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Beschluss

9 K 4318/25

VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0829.9K4318.25.00
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Leitsätze
1. Von der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte für einen Bürgermeister kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung wegen Untreue und Bestechlichkeit ein erheblicher Vertrauensverlust in die Funktion und das Amt des Bürgermeisters sowohl seitens der Bürger der Gemeinde als auch der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung zu besorgen ist.(Rn.33) 2. Ein nach § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG (juris: BG BW 2010) als Annexentscheidung angeordnetes Hausverbot, das dem Beamten den Zutritt zum Rathaus auch für die Regelung persönlicher Angelegenheiten verwehrt, beschränkt den Antragsteller unverhältnismäßig in seinen Rechten (Art. 3 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.04.2025 gegen den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 13.03.2025 wird hinsichtlich des in Ziffer 2 angeordneten Betretungsverbots bezüglich des Rathauses für die der Öffentlichkeit zugänglichen Räume wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 90 v.H. und der Antragsgegner zu 10 v.H. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte für einen Bürgermeister kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung wegen Untreue und Bestechlichkeit ein erheblicher Vertrauensverlust in die Funktion und das Amt des Bürgermeisters sowohl seitens der Bürger der Gemeinde als auch der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung zu besorgen ist.(Rn.33) 2. Ein nach § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG (juris: BG BW 2010) als Annexentscheidung angeordnetes Hausverbot, das dem Beamten den Zutritt zum Rathaus auch für die Regelung persönlicher Angelegenheiten verwehrt, beschränkt den Antragsteller unverhältnismäßig in seinen Rechten (Art. 3 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO <juris: Gemo BW), sofern keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Wahrnehmung privater Bürgerinteressen eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der Gemeindeverwaltung droht.(Rn.69) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.04.2025 gegen den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 13.03.2025 wird hinsichtlich des in Ziffer 2 angeordneten Betretungsverbots bezüglich des Rathauses für die der Öffentlichkeit zugänglichen Räume wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 90 v.H. und der Antragsgegner zu 10 v.H. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ein Betretungsverbot. Er ist seit dem xx.xx.2022 Bürgermeister der Gemeinde M. Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens verhängte das Landratsamt Enzkreis (im Folgenden: Landratsamt) mit Verfügung vom 16.01.2025 als disziplinarische Maßnahme eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Antragsteller. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe im Zeitraum vom 19.08.2022 bis 08.01.2024 in drei Fällen Aufträge für die Gemeinde M. vergeben, ohne vorab Vergleichsangebote einzuholen (erster Vorwurf), in sechs Fällen entgegen der gemeindlichen Kompetenzordnung Entscheidungen getroffen, die an sich dem Gemeinderat vorbehalten gewesen wären (zweiter Vorwurf), in zwei Fällen ohne die erforderliche Genehmigung durch die zuständigen Behörden Arbeiten in Auftrag gegeben (dritter Vorwurf) und in einem Fall entgegen arbeitsrechtlicher Bestimmungen eine Weisung erteilt (vierter Vorwurf). Er hätte dabei bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er - bezogen auf die oben dargestellten Vorwürfe - angesichts des jeweiligen Auftragswerts zumindest Vergleichsangebote hätte einholen müssen (erster Vorwurf), es eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft hätte (zweiter Vorwurf), vorab Genehmigungen seitens der zuständigen Behörden einzuholen gewesen wären (dritter Vorwurf) bzw. sein Handeln nicht von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen gedeckt gewesen sei (vierter Vorwurf). Dabei handele es sich um Verstöße gegen die gemeindliche Kompetenzordnung sowie die Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und zu rechtmäßigem Verhalten (§ 36 BeamtStG). Als Bürgermeister treffe den Antragsteller eine gesteigerte Verantwortung. Daher läge ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor. Das Landratsamt informierte den Gemeinderat M. am 06.02.2025 über das Ergebnis des Disziplinarverfahrens. Der Antragsteller akzeptierte die mit Verfügung vom 16.01.2025 verhängte Geldbuße. Aufgrund von weiteren Beschwerden von Mitgliedern des Gemeinderats M. und Mitarbeitern des Rathauses nahm das Landratsamt im Februar 2025 erneut Ermittlungen auf. Am 13.03.2025 wurde das Rathaus der Gemeinde M. und die private Wohnung des Antragstellers auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Pforzheim aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses wegen des Anfangsverdachts der Bestechlichkeit und Untreue durchsucht. Mit Verfügung vom 13.03.2025 untersagte das Landratsamt dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung, einschließlich der Wahrnehmung aller Mandate in Verbänden und Gremien, die ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Bürgermeister übertragen wurden oder in die er nur aufgrund seiner Eigenschaft als Bürgermeister gewählt werden konnte (Ziffer 1). Es ordnete die Herausgabe sämtlicher Schlüssel zu Liegenschaften der Gemeinde sowie etwaiger elektronischer Zugangskarten, Dienstsiegel und dienstlicher Geräte an die Gemeinde an und untersagte den Zutritt zu und den Aufenthalt in sämtlichen Dienstgebäuden der Gemeinde M. (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine Anhörung nach § 28 LVwVfG sei wegen „Gefahr im Verzug“ und aus sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses entbehrlich. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte diene dazu, den Dienstbetrieb der Gemeinde M. vor Beeinträchtigungen zu schützen. Es bestehe die Gefahr, dass vor dem Hintergrund der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bei Fortführung der Dienstgeschäfte das Vertrauen der Mitarbeiter und der Allgemeinheit erheblich gestört werde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich die Ermittlungen auf dienstliche Vorgänge bezögen und die Mitarbeiter des Rathauses bzw. die Nachbarn des Antragstellers hiervon Kenntnis erlangt hätten. Ein sofortiges Handeln sei erforderlich, um den Zweck der Maßnahme sicherzustellen. Die vorstehenden Gründe rechtfertigten auch in der Sache, dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte zu untersagen, weil sich die Ermittlungen auf Straftaten zulasten der Gemeinde bezögen. Auch das Vertrauen der Bevölkerung in seine Amtsführung sei erschüttert; dem Bürgermeister komme in tatsächlicher und repräsentativer Hinsicht eine herausragende Stellung innerhalb der Gemeinde zu, daher drohe ein erheblicher Ansehensverlust. Dies gelte umso mehr, als gegen den Antragsteller bereits ein Disziplinarverfahren zeitlich unmittelbar vor den neu bekannt gewordenen Vorwürfen abgeschlossen worden sei. Es könne der Eindruck entstehen, die Rechtsaufsichtsbehörde lasse gemeinwohlschädigendes Verhalten zu. Ein etwaiges Verschulden sei dabei im Rahmen des § 39 BeamtStG rechtlich nicht relevant. Von dem Hausverbot in Ziffer 2 umfasst seien die Räumlichkeiten des Rathauses, der Aschule, der Kindertagesstätte „V.“ und des Kindergartens „W.“. Schließlich könne der Sinn und Zweck des Verbots, der Schutz des Dienstbetriebs, nur durch sofortige Anordnung gewährleistet werden. Auf Nachfrage des damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 26.03.2025, ob das Betretungsverbot den Antragsteller auch als Privatperson berühre, erklärte das Landratsamt am 28.03.2025 im Wesentlichen Folgendes: Mit Ziffer 2 der Verfügung vom 13.03.2025 solle sichergestellt werden, dass der Dienstbetrieb umfassend geschützt werde und die Gemeindeverwaltung ihren Aufgaben möglichst unbeeinträchtigt nachkommen könne. Als amtierender Bürgermeister und Dienstvorgesetzter sei der Antragsteller gegenüber den Mitarbeitenden weisungsbefugt. Daher sei Konfliktsituationen vorzubeugen. Dieses Verbot gelte unabhängig davon, ob der Antragsteller als Bürgermeister oder Privatperson die Liegenschaften aufsuchen wolle, zumal diese Unterscheidung in der Realität ohnehin nicht eindeutig zu treffen sei. Sofern der Antragsteller im Einzelfall darlege, dass ein zwingendes persönliches Interesse am Betreten eines Dienstgebäudes zur Erledigung einer dringenden Angelegenheit vorliege, so sei dies kurzfristig vorab zu prüfen und dem Antragsteller, sofern ein solches Bedürfnis tatsächlich gegeben sei, für den betreffenden Fall abweichend von dem grundsätzlich geltenden Verbot die Erlaubnis zum Betreten des Dienstgebäudes für den konkret benannten Zweck zu gestatten. Gegen die Verfügung vom 13.03.2025 erhob der Antragsteller unter dem 10.04.2025, eingegangen beim Landratsamt am 11.04.2025, Widerspruch. Zur Begründung führte er lediglich aus, die Verfügung habe signifikante Auswirkungen und die Ausführungen des Landratsamts seien hinsichtlich der Zielsetzung unzutreffend. Am 26.05.2025 leitete das Landratsamt ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, setzte dieses mit Blick auf die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aus und informierte den Antragsteller hierüber mit Schreiben vom selben Tag. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es bestehe der Verdacht eines Dienstvergehens, insbesondere der schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten in elf Fällen und der Verdacht der Bestechlichkeit und Untreue zum Nachteil der Gemeinde sowie der Vorwurf, keine Vergleichsangebote eingeholt und entgegen der gemeindlichen Kompetenzordnung Entscheidungen getroffen zu haben, die an sich dem Gemeinderat vorbehalten gewesen wären. Weiter wurde ausgeführt, dass der Antragsteller unzulässige außerplanmäßige Aufwendungen vorgenommen, über seine urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheiten nicht informiert sowie Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe. Dabei handele es sich um Verstöße gegen die gemeindliche Kompetenzordnung (§ 44 Abs. 2 GemO), die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO), die Vorgaben des § 84 Abs. 1 und 3 GemO sowie die Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), zu rechtmäßigem Verhalten (§ 36 BeamtStG) und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs (§ 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2 GemO). Gegen die Verfügung vom 13.03.2025 wendet sich der Antragsteller mit dem hiesigen Antrag, mit dem er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz begehrt. Er trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei eine Übermaßsanktion und verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Die unterbliebene Anhörung seiner Person stelle einen eklatanten Rechtsverstoß dar; jedenfalls kurzfristig hätte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Gefahr im Verzug bestanden hätte. Vielmehr sei eine Anhörung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich gewesen. Bei Gefahr im Verzug hätte die Durchsuchung zur Nachtzeit erfolgen müssen, um Reaktionsmöglichkeiten der Mitarbeiter auszuschließen. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn rechtfertige ein solches Vorgehen nicht. Es liege in der Natur der Sache, dass polizeiliche Maßnahmen öffentlich Aufmerksamkeit erregten. Zudem unterstünden die Mitarbeiter der Gemeinde M. und die Polizeibeamten Verschwiegenheitspflichten. Auch seien die im Raum stehenden Sachverhalte nicht hinreichend präzisiert worden und der behauptete Bezug der Ermittlungen zu den Dienstgeschäften sei nicht nachvollziehbar. Durch die Anordnungen der Behörde habe sein Ansehen und seine Vorgesetztenfunktion Schaden genommen. Die Verwaltung habe durch dieses Vorgehen nur versucht, ihm das „Handwerk zu legen“. Darüber hinaus seien auch keine zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 39 BeamtStG ersichtlich. Dies zeige schon das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche gegen 9:00 Uhr die Durchsuchung durchgeführt und sich im Zuge dessen nur Unterlagen habe herausgeben lassen. Die Tatsache, dass die Verfügung am 13.03.2025 bereits vorbereitet gewesen und in Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung erfolgt sei, belege, dass die Verwaltung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht als Bürgermeister habe massiv beschädigen wollen. Die „Enthauptung der Gemeinde“ sei im Ergebnis destruktiver als die Durchsuchung; ein gemeinsames Besprechen der Vorgehensweise wäre ratsam gewesen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10.04.2025 gegen die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Landratsamts vom 13.03.2025 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt das Landratsamt seine Ausführungen in der Verfügung vom 13.03.2025, darüber hinaus trägt es ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor: Für die Frage der Entbehrlichkeit der Anhörung sei nicht entscheidend, ob die Durchsuchung offen oder verdeckt durchgeführt worden sei, sondern vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht der Bestechlichkeit und der Untreue bejaht habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht möglich gewesen, den Antragsteller auch nur einen Tag länger in seinem Amt zu belassen, weil das Vertrauen in die Führung der Dienstgeschäfte andernfalls erheblich gestört worden wäre. Daran ändere auch die Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiter nichts. Eine unterlassene Anhörung sei jedenfalls aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden, weil das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich und kritisch gewürdigt worden sei. Der Antragsteller habe jedoch nicht dargelegt, welche Einwände er im Rahmen einer hypothetischen Anhörung vorgebracht hätte; daher wäre auch bei ordnungsgemäß erfolgter Anhörung nicht anders entschieden worden. Ein etwaiger Verfahrensmangel sei deshalb nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Akten des Landratsamts (zwei Bände, elektronisch) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts vom 13.03.2025 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (dazu unter 1.), jedoch nur teilweise begründet (dazu unter 2.). 1. Der gegen die Verfügung vom 13.03.2025 gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.04.2025 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist. Bei dem Dienstgeschäftsführungsverbot (Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.02.2024 - 1 WB 22.23 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2022 - 6 B 277/22 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014 - 2 K 6786/14 -, juris Rn. 30), auch das Hausverbot und die Herausgabeanordnung (Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung) stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG dar (vgl. zum Hausverbot: VG Berlin, Beschluss vom 08.01.2021 - 5 L 198/20 -, juris Rn. 10), sodass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist und sich der hier begehrte gerichtliche Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet. 2. Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet, im Übrigen ist er unbegründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der streitbefangenen Verfügung ist deren Ziffer 1 rechtmäßig, Ziffer 2 hingegen insofern rechtswidrig, als dem Kläger als Privatperson der Zugang zu den der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen des Rathauses verwehrt wird. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zunächst, ob die formellen Voraussetzungen - namentlich die hinreichende Begründung - für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Die im Streit stehende Anordnung der sofortigen Vollziehung ist schriftlich in ausreichendem Maße im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte geht, grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots selbst (vgl. OVG Schl.-Hol., Beschlüsse vom 24.10.2024 - 12 B 58/24 -, juris Rn. 8 und vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 8; VG Minden, Anerkenntnisurteil vom 30.10.2024 - 12 L 697/24 -, juris Rn. 30; VG Bayreuth, Beschluss vom 06.07.2022 - B 5 S 22.457 -, juris Rn. 20 m.w.N.; wohl auch OVG RLP, Beschluss vom 18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 7). Werden Gründe genannt, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um überhaupt den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können (vgl. OVG RLP, Beschluss vom 18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 7; OVG Schl.-Hol., Beschluss vom 05.08.2016 - 2 MB 23/16 -, juris Rn. 7). Dementsprechend gering sind hier die Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diesen formalen Anforderungen genügt die Begründung des Landratsamts im angegriffenen Bescheid. Die Ausführungen lassen hinreichend erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Das Landratsamt bewertet die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs der Gemeindeverwaltung höher als die mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für den Antragsteller verbundenen Konsequenzen und hält die Maßnahme zur Abwendung von Gefahren für den Dienstbetrieb für geboten. Das Landratsamt hat zum Ausdruck gebracht, dass nur durch die sofortige Vollziehung das Ziel der Maßnahme erreicht werden könne, nämlich die Beruhigung der Situation vor Ort und die Verhinderung der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der Gemeindeverwaltung. Es hat ausgeführt, dass ein Verbleib des Antragstellers in seiner Position als Bürgermeister die Situation vor Ort nicht befrieden würde und die Gefahr bestehe, dass die Gemeindeverwaltung erheblichem medialen Interesse ausgesetzt wäre und sich dies auf den Dienstbetrieb negativ auswirken würde. Die weitere Frage, ob die vom Landratsamt angeführte Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache im hiesigen Einzelfall trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VG Bayreuth, Beschluss vom 06.07.2022 - B 5 S 22.457 -, juris Rn. 20). Der Antrag hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Var. 2 VwGO ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber gebotene summarische Prüfung, dass die Rechtsbehelfe in der Hauptsache offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein werden, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweisen sich dagegen die angefochtenen Verfügungen schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 165/09 -, juris Rn.18 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Dienstgeschäftsführungsverbots, der Herausgabeanordnung und des Hausverbots - mit Ausnahme des Zutrittsverbots für das Rathaus in der Eigenschaft des Antragstellers als Bürger - das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die angefochtene Verfügung ist nach der im Eilverfahren lediglich möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchverfahrens überwiegend rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, lediglich hinsichtlich des den Antragsteller in der Eigenschaft als Bürger treffenden Verbots, das Rathaus zu betreten, ist die Verfügung rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine formelle Fehlerhaftigkeit der Verfügung nicht in der hier - unstreitig - unterbliebenen, grundsätzlich aber gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Anhörung. Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist grundsätzlich vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 19 f., vom 25.05.2022 - 8 C 11.21 -, juris Rn. 20 und vom 23.04.2020 - 3 C 16.18 -, juris Rn. 9). Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte. Gefahr im Verzug ist dann anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist aus einer ex-ante Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragenden Prinzips des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 21; vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 14, und vom 15.12.1983 - 3 C 27.82 -, juris Rn. 55 f.). Ein Absehen von der Anhörung erscheint im öffentlichen Interesse in solchen Konstellationen notwendig, in denen der mit der beabsichtigten Maßnahme bezweckte Erfolg durch die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung der Betroffenen über den bevorstehenden Eingriff oder aufgrund des durch die Beteiligung bedingten Zeitverlusts selbst bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen gefährdet würde. Maßgeblich ist auch insoweit, ob die Behörde aus der ex-ante Perspektive hiervon ausgehen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 27 f. m.w.N. und Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 u.a. -, juris Rn. 17; Bay. VGH Urteil vom 18.07.2024 - 14 N 23.1190 -, juris Rn. 61.). Gemessen an diesen Maßstäben war das Landratsamt zu einer Anhörung weder im Vorfeld der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung (hierzu unter aa.) noch vor Übergabe der Verbotsverfügung am 13.03.2025 (hierzu unter bb.) verpflichtet. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG sind erfüllt; die Entscheidung des Landratsamts weist insofern auch keine Ermessensfehler (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 21) auf. aa. Von einer Anhörung des Antragsstellers im Vorfeld der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung am 13.03.2025 durfte behördlicherseits im Ermessenswege abgesehen werden. Nach den aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Landratsamts bekannten und erkennbaren Umständen hätte eine solche Anhörung den Zweck der Durchsuchung konterkariert. Bei der mit einer Anhörung verbundenen „Vorwarnung“ hätte die Gefahr bestanden, dass der Antragsteller die Frist zur Stellungnahme zur Beweisvereitelung missbraucht (vgl. zur Vorwarnungswirkung der Anhörung: BVerwG, Beschlüsse vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 -, juris Rn. 27 und vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 u.a. -, juris Rn. 17; im Übrigen auch die Rspr. des BVerwG zum Vereinsrecht, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.07.2024 - 6 A 5.22 -, juris Rn. 22 m.w.N.; vgl. auch mit ähnlichen Erwägungen die in den Verwaltungsvorgängen enthaltene E-Mail des Landratsamts vom 25.02.2025). Eine solche „Verdunkelung“ war hier auch deshalb naheliegend, weil die zu diesem Zeitpunkt im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Antragsteller ausschließlich dienstliche Aktivitäten betrafen. Die Gefahr der Beweisvereitelung ist zudem für das hiesige Verfahren sowie das Disziplinarverfahren relevant, weil aufgrund der Vorwürfe ein enger inhaltlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den staatsanwaltschaftlichen und den dienstaufsichtsrechtlichen Ermittlungen besteht und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens Berücksichtigung finden sollen (vgl. Akteneinsichtsanfrage des Landratsamts an die Staatsanwaltschaft Pforzheim vom 11.03.2025). Anhaltspunkte dafür, dass es sich um haltlose Vorwürfe handelt bzw. solche, die den Dienstbetrieb nicht berührten, sind nicht feststellbar. Vielmehr ergeben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in der Vergangenheit dienstliche Pflichten verletzt bzw. Straftaten begangen hat. Aus den im Schreiben des Landratsamts vom 26.05.2025 (betreffend die Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller) aufgeführten Vorfällen ergeben sich Hinweise darauf, dass der Antragsteller sich unter anderem über Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Gemeinde bei der Vergabe von Aufträgen hinweggesetzt, keine Vergleichsangebote eingeholt, unzulässige außerplanmäßige Aufwendungen vorgenommen, über seine urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheiten nicht informiert sowie Akten nicht ordnungsgemäß geführt hat. Hierzu soll folgender Überblick gegeben werden: Vom Antragsgegner wird im Schreiben vom 26.05.2025 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unter anderem Folgendes angeführt: Der Antragsteller habe in drei Fällen Möbel zu überhöhten Preisen für die Gemeinde beschafft, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen und ohne die erforderliche Zustimmung des Gemeinderats einzuholen: Er habe im Herbst 2024 für die Kernzeitbetreuung der Aschule eine überteuerte Polstermöbelsitzgruppe zu einem Preis von 7.128,10 EUR bei der Firma D. bestellt, obwohl eine vergleichbare Polstermöbelsitzgruppe bei einem anderen Lieferanten für unter 1.000,00 EUR erhältlich gewesen wäre. Weiter habe der Antragsteller im November 2024 bei der Firma D. den Abtransport, die Entsorgung und Neulieferung von 300 Stühlen zum Preis von 9.300,00 EUR für die Aula der Aschule beauftragt. Die neu gelieferten Stühle verfügten über eine schräge Sitzfläche und seien nicht stapelbar gewesen. Schließlich habe der Antragsteller im Winter 2023/2024 bei der Firma L. verschiedene Arbeiten im Zusammenhang mit der Gestaltung von zwei Containern für den Kindergarten „W.“ zum Gesamtpreis von 105.590,00 EUR in Auftrag gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe dem Gemeinderat bereits ein wesentlich günstigeres Angebot - zumindest für eine Teilleistung (Elektroinstallationen) - eines anderen Unternehmens vorgelegen. Bei abgerechneten Schwerlastregalen zum Preis von 9.136,00 EUR sei festgestellt worden, dass es sich um gewöhnliche Steckregale mit Holzspanplatten handle; im Zuge der Errichtung neuer Zaunelemente zum Preis von 9.746,10 EUR seien gebrauchte Zaunelemente wiederverwendet und fehlerhaft aufgebaut worden. Für eine Dachkonstruktion mit einfachen Pflanztöpfen seien 7.899,22 EUR und für eine „Büromöbel-Komplettlösung“ 9.136,00 EUR und damit zu überhöhten Preisen in Rechnung gestellt worden; Aufträge bzw. Lieferscheine lägen nicht vor. In diesem Verhalten des Antragstellers seien Verstöße gegen die gemeindliche Kompetenzordnung (§ 24 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO), die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO) sowie die beamtenrechtliche Pflicht zu rechtmäßigem, uneigennützigem und vertrauenswürdigem Handeln (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 BeamtStG) zu sehen. Auch die Verletzung der Pflichten zum Belegwesen und zur Buchführung stehe im Raum (vgl. § 11 Abs. 1 Gemeindekassenverordnung [GemKVO], § 34 Abs. 2 Gemeindehaushaltsverordnung [GemHVO]). Schließlich bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller sich oder Dritten zulasten der Gemeinde M. einen finanziellen Vorteil verschafft und sich daher der Bestechlichkeit und Untreue strafbar gemacht habe. Nach diesen nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners und dem bislang sonst ermittelbaren Sachverhalt bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die dargelegten Rechtsverstöße. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller vorab Vergleichsangebote oder die Zustimmung des Gemeinderats eingeholt hätte; dies trägt auch der Antragsteller nicht vor. Auch Aufträge und Lieferscheine für die Polstermöbellieferung und weiteren Arbeiten für den Außenbereich des Kindergartens „W.“ sind aus der Disziplinarakte und der Akte betreffen das Dienstgeschäftsführungsverbot nicht ersichtlich. Soweit die Disziplinarakte ein Angebot (wohl) für die Entsorgung der alten Stühle der Aschule und eine diesbezügliche Annahme enthält (vgl. Bl. 128 ff. d. Disziplinarakte), sind aber die enthaltenen Angaben im Einzelnen nicht nachvollziehbar. So bezieht sich die Rechnung vom 24.01.2025 (vgl. Bl. 131 d. Disziplinarakte), adressiert an die Privatanschrift des Antragstellers, auf eine Musterlieferung vom 06.09.2024, wobei die Lieferung der Stühle tatsächlich erst im Januar 2025 erfolgte. Aus schriftlichen Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Pforzheim vom 13.03.2025 an Journalisten geht zudem hervor, dass der Anfangsverdacht der Bestechlichkeit und Untreue besteht. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in seiner Funktion als Bürgermeister in drei Fällen Mobiliar für kommunale Einrichtungen (Kindertagesstätte, Schule, Festhalle) zu deutlich überhöhten Preisen beschafft habe. Daher bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit den betreffenden Auftragsvergaben persönliche Vorteile als Gegenleistung erhalten habe. Aus der Disziplinarakte geht zudem hervor, dass die Polstermöbelgruppe zum Preis von 749,99 EUR erhältlich gewesen wäre (vgl. Bl. 16 ff. d. Disziplinarakte) und Beschwerden über die fehlerhafte Montage und Unbrauchbarkeit der Stühle für die Festhalle an den Antragsteller herangetragen worden sind (vgl. hierzu E-Mails des Hausmeisters der Aschule vom 25. und 27.01.2025, Bl. 74 f. sowie E-Mail des Kämmerers vom 28.01.2025, Bl. 107 d. Disziplinarakte). Der Antragsgegner stützt sich in seinem Schreiben vom 26.05.2025 überdies auf weitere Sachverhalte, wonach der Antragsteller für mehrere Aufträge - jeweils ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen - eine künstliche Aufspaltung des Gesamtrechnungsbetrags in mehrere Einzelrechnungen zu jeweils unter 10.000,00 EUR erwirkt haben soll, um so die Kompetenzen des Gemeinderats zu umgehen. So habe der Antragsteller Grünarbeiten und Bepflanzungen des Sportplatzes und der Tiefgarage „G.“ zu einem Rechnungsgesamtbetrag von 34.332,03 EUR, Grünschnittarbeiten entlang eines Waldwegs zu einem Rechnungsgesamtbetrag von 12.397,09 EUR und die Erneuerung desselben Waldwegs zu einem Rechnungsgesamtbetrag von 11.949,55 EUR sowie die Durchführung von Böschungssicherungs- und Sanierungsarbeiten im Bereich der Aschule zu einem Rechnungsgesamtbetrag von 45.000,00 EUR in Auftrag gegeben, wobei die jeweils vorgelegten Einzelrechnungen einen Betrag von 10.000,00 EUR nicht überstiegen (vgl. Bl. 215 ff. d. Disziplinarakte). Dies begründet für die Kammer nachvollziehbar tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die gemeindliche Kompetenzordnung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GemO) bewusst umgehen wollte. Entlastende Umstände hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Der Antragsgegner stützt sich in seinem Schreiben vom 26.05.2025 weiter auf die Verletzung wasserrechtlicher Vorgaben durch den Antragsteller. Für die Instandhaltung des Hochwasserrückhaltebeckens „P.“ sei der Gemeinde M. eine wasserrechtliche Plangenehmigung erteilt worden, die mehrere Nebenbestimmungen enthalte. Der Antragsteller habe die Erledigung von wesentlichen Punkten der Nebenbestimmungen im Herbst 2023 zugesichert; diese seien im Ergebnis bislang weiterhin offen. Insbesondere mangele es an der Bestellung eines Stauwärters, der Installation eines Fernüberwachungssystems und der Durchführung eines Probestaus. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners (vgl. Aktenvermerk der unteren Wasserbehörde vom 08.04.2025, Bl. 193 d. Disziplinarakte) bestehen auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Pflichten aus § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, § 36 Abs. 1 BeamtStG verletzt hat, weil die Erfüllung wasserrechtlicher Vorgaben, wie sie hier durch die untere Wasserbehörde konkretisiert worden sind, bislang wohl nicht erfolgt ist. Der Antragsgegner beruft sich in seinem Schreiben vom 26.05.2025 weiter darauf, der Antragsteller habe - entgegen der Stellenplanung der Gemeinde - die Ausschreibung einer zusätzlichen unbefristeten 1,0 Stelle im Bereich der Sachbearbeitung der Gemeindekasse im Amtsblatt der Gemeinde (09.01.2025) angewiesen und einer Bewerberin die Stelle mit E-Mail vom 11.02.2025 zugesagt. Dadurch sei § 84 Abs. 1 und 3 GemO verletzt, wonach Maßnahmen, durch die über- und außerplanmäßige Aufwendungen entstehen, nur zulässig sind, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gesichert ist, oder wenn sie unabweisbar sind und kein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Die nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners werden durch die Aktenlage bestätigt (vgl. Stellenausschreibung Bl. 266; Stellenzusage Bl. 275 d. Disziplinarakte), sodass auch insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß seitens des Antragstellers feststellbar sind. Gegenstand des Schreibens vom 26.05.2025 ist zudem der Vorwurf, der Antragsteller habe seine beiden Stellvertreter im Sommer 2024 sowie im Februar 2025 nicht über urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten informiert. Dieses Verhalten verstoße gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO, wonach der Bürgermeister für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich sei. Hierzu zähle auch die Sicherstellung des Dienstbetriebs durch Information der Stellvertreter über Umstände, die eine Vertretung erforderlich machten (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 GemO). Für ein derartiges Verhalten des Antragstellers bestehen auch nach Aktenlage tatsächliche Anhaltspunkte. So gab es ausweislich des Aktenvermerks vom 03.03.2025 der Stellvertreterin des Antragstellers Frau S. bereits am 18.12.2024 ein Gespräch mit dem Antragsteller betreffend seine Informationspflichten im Vertretungsfall (vgl. Bl. 264 und Bl. 294 d. Disziplinarakte). Schließlich wird die Einleitung des Disziplinarverfahrens auch auf den Verdacht gestützt, der Antragsteller habe seit seiner Amtsübernahme kein Dokumentenablagesystem verwendet und auch im Übrigen die Akten nur unzureichend geführt. Auch darin sei eine Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Gangs der Verwaltung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 GemO) zu sehen, weil im Vertretungsfalle eine fortgesetzte Bearbeitung der Vorgänge nicht möglich sei. Nach den in der Sache nachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners im Schreiben vom 26.05.2025 bestehen auch hierfür tatsächliche Anhaltspunkte. Der Antragsteller ist keinem der genannten Vorwürfe in der Sache entgegengetreten. Zwar steht es ihm nach der Strafprozessordnung frei, sich als Beschuldigter zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht zu äußern (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sein Schweigen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Kammer jedoch dahingehend zu werten, dass er die zugrundeliegenden Sachverhalte dem Grunde nach (taktisch) nicht bestreitet, sodass die Sachverhalte nach summarischer Prüfung so zugrunde gelegt werden müssen, wie sie sich nach den Angaben des Antragsgegners bzw. der Aktenlage darstellen. Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf die tatsächlichen Anhaltspunkte, die eine unzureichende Dokumentenablage und Aktenführung des Antragstellers vermuten lassen, war hier aus ex-ante Perspektive eine Verdunkelungsgefahr anzunehmen. Als dem Leiter der Gemeindeverwaltung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 GemO) und aufgrund der damit verbundenen Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten wäre dem Antragsteller eine Beweisvereitelung auch in tatsächlicher Hinsicht möglich gewesen, sodass das Landratsamt zu Recht von einer Anhörung des Antragstellers im Vorfeld der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung abgesehen hat. bb. Auch im Nachgang zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und vor der persönlichen Aushändigung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte am 13.03.2025 war eine Anhörung des Antragstellers hier ausnahmsweise verzichtbar. Es lagen nach den aus der maßgeblichen ex-ante Sicht des Landratsamts bekannten Gegebenheiten ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass selbst bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass das Dienstgeschäftsführungsverbot zu spät käme, um seinen Zweck - die Vermeidung einer Störung des Dienstbetriebs - umfassend zu erreichen. Der Vertrauensverlust, der nach Kenntnis des Dienstherrn von den im Raum stehenden Vorwürfen und der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft sowohl bei der Dienstaufsicht und den Mitarbeitern als auch bei den Bürgern eingetreten ist, schließt es aus, den Antragsteller weiterhin mit der Führung seiner Dienstgeschäfte zu betrauen. Dies auch, weil dem Antragsteller weitreichende Kompetenzen als Bürgermeister sowohl gegenüber Bürgern als auch gegenüber Mitarbeitern zukommen. Die Vorwürfe betreffen darüber hinaus den Dienstbetrieb im Engeren, sodass dessen einstweilige Fortführung nicht weiter verantwortet werden konnte und weiterhin auch nicht kann. Hierzu im Einzelnen: § 39 Satz 1 BeamtStG bestimmt, dass einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden kann. Die Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; mit ihr wird es dem Dienstherrn ermöglicht, durch eine rasche Entscheidung gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung zu vermeiden und ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen (vgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 04.08.2023 - 1 B 413/23 -, juris Rn. 16 und vom 09.08.2021 - 1 B 915/21 -, juris Rn. 13 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 18; Bay. VGH Beschluss vom 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316 -, juris Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 27.03.2023 - 15 L 2079/22 -, juris Rn. 9 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014 - 2 K 6786/14 - juris Rn. 29). So liegt der Fall auch hier. Das Landratsamt hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dazu diene, den Dienstbetrieb in der Gemeinde M. vor Beeinträchtigungen zu schützen. Es bestehe die naheliegende Gefahr, dass bei einem Verbleib des Bürgermeisters im Amt trotz laufender, offener Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft das Vertrauen sowohl der Mitarbeiter im Rathaus als auch der Bevölkerung in die uneigennützige, Recht und Gesetz sowie dem Allgemeinwohl verpflichtete Führung der Dienstgeschäfte erheblich gestört wäre und damit im Ergebnis der mit der Maßnahme angestrebte Schutz des Dienstbetriebs unterlaufen würde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sich die Ermittlungsmaßnahmen auf Vorgänge mit unmittelbarem Bezug zu den ausgeübten Dienstgeschäften des Antragstellers bezögen und auch nach öffentlicher Kenntnis von den Ermittlungen Klarheit über die dienstlichen Befugnisse geschaffen werden müsse. Zu Recht hat das Landratsamt daher angenommen, dass ein Verlust des Vertrauens in die Funktion und das Amt des Bürgermeisters sowohl seitens der Bürger der Gemeinde M. als auch der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung gegeben bzw. zu besorgen war. Wie bereits dargelegt, bestanden tatsächliche Anhaltpunkte für verschiedene dienstrechtliche und strafrechtliche Verstöße. Zudem entstand durch die „offene“ Durchsuchung der Staatsanwaltschaft sowohl der Wohn- als auch der Diensträume des Antragstellers eine besondere Öffentlichkeitswirkung im Hinblick auf die im Raum stehenden Vorwürfe. Vor diesem Hintergrund war es nicht gerechtfertigt, dem Antragsteller länger die Ausübung seines Amts als Bürgermeister, das mit weitreichenden Kompetenzen verbunden ist, zu belassen. Der Schweregrad der (Dienst-)Vergehen, die Anzahl (elf) und der bestehende Dienstbezug der oben beschriebenen Vorwürfe sind geeignet, sowohl das Vertrauen der Bevölkerung als auch der Mitarbeiter der Verwaltung in die Rechtsstaatlichkeit der Gemeindeverwaltung M. nachhaltig zu erschüttern. Dies gilt insbesondere deshalb, weil an die Ausfüllung des Bürgermeisteramts gesteigerte Anforderungen zu stellen sind. Das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Die Wohlverhaltenspflicht ist amtsbezogen, sodass an ein leitendes Amt höhere Verhaltensanforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Werres, in: BeckOK/BeamtenR Bund, Stand: 01.04.2025, BeamtStG § 34 Rn. 13). Hier kommt dem Antragsteller als Bürgermeister der Gemeinde eine besonders hervorgehobene Stellung zu, die mit erheblichen Kompetenzen, Befugnissen und Einflussmöglichkeiten ausgestattet ist. Nach der Konzeption der Gemeindeordnung repräsentiert und vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO), er leitet die Gemeindeverwaltung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 GemO) und ist Vorsitzender des Gemeinderats (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GemO). Dabei ist er für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 GemO) sowie für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO) verantwortlich. Zutreffend hat das Landratsamt weiter angenommen, dass der Zweck des Dienstgeschäftsführungsverbots auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen zu unterlaufen gedroht hätte. Denn aus den dargelegten Gründen wäre es auch nicht hinnehmbar gewesen, den Antragsteller für wenige Tage oder gar nur einen Tag weiter die Dienstgeschäfte ausüben zu lassen. Insbesondere war anzunehmen, dass der zu befürchtende Vertrauensverlust sofort und damit auch bei kürzester Amtsausübung des Antragstellers im Nachgang der staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung eintreten würde, weil - wie bereits dargelegt - die staatsanwaltschaftliche Durchsuchung auch aufgrund ihrer Öffentlichkeitswirkung eine zeitliche Zäsur markiert, ab der das Vertrauen in die Person des Antragstellers erschüttert ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei Gewährung einer Anhörung mindestens für einen weiteren Tag in seiner Position hätte verbleiben müssen. Denn die Behörde hätte etwaig vorgebrachte Einwände seitens des Antragstellers zunächst würdigen und prüfen müssen, sodass selbst eine mündliche Anhörung im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Durchsuchung im Ergebnis wegen Gefahr im Verzugs nicht geboten war. Anders als der Antragsteller meint, ist es daher auch nicht rechtlich erheblich, dass den Polizeibeamten und den Mitarbeitern Verschwiegenheitsverpflichtungen auferlegt sind. Es kam maßgeblich darauf an, dass die Durchsuchung Aufmerksamkeit und mediales Interesse erregen würde, sodass es allein deshalb zu Unsicherheiten bezüglich der Kompetenzen des Bürgermeisters und der weiteren Vorgehensweise gekommen und das Vertrauen in die Person des Antragstellers beeinträchtigt worden wäre. Das Absehen von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers beruht auch auf einer ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung des Landratsamts. Diese erfordert eine Abwägung der für und gegen die vorherige Anhörung sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 23 und vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 21). Eine solche Abwägung hat das Landratsamt vor dem Hintergrund der oben dargestellten Umstände ermessensfehlerfrei vorgenommen und in den rechtlichen Ausführungen des Bescheids vom 13.03.2025 dargestellt, sodass auch der Begründungspflicht genügt ist. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Kammer die Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht teilt, wonach jedenfalls eine Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels im hiesigen gerichtlichen Verfahren nach § 45 LVwVfG bereits eingetreten wäre. Dies ist jedenfalls beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens (noch) nicht zu erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit - nach eigener Prüfung - der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Zwar kann nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt aber voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht und diese überdenkt. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25, vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 23, vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 17 und vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 18). Gemessen an diesem Maßstab genügte die Einlassung des Landratsamts im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht, um eine Heilung herbeizuführen. Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller nicht zu erkennen gegeben, dass er gewillt sei, die Anhörung im Sinne eines eigenständigen Verfahrens nachzuholen. b. Die Verfügung vom 13.03.2025 ist nach summarischer Prüfung überwiegend materiell rechtmäßig. Das Dienstgeschäftsführungsverbot (Ziffer 1 des Bescheids) ist rechtmäßig, weil zwingende dienstliche Gründe für den Erlass des Dienstgeschäftsführungsverbots vorlagen (aa). Das Betretungsverbot (Ziffer 2 des Bescheids) ist insofern rechtswidrig, als dem Antragsteller das Betreten des Rathauses zur Regelung seiner Angelegenheiten als Bürger untersagt wird; im Übrigen ist es rechtmäßig (bb). Die Herausgabeanordnung (Ziffer 2 des Bescheids) ist schließlich ebenfalls rechtmäßig (cc). aa. Die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 BeamtStG sind erfüllt. Ob zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG zu bejahen sind, ist wegen des Dauercharakters der Verfügung nach den Kenntnissen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.02.2024 - 1 WB 22.23 -, juris Rn. 30 und vom 28.10.2021 - 1 WRB 2.21 -⁠, juris Rn. 31; OVG B.-B., Beschlüsse vom 05.03.2024 - OVG 4 S 53/23-, juris Rn. 3 und vom 30.10.2023 - OVG 4 S 21/22 -, juris Rn. 15 m.w.N; wohl auch OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 22 m.w.N.; a.A., wonach es auf den Zeitpunkt des Verbotserlasses ankommt wohl VG Berlin, Beschluss vom 08.01.2021 - 5 L 198/20 -, juris Rn. 15). Da es sich um ein vorläufiges Verbot im Sinne einer materiell-rechtlichen Eilmaßnahme handelt, muss der Sachverhalt nicht abschließend geklärt sein (vgl. Schl.-Hol. OVG, Beschluss vom 24.10.2024 - 12 B 58/24 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 08.01.2021 - 5 L 198/20 -, juris Rn. 15). Die endgültige Aufklärung ist dem - hier bereits eingeleiteten - Disziplinarverfahren vorbehalten. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. zur vergleichbaren Regelung in § 22 des Soldatengesetzes [SG]: BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 - 1 WB 36.98 -, juris Rn. 5). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 13). Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Diensts. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient - wie bereits ausgeführt - der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl. Schl.-Hol. OVG, Beschluss vom 24.10.2024 - 12 B 58/24 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn.13.). Für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend geboten erscheinen lassen (vgl. zu § 22 SG: BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998 - 1 WB 36.98⁠-, juris Rn. Rn 8; zum Ganzen auch OVG NRW; Beschlüsse vom 04.08.2023 - 1 B 413/23 -, juris Rn. 16 und vom 09.08.2021 - 1 B 915/21 -, juris Rn. 13 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 18; Bay. VGH Beschluss vom 12.03.2018 - 6 ZB 17.2316 -, juris Rn. 10; VG Köln, Beschluss vom 27.03.2023 - 15 L 2079/22 -, juris Rn. 9 f.; VG Berlin, Beschluss vom 08.01.2021 - 5 L 198/20 -, juris Rn. 16). Wird - wie hier - dem Beamten ein Dienstvergehen vorgeworfen, ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder sonst nicht hinzunehmender dienstlicher Nachteile die Schwere des vorgeworfenen, oft noch klärungsbedürftigen Dienstvergehens (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 19). Sie beurteilt sich unter anderem nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, den Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 14). Ergeben sich danach tatsächliche Anhaltspunkte nur für ein Dienstvergehen, das aller Voraussicht nach allenfalls mit einer weniger schwerwiegenden Disziplinarmaßnahme geahndet werden wird, kann allein aus der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens noch nicht auf eine erhebliche Gefährdung des Dienstbetriebs geschlossen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 19). Andererseits sind zwingende Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG auch nicht erst dann gegeben, wenn die Verhängung der Höchstmaßnahme - also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 12 BeamtStG - zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung sicher feststeht. Einer solchen Wertung stünde entgegen, dass die „Zwangsbeurlaubung“ auf einen Verdacht gestützt wird, dessen Begründetheit erst im nachfolgenden Disziplinarverfahren abschließend aufgeklärt und bewertet werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 18). Jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sich die Sanktionierung des vorgeworfenen Dienstvergehens im Bereich der disziplinarischen Zurückstufung bis hin zur Höchstmaßnahme bewegen wird, ist eine Gefährdung des Dienstbetriebs durch den Beamten und damit ein zwingender Grund im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG anzunehmen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 B 298/22 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, juris Rn. 18; vgl. zu § 126 Abs. 1 und 2 WDO auch BVerwG, Beschlüsse vom 27.07.2020 - 2 WDB 5.20 -, juris Rn. 24 und vom 09.10.2019 - 2 WDB 3.19 -, juris Rn. 17). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Verbotsverfügung vom 13.03.2025 bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers als rechtmäßig. Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller wiederholt und über einen erheblichen Zeitraum verteilt mehrere Dienstvergehen begangen hat. Bereits dies allein rechtfertigt die Besorgnis des Landratsamts, der Antragsteller werde sich auch zukünftig nicht rechtstreu und loyal gegenüber der Gemeinde M. verhalten und dem Ansehen seines Dienstherrn weiteren Schaden zufügen. Bei der gebotenen summarischen Bewertung stellen sich die Dienstvergehen auch als so schwerwiegend dar, dass sich daraus die Unzumutbarkeit der vorläufigen weiteren Dienstverrichtung des Antragstellers als Bürgermeister der Gemeinde M. ergibt ([1]). Das ausgesprochene Verbot ist bei dieser Sachlage nicht unverhältnismäßig ([2]). (1) Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit dienstpflichtwidrig verhalten und namentlich gegen die Straftatbestände der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sowie gegen die gemeindliche Kompetenzordnung (§ 24 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO), die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 77 Abs. 2 GemO), die Vorgaben des § 84 Abs. 1, 3 GemO sowie die Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), rechtmäßigem Verhalten (§ 36 BeamtStG) und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs (§ 44 Abs. 1 GemO), verstoßen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die den Erlass der Verbotsverfügung tragenden dienstlichen Gründe sind auch zwingend im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG. Die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass der Antragsteller über einen erheblichen Zeitraum hinweg bedeutende Dienstpflichten in elf Fällen verletzt hat. Insbesondere besteht der Anfangsverdacht der Bestechlichkeit und Untreue zum Nachteil der Gemeinde M. in drei Fällen, sodass auch strafrechtliche Sanktionierungen drohen. Der Antragsteller hat sich zudem wiederholt und in schwerwiegender Weise über die Kompetenzordnung der Gemeinde M. hinweggesetzt, obgleich er von den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung und im Rahmen des ersten Disziplinarverfahrens bereits auf die geltende Rechtslage aufmerksam gemacht worden war. Soweit sich die aufgezählten Dienstpflichtverletzungen nach dem Ergebnis der noch laufenden Ermittlungen bewahrheiten werden, stellen sie sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorwürfe und des Geschehens als so schwerwiegend dar, dass eine nicht nur unerhebliche disziplinarrechtliche Sanktionierung zu erwarten ist. Das Landratsamt hat vor diesem Hintergrund zutreffend angenommen, dass eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der Gemeindeverwaltung M. zu besorgen war, weil ein Verlust des Vertrauens in den Antragsteller und damit in das von ihm ausgeübte Amt des Bürgermeisters drohte. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen. Anders als der Antragsteller meint, belegt das Ergebnis des Disziplinarverfahrens vom 16.01.2025 auch nicht, dass zwingende Gründe nicht gegeben wären. Zum einen sind die Vorwürfe jenes Disziplinarverfahrens nicht im engeren Sinne Gegenstand des streitbefangenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Zum anderen wurden die Vorwürfe im Rahmen des ersten Disziplinarverfahrens mit einer Geldbuße geahndet und damit sehr wohl disziplinarrechtlich sanktioniert. Schließlich fallen die bereits ausgeführten tatsächlichen Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes und dienstpflichtwidriges Verhalten vor diesem Hintergrund umso mehr ins Gewicht, als es sich hierbei um Verstöße handelt, wie sie bereits mit dem vorgehenden Disziplinarverfahren verfolgt und geahndet worden sind (vgl. Verfügung vom 16.01.2025, Bl. 326 d. Disziplinarakte). Denn Gegenstand jenes Disziplinarverfahrens waren unter anderem Vorwürfe, wonach der Antragsteller Aufträge für die Gemeinde M. vergeben habe, ohne vorab Vergleichsangebote einzuholen, und entgegen der gemeindlichen Kompetenzordnung Entscheidungen getroffen habe, die an sich dem Gemeinderat vorbehalten gewesen wären. Dem Antragsteller hätte vor diesem Hintergrund die Rechtswidrigkeit seines Handels überaus bewusst sein müssen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch nicht gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen (vgl. zur Einordnung als Erlöschensgrund: BVerwG, Beschluss vom 28.10.2021 - 1 WRB 2.21 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 3 und 9; a.A., wonach es sich um einen formellen Aspekt handelt OVG RLP, Beschluss vom 18.01.2021 - 2 B 11504/20 -, juris Rn. 9) Danach erlischt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ein Disziplinarverfahren eröffnet worden ist. Gegen den Antragsteller wurde bereits am 26.05.2025 und damit innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass eine Änderung der tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten ist, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht mehr trägt, ist weder seitens des Antragstellers vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. (2) Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die aus dem oben dargelegten Verhalten des Antragstellers von dem Antragsgegner gezogene Konsequenz der Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte ist entgegen der Ansicht des Antragstellers verhältnismäßig. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, ist in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 08.01.2021 - 5 L 198/20 -, juris Rn. 62). Ausgehend hiervon ist die vorläufige Dienstverrichtung des Antragstellers dem Antragsgegner nicht zumutbar. Der Sachverhalt rechtfertigt die dringende Besorgnis, dass es bei einem Verbleib des Antragstellers in seinem Amt als Bürgermeister - schon aufgrund der Singularität seines Amts - zu einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebs der Gemeinde M. käme (vgl. hierzu bereits oben). Eine Möglichkeit, den Antragsteller anderweitig amtsangemessen zu beschäftigen, besteht mit Blick auf die im Raum stehenden Straftaten nicht. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist es wegen der noch laufenden staatsanwaltschaftlichen und behördlichen Ermittlungen auch nicht geboten, das Verbot aufzuheben, weil der Zweck des Dienstgeschäftsführungsverbots - der Schutz des Dienstbetriebs - weiterhin unverändert greift. bb. Soweit der Antragsgegner in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Verfügung ein allgemeines Betretungsverbot für das Rathaus und die weiteren Liegenschaften der Gemeinde M. verfügt hat, hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers in Teilen Erfolg. Die Verfügung ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, soweit sie das Verbot des Betretens der Räumlichkeiten des Rathauses als Bürger in eigenen Angelegenheiten beinhaltet. Soweit dem Antragsteller der Zutritt zu und der Aufenthalt in sämtlichen Dienstgebäuden der Gemeinde M. untersagt wird, so ist dies rechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als es die Räumlichkeiten der Aschule, der Kindertagesstätte „V.“ und des Kindergartens „W.“ betrifft. Insoweit ist ein Bedürfnis des Antragstellers, die Räumlichkeiten als Privatperson zu betreten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Betreten der der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten des Rathauses der Gemeinde M. kann dem Antragsteller als Bürger der besagten Gemeinde hingegen nach summarischer Prüfung nicht verwehrt werden. Hierzu im Einzelnen: Nach § 55 Abs. 4 LBG kann Beamtinnen und Beamten, denen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verboten wird, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen untersagt werden. § 39 Satz 2 BeamtStG gilt entsprechend. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung (vgl. Sennekamp, in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, Stand:01.01.2025, § 55 LBG Rn. 18). Dem Ausspruch eines Haus- bzw. Betretungsverbots kommt dabei grundsätzlich präventiver Charakter zu. Das Hausverbot steht in engem Zusammenhang mit dem Dienstgeschäftsführungsverbot und soll die Wahrung seines Zwecks sicherstellen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.11.2015 - 1 K 515/15 -, juris Rn. 95). Es dient neben dem Schutz der Mitarbeiter auch dem öffentlichen Interesse an einem ungestörten Ablauf des Dienstbetriebs und zielt darauf ab, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder Einrichtung zu vermeiden. Dementsprechend sind mit dem Betretungsverbot Tatsachen zu benennen, die den Hausfrieden in der Vergangenheit gestört haben und darauf schließen lassen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen ist und das Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern. Das Verbot ist gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 08.01.2021 - 5 L 198/20 -, juris Rn. 67). Das Hausverbot ist als flankierende Verfügung nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume hat, weil und solange er keine Dienstgeschäfte führen darf (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 06.07.2022 - B 5 S 22.457 -, juris Rn. 35; VG Wiesbaden, Beschluss vom 01.02.2019 - 3 L 1141/18.WI -, juris Rn. 42; VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2017 - Au 2 S 17.491 -, juris Rn. 34; VG München, Beschluss vom 20.06.2016 - M 5 S 16.1250 -, juris Rn. 33). Ausgehend hiervon begegnet das verfügte Hausverbot überwiegend keinen rechtlichen Bedenken, lediglich hinsichtlich des Rathauses ist es bei summarischer Prüfung teilweise rechtswidrig. Zunächst sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 4 LBG erfüllt, weil das Verbot nach § 39 BeamtStG nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist (s.o.). Das verfügte generelle Verbot, das Rathaus zu betreten, ist im Gegensatz zum Verbot des Betretens der übrigen Diensträume jedoch voraussichtlich nicht mehr als verhältnismäßig anzusehen, weil es nicht dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage entspricht. Das Verbot des Betretens der Diensträume ist prinzipiell geeignet zu verhindern, dass der Antragsteller in den Dienstbetrieb eingreift, Aufklärungsmaßnahmen erschwert oder anderweitig den Dienstbetrieb beeinträchtigt. Dienstlich gesehen hat der Antragsteller auch kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume, weil ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist. Das Betretungsverbot für das gesamte Rathaus umfasst bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend der §§ 133, 137 BGB aber auch ein Betreten des Antragstellers als Bürger der Gemeinde M. in eigenen Angelegenheiten. Dieses Auslegungsergebnis teilt auch der Antragsgegner, wie er es in seiner E-Mail vom 28.03.2025 klargestellt hat. Das so verstandene Betretungsverbot wird durch die vom Antragsgegner gegebene Begründung rechtlich nicht getragen, sodass es den Antragsteller nach Aktenlage unverhältnismäßig in seinen Rechten beschränkt. Denn hierdurch ist es ihm nicht möglich, im Rathaus als Bürger private Angelegenheiten zu klären oder ehrenamtliche Aufgaben wahrzunehmen. Es ist weder vom Antragsgegner hinreichend vorgetragen noch sonst feststellbar, dass die Wahrnehmung seiner privaten (Bürger-)interessen durch den Antragsteller geeignet sein soll, den Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung zu beeinträchtigen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass der Antragsteller gegenüber den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung weisungsbefugt sei und es daher gelte, Konfliktsituationen vorzubeugen, so greift dieser Einwand in der Sache nicht durch. Dem Antragsteller ist mit Verfügung vom 13.03.2025 die Führung der Dienstgeschäfte untersagt worden. Solange das Verbot gilt, darf er seine rechtlichen Kompetenzen im Innenverhältnis gegenüber der Gemeinde M. nicht ausüben, obgleich von ihm wahrgenommene Maßnahmen nach außen hin wohl wirksam wären (vgl. hierzu Weinrich, in: BeckOK/BeamtStG, Stand: 01.04.2025, § 39 Rn. 29). Inwiefern gleichwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Antragsteller über das Verbot der Dienstgeschäftsführungsbefugnis hinwegsetzen oder gegebenenfalls durch missbräuchliche Antragstellungen in eigenen Angelegenheiten versuchen würde, das - rechtsfehlerfreie - Betretungsverbot in dienstlicher Hinsicht zu umgehen, hat der Antragsgegner aber weder hinreichend dargelegt noch ist dies anderweitig ersichtlich. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsgegner in seiner E-Mail vom 28.03.2025 ausgeführt hat, der Antragsteller habe sich bei persönlichen Angelegenheiten vorab telefonisch anzukündigen, woraufhin sein Begehren geprüft und ihm, sofern ein solches Bedürfnis tatsächlich gegeben sei, für den betreffenden Fall abweichend von dem grundsätzlich geltenden Verbot die Erlaubnis zum Betreten des Dienstgebäudes für den konkret benannten Zweck gestattet werde. Auch ein derartiges behördlicherseits vorgesehenes „präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ geht über den Zweck der Ermächtigungsgrundlage hinaus und greift unter Würdigung der bisherigen Begründung des Antragsgegners zu weit in die Rechte des Antragstellers als Bürger der Gemeinde M. ein, weil es ihm dadurch verwehrt wird, dringende und kurzfristig anfallende Angelegenheiten wie jeder andere Bürger zu erledigen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO sind die Einwohner im Rahmen des geltenden Rechts grundsätzlich berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen (vgl. zur Bejahung der Rechtmäßigkeit eines Zutrittsverbots eines Hauptverwaltungsbeamten, weil eine Ausnahme für den Zutritt als Bürger für die Regelung persönlicher Angelegenheiten verfügt war: VG Halle (Saale), Urteil vom 09.06.2021 - 5 B 175/21 -, juris Rn. 52 f.; vgl. zu ähnlichen Erwägungen auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2021 - 14 K 881/21 -, [n.v.], Abdruck S. 17). cc. Die Anordnung, in Ziffer 2 des Bescheids vom 13.03.2025, die für die Räumlichkeiten übergebenen Schlüssel sowie elektronische Zugangskarten und dienstliche Geräte (Smartphone, Notebook und Tablet) unverzüglich zurückzugeben, ist als Annex zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weil sie der effektiven Umsetzung des Betretungsverbots dient und etwaigen Verstößen hiergegen vorbeugt. Die Herausgabeanordnung ist daher bei der zugrundeliegenden Sachlage (s.o.) verhältnismäßig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiernach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Kläger mit seinem Eilantrag bezüglich des Hausverbots insoweit Erfolg hat, als ihm der Zutritt zum Rathaus der Gemeinde M. in seiner Eigenschaft als Bürger verwehrt wird, ist dies nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung entsprechend der tenorierten Quotelung zu berücksichtigen. 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2, § 39 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderung, weil der Eilrechtsschutzantrag noch vor der Bekanntgabe der zuletzt beschlossenen Fassung vom 25.02.2025 am 02.07.2025, nämlich am 21.05.2025, anhängig gemacht wurde [vgl. hierzu VGH BW, Beschluss vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 -, juris Rn. 34). Mangels erkennbaren wirtschaftlichen Interesses ist auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückzugreifen, der mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzziels um die Hälfte zu vermindern ist. Das mit der Verfügung vom 13.03.2025 ebenfalls erfolgte Zutrittsverbot zu Diensträumen und die Aufforderung zur Herausgabe verschiedener Gegenstände betreffend die Amtsausübung rechtfertigt als Annexentscheidung keine Erhöhung des Streitwertes (vgl. VG Halle [Saale], Urteil vom 09.06.2021 - 5 B 175/21 -, juris Rn. 56 m.w.N.). Eine Erhöhung des Streitwerts erachtet die Kammer auch nicht deshalb für angemessen, weil der Kläger mit seinem Antrag insoweit Erfolg hat, als er sich gegen das Betretungsverbot des Rathauses in seiner Stellung als Bürger wendet. Denn dem Rechtsstreit liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, der von der Pauschalität des Regelstreitwerts als solcher hinreichend erfasst wird.