Leitsatz: Im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG genügt es – auch im Hinblick auf das Unionsrecht –, dass ein Ausländer aufgrund mehrerer vorsätzlicher Katalogstraftaten insgesamt zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von einem bzw. zwei Jahren verurteilt wurde, solange sich unter den abgeurteilten Straftaten mindestens eine Straftat befindet, die im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU als besonders schwer einzustufen ist. VG Minden, Urteil vom 7. Mai 2025 - 1 K 1678/25.A Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am … in der Region Dohuk geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ihm den Familienflüchtlingsschutz zu. Seit seiner Einreise ist der Kläger mehrfach straffällig geworden (vgl. auch Bl. 58 ff. der Gerichtsakte). Mit Urteil vom 20. Januar 2020 sprach ihn das Amtsgericht P. der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig und verhängte einen Dauerarrest von 4 Wochen. Unter dem 4. Januar 2021 verurteilte das Amtsgericht P. den Kläger wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 20. Januar 2020 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit Urteil vom 27. April 2021 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorhergehenden Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 7. Dezember 2021 wurde der Kläger vom Amtsgericht P. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Aus den Strafen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 1. August 2022 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten gebildet. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Hinweis auf § 60 Abs. 8 Satz 3 AufentG. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht Minden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 unter dem Aktenzeichen 5 K 6840/21.A auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht erfüllt seien. Den vom Bundesamt eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Januar 2025 unter dem Aktenzeichen 9 A 224/24.A ab. Mit Urteil vom 7. Dezember 2023 wurde der Kläger vom Landgericht P. u.a. wegen schwerer Vergewaltigung in fünf Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der vorhergehenden Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Strafurteil verwiesen (Bl. 12 ff. der Beiakte 1). Der Kläger wurde am 18. Januar 2025 (erst) nach vollständiger Verbüßung seiner Strafe aus der Haft entlassen. Zu seinem Verhalten während der Haft wird auf den Führungsbericht vom 12. Dezember 2024 (Bl. 5 ff. der Beiakte 1) Bezug genommen. Im Januar 2025 leitete das Bundesamt ein neues Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit dem am 7. März 2025 zugestellten Bescheid vom 4. März 2025 widerrief das Bundesamt die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffer 2) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Ziffer 3). Der Kläger hat am 12. März 2025 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es werde nicht bestritten, dass er mit Urteil vom 7. Dezember 2023 einer besonders schweren Straftat schuldig gesprochen wurde. Allerdings habe das Bundesamt vor Einleitung des streitgegenständlichen Widerrufsverfahrens mit Schreiben vom 14. Januar 2025 erklärt, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen, sodass der Widerruf nicht mehr zulässig sei. Zudem sei die strafrechtliche Verurteilung vom 7. Dezember 2023 bereits während des früheren (erfolglosen) Widerrufsverfahren bekannt gewesen. Abgesehen davon sei er keine Gefahr für die Allgemeinheit. Wäre dies der Fall gewesen, hätten nach seiner Entlassung beispielsweise Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Jedenfalls stehe ihm ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot zu. Er habe den Irak im Alter von 10 Jahren verlassen und kenne sich dort nicht aus. Ihm werde es nicht gelingen, sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen, zumal die wirtschaftliche Lage in der Region schwierig sei und er dort keine Verwandten habe. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Jesiden im Irak diskriminiert würden und er an einer Augenerkrankung leide. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 4. März 2025 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 11. April 2025 hat die Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 12. April 2025 (1 L 507/25.A) hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). I. Der unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist, auch im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers, auszuführen: 1. Soweit der Kläger geltend macht, dass ein Widerruf bereits deswegen unzulässig sei, da das Bundesamt mit „Bescheid“ vom 14. Januar 2025 erklärt haben soll, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen, vermag dies nicht zu überzeugen. Bei dem Schriftstück vom 14. Januar 2025 (Bl. 24 der Gerichtsakte) handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Abschlussmitteilung, der in verständiger Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog schon keine Regelungswirkung zukommt; vielmehr hat sie einen rein informatorischen Charakter hinsichtlich des Abschlusses des früheren Klageverfahrens. Selbst wenn der Abschlussmitteilung eine weitergehende Wirkung grundsätzlich zuzuerkennen wäre, lässt sich der hier konkret in Rede stehenden Mitteilung weder konkludent noch ausdrücklich die Aussage entnehmen, dass das Bundesamt auf einen Widerruf aufgrund der Verurteilung vom 7. Dezember 2023 verzichten wird. Die Abschlussmitteilung hatte offensichtlich nur den Zweck, den Kläger darüber zu informieren, dass der Zulassungsantrag abgelehnt wurde und aufgrund des vorhergehenden Urteils des Verwaltungsgerichts Minden der Widerrufsbescheid vom 14. Oktober 2021 nicht wirksam ist. Dem Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids steht auch nicht entgegen, dass der mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 verfügte Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im Vorprozess rechtskräftig aufgehoben wurde. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Das daraus folgende Wiederholungsverbot erfasst aber nur inhaltsgleiche Verwaltungsakte. Dies setzt unter anderem die Regelung desselben Sachverhalts voraus. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 12 f. Diese Voraussetzung ist hier schon deswegen nicht erfüllt, weil die Verurteilung vom 7. Dezember 2023 weder bei Erlass des früheren Widerrufsbescheids (14. Oktober 2021) noch in dem früheren gerichtlichen Verfahren (Termin zur mündlichen Verhandlung im Sinne von § 77 Abs. 1 AsylG: 12. Oktober 2023) berücksichtigt werden konnte oder musste. Unabhängig davon erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils vom 12. Oktober 2023 nur auf die Feststellung, dass der Bescheid vom 14. Oktober 2021 rechtswidrig gewesen ist. Dies schließt den Erlass eines rechtmäßigen Bescheids nicht aus, zumal weder in dem Urteil vom 12. Oktober 2023 noch in dem Nichtzulassungsbeschluss vom 10. Januar 2025 mangels Relevanz geprüft wurde, ob die Verurteilung vom 7. Dezember 2023 einen Widerruf trägt. 2. Unzutreffend ist die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geäußerte Auffassung der Beklagten, ein Widerruf könne hier alternativ auf § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG gestützt werden. Da dem Kläger seinerzeit die Familienflüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, richtet sich ein Widerruf hier ausschließlich nach § 73a AsylG, der für einen Widerruf wegen geänderter Umstände voraussetzt, dass auch der Schutzstatus des Stammberechtigten widerrufen worden ist. Zwar spricht manches dafür, dass der Schutzstatus des Vaters des Klägers aufgrund der geänderten Umstände im Irak erfolgreich widerrufen werden könnte. Ein solches Verfahren kann hier aber nicht vorweggenommen werden. Zu Recht bejaht das Bundesamt allerdings das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, um gemäß §§ 73a Satz 1, 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG, § 60 Abs. 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG absehen zu können. a. Dass mit der schweren Vergewaltigung eine besonders schwere Straftat vorliegt, hat das Bundesamt nachvollziehbar dargelegt und wird vom Kläger auch ausdrücklich eingeräumt (Bl. 3 der Gerichtsakte). Im Hinblick auf die Ausführungen in den früheren Verfahren des Klägers (5 K 6840/21.A, 9 A 224/24.A, 9 B 1144/24.A) soll dennoch auf das Folgende hingewiesen werden: aa. Es ist für § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG – wie auch für § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F. – nicht erforderlich, dass die im nationalen Recht vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Abs. 8a) bzw. einem Jahr (Abs. 8b) aufgrund einer einzigen Straftat verhängt worden ist bzw. verhängt worden wäre. Vielmehr genügt es – auch im Hinblick auf das Unionsrecht –, dass ein Ausländer aufgrund einer oder mehrerer vorsätzlicher Katalogstraftaten insgesamt zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von einem bzw. zwei Jahren verurteilt wurde, solange sich darunter mindestens eine Straftat befindet, die im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU als besonders schwer einzustufen ist. (1) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ausschlusstatbestand in § 60 Abs. 8 AufenthG a.F. entschieden, dass bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich sei, dass zumindest eine der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gemäß §§ 54 oder 55 StGB gebildet werde, die geforderte Mindeststrafe erreiche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 12 ff. Diese zu § 60 Abs. 8 AufenthG a.F. im Jahr 2013 ergangene Rechtsprechung ließ sich schon nicht auf die im Jahr 2016 durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 eingeführten Ausschlusstatbestand in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a.F. übertragen, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Auslegung u.a. auf den Wortlaut des § 60 Abs. 8 AufenthG a.F. gestützt hatte, der gerade nicht von „einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“ sprach. Dass der Gesetzgeber nach dieser vorgenannten Entscheidung und Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts mit Einführung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG a. F. eine solche weitere Formulierung („wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten“) neu aufgenommen hatte, spricht deutlich dafür, dass er den Ausschlusstatbestand erweitern wollte. Entsprechend konnte die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr im Sinne von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG auch auf „mehreren“ vorsätzlichen Straftaten beruhen. Rein ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Ansicht, wonach zumindest eine der Einzelstrafen die geforderte Mindeststrafe erreichen müsse, zu einer gesetzgeberisch sicherlich nicht gewollten Privilegierung von jugendlichen Intensivstraftätern führt, da im Jugendstrafrecht keine Einzelstrafen gebildet werden, sodass es bei zunehmender Delikthäufung im Einzelfall schwierig sein kann festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies konterkariert insbesondere die Bestrebungen des Gesetzgebers, der mit der ausdrücklichen Einbeziehung von Jugendstrafen auch diese Gruppe erfassen wollte. Das hier gefundene Ergebnis wird überdies durch die jüngere Gesetzgebung bestätigt. So hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 u.a. § 60 Abs. 8 AufenthG geändert bzw. konkretisiert und dabei erneut festgelegt, dass es für eine Aberkennung des Schutzstatus genügen soll, dass die im nationalen Recht vorgesehene festgelegte Mindeststrafe ggfs. erst durch mehrere Straftaten verwirklicht wird. Vor dem Hintergrund des Wortlauts und der (jüngeren) Gesetzgebungsgeschichte kommt eine einschränkende Auslegung in dem Sinne, dass bereits durch eine einzige Straftat eine Mindeststrafe von einem Jahr erreicht werden muss, nicht (mehr) in Betracht. (2) Ebenso wenig erfordert eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Juli 2023 (C-402/22), dass die im nationalen Recht vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe aufgrund einer einzigen Straftat verhängt worden ist. a.A. etwa VG München, Urteil vom 8. März 2022 - M 4 K 20.32787 -, juris Rn. 21 ff. Zutreffend ist im Ausgangspunkt zwar, dass § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG auf Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU beruht, wonach die Flüchtlingseigenschaft nur widerrufen werden darf, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof auch ausgeführt, dass eine Aberkennung des Schutzstatus nach der Richtlinie eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat im Singular betrifft und restriktiv auszulegen ist, sodass die Aberkennung nur im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat gerechtfertigt ist, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt. Dies setzt voraus, dass eine einzelne Straftat den genannten Schweregrad aufweist und der Schweregrad nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 39. Allerdings führt der Europäische Gerichtshof unter Verweis auf frühere Entscheidungen ebenso deutlich aus, dass es für die Frage, ob eine besonders schwere Straftat vorliegt, keine unionsrechtliche Mindeststrafe gibt und selbst dann, wenn der nationale Gesetzgeber Mindeststrafen festsetzt, die in Rede stehende Tat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf ihren Schweregrad zu prüfen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 47. Unter Berücksichtigung dessen ist es im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung schon nicht geboten, in § 60 Abs. 8a bzw. 8b AufenthG hineinzulesen, dass bereits eine einzelne Straftat die im nationalen Recht vorgesehene Mindeststrafe erfüllen muss. Vielmehr genügt aus unionsrechtlicher Sicht völlig, wenn bei Erfüllung der nationalen Mindestanforderungen geprüft wird, ob unter den Straftaten eine einzelne Straftat vorliegt, die für sich den nach unionsrechtlichen Maßstäben zu bestimmenden Schweregrad erfüllt, wobei die dafür jeweils verhängte bzw. zu verhängende Einzelstrafe entsprechend der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs nur ein Indiz ist. Für eine entsprechende einschränkende Auslegung bieten die nationalen Vorschriften auch genügend Spielraum, zumal der Ausgleich wesentlich schonender ist, als in die Vorschrift die vom nationalen Gesetzgeber nicht gewollte und vom Unionsrecht nicht geforderte Einschränkung hineinzulesen, dass bereits eine einzelne Straftat eine Mindeststrafe erfüllen müsse. Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung entgegen der vorstehenden Ausführungen nicht (mehr) möglich wäre. In diesem Fall müsste die nationale Vorschrift auch nur dann aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ausnahmsweise unangewendet bleiben, wenn das nationale Recht im konkreten Einzellfall mit den unionsrechtlichen Vorgaben kollidiert. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn – wie hier – eine besonders schwere Straftat im Sinne von Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU vorliegt. bb. Die vorstehend beschriebenen Anforderungen liegen hier vor. Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts P. vom 7. Dezember 2023 u.a. wegen schwerer Vergewaltigung in fünf Fällen und unter Berücksichtigung von früheren Strafen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt worden. Da die Einheitsjugendstrafe von über 5 Jahren maßgeblich auf den Verurteilungen wegen Raubs (§ 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG) und schwerer Vergewaltigung (§ 60 Abs. 8b Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG) beruht, ist auch unter ausschließlicher Berücksichtigung der Katalogtaten nach § 60 Abs. 8b Nr. 1 bis 3 AufenthG eine Jugendstrafe von einem Jahr offensichtlich erreicht. Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist im konkreten Einzelfall auch mit dem Unionsrecht vereinbar, weil jedenfalls mit der in Abschnitt II. 4 des Strafurteils beschriebenen gemeinschaftlichen schweren Vergewaltigung (Seite 41 des Strafurteils) eine besonders schwere Straftat im Sinne von Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU vorliegt. Vgl. zum Maßstab etwa EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 38 ff. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Kläger ausweislich der nachvollziehbaren Feststellungen des Landgerichts wegen der gemeinschaftlichen schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 7 StGB strafbar gemacht hat, d.h. einer Straftat mit einer besonders hohen Strafandrohung. Der Kläger handelte dabei vorsätzlich, zielgerichtet und seinem Opfer gegenüber völlig rücksichtslos. Die besondere Schwere der Tat kommt hier auch in der Verknüpfung der (gemeinschaftlichen) Anwendung von Gewalt und der Verletzung u.a. der sexuellen Selbstbestimmung als hohem Schutzgut zum Ausdruck, zumal hier im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit Mittätern sogar ein gefährliches Werkzeug verwendet wurde. Mildernde Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die Handlung des Klägers in anderen europäischen Rechtsordnungen ebenfalls als besonders schwere Straftat betrachtet würde. cc. Selbst wenn entgegen der Ausführungen unter aa. für die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 8b AufenthG vorauszusetzen wäre, dass der Kläger eine Tat verwirklicht hat, für die er mit mindestens einem Jahr bestraft worden ist, wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 JGG - vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 StR 57/23 -, juris Rn. 4, m.w.N. - ist das Gericht im konkret zu entscheidenden Einzelfall überzeugt, dass jedenfalls auf die in Abschnitt II. 4 des Strafurteils beschriebene gemeinschaftliche schwere Vergewaltigung eine Jugendstrafe von einem Jahr entfallen ist. Dabei ist im vorliegenden Einzelfall das Folgende zu berücksichtigen: In die mit Urteil vom 7. Dezember 2023 gebildete Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und einem Monat flossen maßgeblich der mit Urteil vom 4. Januar 2021 abgeurteilte Raub, mehrere gefährliche Körperverletzungen und die mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (erstmals) erfassten schweren Vergewaltigungen ein. Dabei kommt – im Rahmen der von früheren Strafurteilen unabhängigen einheitlichen Rechtsfolgenbemessung (vgl. BGH, a.a.O.) – den schweren Vergewaltigungen ein besonderes Gewicht zu. Ausgehend insbesondere von den Strafrahmen übersteigen die schweren Vergewaltigungen z.B. die Schwere eines „einfachen“ Raubs deutlich. Auch aufgrund der näheren Einzelheiten der Straftaten des Klägers liegt der Schwerpunkt der Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und einem Monat hier auf den schweren Vergewaltigungen. Ausgehend davon bestehen keine Zweifel, dass auf die in Abschnitt II. 4. des Strafurteils behandelte Straftat, die von den schweren Vergewaltigungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls die schwerwiegendste ist, als Ausgangspunkt für die Bildung der einheitlichen Jugendstrafe eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr entfallen sein muss. Würde man von einer Strafe für diese schwere Vergewaltigung von weniger als einem Jahr ausgehen, ließe sich nicht erklären, wie mit den weiteren Vergewaltigungen, die im Rahmen der einheitlichen Jugendstrafe nur anteilig in die Einheitsjugendstrafe einfließen würde und den vergleichsweise (weit) weniger schwerwiegenden Straftaten wie Raub oder gefährliche Körperverletzung eine Einheitsjugendstrafe von mehr als fünf Jahren zustande gekommen ist. Vorstehendes gilt im Übrigen gleichermaßen, wenn eine andere der Vergewaltigungen zum Ausgangspunkt der Einheitsjugendstrafe gemacht worden wäre; dann wäre jedenfalls mit dieser Tat das Erfordernis der Mindeststrafe erfüllt. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch dann nicht, wenn entgegen der obigen Ausführungen der Widerruf anhand der vorhergehenden Fassung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu beurteilen wäre. Die darin normierten Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen § 60 Abs. 8b AufenthG in der derzeit geltenden Fassung. b. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch die im Sinne des § 60 Abs. 8b AufenthG, Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr vor. Vgl. zu den Maßstäben etwa: EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023- C-8/22 -, juris Rn. 27 ff. und - C-402/22 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 31 Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17/09 -, juris Rn. 4 (jeweils zu § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG a.F.). Ausgehend davon ist das Gericht unter Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls überzeugt, dass von dem Kläger auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht. Der Kläger hat vor seiner Inhaftierung im Juli 2020 (Bl. 5 der Beiakte 1) zahlreiche schwere Straftaten begangen, darunter Raub, gefährliche Körperverletzung und die hier in Rede stehende schwere Vergewaltigung. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass die schweren Straftaten von einer tiefen Missachtung der Rechtsordnung geprägt sind und eine hohe potentielle und tatsächliche Gewaltbereitschaft in Kombination mit einer Gleichgültigkeit seinen Opfern gegenüber zeigen; dies lässt eine Wiederholung schwerer Straftaten konkret befürchten. Dafür, dass sich die Situation während der Inhaftierung gebessert hätte, ist nichts Durchgreifendes ersichtlich. Vielmehr hatte der Kläger ausweislich des Führungsberichts vom 12. Dezember 2024 auch in der Haft körperliche Auseinandersetzungen mit anderen Häftlingen. Ausweislich der Feststellungen im Strafurteil ist er darüber hinaus auch gegenüber Mitarbeitern der Vollzugsanstalt beleidigend geworden, wenn man ihm nicht den aus seiner Sicht gebührenden Respekt entgegengebracht hat. Auch im Übrigen sprechen die im Führungsbericht geschilderten Umstände dagegen, dass der Kläger während der Inhaftierung sein Verhalten durchgreifend geändert hat. So hat er eine Behandlung in der sozialtherapeutischen Abteilung aufgrund einer zusätzlichen Belastung durch den Konsum von THC nach mehrmaligen Aussetzungen der Behandlung komplett abgebrochen. Zudem wird ihm im Führungsbericht nachvollziehbar bescheinigt, dass er sich „schwer tat über die Sexualstraftat zu sprechen“, was gegen eine Aufarbeitung der Taten und eine durchgreifende Änderung seines Verhaltens spricht, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass die im Führungsbericht als Ursache angesprochene Selbstwertproblematik aufgearbeitet wurde. Dass der Kläger eine konkrete Gefahr für die weitere Begehung (schwerer) Straftaten birgt, bejahte überdies auch die 7. Kammer des hiesigen Gerichts im Gerichtsbescheid vom 17. August 2022 (7 K 1083/22) und das Landgericht P. im Urteil vom 7. Dezember 2023 (vgl. Seite 52 des Strafurteils). Dass sich die Umstände konkret zu Gunsten des Klägers geändert haben, ist – wie ausgeführt – nicht festzustellen. Dass nach der Haftentlassung des Klägers keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sein sollen, ändert nichts an der Wiederholungsgefahr und ist angesichts der obigen Feststellungen eher bedenklich, jedenfalls aber nicht geeignet, einen Nachweis für die Ungefährlichkeit zu führen. Auch die im Termin zur mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen vermögen angesichts der vorstehenden Ausführungen keine andere Bewertung zu rechtfertigen, zumal es sich dabei um unsubstantiierte (Schutz-)Behauptungen handelt. c. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf vor. Insbesondere setzt der Kläger den nachvollziehbaren Feststellungen des Bundesamts, dass ein Widerruf hier angemessen ist, nichts Durchgreifendes entgegen. Das Bundesamt hat zudem seinen Ermessensspielraum fehlerfrei ausgeübt. II. Ebenso erweisen sich die Ziffern 2 und 3 des Bescheids, mit denen die Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt wurde, als rechtmäßig. 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes steht dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AsylG davon ausgeschlossen ist. Die von ihm begangenen Straftaten erfüllen ohne Weiteres die Anforderungen an eine schwere Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Rechtfertigen Straftaten – wie hier – den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, gilt dies erst Recht für den subsidiären Schutz, an dessen Ausschluss geringere Anforderungen gestellt werden („schwere“ statt „besonders schwere“ Straftat; keine Wiederholungsgefahr notwendig). Abgesehen davon wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Darüber hinaus stellt der Kläger – wie bereits ausgeführt – eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG dar. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger auch deswegen kein subsidiärer Schutz zu, weil die Anforderungen des § 4 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Subsidiär schutzberechtigt ist, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG). Dass dem Kläger eine Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG droht, ist nicht erkennbar. Ebenso zeigen die Erkenntnismittel deutlich, dass dem Kläger, in dessen Person keine individuell gefahrerhöhenden Umstände liegen, bei gebotener qualitativer Betrachtung in O., dessen Umgebung bzw. in der ARK allgemein kein ernsthafter Schaden aufgrund eines bewaffneten Konflikts droht. Vgl. EUAA, Country Guidance Iraq vom 14. November 2024, Seite 78; ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project für das Jahr 2024 vom 5. Februar 2025; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Stand: 28. März 2024, zur Sicherheitslage in der Kurdistan Region S. 57 ff., speziell zu O. S. 63 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 24 ff. Umstände des Einzelfalls oder neue Erkenntnismittel, die eine andere Bewertung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. 2. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Feststellung eines Abschiebungsverbots abgelehnt. Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend ist unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse auf das Folgende hinzuweisen: a. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Jesiden droht in der ARK aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den sog. „IS“ oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung als Gruppe. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 45 ff., vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 42 ff., vom 22. Oktober 2021 - 9 A 2152/20.A -, juris Rn. 43 ff., sowie vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 49 ff. Die vom Kläger beklagte wirtschaftliche und gesellschaftliche Diskriminierung der Jesiden erreicht nicht den gemäß § 3a Abs. 1 und 2 AsylG erforderlichen Grad der Erheblichkeit. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2021 - 10 K 141/19.A -, juris Rn. 51; VG Dresden, Urteil vom 17. Januar 2023 - 13 K 2189/21.A -, juris Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 44 ff. Eine signifikante Änderung der Sicherheitslage, die eine Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte, lässt sich den aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 ff., und Beschluss vom 3. Januar 2025 - 9 A 670/22.A -, juris Rn. 13 f.; VG Minden, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 7 K 2288/22.A -. Es ist allgemein davon auszugehen, dass in der ARK Minderheiten, insbesondere auch Jesiden, die einen Großteil der Binnenvertriebenen in der ARK stellen, weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind, wenn auch berichtet wird, dass Jesiden Diskriminierung erleben können und beispielsweise berufliche Nachteile erleiden können, wenn sie sich nicht als „Kurden“ bekennen. Zugleich ist die Glaubensgemeinschaft der Jesiden in der ARK als Religionsgemeinschaft anerkannt und das Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten der ARK bezahlt für Jesiden die Gehälter ihrer Geistlichen und für die Instandhaltung ihrer religiösen Stätten. Vgl. BAMF, Länderkurzinformation Irak - Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, August 2024, Stand: August 2024; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Stand: 28. März 2024, S. 186 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: April 2024, S. 6 f., 13 f.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 72 ff. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2024 (9 A 1591/20.A) verwiesen. Umstände des Einzelfalls oder neue Erkenntnismittel, die eine andere Bewertung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. b. Hinsichtlich der humanitären Lage in der ARK ist zwar zu berücksichtigen, dass dort die Beschäftigungszahlen durch die Beschränkungen und Folgen der Corona-Pandemie zurückgegangen sind. Dies wird verstärkt durch eine Dürre im Jahr 2021. Die wirtschaftliche Lage in der ARK ist schwierig, im Vergleich zum restlichen Irak jedoch relativ gut. In der ARK sind in allen Gouvernements Grundnahrungsmittel und Trinkwasser grundsätzlich verfügbar. Ein Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt ist in der ARK nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich. Neben verschiedenen sozialen Leistungen der kurdischen Regionalregierung ist das irakische Public Distribution System (PDS), das den Bezug von Nahrungsmittelhilfen durch den irakischen Staat erlaubt, auch in der ARK verfügbar und hilft hier vor allem, die Vulnerabilität von intern Vertriebenen (IDPs) zu senken. Es stellt monatlich eine bestimmte Menge an Weizenmehl, Reis, Zucker und Speiseöl zur Verfügung, die einen erheblichen Teil des Kalorienbedarfes einer Person (abhängig vom Verbrauch etwa 70%) abdecken. Die Versorgung mit Wasser ist in den letzten Jahrzehnten zu einer zunehmend komplexen Herausforderung für die Region geworden; sowohl interne Faktoren (Wasserverschwendung, Mängel der Infrastruktur, Übernutzung) als auch externe Faktoren (Klimawandel, Dammbau) gefährden die Versorgung. Insgesamt ist die derzeitige Situation der Wasserversorgung im Vergleich zum restlichen Irak aber relativ gut; in der ARK steht im regionalen Vergleich eine relativ große Menge an Wasser zur Verfügung. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand April 2024, S. 28 ff.; BAMF, Länderreport Irak - Die Autonome Region Kurdistan, Stand März 2024, S. 2 ff., 9 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Stand März 2024, S. 287 ff. Besonders bedroht von Ernährungsunsicherheit sind Menschen, die keine Identitätsdokumente besitzen, sowie Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand und solche, in denen Menschen mit erheblichen Behinderungen leben. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Stand Januar 2024, S. 75. Alleinstehende junge Männer, die nicht wesentlich gesundheitlich oder anderweitig beeinträchtigt sind, sind hingegen eine Personengruppe, denen grundsätzlich zugemutet werden kann, sich in der ARK niederzulassen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk im Irak verfügen. Vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13. Dezember 2024 - A 14 K 660/23 -, juris Rn. 62 ff. Überdies ist für die Gefahrenprognose zu berücksichtigen, dass für eine Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) - sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch genommen werden können, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Unterstützung bietet in der ARK außerdem das ETTC (European Technology and Training Centre) Kurdistan Irak, das u.a. Rückkehrer in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration unterstützt. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. Davon ausgehend ist das Gericht im vorliegenden Einzelfall überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die ARK trotz der schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Bedingungen und trotz seiner jesidischen Religionszugehörigkeit in der Lage sein wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum sicherzustellen. Der Kläger ist im Irak einige Jahre aufgewachsen und spricht zur Überzeugung des Gerichts hinreichend Kurdisch. Soweit der Kläger (sinngemäß) behauptet, er habe seine Muttersprache Kurdisch verlernt, handelt es sich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Der Kläger hat nach eigenen Angaben die ersten zehn Lebensjahre in seiner Herkunftsregion verbracht. Dies umfasst insbesondere die Lebensjahre, in denen sich die Sprache entwickelt. Es ist auch völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger ab dem ersten Tag nach seiner Ankunft in Deutschland innerhalb der Kernfamilie Deutsch gesprochen haben will, sodass auch hier noch eine (weitere) Sprachentwicklung auf Kurdisch stattgefunden haben muss. Entsprechend macht der Kläger selbst geltend, dass er sich mit seinen Eltern weiterhin (auch) in Kurdisch unterhalte. Es gibt auch sonst keine Zweifel daran, dass der Kläger sich in die Kultur und das Berufsleben (wieder-)eingewöhnen wird. Er besitzt einen Schulabschluss und hat während seiner Inhaftierung gearbeitet. Dies zeigt, dass er in der Lage ist, (Hilfs-)Tätigkeiten wahrzunehmen. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass die Sehbehinderung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht, zumal der Kläger trotz der Einschränkung in der Lage war, zielgerichtet schwere Straftaten zu begehen. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Landgerichts P. im Urteil vom 7. Dezember 2023 verwiesen, das dem Kläger eine „große und kräftige Körperstatur“ bescheinigt, mit der er sich – trotz seiner Kurzsichtigkeit – „erheblichen Respekt im Bekanntenkreis verschafft hat“ (vgl. Seite 26 des Strafurteils). Überdies kann der Kläger erhebliche Rückkehrbeihilfen in Anspruch nehmen, mit der er vor allem die Anfangszeit überbrücken können wird. Darüber hinaus hat er auch nahe Angehörige in Deutschland, die ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützen könnten. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist es dem Kläger als alleinstehenden jungen Mann jedenfalls zumutbar, sich in eines der 24 Flüchtlingslager in der ARK zu begeben, die nach einem Regierungsbeschluss vom Juli 2024 weiterhin geöffnet bleiben. Dass es diese Lager gibt und dort Jesiden leben, macht der Kläger im Übrigen selbst geltend. Vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 L 2/25.Z -, juris Rn. 78; ausführlich VG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2024 - 27 K 6772/20.A -, juris Rn. 55 ff. Ergänzend ist anzumerken, dass auch schon die 7. Kammer des Gerichts in dem ausländerrechtlichen Beschluss vom 17. Dezember 2024 (7 L 1258/24) zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger in seinem Herkunftsland seine Grundbedürfnisse sicherstellen können wird. Dass sich die maßgeblichen Umstände seitdem zu seinen Ungunsten verschlechtert haben, ist – wie ausgeführt – nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 708 Nr. 11 ZPO.