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Beschluss

1 L 762/24

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0906.1L762.24.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. Die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 - 8 B 154/14 -, Abdruck S. 2; sowie vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, juris Rn. 12 ff.; VG Minden, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 1 L 89/20 -, Abdruck S. 3) geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Auszugehen ist von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Bauherr grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auf eigenes Risiko von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen darf.

Dass der Festsetzung der Hauptfirstrichtung – abweichend vom Regelfall gestalterischer Festsetzungen – hier drittschützende Wirkung zukommen könnte, ist bei kursorischer Betrachtung nicht erkennbar. Überdies befinden sich die Grundstücke bereits nicht im gleichen Baugebiet. Auch eine – ihre Erforderlichkeit unterstellt – fehlende Befreiung von dieser Festsetzung führt nicht für sich zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 - 10 B 1228/18 -, juris Rn. 12). Ein Rücksichtnahmeverstoß wegen Beeinträchtigungen durch den Baukörper, insbesondere wegen der geltend gemachten erdrückenden Wirkung, ist in Anbetracht der Einhaltung der Abstandsflächen, der Höhe der Gebäude sowie des Freibleibens eines vollständigen Baufensters im Gartenbereich der Antragstellerin, nicht ersichtlich. Überdies wäre ein solcher Verstoß auch für den Fall, dass er tatsächlich vorliegen sollte, nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass dieser der Antragstellerin nicht bis zur Entscheidung im Eilverfahren zugemutet werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. Die vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 - 8 B 154/14 -, Abdruck S. 2; sowie vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, juris Rn. 12 ff.; VG Minden, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 1 L 89/20 -, Abdruck S. 3) geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Auszugehen ist von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Bauherr grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens auf eigenes Risiko von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen darf. Dass der Festsetzung der Hauptfirstrichtung – abweichend vom Regelfall gestalterischer Festsetzungen – hier drittschützende Wirkung zukommen könnte, ist bei kursorischer Betrachtung nicht erkennbar. Überdies befinden sich die Grundstücke bereits nicht im gleichen Baugebiet. Auch eine – ihre Erforderlichkeit unterstellt – fehlende Befreiung von dieser Festsetzung führt nicht für sich zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2018 - 10 B 1228/18 -, juris Rn. 12). Ein Rücksichtnahmeverstoß wegen Beeinträchtigungen durch den Baukörper, insbesondere wegen der geltend gemachten erdrückenden Wirkung, ist in Anbetracht der Einhaltung der Abstandsflächen, der Höhe der Gebäude sowie des Freibleibens eines vollständigen Baufensters im Gartenbereich der Antragstellerin, nicht ersichtlich. Überdies wäre ein solcher Verstoß auch für den Fall, dass er tatsächlich vorliegen sollte, nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass dieser der Antragstellerin nicht bis zur Entscheidung im Eilverfahren zugemutet werden könnte. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.