosenunterkünfte und -heime für kurzzeitige oder auch nur nächtliche Unterbringung von Bedürftigen. Für beide Arten der Unterkünfte (nächtliche Schlafplätze/Kurzzeitunterbringung) gibt es Wartelisten, da das Angebot nicht ausreicht. Die Unterkunft verfügt insgesamt über ca. 15 bis 20 Schlafzimmer, wobei die Ausstattung nicht den Bedürfnissen von international schutzberechtigten Personen oder Familien entspricht. Es steht der NGO zufolge auch kein Dolmetscher zur Verfügung und aufgrund der hauptsächlich vorgesehenen Nutzung für kurzzeitige Aufenthalte von Obdachlosen ist es nicht möglich, die Wahrung der Familieneinheit zu gewährleisten. Den eigenen Angaben des BMSZKI zufolge habe sich in ihren Unterkünften im Jahr 2020 keine Person befunden, der internationaler Schutz gewährt wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie und der höheren Arbeitslosenquote in Ungarn sei die Nachfrage nach Plätzen in den Unterkünften in den letzten Jahren insgesamt gestiegen. Im Jahr 2021 seien in einem Obdachlosenheim zwei Familien und in der nächtlichen Unterkunft insgesamt vier Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, untergebracht worden. Im darauffolgenden Jahr 2022 hätten sich insgesamt drei pakistanische Familien, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, in den Obdachlosenunterkünften aufgehalten. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 128 f. Da - wie bereits dargestellt - Personen mit internationalem Schutzstatus generell keine Wohnungsbeihilfen erhalten, existiert auch für die Fälle der Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Personengruppe keine spezifische Unterstützung. Mit Blick auf den Zugang zum Wohnungsmarkt hat inzwischen auch das Bundesamt im Integrationsbericht vom 15. Juli 2020 die Situation von zurückkehrenden Personen, die nicht erwerbsfähig sind, jedenfalls als problematisch bewertet und ausgeführt, dass in diesen Konstellationen eine Einzelfallprüfung vor der Rückführung angezeigt sei. Vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15. Juli 2020, S. 6 f. (3) Grundsätzlich werden anerkannt Schutzberechtigten zwar gesetzlich soziale Unterstützungsleistungen unter denselben Bedingungen und auf dem gleichen Niveau wie für ungarische Staatsangehörige gewährt - vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 135 -, aber dieser Personenkreis kann die daran geknüpften Voraussetzungen nach Zuerkennung des Schutzstatus (und ggf. Rückkehr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) nicht erfüllen. Die verschiedenen Formen von Sozialhilfeleistungen, die von den lokalen Regierungsbezirken angeboten werden, setzen jeweils voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz innerhalb Ungarns hat. So ist z.B. die Vermittlung einer Sozialwohnung durch die Kommunalverwaltung nur möglich, wenn der feste Wohnsitz des Begünstigten in der Gemeinde mittels einer Adresskarte nachgewiesen wird. Davon sind anerkannt Schutzberechtigte kurz nach der Anerkennung bzw. Rücküberstellung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat von vornherein ausgeschlossen. Ebenso setzt die Gewährung von Sozialleistungen für Arbeitssuchende eine mindestens 365-tägige Versicherung (als Angestellter oder Selbständiger) innerhalb der letzten drei Jahre voraus, womit anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig ebenfalls von vornherein ausgeschlossen sind. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 135. Arbeitslosengeld wird zudem für maximal 90 Tage und in Höhe von 60% des letzten Gehalts ausgezahlt. Da das Antragsformular für die Arbeitslosenunterstützung ausschließlich in ungarischer Sprache verfügbar ist, treten sprachliche Barrieren hinzu. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 135. Auch nach den Erkenntnissen des US-Außenministeriums haben Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, weder Anspruch auf Wohngeld, Ausbildungsbeihilfen noch auf andere monatliche Geldleistungen. Vgl. U.S. Department of State (USDOS), Hungary 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 22 ff. (4) Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt. Zur Beschäftigung dieser Personengruppen existieren allerdings keine Statistiken. Das größte Zugangshindernis für diesen Personenkreis ist die Sprachbarriere. Gezielte staatliche Unterstützungs- oder Fördermaßnahmen für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung existieren nicht. Sie haben denselben Zugang zu den Arbeitsämtern und können deren Dienste in Anspruch nehmen, auch wenn es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden; außerdem benötigen sie insbesondere auch keine Arbeitserlaubnis. Vom ungarischen Staat werden lediglich statistische Informationen zur Übermittlung verlangt. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 130 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 12. Anerkannt Schutzberechtigte finden typischerweise in den Bereichen Gastgewerbe, Tourismus und im Baugewerbe, etwa als Küchenhilfen, Hotelreiniger oder ungelernte Hilfskräfte eine Beschäftigung. Häufig liegen dabei aber die Löhne, die an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gezahlt werden, deutlich unter dem Durchschnitt in Ungarn. Vgl. Boglárka Budai, NIEM Policy Briefs 3, Covid-19: Effects of the Covid-19 Pandemic on the labour market situation of beneficiaries of international protection in Hungary, 2021, S. 14, https://menedek.hu/sites/default/files/media/document/2021/09/09/NIEM%20Policy%20Brief%20Hungary%2003%20%20COVID-19%20-%20Budai.pdf, abgerufen am 14. November 2023. (5) Anerkannt Schutzberechtigte haben in Ungarn für sechs Monate ab der Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylbewerber. Das bedeutet, dass die Asylbehörde die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere sechs Monate deckt, wenn die Schutzberechtigten nicht eine andere Form der Krankenversicherung erwerben. Es bestehen allerdings tatsächliche Probleme bei der Erlangung des Versicherungsschutzes. Die Ausstellung einer Krankenversicherungskarte dauert lang und ist mit bürokratischen Problemen verbunden. Zudem wird Berichten von NGOs zufolge diese Form der Kostenübernahme häufig nicht von den ungarischen Leistungserbringern im Gesundheitssystem akzeptiert. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 136; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Ungarn, Version 2 vom 12. April 2022, S. 13. Die jüngsten Änderungen des ungarischen Sozialversicherungsgesetzes haben zur Folge, dass der Krankenversicherungsanspruch von später aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgeführten Personen, die zunächst internationalen Schutz in Ungarn erhalten hatten, erlischt. Etwaige Kosten für eine zeitnah nach der Einreise erforderliche medizinische Behandlung sind deshalb von den Schutzberechtigten selbst zu tragen. Vgl. AIDA, Country Report: Hungary, 2022 Update, S. 136. Psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlungen sowie psychosoziale Beratungen für Folterüberlebende und schwer traumatisierte Asylbewerber, Flüchtlinge und ihre Familienangehörigen werden grundsätzlich von der „Cordelia-Foundation“ geleistet. Vgl. Beschreibung der Stiftung, abrufbar unter: https://cordelia.hu. Die gemeinnützige Stiftung ist die einzige zivile Organisation in Ungarn, die diese Betreuung anbietet. Sie finanziert ihre Tätigkeit durch Zuschüsse und Fonds, wobei Hauptgeber die EU, das Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) der Vereinten Nationen und UNHCR sind. Allerdings konstatierte die Stiftung bereits im Jahr 2018, dass NGOs, die in Ungarn Flüchtlinge unterstützten, in einem sehr ungünstigen, sogar feindseligen politischen und gesellschaftlichen Klima arbeiteten. Die ungarische Regierung benutze Migranten konsequent als öffentliche Sündenböcke; es gebe eine systematische Demontage des Asyl- und Integrationssystems für Schutzberechtigte in Ungarn. NGOs wie Cordelia würden schrittweise in ihrer Arbeit eingeschränkt, indem ihnen oft der physische Zugang zu den Zielgruppen verweigert werde. Da Schutzberechtigten jegliche staatliche Unterstützung nach der Anerkennung verweigert werde, müssten die NGOs die Lücke in den Diensten ausgleichen, indem sie Wohnprogramme, Rechtshilfe, Sozialfürsorge, psychologische Betreuung usw. anbieten. Die 2018 eingeführten politischen Maßnahmen und das durch die Regierungspolitik entstandene allgemein feindselige Umfeld hätten tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Arbeit von Cordelia und den Zugang zu den Schutzberechtigten sowie auf deren psychischen Gesundheitszustand. Traumatisierte Flüchtlinge oder solche, die mit psychischen Problemen zu kämpfen hätten (nach internationalen Schätzungen etwa 30-50 % aller Schutzberechtigten), hätten zunehmend Schwierigkeiten, selbst das sehr begrenzte Angebot an Dienstleistungen der NGOs zu finden und zu nutzen. Vgl. Cordelia Foundation, Report on the mental health conditions of beneficiaries of international protection and asylum seekers in Hungary, 2018, S. 4 f., https://cdn-5c8d0253f911c90ff40d8f40.closte.com/wp-content/uploads/20- 19/03/Report-on-the-mental-health-conditions-of-beneficiaries-of-international-protection-and-asylum-seekers-in-Hungary.pdf, abgerufen am 14. November 2023. Mit Blick auf diese Auskunftslage bestehen jedenfalls Zweifel, ob die Feststellung des Bundesamtes, allen in Ungarn sich aufhaltenden Personen stehe unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit eine Notfallversorgung in dringenden Fällen zur Abwendung von lebensgefährdenden, schweren oder bleibenden Gesundheitsschäden sowie zur Linderung von Schmerzen und Leiden zur Verfügung - vgl. BAMF, Bericht zur Integration in Ungarn, Stand: Juli 2020, 15. Juli 2020, S. 7 -, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich noch zutrifft. bb) Vorliegend kann das Gericht im Ergebnis offen lassen, ob sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) die aktuelle Situation für alle Schutzberechtigten, insbesondere also auch für alleinstehende, arbeitsfähige, nicht vulnerable Personen so darstellt, dass im Fall ihrer Rücküberstellung nach Ungarn die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein werden, da die Kläger als Familie mit minderjährigen Kindern zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe gehören. Es bestehen insbesondere angesichts der von den Klägern vorgelegten Gehaltsnachweise aus Ungarn erhebliche Zweifel, dass sie bei einer Rückkehr nach Ungarn in der Lage wären, das Existenzminimum für sich zu erwirtschaften. Zwar ist in diesem Zusammenhang in Rechnung zu stellen, dass die Kläger zu 3. und 4. inzwischen mit 17 bzw. 12 Jahren in einem Alter sind, in dem sie die Schule besuchen und mithin keiner ständigen Betreuung mehr bedürfen. Im Falle des älteren Sohnes, der in Kürze 18 Jahre alt wird, ist bei einer Rücküberstellung nach Ungarn zudem zu beachten, dass dieser zum Lebensunterhalt der Familie beitragen könnte. Allerdings wird es angesichts der in Ungarn zu erwartenden Lebensbedingungen zur Überzeugung des Gerichts den Klägern auch damit nicht gelingen, eigenständig das Existenzminimum für die vierköpfige Familie sicherzustellen. Das Existenzminimum lag 2020 basierend auf den Angaben des Ungarischen Zentralen Amts für Statistik für eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, bereits bei 274.978 HUF pro Monat (entspricht ca. 728 Euro pro Monat). Vgl. AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 20. April 2020, S. 2. Gemessen hieran werden die Kläger nicht in der Lage sein, in Ungarn ihr Existenzminimum zu erwirtschaften. Insoweit hat die Klägerin zu 1. beim Bundesamt Gehaltsnachweise aus Ungarn von ihrer dort in einem Umfang von 40 Stunden pro Woche seit 2016 bis Mitte 2018 ausgeübten Tätigkeit als Schneiderin vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass sie mit dieser Erwerbstätigkeit netto zwischen 73.815 HUF bis maximal 121.264 HUF pro Monat erzielen konnte. Da ihr Ehemann zunächst für die Dauer von einem Jahr nach ihrer Ankunft in Ungarn dieselbe Tätigkeit ausgeübt hat, ist von einem Verdienst in gleicher Höhe auszugehen. Nach eigenen glaubhaften Angaben konnte er auch bei seiner Tätigkeit auf Baustellen, die er im Anschluss aufgenommen hat, maximal 120.000 HUF pro Monat erzielen. Diese Beträge zusammen genommen reichen ersichtlich nicht aus, um für die vierköpfige Familie das für das Jahr 2020 ermittelte Existenzminimum zu decken. Nach den vom Ungarischen Zentralen Amt für Statistik veröffentlichten aktuellen Zahlen ist der für eine vierköpfige Familie zu erwirtschaftende Betrag zur Sicherung des Existenzminimums unter Zugrundelegung des dort ausgegebenen absoluten Mindestbetrags („subsistence level very limited“) seither zudem weiter gestiegen. Im Jahr 2022 wären demnach 282.800 HUF pro Monat (70.700 HUF pro Person einer vierköpfigen Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern) notwendig gewesen und nach den vorläufigen Zahlen für das Jahr 2023 sogar 346.400 HUF (86.600 HUF pro Person einer vierköpfigen Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern). Vgl. Hungarian Central Statistics Office, 14.1.1.16: Necessary amount of net income on different subsitence levels by households with or without dependent children, or single person, https://www.ksh.hu/stadat_files/jov/en/jov0016.html, abgerufen am 14. November 2023. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger gemeinsam bei einer Rückkehr nach Ungarn ein monatliches Einkommen in dieser Höhe werden erzielen können. Vielmehr droht ihnen bei einer Rücküberstellung eine ernsthafte Gefahr, eine Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Die Kläger verfügen über keine besondere Berufsausbildung, die sie befähigen könnte, in einem Beruf Fuß zu fassen, in dem sie einen höheren Stundenlohn werden erzielen können als bei ihrem vorhergehenden Aufenthalt in Ungarn. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln international Schutzberechtigte in Ungarn häufig schlechter bezahlt werden als ungarische Staatsangehörige. Hinzu kommt, dass die Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen, von denen die Kläger ihren eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2023 zufolge u.a. durch Vermittlung einer Wohnung und sechsmonatige Übernahme der Miete profitiert haben, seit ihrer Ausreise aus Ungarn weiter drastisch abgenommen haben und sie nach einer Rücküberstellung zunächst keinen Anspruch auf eine Krankenversicherung haben werden. Mithin müssten sie für etwaige anfallende Kosten medizinischer Versorgung selbst aufkommen. Auch ist bei der gesetzlichen Ausgestaltung der weiteren Sozialleistungen und der hieran geknüpften Voraussetzungen für ihre Gewährung (s.o.), die nach einer Rücküberstellung nach fast fünf Jahren nach Verlassen Ungarns unmöglich zu erfüllen sind, den Klägern ein Rückgriff hierauf zur vorübergehenden Sicherung ihres Lebensunterhalts verwehrt. Die Kläger müssen sich bei alledem nicht darauf verweisen lassen, Landsleute oder sonstige Dritte um (von diesen nicht geschuldete) Hilfe zu bitten. Entsprechendes wäre vom (dauerhaften) Wohlwollen der betreffenden Dritten, die sich ggf. zunächst auch erst finden lassen müssten, abhängig und würde mithin nicht zu einer auch nur einigermaßen verlässlichen Versorgung mit dem Lebensnotwendigen führen können. Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 11 A 1807/20.A -, Seite 17 ff. des Beschlussabdrucks. Dass die Kläger noch über bereites Vermögen in nennenswertem Umfang verfügen, dessen Verwertung ihnen eine längerfristige Deckung ihres unabweisbar notwendigen Lebensunterhalts ermöglichen könnte, ist nicht feststellbar. Im Gegenteil ist unter Zugrundelegung der Angaben der Kläger davon auszugehen, dass sie aus ihrem Aufenthalt in Ungarn noch Schulden bei Dritten haben, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts um Geld gebeten haben und erst jetzt durch ihre berufliche Tätigkeit in Deutschland finanziell in der Lage sind, diese in Raten abzubezahlen. Auch im Übrigen vermag das Gericht dem Vortrag der Beklagten sowie den vorliegenden Erkenntnissen keine mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit realisierbaren Möglichkeiten zu entnehmen, in Ungarn mittel- und längerfristig das Existenzminimum zu bestreiten. 3. Ist danach die Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide aufzuheben, so muss Gleiches auch für die in Ziffer 2 derselben Bescheide getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelten. Dies folgt schon daraus, dass die Feststellung nach den obigen Ausführungen inhaltlich nicht zutrifft. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 148. Abgesehen davon ist diese Regelung bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, auf den Antrag der Kläger hin materielle Berechtigungen (u.a. solche nach §§ 3, 4 AsylG) zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann vor diesem Hintergrund sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. 4. Die in Ziffer 3 der angefochtenen Bescheide verfügten Androhungen der Abschiebung nach Ungarn sind ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG vorliegt. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durfte - wie zuvor ausgeführt - nicht ergehen. Dass ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt, ist ebenfalls nicht erkennbar. 5. Die in Ziffer 4 der angefochtenen Bescheide enthaltenen Befristungen des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind nach alledem gegenstandslos geworden und gleichfalls aufzuheben. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -, juris Rn. 150; VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 27. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.