Anerkenntnisurteil
12 L 697/24
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:1030.12L697.24.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf die Streitwertstufe bis 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf die Streitwertstufe bis 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin steht im Dienste der Antragsgegnerin, und zwar als Polizeimeisteranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die am 0. September 0000 geborene Antragstellerin wurde am 1. September 2023 bei der Bundespolizei eingestellt und zur Beamtin auf Widerruf ernannt. Sie wurde in der Folge bei der Bundespolizeiausbildungsstätte I. beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. März 2024 wurde die Antragsgegnerin durch die Bundespolizeiausbildungsstätte I. darüber informiert, dass die Antragstellerin ihrem Ausbilder die Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte, um ihre krankheitsbedingte Abwesenheit an der Ausbildungsstätte zu rechtfertigen. Eine Prüfung hatte ergeben, dass es sich bei der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um ein über einen Onlineanbieter erlangtes Dokument handeln könnte, das von einem nichtexistierenden Arzt ausgestellt wurde. Die Antragsgegnerin geht insoweit von folgendem Sachverhalt aus: Die Antragstellerin habe am Donnerstag, dem 22. Februar 2024, nach der zweiten Unterrichtsstunde dem Fachlehrer mitgeteilt, dass sie sich unwohl fühle und sich auf ihre Stube begeben wolle. Auf den Fachlehrer habe die Antragstellerin blass und kränklich gewirkt, weshalb dieser die Antragstellerin angewiesen habe, sich umgehend persönlich beim Polizeiärztlichen Dienst der Bundespolizeiausbildungsstätte I. vorzustellen. Um 9:05 Uhr habe Polizeimeisteranwärter G. mitgeteilt, dass sich die Antragstellerin auf ihrer Stube aufhalte und ihm gesagt habe, sie werde am Nachmittag einen externen Arzt außerhalb der Bundespolizeiausbildungsstätte I. aufsuchen. Per „WhatsApp“ habe die Antragstellerin Polizeimeisteranwärter G. um 10:45 Uhr mitgeteilt, dass sie um 14:00 Uhr einen außerdienstlichen Arzttermin habe. Davon unbenommen habe die Antragstellerin den restlichen Tag auf ihrer Stube im Gebäude 8 auf dem Gelände der Bundespolizeiausbildungsstätte I. verbracht. Am Freitag, dem 23. Februar 2024, sei die Antragstellerin wieder dienstfähig gewesen und habe an der Ausbildung teilgenommen. Am Montag, dem 26. Februar 2024, habe die Antragstellerin unaufgefordert ihrem Ausbilder in der Bundespolizeiausbildungsstätte I. die besagte Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Februar 2024 vorgelegt. Auf Nachfrage nach dem Original habe die Antragstellerin geäußert, dass sie nur die vorgelegte Ausfertigung erhalten habe. Eine Prüfung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Februar 2024 habe ergeben, dass es sich bei der Bescheinigung um ein Dokument handeln könne, welches bei einem Onlineanbieter ohne persönlichen oder telefonischen Kontakt zu einem Arzt erworben werden kann. Die abgegebene und im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindliche Arbeitsunfähigkeitsbeschreibung sei im DIN-A4-Format, welches halbseitig auf weißem Papier bedruckt sei, ausgefertigt. Im oberen Bereich sei als Krankenkasse bzw. Kostenträger „Heilfürsorge der Bundespolizei“ eingetragen. Nachfolgend seien Name, Vorname und Geburtsdatum der Antragstellerin in großen Buchstaben und Ziffern erkennbar. Die anschließenden Felder für Kostenträgerkennung und Versichertennummer seien nicht ausgefüllt. In dem Feld der Arztnummer sei das Wort „Privatarzt“ eingetragen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei mit Vertragsarztstempel und Unterschrift von „V., Arzt, D.-straße, N., N01“ versehen. Bei der angegebenen Adresse handele es sich um die Postanschrift der Medizinischen Hochschule M.. Ein Arzt mit dem Namen „V.“ sei dort indes nicht tätig. Unter der hinterlegten Telefonnummer sei keine Person erreichbar. Einer Veröffentlichung auf der Onlineplattform www.aerzteblatt.de vom 27. Oktober 2023 sei eine Warnung vor Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von unbekannten Ärzten ausgestellt worden sind, zu entnehmen. In diesem Zusammenhang werde in dem Artikel auch der Name „V.“ aufgeführt. Mit Schreiben vom 26. April 2024 erstattete die Bundespolizeiausbildungsstätte I. gegen die Antragstellerin Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. Das Ermittlungsverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft I. unter dem Aktenzeichen 126 Js 241/24 geführt. Am 29. April 2024 wurde der Antragstellerin durch den Präsidenten der Bundespolizeiakademie im Vorgriff auf die hier streitgegenständliche Verbotsverfügung mündlich die Ausübung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung untersagt. Ohne vorherige Anhörung bestätigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juni 2024, zugestellt am 3. Juli 2024, das bereits mündlich zuvor ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte samt der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte sie aus, der in Rede stehende Sachverhalt biete in mehrfacher Hinsicht dringenden Anlass, der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Es sei dabei auf das den Dienstherrn betrügende Verhalten der Antragstellerin, auf die Wahrung des Ansehens der Bundespolizei im Besonderen und des Beamtentums im Allgemeinen sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs abzustellen. Es bestehe der Verdacht, dass sich die Antragstellerin strafbar gemacht habe und dabei zugleich gegen die ihr obliegende beamtenrechtliche Wohlverhaltens- und Wahrheitspflicht verstoßen habe. Die uneingeschränkte Zuverlässigkeit und das Funktionieren der Sicherheitsbehörden seien nicht gewährleistet, wenn eine Polizeimeisteranwärterin in der geschehenen Art und Weise ihren Dienstherrn hintergehe. Das gezeigte Verhalten sei nicht nur geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer für das Amt eines Polizisten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern auch das Vertrauensverhältnis gegenüber Vorgesetzten zu zerstören. Da weitere Täuschungshandlungen auch gegenüber Mitauszubildenden, Lehrkräften oder gegenüber dem Dienstherrn nicht auszuschließen seien, sei ein reibungsloser Ablauf des Dienst- und Ausbildungsbetriebs nicht mehr gewährleistet. Nachahmungseffekte seien ebenfalls möglich. Die Verbotsverfügung diene auch dem Schutz des Ansehens der Bundespolizei und des Beamtentums. Gerade von Polizeibeamtinnen und -beamten, die mit der Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Straftaten betraut seien, werde erwartet, dass diese sich in eigenen Angelegenheiten gesetzestreu verhielten, insbesondere keine Straftaten begingen. Bei öffentlicher Bekanntgabe könne sich der Vorfall negativ auf das Ansehen der Bundespolizei wie auch des Beamtentums auswirken. Der Allgemeinheit sei es nicht zu vermitteln, wenn die Bundespolizei derartige Verhaltensweisen in ihren Reihen dulde. Der ungestörte und ordnungsgemäße Dienstbetrieb der Bundespolizeiausbildungseinrichtungen erfordere die sofortige Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Eine weitere Begründung der Vollziehungsanordnung sei angesichts der vorbezeichneten Verhaltensweisen nicht erforderlich. Aus den vorgenannten Gründen sei von einer vorherigen Anhörung abgesehen worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 26. Juni 2024 Widerspruch ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft I. erließ das Amtsgericht I. am 10. Juli 2024 einen Strafbefehl und verurteilte die Antragstellerin wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro (insgesamt 1.200 Euro). Gegen den Strafbefehl legte die Antragstellerin Einspruch ein. Das strafgerichtliche Verfahren ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch beim Amtsgericht I. unter dem Aktenzeichen 806 CS 126 Js 241/24 anhängig. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024, der Antragsgegnerin zugegangen am 18. Juli 2024, wurde ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet und dieses wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Juli 2024, der Antragstellerin zugegangen am 20. Juli 2024, hob die Antragsgegnerin ihre Verbotsverfügung vom 26. Juni 2024 aus formellen Gründen auf, da die Gleichstellungsbeauftragte aufgrund eines Büroversehens nicht ordnungsgemäß beteiligt worden war. Zugleich hielt die Antragsgegnerin an der ergangenen Maßnahme fest, indem sie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die Anordnung der sofortigen Vollziehung erneut aussprach. Zur Begründung wiederholte die Antragsgegnerin ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 26. Juni 2024. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 legte die Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 16. Juli 2024 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sowohl das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig seien. Die Vollziehungsanordnung sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil die gegebene Begründung lediglich allgemeine textbausteinartige Erwägungen enthalte und keine konkreten Umstände des Einzelfalls benenne. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch unverhältnismäßig. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Eilbedürftigkeit der Maßnahme vor, da von ihr, der Antragstellerin, keine Gefährdung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs ausgehe. Es werde zudem verkannt, dass die Vollziehungsanordnung sich unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und der Berufsausübungsfreiheit als besondere Härte darstelle, da sie, die Antragstellerin, infolgedessen ihre Ausbildung nicht fortsetzen könne. Ihre wirtschaftliche und berufliche Existenz stehe schließlich auf dem Spiel. Da dienstlich zwingende Gründe, die gegen eine weitere Dienstausübung sprächen, nicht ersichtlich seien, sei die Verbotsverfügung insgesamt rechtswidrig. Sie sei zuvor auch nicht angehört worden. Zwar habe sie die besagte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, sei sich der Fälschung jedoch nicht bewusst gewesen, sondern sei selbst darauf reingefallen, was sie zutiefst bedauere. Der Vorwurf, absichtlich eine gefälschte Bescheinigung vorgelegt zu haben, entbehre jeglicher Logik, da sie als Beamtin bei kurzzeitiger Dienstunfähigkeit nicht zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verpflichtet gewesen wäre. In der Vergangenheit habe sie mehrfach ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, was ihre Glaubwürdigkeit unterstreiche. An besagtem Freitag habe sie sich jedoch in einer Notsituation befunden, da sie von sechs verschiedenen Arztpraxen in I. abgewiesen worden sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, in ihren Heimatort E. zu fahren, um sich von ihrem damaligen Hausarzt untersuchen zu lassen. Angesichts dieser Umstände habe sie sich daran erinnert, dass während der Corona-Pandemie die Möglichkeit bestanden habe, telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Die Antragsgegnerin verkenne darüber hinaus den Sinn und Zweck einer derartigen Verbotsverfügung. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte diene dazu, der Behörde Zeit für weitere Ermittlungen und Klarheit für weitere Maßnahmen zu verschaffen. Vorliegend sei der Sachverhalt aufgeklärt, sodass es des Verbots nicht mehr bedurft habe. Es widerspreche ebenfalls dem Sinn und Zweck, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits vor Erlass der in Rede stehenden Verbotsverfügung erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe zumindest ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil auch die Zuweisung einer anderweitigen Beschäftigung innerhalb der Bundespolizeiakademie denkbar gewesen sei, um ihr, der Antragstellerin, den weiteren Verlauf der Ausbildung - wie von der Antragsgegnerin in ähnlich gelagerten Fällen bereits praktiziert - wenigstens im Rahmen der Fernlehre zu ermöglichen. In einem vergleichbaren Fall, in dem ein Anwärter der Bundespolizei beschuldigt worden sei, seinen Stubenkollegen mit einer schweren Gewalttat bedroht zu haben, habe die Antragsgegnerin trotz des gravierenden Vorwurfs nach einer sorgfältigen Ermessensabwägung entschieden, keine Verbotsverfügung auszusprechen, sondern dem Anwärter die Möglichkeit des Fernunterrichts anzubieten. Am 7. August 2024 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung ihres Antrags wiederholt sie ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Diese Ausführungen ergänzend bzw. vertiefend macht sie geltend, dass sie sich am 22. Februar 2024 nach plötzlicher Erkrankung telefonisch zunächst an den Polizeiärztlichen Dienst gewandt habe, um einen Termin für eine ärztliche Untersuchung und eine entsprechende Krankschreibung zu erhalten. Leider sei es trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen, einen Termin für den 22. Februar 2024 zu vereinbaren. Da sie der festen Überzeugung gewesen sei, eine Krankmeldung unverzüglich vorlegen zu müssen, habe sie nach alternativen medizinischen Anlaufstellen gesucht. Sie habe sich zunächst an ihre damalige Hausarztpraxis in E. gewandt. Diese habe jedoch darauf bestanden, dass sie persönlich erscheine, was ihr in der konkreten Situation krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei. Im Anschluss habe sie vier weitere Arztpraxen in I. kontaktiert, jedoch sei keine der Praxen bereit gewesen, sie als neue Patientin aufzunehmen. In ihrer zunehmenden Verzweiflung habe sie daher im Internet nach einer möglichen Lösung gesucht und sei auf eine Webseite gestoßen, die den Anschein erweckt habe, rechtmäßig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung online ausstellen zu können. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei ihr bewusst geworden, dass sie selbst Opfer eines Betrugs geworden sei. Niemals habe sie die Absicht gehabt, die Bundespolizei oder ihre Vorgesetzten zu täuschen. Sie befinde sich noch am Anfang ihres Berufslebens, sei jung, unerfahren und habe sich in einer verzweifelten Notsituation befunden. Eine eidesstaatliche Erklärung, in der die Antragstellerin die vorgenannten Angaben wiederholt, wird zur Akte gereicht. Hinsichtlich ihrer am 22. Februar 2024 an Polizeimeisteranwärter G. verfassten WhatsApp-Nachricht könne sie sich zwar nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, jedoch ergebe sich dieser aus dem zur Akte gereichten Aktenvermerk vom 4. März 2024. Ihrem Kollegen G. habe sie demnach lediglich mitgeteilt, dass sie einen externen Arzt außerhalb der Bundespolizeiausbildungsstätte I. aufsuchen wolle, was genau ihrer Intention entsprochen habe. Einen festen Termin habe sie nicht gehabt. Abgesehen davon stelle sich die Maßnahme als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft dar, weil in ihrem Stadium der Ausbildung die Möglichkeit des Fernunterrichts als realistische und angemessene Alternative zur Verbotsverfügung bestanden habe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Juli 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2024 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des Bescheids vom 16. Juli 2024. Ergänzend hierzu führt sie aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig sei. Mit Verweis auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs sei näher dargelegt worden, weshalb unter Abwägung der persönlichen Belange der Antragstellerin und den dienstlichen bzw. öffentlichen Belangen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe. Die Verbotsverfügung sei ebenfalls rechtmäßig. Eine vorherige Anhörung sei nicht erforderlich gewesen und könne zudem nachgeholt werden. Überdies habe man sich mit den vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin im Rahmen der Antragserwiderung auseinandergesetzt. Die Verbotsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Vortrag der Antragstellerin, selbst Opfer eines Betrugs geworden zu sein, indem sie auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertraut habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon, dass ihr die Verfahrensweise der Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den Polizeiärztlichen Dienst hinreichend bekannt sei, seien die weiteren Angaben der Antragstellerin mitunter widersprüchlich. Die erfolgte Vorlage der Bescheinigung stehe bereits im Widerspruch zu ihren zunächst gegenüber einem Kollegen geäußerten Mitteilungen vom 22. Februar 2024, dass sie am Nachmittag einen externen Arzt außerhalb der Bundespolizeiausbildungsstätte I. aufsuchen werde und sodann später geäußert habe, dass sie einen außerdienstlichen Arzttermin um 14 Uhr habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, dass sie sich an besagtem Vormittag angeblich in einer Notsituation befunden habe und von mehreren Arztpraxen abgewiesen worden sei. Die Antragstellerin müsse sich auch fragen lassen, weshalb sie in Kenntnis der Karenzzeitregelung die - an sich nicht erforderliche - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung überhaupt vorgelegt habe. Soweit sie die telefonische Erteilung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen während der Corona-Pandemie anspreche, könne sie nicht von der Hand weisen, dass eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest den telefonischen Kontakt zu einem Arzt voraussetze. Erstmalig führe die Antragstellerin nunmehr aus, dass sie sich zunächst an ihre Hausarztpraxis in E. gewandt habe, diese jedoch auf ihrem persönlichen Erscheinen bestanden habe. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstablaufs erforderlich, weil aufgrund des Vorfalls das Vertrauen des Dienstherrn in die Antragstellerin in bedeutsamer Weise beeinträchtigt sei und im Interesse des Ansehens der Bundespolizei die weitere Dienstausübung nicht verantwortet werden könne. Da die Integrität der Antragstellerin in ihrer Stellung als Beamtin insgesamt in Frage stehe, sei ihr - der Antragsgegnerin - keine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin zuzumuten. Soweit die Antragstellerin mit Bezug auf einen „Parallelfall“ ausführe, dass die vorliegende Verbotsverfügung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft sei, verkenne sie, dass schon keine ähnlich gelagerten Fälle vorliegen. Im Übrigen existiere für eine Widerrufsbeamtin im Vorbereitungsdienst keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung. Durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erleide die Antragstellerin angesichts der Fortzahlung der Bezüge auch keine erheblichen finanziellen Nachteile. Eine etwaige zeitliche Verzögerung des Abschlusses ihrer Ausbildung sei im Rahmen der Interessenabwägung von der Antragstellerin hinzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie auf die durch die Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgänge und die über die Antragstellerin geführte Personalakte Bezug genommen. II. A. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist statthaft, da die Antragsgegnerin in der Verbotsverfügung vom 16. Juli 2024 die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegen nicht vor. 1. In formeller Hinsicht entspricht die schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der sich aus dieser Vorschrift ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Außerdem soll die Begründung dem Betroffenen die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ermöglichen und dem Gericht die Erwägungen der Verwaltungsbehörde, die zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, nachvollziehbar machen. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 4 S 2901/07 -, juris Rn. 3. Nach allgemeiner Ansicht ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Angesichts der Besonderheit der Maßnahme mit schon materiell-rechtlich erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründen wird, anders als gewöhnlich, in aller Regel zugleich Anlass und Rechtfertigung bestehen, schon bei Erlass des Verbots oder spätestens bei Erhebung des Widerspruchs die sofortige Vollziehung anzuordnen. Dafür werden im Allgemeinen keine zusätzlichen Gründe angeführt werden können und müssen. Es wird vielmehr regelmäßig genügen, die zum Verbot führenden zwingenden dienstlichen Gründe auch unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass sie die sofortige Vollziehung des Verbots gebieten. Denn die Gründe der Verbotsverfügung tragen regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 8; VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Mai 2023 - B 5 S 23.372 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Beschluss vom 14. Juni 2017 - Au 2 S 17.491 -, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 66 BBG, Rn. 31. Gemessen an diesen Maßstäben sind die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung der Vollziehungsanordnung gewahrt. In der angegriffenen Verfügung wird nicht bloß formelhaft der Gesetzestext wiedergegeben; auch werden nicht lediglich Allgemeinplätze angeführt, vielmehr wird näher begründet, weshalb bei einer Abwägung der persönlichen Belange der Antragstellerin mit den dienstlichen und öffentlichen Belangen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Zur Begründung des Sofortvollzugs wird in der Verbotsverfügung ausgeführt, es sei sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb der Bundespolizeiausbildungseinrichtungen ungestört und ordnungsgemäß verlaufe. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei daher mit sofortiger Vollziehbarkeit anzuordnen, um die bezweckte Wirkung zu gewährleisten. Die vorbezeichneten Verhaltensweisen der Antragstellerin begründeten nicht nur zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Verbotsverfügung, sondern geböten auch eine sofortige Vollziehung. Diese Begründung ist hinreichend. Soweit die Antragstellerin meint, bei statusverändernden und grundrechtlich (hier: Art. 12 Abs. 1 GG) bedeutsamen Maßnahmen im Beamtenrecht, wozu auch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zähle, sei eine eingehendere Begründung der Vollziehungsanordnung anhand des vorliegenden Einzelfalls erforderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist keine statusverändernde, sondern lediglich eine materiell-rechtlich vorgesehene Sofortmaßnahme von nur vorübergehender Dauer. Das Verbot lässt die grundsätzliche beamtenrechtliche Stellung des Beamten, d.h. das Beamtenverhältnis und das durch Ernennung verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne, unberührt; der Beamte darf lediglich das ihm übertragene konkrete Amt, seine Dienstgeschäfte, nicht ausüben. Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 66 BBG, Rn. 2. Auch mit Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit besteht daher kein Anlass von den skizzierten (abgeschwächten) Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 VwGO abzuweichen. Nicht zu beanstanden ist mithin, dass die Antragsgegnerin als wesentliche Begründung der Vollziehungsanordnung die Gewährleistung eines ungestörten Dienstbetriebs anführt und im Übrigen auf das bereits zur Begründung der Verbotsverfügung ausführlich dargestellte „vorbezeichnete Verhalten“ der Antragstellerin verweist. Damit ist den formellen Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, Genüge getan. Ob die Argumente inhaltlich tragfähig sind, ist erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu klären. 2. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde - wie hier die Antragsgegnerin - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nach herrschender Meinung nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit noch die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, so ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse überwiegt. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, geht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass die Verbotsverfügung vom 16. Juli 2024 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses - vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte: Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. März 2017 - 3 ZB 16.921 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 48 - nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung sich als formell und materiell rechtmäßig erweist. a) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte findet seine rechtliche Grundlage in § 2 BPolBG i.V.m. § 66 Satz 1 BBG. Nach § 66 Satz 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. b) Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung bestehen nicht. aa) Als oberste Dienstbehörde ist die Antragsgegnerin nach § 2 BPolBG i.V.m. §§ 3, 66 BBG und der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 (GMBl. 2008 Nr. 13 S. 262) zuständig für die Verbotsverfügung. bb) Zwar ist die Antragstellerin nicht, wie von § 28 Abs. 1 VwVfG verlangt, vor dem Erlass der Verfügung angehört worden. Ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung vorlagen, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) kann auf sich beruhen. Jedenfalls wäre ein etwaiger Verfahrensfehler durch Nachholung der Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. Die Antragstellerin hat nämlich bereits in ihrer Widerspruchsbegründung vom 7. August 2024 zu der Verbotsverfügung vom 16. Juli 2024 Stellung genommen. Zudem beschränkt sich die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 21. August 2024 und ihrem weiteren Schriftsatz vom 26. September 2024 nicht darauf, ihre Verbotsverfügung unter erneutem Hinweis auf die Sach- und Rechtslage zu rechtfertigen, sondern setzt sich ausführlich mit den vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin auseinander. Abgesehen davon wäre es auch bei einer im gerichtlichen Eilverfahren noch nicht nachgeholten Anhörung nicht gerechtfertigt, dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein mit Blick auf eine fehlende Anhörung hinreichende Erfolgsaussicht zuzusprechen. Denn eine Heilung des Anhörungsmangels ist zum für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Eilantrags maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung im Weiteren (fiktiven) Verfahrensverlauf noch bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens möglich, § 45 Abs. 2 VwVfG. Dann aber kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sich der angefochtene Bescheid wegen eines Anhörungsmangels als formell rechtswidrig erweisen und das Hauptsacheverfahren allein deshalb erfolgreich sein würde. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2023 - 9 E 850/22 -, juris Rn. 26 und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris Rn. 13. Daher kommt es auf die die Anhörung betreffenden Rügen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht an. cc) Die Gleichstellungsbeauftragte der Antragsgegnerin wurde gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG beteiligt und hat mit Schreiben vom 5. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie keine auf das Gleichstellungsrecht bezogenen Einwände erhebe. c) Die Verbotsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig. aa) Die Ermächtigungsgrundlage des § 66 Satz 1 BBG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wird insbesondere nicht durch das Disziplinarverfahren, namentlich durch die Möglichkeit der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG, verdrängt. Nach letztgenannter Vorschrift kann die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BDG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG erfolgen wird. Zwar ist gegen die Antragstellerin wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens sind, unter dem 11. Juli 2024 bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt nur noch eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG gegen sie ergehen könnte und das am 16. Juli 2024 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 BBG rechtswidrig wäre. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 BBG und die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG stehen mangels einer gesetzlichen Ausschlussregel dem Grunde nach in einem gleichberechtigten Konkurrenzverhältnis. Trotz ihrer inhaltlichen Verwandtschaft sind sie jeweils eigenständige Instrumente zur Abwehr von Störungen, die der Verwaltung durch eine weitere Amtsausübung des Beamten drohen. Die Maßnahmen unterscheiden sich in Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Rechtsschutz, so dass ein Spezialitätsverhältnis nicht besteht. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es etwa bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Aus dem gleichberechtigten Nebeneinander der Normen folgt, dass eine Verbotsverfügung nach § 66 Satz 1 BBG nicht bereits mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens erlischt. Sofern der Dienstherr eine Dienstausübung durch den Beamten verhindern möchte, hat er vielmehr die Wahl, entweder das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder auf der Grundlage des § 38 BDG eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen. Von welchem der beiden Instrumente er Gebrauch macht, entscheidet der Dienstherr im Rahmen seiner Personal- und Organisationshoheit. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 6 CS 22.2052 -, juris Rn. 10 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 11. Dementsprechend kann nach überwiegender und zutreffender Auffassung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - so wie hier - auch noch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens selbst mit Blick auf den Sachverhalt, der disziplinarrechtlich relevant ist, ausgesprochen werden. Vgl. jeweils zu § 39 BeamtStG: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Dezember 2020, § 39 BeamtStG, Rn. 9. bb) Dem Ausspruch des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte steht auch nicht entgegen, dass der Sachverhalt im Wesentlichen aufgeklärt ist und keiner weiteren Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin bedarf. Sinn und Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG liegen darin, dem Dienstherrn die Möglichkeit einzuräumen, durch eine rasche Entscheidung gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten zu vermeiden. Das Verbot dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 13 zu § 39 BeamtStG. Es handelt sich daher nur um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiell-rechtlichen Eilmaßnahme, denn es erlischt gemäß § 66 Satz 2 BBG, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin bzw. den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Dementsprechend kann zwar grundsätzlich keine abschließende Klärung des Sachverhalts gefordert werden. Vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Vgl. OVG SH, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7 ff. zu § 39 BeamtStG; Vgl. Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2. Auflage 2021, Teil II. Rn. 830. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin setzt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte indes nicht voraus, dass noch Unklarheit über die Gegebenheiten herrscht, aus denen das Vorliegen zwingender dienstliche Gründe folgt. Der Umstand allein, dass aus Sicht der Antragsgegnerin kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, hindert eine Suspendierung gemäß § 66 BBG daher nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris Rn. 17 ff. zu § 39 BeamtStG. cc) Der tatbestandlichen Anwendbarkeit des Verbots der Verfügung der Dienstgeschäfte steht ebenfalls nicht entgegen, dass es sich bei der Antragstellerin noch um eine in der Ausbildung befindliche Beamtin auf Widerruf handelt. Grundsätzlich kann jedem Beamten, gleich welcher Art sein Beamtenverhältnis ist, nach § 66 Satz 1 BBG die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, auch z.B. einem Ehrenbeamten. Die Ausübung von Dienstgeschäften setzt nicht voraus, dass dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm Dienstgeschäfte zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - wie hier - Dienstgeschäfte im Sinne der Vorschrift ausübt. Vgl. OVG SH, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 13; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 66 BBG Rn. 16. dd) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Satz 1 BBG liegen hier vor. Das Verbot der Ausübung des Dienstes ist gerechtfertigt, weil für diese Maßnahme zwingende dienstliche Gründe vorliegen. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann, weil anderenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst im Falle der Fortführung der Dienstgeschäfte drohen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 - juris Rn. 11 ff. jeweils zu § 39 BeamtStG; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2. Auflage 2021, Teil II. Rn. 828. Dabei bedarf es weder einer besonderen Wiederholungsgefahr noch eines bestimmten Öffentlichkeitsbezugs der verbotenen Dienstausübung. Zwingende dienstliche Gründe setzen kein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten voraus, sondern nur die objektive Gefährdung des Dienstes. Vgl. Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2. Auflage 2021, Teil II. Rn. 828. Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, bedarf in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung. Wird gegen einen Beamten - wie hier - der Verdacht einer Straftat geäußert, rechtfertigt nicht allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren einleitet, das Verbot der Dienstgeschäftsführung. Vielmehr sind u. a. Art und Schwere der vorgeworfenen Straftaten ebenso wie der Stand der Ermittlungen in den Blick zu nehmen. Auch ist die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung des Beamten ebenso zu bedenken wie die hieraus zu ziehenden dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Konsequenzen. Vgl. OVG MV, Beschluss vom 25. November 2008 - 2 M 156/08 -, juris Rn. 9; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, 2. Auflage 2021, Teil II. Rn. 829. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere der Verdacht einer in Ausübung des Dienstes begangenen erheblichen Straftat und/oder eines Dienstvergehens von schwerwiegender Art für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausreichen kann. Zu den schwer wiegenden Nachteilen für den Dienstherrn zählen dabei auch die Belastung des Vertrauensverhältnisses, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten unzumutbar machen kann, sowie ein sich aus der vorgeworfenen Straftat ergebender Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes. Nicht erforderlich ist eine Verdunkelungsgefahr oder eine Behinderung der Ermittlungen bei Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 -, juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. März 2009 - 12 L 148/09 -, juris Rn 18. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende (Anfangs-)Verdacht einer Straftat. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" erforderlich noch vorauszusetzen ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als strafrechtlich relevant erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 -, juris Rn. 44. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben liegen hier zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 66 Satz 1 BBG vor. Es besteht der auf konkreten Anhaltspunkten beruhende Verdacht, dass die Antragstellerin eine gegen ihren Dienstherrn gerichtete, vorsätzliche Straftat (Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB) begangen und damit zugleich gegen die ihr aus dem Beamtenverhältnis obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und Wahrheitspflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 1 BBG) verstoßen hat. Soweit die Antragstellerin den Vorwurf, sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB strafbar gemacht zu haben, bestreitet, indem sie im Kern behauptet, auf die Echtheit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst vertraut zu haben und selbst Opfer eines Betrugs geworden zu sein, dürfte ihr Vorbringen unglaubhaft sein. Die von der Antragsgegnerin durchgeführten Ermittlungen sprechen dafür, dass die Antragstellerin von Anfang an wusste, dass das besagte Dokument nicht für den Rechtsverkehr geeignet ist, um ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Auf entsprechende Vorhalte hat die Antragstellerin eingeräumt, dass sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über einen Onlineanbieter erlangt hat. Zudem gab sie an, dass sie das Dokument nur in Kopie erhalten habe. Den Ermittlungen der Antragsgegnerin zufolge wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wahrscheinlich ohne persönlichen Kontakt zu medizinischem Fachpersonal erworben und von einem nichtexistierenden Arzt unter Angabe einer falschen Telefonnummer ausgestellt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe sich an die Möglichkeiten, telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während der Corona-Pandemie zu erhalten, erinnert, geht diese Argumentation daher fehl. Eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung setzt zumindest den telefonischen Kontakt zu einem Arzt voraus. Einen solchen Kontakt hat es hier wohl nicht gegeben. Dass ein solcher Kontakt indes Voraussetzung zur Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, musste sich auch der Antragstellerin geradezu aufdrängen. Selbst die Praxis ihres Hausarztes soll ihren eigenen Angaben zufolge auf einem persönlichen Erscheinen bestanden haben. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin die Verfahrensweise zur Erlangung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den Polizeiärztlichen Dienst hinreichend bekannt war. Dies gilt umso mehr, als sie sich bereits in der Vergangenheit mehrfach durch Vorlage ordnungsgemäßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen krankgemeldet hat. Umso weniger nachzuvollziehen ist es, dass die Antragstellerin vorliegend auf die Rechtmäßigkeit einer über das Internet erlangten und ohne jeglichen ärztlichen Kontakt erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die sie im Übrigen nur in Kopie erhalten hat, vertraut haben will. Ob sich die Antragstellerin, wie von ihr behauptet, am Tag ihrer Erkrankung vergeblich an den Polizeiärztlichen Dienst und/oder auch an weitere Arztpraxen in I. gewandt hat, um eine Bescheinigung zu erhalten, und inwieweit ihr Verhalten möglicherweise im Widerspruch zu ihren am selben Tag erfolgten Mitteilungen gegenüber einem weiteren Kollegen stehen, kann dahinstehen. Denn selbst bei Wahrunterstellung ihrer diesbezüglichen Angaben bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Antragstellerin allein durch Vorlage der in Rede stehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer Urkundenfälschung strafbar gemacht hat. Die Vorlage einer unechten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt nicht nur eine Straftat, sondern auch eine vorsätzliche Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und eine Verletzung der aus § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG abgeleiteten Wahrheitspflicht dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 2 WD 13/18 -, juris Rn. 21 zu § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG haben Beamtinnen und Beamte die Pflicht, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine speziellen Regelungen in den Beamtengesetzen gefunden haben. Vgl. BeckOK Beamtenrecht Bund, 33. Ed. Stand: 15. Januar 2024, BBG § 61 Rn. 12. Daneben haben Beamte ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (Unterstützungspflicht, § 2 BPolBG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG). Aus diesen Pflichten wird die Wahrheitspflicht abgeleitet. Danach hat der Beamte in allen dienstlichen Belangen die Wahrheit zu sagen, dienstliche Äußerungen muss er sorgfältig prüfen und sich darauf vorbereiten. Vgl. VG Mainz, Beschluss vom 19. März 2019 - 4 L 105/19.MZ -, juris Rn. 14. Vorsatzstraftaten führen bei Polizeibeamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zur Annahme eines Dienstvergehens. Polizeibeamte haben die Aufgabe, die Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner zu schützen und gegen diese gerichtete Straftaten zu verhindern bzw. zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters die Annahme eines Dienstvergehens. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 22 f. und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 35 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 3d A 2529/12.O -, juris Rn. 61. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht nur zum Schutz des Ansehens der Bundespolizei und des Berufsbeamtentums dringend geboten. Das gezeigte Verhalten der Antragstellerin stellt auch einen erheblichen achtungs- und vertrauensschädigenden Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und die Wahrheitspflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BBG dar. Der Gebrauch unechter Urkunden im Dienstverhältnis gegenüber dem Dienstherrn offenbart nämlich nicht nur kriminelle Energie, sondern ist zugleich ein besonderer Vertrauensbruch. Durch dieses Verhalten ist die Antragstellerin der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die ihr Dienst erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 2 WD 13/18 -, juris Rn. 21. Zwar mag es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorfall um ein bislang einmaliges Fehlverhalten der Antragstellerin handeln. Umso schwerer wiegt vorliegend jedoch der Umstand, dass die Antragstellerin sich schon bei einem derartigen, an sich belanglosen Anlass zu einer nicht unerheblichen Straftat gegenüber ihrem Dienstherrn hat hinreißen lassen. Selbst wenn man zugunsten der noch relativ jungen Antragstellerin unterstellt, dass sie sich in einer subjektiv empfundenen Notsituation befunden haben mag, weil sie davon ausging, bereits für den ersten Tag ihrer Erkrankung eine tagesaktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu benötigen und zuvor vergeblich versucht hatte, diese bei mehreren Arztpraxen zu erhalten, kann ihre Handlungsweise in Gänze nicht nachvollzogen werden. Von der zum Tatzeitpunkt 22-jährigen Antragstellerin wäre auch in dieser Situation zu erwarten gewesen, dass sie sich nach ihrer Genesung vertrauensvoll an ihren Dienstvorgesetzten wendet, und diesem gegebenenfalls erläutert, weshalb sie keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann. Aufgrund dieses Vertrauensbruchs ist der Dienst- und Ausbildungsbetrieb objektiv gefährdet. Nachahmungseffekte im Kollegenkreis können nicht ausgeschlossen werden, wenn eine straftatverdächtige Angehörige der Bundespolizei - wie hier - nicht von der Dienstverrichtung ausgeschlossen wird, sondern weiterhin, scheinbar unbehelligt, dem Dienstbetrieb beiwohnt. Die sich noch in der Ausbildung befindliche Antragstellerin würde gerade unter ihren überwiegend jungen Kolleginnen und Kollegen eine erhebliche negative Vorbildwirkung auslösen. Auch weitere Täuschungshandlungen wären möglicherweise zu befürchten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin auch künftig mögliche Straftaten für sich relativiert, insbesondere, wenn sie sich bei schwerer wiegendem Anlass erneut in einer vermeintlichen Notsituation wähnt. Die Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sind auch im Sinne des § 66 BBG zwingend; insbesondere ist eine mildere, aber zur Erreichung des Zwecks in gleicher Weise geeignete Maßnahme nicht ersichtlich. Insofern ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 13 L 832/16 -, juris Rn. 48 zu § 39 BeamtStG; VG München, Beschluss vom 17. April 2002 - M 5 S 02.1111 -, juris Rn. 28. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, die Verbotsverfügung sei unverhältnismäßig; insbesondere hätte es ausgereicht, ihr eine Fortsetzung der Ausbildung im Wege der Fernlehre zu ermöglichen, verkennt sie die Schwere des gegen sie erhobenen Vorwurfs und den damit korrespondierenden grundlegenden Vertrauensverlust auf Seiten der Antragsgegnerin. Dieser Vertrauensverlust schließt selbst eine vorläufige Fortsetzung der Ausbildung - sei es auch in Form der Fernlehre - bei Fortbestand des vorliegenden Verdachts generell aus. Insoweit geht auch der Einwand, die Antragsgegnerin handele unverhältnismäßig, weil sie in einem anderen, wesentlich schwerwiegenderen Fall keine Verbotsverfügung ausgesprochen, sondern dem betroffenen Anwärter die Möglichkeit des Fernunterrichts eröffnet habe, ins Leere. Es ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass es sich auch nur ansatzweise um vergleichbare Fälle handeln könnte, sodass hieraus für die Beurteilung der vorliegenden Verbotsverfügung keine Rückschlüsse gezogen werden können. Auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen stellt sich die Verbotsverfügung als verhältnismäßig dar. Die Antragstellerin ist eine Beamtin auf Widerruf. Aufgrund des in Rede stehenden Vorfalls kann durchaus eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommen. In der Rechtsprechung wird etwa vertreten, dass vorsätzliche Straftaten von Polizeivollzugsbeamten schon wegen des damit verbundenen Vertrauensverlustes und Ansehensschadens im Regelfall zur Entfernung aus dem Dienst führen, sofern - wie hier - keine Milderungsgründe oder andere entlastende Umstände von vergleichbarem Gewicht vorliegen. Kommt im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigen es die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlagern. Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 2 D 113/09 -, juris Rn. 10 f. Auch die Ermessensausübung seitens der Antragsgegnerin hält der rechtlichen Überprüfung stand. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, ist in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Eine solche kann etwa darin liegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung anderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer oder den Umfang des Verbots den Beamten weniger in seinen Rechten zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, 6 A 2586/12 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 18. Da es für einen Widerrufsbeamten im Vorbereitungsdienst - wie hier - keine andere Möglichkeit der amtsangemessenen Beschäftigung gibt, heißt es zutreffend im Bescheid, die Maßnahme nach § 66 BBG sei aus vorbenannten Gründen unerlässlich. Vgl. OVG SH, Beschluss vom 5. August 2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 26. Ausgehend hiervon durfte die Antragsgegnerin hier nach § 66 Satz 1 BBG vorgehen. 3. Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verbotsverfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Aufgrund des gezeigten Verhaltens der Antragstellerin und des damit einhergehenden Vertrauensverlustes in ihre Integrität wird der Sofortvollzug insbesondere gerechtfertigt durch das öffentliche Interesse an einem ungestörten Dienstbetrieb und der Vermeidung eines Ansehensverlusts der Bundespolizei in der Öffentlichkeit. Angesichts der Fortzahlung der Bezüge entstehen der Antragstellerin durch das sofortvollziehbare Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch keine erheblichen finanziellen Nachteile. Sollte die Antragstellerin nicht entlassen werden, besteht zudem die Möglichkeit die Ausbildung fortzusetzen. Die damit möglicherweise verbundene zeitliche Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung ist von der Antragstellerin hinzunehmen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei das Gericht den sich daraus ergebenden Auffangwert wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Eilentscheidung halbiert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2023 - 1 B 413/23 -, juris Rn. 40.