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Urteil

8 A 3112/19

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0724.8A3112.19.00
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Leitsätze
Zwingende Gründe nach § 73 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) können auch für Jesiden aus dem Bezirk Shingal im Irak nicht ohne individuelle Prüfung angenommen werden.(Rn.72)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwingende Gründe nach § 73 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) können auch für Jesiden aus dem Bezirk Shingal im Irak nicht ohne individuelle Prüfung angenommen werden.(Rn.72) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Sie hat weder mit dem Hauptantrag (hierzu unter I.) noch mit den Hilfsanträgen (hierzu unter II.) in der Sache Erfolg. I. Der als Anfechtungsantrag im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Bescheid vom 22. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Widerrufsentscheidung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist demnach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der seit dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung. Hiernach ist der Widerruf sowohl formell (hierzu unter 1.) als auch materiell (hierzu unter 2.) rechtmäßig. 1. Der Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Entscheidung eine Anhörung in der heute in § 73b Abs. 6 AsylG geregelten Form vorausgegangen. Zudem sind die heute in § 73b Abs. 7 AsylG geregelten Formvorschriften eingehalten. 2. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 AsylG liegen vor (hierzu unter a). Auch kann der Kläger sich nicht auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 3 AsylG berufen, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen (hierzu unter b). a) Die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 AsylG sind erfüllt. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG muss dabei die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, hat das Gericht bei der Prüfung des Widerrufsbescheides auch von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2015, 1 C 2/15, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.8.2024, 12 B 17/23, juris Rn. 18 m.w.N.). Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich – wie die Beklagte annimmt – aus dem Aufenthalt des Klägers im Heimatland auf den Wegfall der Umstände schließen lässt, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben. Ob eine Reise in das Heimatland die Annahme trägt, dass dem Flüchtling nach eigener Einschätzung dort keine beachtliche Verfolgung mehr droht oder ob sich dort aus ausbleibenden Verfolgungsmaßnahmen ergibt, dass die bisherigen Verfolger kein Verfolgungsinteresse mehr haben, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Bremen, Urt. v. 30.9.2021, 5 K 2857/18, juris Rn. 21; VG Würzburg, Urt. v. 31.5.2021, W 8 K 21.30104, juris Rn. 23, juris; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl., AsylG § 73 Rn. 6). Vorliegend begegnet dies erheblichen Bedenken. Dass dem Kläger auf seiner Reise in den Irak nichts zugestoßen ist, lässt nämlich noch keinen gesicherten Schluss darauf zu, dass die Gefahr für die Gruppe der Jesiden im Irak oder den Kläger persönlich jetzt wegen einer dauerhaften Veränderung der Umstände unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liegt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 AsylG liegen aber aus dem Grunde vor, dass keine Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak mehr stattfindet. Soweit ersichtlich, hat die veröffentliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seit 2021, sofern sie diese Frage geprüft hat, die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 AsylG für Jesiden aus dem Irak, die allein wegen der Gruppenverfolgung als Flüchtlinge anerkannt waren, durchweg bejaht (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 18.3.2021, A 13 K 1753/20, MILo S. 6 ff.; VG Köln, Urt. v. 19.5.2021, 10 K 141/19.A, juris Rn. 48 ff.; Urt. v. 30.5.2021, 17 K 1586/20.A, MILo S. 11 ff.; VG Bremen, Urt. v. 15.6.2022, 4 K 57/20, juris Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2022, 8 A 4314/21, juris Rn. 23 ff.; VG Hannover, Urt. v. 9.4.2024, 12 A 22/21, juris Rn. 25 ff.; ferner VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.7.2023, 15a K 33/22.A, juris Rn. 58 ff.). Die Kammer kommt zu demselben Ergebnis. Die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 AsylG für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers liegen vor, weil er allein wegen der Gruppenverfolgung der Jesiden durch den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) als Flüchtling anerkannt worden ist. Die Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak ist beendet. Hieraus ergibt sich ein Wegfall der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG (hierzu unter aa). Die Veränderung der Umstände ist erheblich und nicht nur vorübergehend (hierzu unter bb). Der Kläger kann deshalb nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes Irak in Anspruch zu nehmen (hierzu unter cc). aa) Ein Wegfall der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG ergibt sich daraus, dass für den Kläger im Falle einer Rückkehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht, weil die seiner Anerkennung zugrunde liegende Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak durch den IS beendet ist, auch sonst keine Gruppenverfolgung der Jesiden besteht und keine individuelle Verfolgung des Klägers ersichtlich ist. Ein Wegfall der Umstände im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AsylG setzt zunächst voraus, dass im Fall einer Rückkehr keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 18.). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu ausgeführt, der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entspreche spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gehe von einer Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf und damit von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft aus, wenn begründete Befürchtungen dafür fehlten, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 22.11.2011, 10 C 29/10, juris Rn. 23 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a.). Die Richtlinie verfolge für die Privilegierung vorverfolgter und anerkannter Flüchtlinge einen beweisrechtlichen Ansatz. Hieraus ergebe sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimme, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bestehe (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.3.2012, 10 C 7/11, juris Rn. 12). Voraussetzung für den Widerruf ist nach dem Verständnis der Kammer zunächst, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (mehr) besteht. Hierbei gilt der gleiche materielle Maßstab wie bei der Prüfung einer Anerkennung als Flüchtling. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG) und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Die weiteren Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft regeln die §§ 3a bis 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.2019, 1 C 10/18, juris Rn. 17; Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2024, C-608/22 u.a., juris Rn. 47 ff.), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt und wenn er sich in einer vergleichbaren Lage befindet. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür müssen die Verfolgungshandlungen so um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13 ff. m.w.N). Die (materielle) Beweislast dafür, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht, liegt im Falle des Widerrufs bei der Behörde. Denn gemäß Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU hat im Fall der Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft der Mitgliedstaat, der diese zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist. Die Beklagte trägt die Beweislast auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU auch insoweit, als eine Verfolgung durch andere Akteure wegen desselben Grundes in Rede steht. Der EuGH hat im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG – der Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU entspricht – ausgeführt, wenn ein Flüchtling den zuständigen Behörden unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten entgegenhalte, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Grund befürchten ließen, dann erfolge die vorzunehmende Prüfung normalerweise nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie. Im Rahmen dieser Bestimmung sei zu beurteilen, ob die behauptete Veränderung der Umstände, beispielsweise das Verschwinden eines Verfolgers und das anschließende Auftreten eines anderen Verfolgers, hinreichend erheblich sei, um die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung als nicht mehr begründet ansehen zu können (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 98 ff.; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 10 C 3/10 Rn. 24 und 10 C 7/10, Rn. 16).). Dem folgt die Kammer auch für die heute geltende Richtlinie 2011/95/EU. Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jesiden lässt eine Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach diesen Maßstäben nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak besteht derzeit weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure. (1) Den Jesiden droht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder in der Provinz Niniwe noch sonst im Irak noch eine Verfolgung durch den IS. Die Lage hat sich seit August 2014 insoweit grundlegend geändert, als der IS im Irak und auch in der Heimatregion des Klägers, der Provinz Niniwe, keine quasistaatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG mehr ausübt, die Grundlage der von IS-Kämpfern und -Anhängern durchgeführten großflächigen Verfolgungsmaßnahmen war. Eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak, insbesondere auch in der Provinz Niniwe oder in Teilbereichen von Niniwe, findet nicht mehr statt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 5.9.2023, 9 A 1249/20.A, juris Rn. 44 ff; Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 66 ff., Urt. v. 22.10.2021, 9 A 2152/20.A, juris Rn. 49 ff.; Urt. v. 12.10.2021, 9 A 549/18.A, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 66 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023, A 10 S 373/23, juris Rn. 34 ff.; Urt. v. 7.12.2021, A 10 S 2189/21, juris Rn. 22 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.3.2021, 9 LB 129/19, juris Rn. 58 ff.; Urt. v. 22.10.2019, 9 LB 130/19, juris Rn. 51 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 8.11.2021, 2 A 256/21, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urt. v. 13.3.2018, 8 A 1135/17, juris Rn. 29 ff.). Der IS hat seine früheren Herrschaftsgebiete im Irak weitgehend verloren. Das sogenannte „Kalifat“ des IS wurde 2017 im Irak in der Fläche besiegt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 5). Die Städte Sinjar und Ramadi waren bereits Ende 2015 zurückerobert worden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 18.2.2016, S. 7, 9) und stehen nunmehr unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung bzw. der ihr unterstehenden Volksmobilisierungskräfte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 18). Im Juli 2017 wurde die Operation zur Befreiung der Großstadt Mossul abgeschlossen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 56). Die letzten irakischen Städte, die sich unter der Kontrolle des IS befunden haben – Al-Qaim, Ana und Rawa im Westen des Landes – wurden im November 2017 von den irakischen Streitkräften zurückerobert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 8). Im benachbarten Syrien verlor der IS seine letzten Gebiete im März 2019 (vgl. Counter Extremism Project, ISIS, Juni 2024, S. 2). Mit den Gebietsverlusten hat der IS auch wesentliche Einnahmequellen, etwa aus Ölschmuggel, verloren (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 47). Zwar ist nicht zu verkennen, dass mit dem militärischen Sieg über den IS weder sämtliche Anhänger noch sämtliche Kämpfer des IS aus dem ehemaligen Herrschaftsgebiet verschwunden sind. Der IS ist trotz seiner territorialen Zurückdrängung im Irak weiterhin aktiv, vor allem in ländlichen Gebieten (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 32). Er unterhält noch abgelegene Stützpunkte sowie in urbanen Gebieten Kämpfer in kleinen mobilen Untergrundgruppen (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 32.). Für die Zeit nach Dezember 2017 wurde berichtet, dass der IS in der Provinz Niniwe asymmetrische Angriffe durchführe und dabei auf Sicherheitskräfte, Dorfvorsteher und Infrastrukturen wie Bauernhöfe oder Bewässerungsbrunnen ziele (vgl. BFA, Jesiden in der Provinz Ninawa, 11.2.2019, S. 14 f., 16 f., 19, 20 f. sowie BFA, Lage der Jesiden, 13.5.2019, S. 30 f.). In der Region Kurdistan-Irak (RKI) wurde die Lage als relativ stabil beschrieben, wenn auch das Risiko von Angriffen durch den IS weiterhin bestehe (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2020, S. 17). Seit dem Sommer 2021 häuften sich Anschläge auf das irakische Stromnetz, zu denen sich teilweise der IS bekannte (vgl. BFA, Länderinformation, 2.3.2022, S. 23). Für das Jahr 2023 wurde berichtet, dass die verbliebenen Kämpfer des IS vor allem in den Provinzen Anbar, Diyala und Kirkuk aus Schläferzellen und Einsatzteams Scharfschützenangriffe, Hinterhalte, Entführungen und Tötungen von Sicherheitskräften und sporadisch von Zivilisten verübten (vgl. USDOS, Iraq 2023 Human Rights Report, S. 22 ff.). Gleichwohl hat sich die Sicherheitslage erheblich verbessert (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 17.3.2020, S. 14). Die Zahl der Anschläge des IS im Irak ist seit 2014 Jahr für Jahr zurückgegangen (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, 2023 The Death Of The Islamic State In Iraq?, 10.1.2024). Diese Entwicklung hat sich im ersten Halbjahr 2024 fortgesetzt (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Iraq’s Islamic Resistance Continued Its Campaign Vs Israel In June 2024, 1.7.2024). Anschläge des IS fanden in den letzten Jahren fast nur noch in entlegenen und kaum bewohnten Regionen statt. Sie dienten überwiegend dazu, Militär und Zivilisten aus den Rückzugsgebieten des IS fernzuhalten (vgl. Joel Wing, Musings on Iraq, Violence Drops In Iraq In May After Islamic State Offensive Ends, 6.6.2022; Violence Hits A New Low In Iraq In June 2022, 6.7.2022). Im Juni 2023 erklärte die irakische Armee, die Kapazitäten des IS seien zu 99 % eliminiert. Die Organisation bestehe noch aus kleinen Zellen mit zwei bis sechs Mitgliedern, die sich in Wüsten, Tälern oder Gebirgen versteckten (vgl. EUAA, Iraq Security Situation, Mai 2024, S. 31). Die Operationen der irakischen Streitkräfte (vgl. UNHCR, International Protection Considerations, S. 36 f.) werden nach wie vor durch eine internationale Koalition zur Zurückdrängung des IS unterstützt (vgl. EUAA, Iraq Security Situation, Mai 2024, S. 69 f.; EASO, Sicherheitslage, Oktober 2020, S. 140 f. und 163 f.). Zwar ist davon auszugehen, dass sich unter der verbliebenen Zivilbevölkerung nach wie vor Sympathisanten des IS befinden. Hinzu kommt, dass zuvor in einem Lager für Familienangehörige von IS-Mitgliedern internierte Zivilisten mit vermuteten und zum Teil nachgewiesenen Verbindungen zum IS in ihre Heimatorte zurückkehren (vgl. ACCORD, Irak: Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; 12.1.2024, S. 4 f. und S. 24 f.). Unter dieser Bevölkerungsgruppe liegt nahe, dass Sympathien mit dem IS überdurchschnittlich verbreitet sind. Der allgemeinen Einstellung in der Bevölkerung entspricht das aber nicht. So begegnen Personen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt werden, erheblichem Misstrauen. Es wird berichtet, dass sie deshalb oft Schwierigkeiten haben, eine Beschäftigung zu finden. Stämme distanzieren sich wegen einzelner Personen, die dem IS angehörten, von ganzen Familien. Manche sunnitischen Turkmenen aus Tel Afar erleben starke Stigmatisierung allein deshalb, weil viele Personen aus dieser Bevölkerungsgruppe der Führungsebene des IS angehörten. Unter arabischen und kurdischen Sunniten wurde eine Tendenz beobachtet, den IS als eine internationale und zionistische Verschwörung abzutun, die nichts mit dem Islam und mit ihnen zu tun habe (vgl. ACCORD, Irak: Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; 12.1.2024, S. 4 f., S. 6, S. 9, S. 11, S. 12 f. und S. 24 f.). Auch befürworten weite Teile der Bevölkerung ein hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte und der Justiz gegen den IS. Für IS-Terrorismus wird die Todesstrafe verhängt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 6). Die irakischen Behörden untersuchen und verfolgen Verbrechen des IS mit Nachdruck. Es gibt allerdings erhebliche Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der betreffenden Verfahren. Die hohe Anzahl der Häftlinge, denen eine Mitgliedschaft im IS vorgeworfen wird, führt zu überfüllten Gefängnissen (vgl. USDOS, Iraq 2023 Human Rights Report, 22.4.2024, S. 3, S. 8 f. und S. 14 ff.). Insgesamt lässt sich den die Erkenntnisse entnehmen, dass der IS im Irak nicht mehr in der Lage ist, Jesiden gezielt und flächendeckend zu verfolgen. (2) Für eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl. OVG Münster, Urt. v. 5.9.2023, 9 A 1249/20.A, juris Rn. 51 ff.; Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 66; VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023, A 10 S 373/23, juris Rn. 32 ff. m.w.N.). Nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel ist vielmehr davon auszugehen, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden (§ 3c Nr. 1 AsylG) im gesamten Irak nicht stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 14). Auch aus Kampfhandlungen zwischen der irakischen Armee und jesidischen Milizen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Jesiden. Am 1. und 2. Mai 2022 kam es im zu Sinjar gehörenden Subdistrikt Sinune, also im Herkunftsort des Klägers, zu Kämpfen zwischen der irakischen Armee und jesidischen Milizen, die das Gebiet bisher kontrollierten. Dabei wurden Artillerie und Luftangriffe eingesetzt. Ein irakischer Soldat und mindestens drei Kämpfer der mit der PKK assoziierten Miliz YBŞ wurden getötet. Zivile Opfer gab es – soweit bekannt – nicht, aber mehrere tausend Jesiden sind aus Anlass der Kämpfe geflohen. Diese sind nur zum Teil kurzfristig zurückgekehrt (vgl. Schmidinger, Der Krieg kehrt nach Sinjar zurück, in: Der Standard, 9.5.2022; tagesschau.de, Kampf und Flucht in Sindschar, 4.5.2022; International Crisis Group, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31.5.2022, S. 18; Enabling Peace in Iraq Center: Iraq Security and Humanitarian Monitor, 5.5.2022 und 12.5.2022; Norwegian Refugee Council, „Your House is Your Homeland“, 5/2022, S. 20; ACLED, https://www.acleddata.com/data). Anhaltspunkte dafür, dass die irakische Armee oder Regierung gegen Jesiden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Miliz vorgehen würden, gibt es in diesem Zusammenhang nicht. (3) Auch eine staatliche Gruppenverfolgung seitens der Türkei ist nicht festzustellen. Sie ergibt sich auch nicht im Zusammenhang mit türkischen Militäreinsätzen auf irakischem Territorium, die seit 2017 in der Region Sinjar gegen die Miliz YBŞ durchgeführt werden. Die YBŞ (Widerstandseinheiten Sinjar) ist eine mit der kurdischen PKK verbundene, überwiegend jesidische Miliz, die Teil der Koalition gegen den IS war und seit dem Sieg über den IS Teile der Region Sinjar kontrolliert. Die YBŞ wird von der Zentralregierung nicht als legitime Regionalregierung angesehen. Von der Türkei wird sie als Teil der als Terrororganisation eingestuften PKK betrachtet und bekämpft. Seit 2017 führt die Türkei in Sinjar immer wieder Luftangriffe gegen die YBŞ aus. Diese haben gelegentlich auch zu zivilen Opfern geführt (vgl. EUAA, Iraq – Security Situation, Mai 2024, S. 27 f.; UNHCR, International Protection Considerations, Januar 2024, S. 38 f., 44 und 133; International Crisis Group, Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, 31.5.2022, S. i f., 3 ff.; Iddon, Operation Claw-Lock: Turkey's conflict with the PKK, in: The New Arab, 27.4.2022; Mahmoud, in: The National, Young boy killed in Turkish air strike in northern Iraq, 15.6.2022; ACLED, https://www.acleddata.com/data). In diesem Zusammenhang gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das türkische Militär gezielt Jesiden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Miliz angreifen würde. (4) Von den Milizen der Volksmobilisierungskräfte geht ebenfalls keine Gruppenverfolgung der Jesiden aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.7.2023, A 10 S 373/23, juris Rn. 34 ff.; OVG Münster, Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 140 ff.). Bei den Volksmobilisierungskräften handelt es sich um eine Dachorganisation von mehr als 60 Milizen, die sich 2014 zum Kampf gegen den IS formiert hatten und die formal der irakischen Regierung unterstehen, zum Teil aber außerhalb der Befehlskette operieren und auch illegale Aktivitäten durchführen. Die Volksmobilisierungskräfte kontrollieren, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden, zahlreiche Gebiete im Irak (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 124 ff.; EUAA, Security Situation, Mai 2024, S. 33 ff.). Insbesondere in der Provinz Niniwe haben sie dabei ein klares Mandat, gegen IS-Zellen vorzugehen (vgl. ACCORD, Irak, Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; 12.1.2024, S. 24). Seitens einzelner Milizen kommt es – auch in der Provinz Niniwe – zu Erpressungen, illegalen Verhaftungen und Entführungen sowie verbalen Belästigungen und körperlichen Übergriffen auf sunnitische Araber, Kurden und Angehörige von Minderheiten einschließlich der Jesiden (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 124 ff.; EUAA, Country Guidance Iraq, Juni 2022, S. 74; USDOS, Iraq 2023 Human Rights Report, 22.4.2024, S. 14 und 36 f.). Konkret lässt sich zu Übergriffen der Milizen auf Jesiden der Erkenntnislage entnehmen, dass Inhaber von Geschäften – insbesondere von solchen, in denen Alkohol verkauft wird – über Erpressung und Angriffe seitens der Milizen der Volksmobilisierungskräfte berichtet haben. Insoweit gibt es allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass Jesiden mehr betroffen waren als andere Minderheiten, während der muslimischen Mehrheit der Alkoholverkauf ohnehin untersagt war (vgl. USDOS, Iraq 2022 International Religious Freedom Report, 15.5.2023, S. 20). Mittlerweile ist der Verkauf von Alkohol im Irak – jedenfalls außerhalb der RKI – unabhängig von der Religion der Verkäufer offiziell verboten (vgl. ACCORD, Irak, Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; 12.1.2024, S. 21). Auch gibt es Berichte, dass die PKK – mit der assoziierte jesidische Milizen in Sinjar präsent sind – versucht habe, jesidische Kinder oder Jugendliche zwangsweise zu rekrutieren (vgl. USDOS, Iraq 2022 International Religious Freedom Report, 15.5.2023, S. 20 und 27 f.). Aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen geht aber nicht hervor, dass sich gezielte Übergriffe der Milizen auf Jesiden in einem solchen Ausmaß ereignen, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wäre (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.12.2022, 9 A 1740/20.A, juris Rn. 149). Angesichts der seit dem Völkermord vergleichsweise hohen internationalen Aufmerksamkeit für die Situation der Jesiden im Irak ist geht die Kammer davon aus, dass hierüber sonst mehr und vor allem konkreter berichtet worden wäre. (5) Schließlich unterliegen die Jesiden auch keiner Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG). Insbesondere von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung geht ebenfalls keine Gruppenverfolgung aus. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Erkenntnislage religiöse Minderheiten im Irak im Alltag unter weitreichender faktischer Diskriminierung leiden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 20), dass das Nebeneinander der Glaubensrichtungen durch mitunter erhebliche Spannungen gekennzeichnet ist und dass in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung nicht nur vereinzelt Ressentiments gegenüber Angehörigen des jesidischen Glaubens bestehen. Ein „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit stellt aber nicht ohne Weiteres eine Gruppenverfolgung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1990, 9 C 17/89, juris Rn. 11 zu Jesiden in der Türkei). Dass im Irak in der Zeit nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 schon vor dem Auftreten des IS gezielte Übergriffe auf Jesiden verübt wurden, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass neben den späteren Mitgliedern des IS auch andere Iraker zu tödlichen Übergriffen auf Jesiden in erheblichem Umfang bereit waren. Insbesondere die schwerwiegenden Anschläge im August 2007 in jesidischen Ortschaften durch zur Explosion gebrachte Tanklaster werden al-Qaeda im Irak zugeschrieben, also einer Vorläuferorganisation des IS (vgl. Counter Extremism Project, ISIS, Juni 2024, S. 101 und S. 126). Benachteiligungen und Diskriminierungen von Jesiden durch die Mehrheitsgesellschaft kommen insbesondere außerhalb der Region Kurdistan-Irak – aber auch dort – vor (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 6; EUAA, Targeting of Individuals, Januar 2022, S. 53; EASO, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, S. 158 f.). Auch für die RKI wird von tief verwurzelten Vorurteilen gegen die Jesiden berichtet. Konkret wird berichtet, dass Muslime von Jesiden zubereitete Nahrung als unrein betrachteten und deshalb ablehnten, diese zu essen (vgl. ACCORD, Irak, Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; 12.1.2024, S. 6 f., 9 f. und 11; VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2021, A 10 S 2174/21, juris Rn. 21). Dies mache in vielen traditionellen Arbeitsbereichen für Jesiden sehr schwierig, außerhalb jesidischer Gemeinschaften eine Beschäftigung zu finden (vgl. Yale Macmillan Center, Before It’s Too Late, Juni 2019, Rn. 86). Es ist davon auszugehen, dass es auch darüber hinaus im privaten Rechtsverkehr, etwa auf dem Arbeitsmarkt und bei der Vermietung von Wohnraum, zu nicht nur vereinzelten Benachteiligungen von Jesiden kommt. Allerdings ist eine über die Ablehnung der Nahrung hinausgehende Benachteiligung auf diesen Gebieten jedenfalls in der Region Kurdistan-Irak und den Gebieten, in denen Jesiden in größerer Zahl leben, offenbar nicht so massiv, dass sie sich in den Berichten zur Situation der Jesiden konkret niederschlägt. So hat der UNHCR 2019 berichtet, dass zwar keine Erkenntnisse über eine Diskriminierung von Jesiden bei der Arbeitssuche und Bezahlung in der RKI vorlägen, angesichts berichteter Spannungen zwischen Binnenvertriebenen und lokalen Gemeinschaften, dem allgemein geringen Alphabetisierungsgrad von Jesiden und dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Aussichten, eine Erwerbstätigkeit zu finden und zu sichern, aber relativ gering seien (vgl. UNHCR, Auskunft an den Bayerischen VGH, 12.2.2019, S. 9). Jesiden stießen dort auf besondere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche insbesondere aufgrund geringer Ausbildungsniveaus, fehlender Papiere und fehlender Arbeitserfahrung außerhalb des Bausektors und der Landwirtschaft (vgl. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, 6.5.2019, S. 4 ff.). Dass es Jesiden jedenfalls nicht unmöglich war, außerhalb der jesidischen Siedlungsgebiete Arbeit zu finden, belegt am Rande auch das Beispiel des Klägers. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zur Zeit des Angriffs des IS habe er in Kurdistan gearbeitet, wobei er nicht sicher war, ob das in Sulaimaniya war. Auch kommt es zu Hassrede gegen die Jesiden (vgl. ACCORD, Irak, Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; 12.1.2024, S. 6 und 9 f.). So wurde berichtet, dass Ende April 2023 Jesiden infolge von Protesten gegen die Rückkehr arabischer Familien nach Sinjar zum Ziel einer Kampagne mit Hassreden und falschen Anschuldigungen in den sozialen Medien wurden. Vorausgegangen waren Proteste von Jesiden gegen die Rückkehr einiger arabischer Familien nach Sinjar, nachdem eine Jesidin erklärt hatte, sie habe einen der Rückkehrer als IS-Mitglied erkannt. In den sozialen Medien wurde kurz darauf – unzutreffend – behauptet, dass jesidische Demonstranten eine Moschee in Brand gesteckt oder jesidische Jugendliche eine Moschee mit Steinen beworfen hätten. In der Folge kam es zu gegen die Jesiden gerichteten Hassbotschaften. Tausende Postings in sozialen Medien sollen zu Gewalt gegen Jesiden aufgerufen haben. Auch muslimische Imame haben sich in diesem Zuge in Predigten negativ über Jesiden geäußert. Nach einer Stellungnahme der kurdischen Regionalregierung soll es sich dabei um vier bis fünf Geistliche gehandelt haben (vgl. ACCORD, Lage für Jesid·innen allgemein und speziell in Sindschar und Zaxo, 22.9.2023, S. 5 f.; Coda Story, Hate speech sparks fears of violence against Yazidis in Iraq, 18.5.2023; Fazil, Middle East Institute, Addressing challenges to tolerance and religious diversity in Iraq, 5.7.2023). Auch wenn die konkreten Berichte sich nur auf eine einzelne „Welle“ in insbesondere den sozialen Medien beziehen, ist davon auszugehen, dass es auch darüber hinaus – in geringerem Maße – zu Hassreden gegen Jesiden kommt. Viele der Personen, die sich daran beteiligt haben, werden schon zuvor negative Einstellungen gegenüber Jesiden gehabt haben und diese auch weiterhin haben. Offenbar hat dies aber seit dem Sieg über den IS im Jahr 2017 nicht zu vermehrten Übergriffen auf Jesiden geführt. Angesichts der vergleichsweise hohen internationalen Aufmerksamkeit für die Situation der Jesiden im Irak seit dem Völkermord ist davon auszugehen, dass hierüber sonst berichtet worden wäre. Vorliegend gibt es neben den geschilderten Gründen zur Besorgnis auch positive Tendenzen. Neben der RKI hat auch die Zentralregierung die Verbrechen des IS gegen die Jesiden als Völkermord anerkannt (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 188). Es gibt Versöhnungsformate bzw. Dialoginiativen zwischen Jesiden und anderen gesellschaftlichen Gruppen (vgl. ACCORD, Irak, Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; 12.1.2024, S. 6). Anekdotisch wurde auch auf eine kurdische Fernsehserie über den Fall von Mossul hingewiesen, in der gezeigt wurde, wie kurdische Soldaten Jesiden verteidigen und kurdische Familien versuchen, Jesiden zu verstecken und zu unterstützen (vgl. ACCORD, Irak, Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; 12.1.2024, S. 9 und 10 f.). Das zeigt beispielhaft, dass im gesellschaftlichen Dialog im Irak Jesiden jedenfalls nicht durchweg negativ gezeichnet werden. Die von den Erkenntnismitteln belegten Diskriminierungen durch die Mehrheitsbevölkerung weisen danach auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität auf. (6) Dass der Deutsche Bundestag in einer am 19. Januar 2023 verabschiedeten Resolution beschlossen hat, die Bundesregierung aufzufordern, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Jesiden „weiterhin unter Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren“ (BT-Drs. 20/5228, S. 5 und 7), ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Der Bundestag hat in der nicht rechtsverbindlichen Form einer Resolution gehandelt, die sich allein mit einem Appell an die Bundesregierung gewandt hat. Die Rechtsprechung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden. Politische Erklärungen, auch solche des Bundestages, berechtigen das Gericht nicht, hiervon abzuweichen. Den Äußerungen der vom zuständigen Ausschuss des Bundestages angehörten Sachverständigen [BT, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Protokoll-Nr. 20/15 sowie Ausschuss-Drs. 20(17)16, 20(17)17 und 20(17)19 bis 20(17)23] kann die Kammer keine Erkenntnisse entnehmen, die zu Zweifeln am Ende der Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak führen. bb) Die Veränderung der Umstände ist erheblich (hierzu unter 1.) und nicht nur vorübergehend (hierzu unter 2.). Die oben (unter aa) wiedergegebene Rechtsprechung zur Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung als Flüchtling und den Widerruf dürfte so zu verstehen sein, dass sich diese nur auf die Prüfung bezieht, ob sich durch neue Tatsachen eine entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergibt. Besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr, ist aber zusätzlich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 AsylG zu prüfen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Hierfür kann der Maßstab nicht spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab entsprechen. Dementsprechend hat das BVerwG im Anschluss an seine Darlegungen dazu, wann eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände vorliegt, unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG (heute Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU) ausgeführt, „des Weiteren“ dürfe die Veränderung der Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Anforderung der Richtlinie, dass die Änderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, erfüllt, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 73). Die Frage, ob zuvor zur Anerkennung als Flüchtling führende Umstände „dauerhaft beseitigt“ sind, kann sich naturgemäß bei der erstmaligen Prüfung der Anerkennung als Flüchtling noch nicht stellen. (1) Dass dem Kläger im Irak keine Verfolgung mehr droht, beruht auf einer erheblichen Veränderung der Umstände. Eine „erhebliche“ Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 20). Die Erheblichkeit der Veränderung wird sich in der Regel schon daraus ergeben, dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete Furcht vor Verfolgung bestanden hat und diese Furcht zum für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht. Denn dann ist die Änderung der Sachlage signifikant. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Veränderung der Umstände dann „erheblich und nicht nur vorübergehend“, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 73). Maßgeblich ist damit im Ausgangspunkt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 23; Urt. v. 1.3.2012, 10 C 7/11, juris Rn. 12). In Fällen, in denen aufgrund einer Veränderung der Umstände eine zuvor begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht, kommt dem Tatbestandsmerkmal der „Erheblichkeit“ dieser Veränderung also keine eigenständige Bedeutung zu. Anders wird dies allerdings in Fällen sein, in denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, obwohl eine begründete Furcht vor Verfolgung bei zutreffender Bewertung nicht bestanden hat. Die Veränderung der Verhältnisse ist zudem – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des EuGH dann nicht „erheblich“, wenn dem Flüchtling nach Wegfall eines Verfolgers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung durch einen anderen Akteur aufgrund desselben Merkmals droht (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 98 ff.). Dem Anerkennungsbescheid vom 4. Juli 2017 liegt die Annahme einer Gruppenverfolgung durch den IS als Jeside im Nordirak zugrunde. Der Bescheid selbst enthält zwar keine Angaben dazu, aufgrund welcher Tatsachen von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen wurde. Er verweist auf den Akteninhalt und führt aus, von einer begründeten Furcht vor Verfolgung sei „aufgrund des ermittelten Sachverhalts“ auszugehen. Näheres ergibt sich aber aus dem Vermerk vom 3. Juli 2017. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Dabei sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2020, 6 C 3/19, juris Rn. 20; Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5/17, juris Rn. 25 m.w.N.). Vorliegend ist wesentlich auf den Vermerk, der zum Akteninhalt gehört, abzustellen. Dem Kläger wurde nach diesem Vermerk die Flüchtlingseigenschaft wegen einer Gruppenverfolgung durch den IS als Jeside aus dem Nordirak zuerkannt. Vorliegend kann offen bleiben, ob für den Kläger zum Zeitpunkt seiner Anerkennung am 4. Juli 2017 noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung durch den IS bestand, obwohl unter anderem seine Heimatstadt Sinune wohl schon Ende 2015 befreit worden sein dürfte (jedenfalls die Bezirkshauptstadt Sinjar wurde Ende 2015 zurückerobert; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 18.2.2016, S. 7 und 9). Die Operation zur Befreiung der Großstadt Mossul wurde erst im Juli 2017 abgeschlossen. Seine letzten Territorien im Irak verlor der IS im November 2017 (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, 23.11.2017, S. 8 und 56) und im benachbarten Syrien im März 2019 (vgl. Counter Extremism Project, ISIS, Juni 2024, S. 2). Die Gefahr, dass der IS sich wieder würde ausbreiten können, ist durch die Verluste seiner letzten Gebiete und die seither erfolgte Bekämpfung der im Untergrund verbliebenen Strukturen [vgl. hierzu oben unter aa) 1] nach dem Zeitpunkt der Anerkennung des Klägers als Flüchtling weiter signifikant zurückgegangen. Auch ist die Gefahr einer Verfolgung durch andere Akteure nicht so weit angestiegen, dass trotz des Wegfalls des IS als Verfolger heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung durch andere Akteure bestünde [vgl. hierzu oben unter aa) 2 bis 5]. (2) Zudem ist die Veränderung der Umstände nicht nur vorübergehend. „Nicht nur vorübergehend“ ist eine erhebliche Veränderung der Umstände, wenn sie dauerhaft ist. Das ist der Fall, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, das heißt der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a.). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Veränderung „erheblich und nicht nur vorübergehend“, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08, juris Rn. 73). Das BVerwG hat hierzu ausgeführt, auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit sei – entsprechend der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose – eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen geboten. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung sei, desto nachhaltiger müsse die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Bei Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes seien an deren Dauerhaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit könnte indes nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24). Die Ausführungen zur Berücksichtigung auch einer unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung versteht die Kammer so, dass bei der Zukunftsprognose in den Blick zu nehmen ist, ob Vorfälle, die nach Häufigkeit und Gewicht nicht (mehr) zur Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit führen, Indizien dafür darstellen, dass eine Veränderung nicht von Dauer ist. Hingegen bedeuten die Ausführungen des BVerwG nicht, dass bei der Prüfung eines Widerrufs wegen veränderter Verhältnisse unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsmaßnahmen als solche – unabhängig von ihrer konkreten Bedeutung für die Zukunftsprognose – zu beachten wären. Denn das BVerwG führt in derselben Entscheidung aus, dass der Rechtsprechung des EuGH folgend für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einheitlich der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 21 ff.). Vorliegend ist die Veränderung der Umstände hinsichtlich der Verfolgungsgefahr aus den oben [unter aa) 1] dargestellten Gründen als dauerhaft anzusehen. Der IS hat seine letzten irakischen Territorien vor mittlerweile mehr als sechseinhalb Jahren verloren. Seitdem hat seine Bedeutung als Untergrundmiliz im Irak Jahr für Jahr weiter abgenommen. Zwar hat der IS als global operierende Terrororganisation weiterhin eine hohe Bedeutung (vgl. Counter Extremism Project, ISIS, Juni 2024, S. 2 ff.). Dafür, dass er in absehbarer Zeit im Irak wieder eine ähnlich starke Position erlangen könnte wie zur Zeit seines Völkermordes an den Jesiden, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Dass eine künftige Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak durch andere Akteure nicht gleichermaßen unwahrscheinlich ist wie ein Wiedererstarken des IS, führt nicht dazu, dass die Veränderung der Umstände nicht als dauerhaft anzusehen wäre. Maßgeblich ist, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08, juris Rn. 73). Das ist vorliegend mit dem Wegfall des IS als Verfolger zu bejahen. Hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung durch andere Akteure in Anknüpfung an dasselbe Merkmal, die jesidische Religion, genügt, dass diese auch unter Beachtung der Beweislastumkehr nach Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Nach den konkreten Umständen rechtfertigen die unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestehenden Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung und die – auch andere Minderheiten und die Sunniten betreffenden – Übergriffe durch Milizen der Volksmobilisierungskräfte nicht die Befürchtung, der IS könne die frühere Verfolgung wieder aufnehmen. Trotz aller Unsicherheiten für die Zukunft des Irak ist, was den Wegfall des IS als Verfolger mit quasistaatlicher Macht angeht, von einer hohen Stabilität der Veränderung auszugehen. cc) Der Kläger kann nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes Irak in Anspruch zu nehmen. Hierfür ist – über den Wegfall der Verfolgungsgefahr aufgrund einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände hinaus – erforderlich, dass im Herkunftsstaat Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 3d AsylG besteht. § 71 Abs. 1 Nr. 5 AsylG setzt seinem Wortlaut nach im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) RL 2011/95/EU neben dem Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, voraus, dass der Betroffene es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der reine Wegfall einer Verfolgungsgefahr, ohne dass schutzbietende Akteure vorhanden sind, genügt hierfür nach der Rechtsprechung des EuGH nicht. Dieser hat Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) RL 2004/83/EG, dem der heutige Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) RL 2011/95/EU entspricht, dahingehend ausgelegt, dass der dort genannte „Schutz“ derjenige vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen sei. Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet sei, müssten sich die zuständigen Behörden im Licht des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten könnten, geeignete Schritte eingeleitet hätten, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügten und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben werde (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., juris Rn. 73). Das Wort „insbesondere“ versteht die Kammer in diesem Zusammenhang gleichbedeutend mit „beispielsweise“, wie es auch im deutschen Wortlaut des in Bezug genommenen Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG (heute Art. 7 Abs. 2 RL 2011/95/EU) heißt. Dementsprechend hat der EuGH in einem späteren Urteil ausgeführt, dass der nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG genannte Schutz auf die Fähigkeit des Landes zur Verhinderung „oder“ Ahndung von Verfolgungshandlungen verweise (vgl. EuGH, Urt. v. 20. Januar 2021, C-255/19, EUR-Lex Rn. 44).Demnach sind in Fällen, in denen keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr besteht, an das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des Schutzes vor Verfolgung nur geringe Anforderungen zu stellen. Regelmäßig wird in diesen Fällen genügen, dass überhaupt ein Schutzakteur vorhanden ist. Das entspricht auch der Rechtsprechung des BVerwG (das die Fragestellung allerdings als einen Teilaspekt der Dauerhaftigkeit der Veränderung verstanden hat, vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 10 C 3/10, juris Rn. 17; dies dürfte im Ergebnis nichts ändern). Das BVerwG hat ausgeführt, die Feststellung, infolge der dauerhaften Abschaffung bestimmter staatlicher Sanktionen und Übergriffe durch eine neue Regierung hätten die Betroffenen von keiner Seite mehr Verfolgung zu befürchten, umfasse zugleich die Feststellung, dass die neue Regierung als Schutzakteur ausreichende geeignete Schritte eingeleitet habe, um die Verfolgung dauerhaft zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2011, 10 C 3/10, juris Rn. 20). Der irakische Staat hat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verfolgungshandlungen des IS getroffen. Auch wenn nach der Berichtslage der irakische Staat „den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen“ kann (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 20), hat er jedenfalls hinsichtlich der Bedrohung durch den IS, im Hinblick auf die der Kläger als Flüchtling anerkannt worden war, eine ganz erhebliche Bedeutung als Schutzakteur. Wie dargestellt, geht das Ende der Gruppenverfolgung durch den IS im Irak wesentlich darauf zurück, dass der irakische Staat – gemeinsam mit Verbündeten – den IS bekämpft hat und weiterhin bekämpft. Darüber hinaus belegt der irakische Staat, wie ebenfalls dargestellt, frühere Mitglieder des IS mit erheblichen Sanktionen [vgl. hierzu oben unter aa) 1]. b) Zwingende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 3 AsylG stehen dem Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt § 73 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zwingende Gründe nach § 73 Abs. 3 AsylG können auch für Jesiden aus dem Bezirk Shingal nicht ohne individuelle Prüfung angenommen werden. § 73 Abs. 3 AsylG setzt seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2011/95/EU deren Art. 11 Abs. 3 (und im Hinblick auf den subsidiären Schutz deren Art. 16 Abs. 3) um. Bereits zuvor war im deutschen nationalen Recht in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG eine entsprechende Regelung enthalten. Die Vorschrift beruht auf Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), aus welcher der Wortlaut – „… der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann“ – übernommen wurde. Dort bezieht sich die Ausnahme von der Beendigung des Flüchtlingsschutzes zwar dem Wortlaut nach ausschließlich auf Flüchtlinge nach Art. 1 A Abs. 1 Nr. 1 GFK, also auf Personen, die aufgrund bestimmter internationaler Abkommen schon vor Inkrafttreten der GFK als Flüchtlinge anerkannt waren. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat allerdings gefordert, ihre Anwendung auch auf spätere Flüchtlinge auszuweiten (vgl. hierzu Salomons/Hruschka, ZAR 2005, 1, 2; Hathaway/Foster, The law of refugee status, 2. Aufl. 2014, S. 491 f.; Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees, 2011, Art. 1 C Rn. 198 ff.). Der wenig bestimmte Wortlaut der Klausel legt nahe, zu ihrer Auslegung die dokumentierten Erwägungen ihrer Autoren heranzuziehen. Den Protokollen der Konferenz, in der die GFK erarbeitet wurde (Konferenz von Bevollmächtigten der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 2. bis 15. Juli 1951), lässt sich entnehmen, dass die Signatarstaaten speziell das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland bzw. Österreich vor Augen hatten (vgl. Salomons/Hrusckka, ZAR 2005, 1, 2; Marx, AsylG, § 73 Rn. 53; Hathaway/Foster, The law of refugee status, 2. Aufl. 2014, S. 490; Kneebone/O’Sullivan in: Zimmermann, The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees, 2011, Art. 1 C Rn. 197). Die Autoren des Konventionstextes gingen offenbar davon aus, dass Flüchtlinge aus dieser Gruppe sich in aller Regel auf „zwingende Gründe“ würden berufen können, um nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren zu müssen. Dennoch wollten sie aber auch für diese Gruppe von Flüchtlingen den Aufnahmestaaten ermöglichen, für die Erhaltung des Schutzstatus eine individuelle Prüfung vorauszusetzen. Denn sonst hätte sich aufgedrängt, die Ausnahmevorschrift gruppenbezogen zu formulieren. Wie die Protokolle zeigen, gingen die Autoren des Konventionstextes für Flüchtlinge aus anderen Gruppen als den Juden aus Deutschland und Österreich nicht von einer breiten Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift aus, hielten aber eine Anwendung für Flüchtlinge aus anderen Gruppen wegen ihres individuellen Leids offenkundig für möglich. Dies entnimmt die Kammer dem Verlauf der Beratungen: In einem der Konferenz vorliegenden Vorschlag war zunächst eine Formulierung enthalten, wonach auch nach Wegfall der Fluchtgründe der Schutz für Flüchtlinge erhalten bleiben sollte, die sich auf „andere Gründe als solche der persönlichen Bequemlichkeit“ berufen konnten; hierbei sollte eine Berufung auf wirtschaftliche Gründe ausdrücklich ausgeschlossen sein. Im Rahmen der Diskussion wurde zum Ausdruck gebracht, dass mit den „anderen Gründen“ etwa die „Erinnerung an vergangenes Leid“ gemeint sei. Diese Formulierung erschien Schweden aber als zu unbestimmt und weitgehend. Als Reaktion darauf schlug Israel eine Formulierung vor, wonach „zwingende familiäre Gründe oder auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe“ zur Erhaltung des Flüchtlingsschutzes führen sollten. Der Vertreter Schwedens schlug vor, das Wort „zwingende“ auch vor der zweiten Alternative einzufügen. Jedoch hatte Frankreich weiterhin Bedenken. Der französische Repräsentant erklärte, mit der Klausel solle nach seinem Verständnis verhindert werden, dass israelische Flüchtlinge deutscher oder österreichischer Herkunft, die in anderen Ländern lebten, infolge der Wiederherstellung eines demokratischen Regimes in ihrem Herkunftsland ihren Flüchtlingsstatus verlieren könnten. Frankreich wolle eine Auslegung vermeiden, nach der eine sehr weitgehende Klausel, die nur für eine Kategorie von Flüchtlingen gelten solle, die Opfer außergewöhnlicher Umstände seien, zugunsten anderer Flüchtlingsgruppen erweitert werde. Israel erklärte hierzu, die Klausel solle Fälle wie die der polnischen Flüchtlinge in Frankreich ausschließen. Die Formulierung „zwingende familiäre Gründe“ solle beispielsweise den Fall einer älteren Frau erfassen, die keine Familienangehörigen mehr in dem Land habe, in dem sie früher verfolgt worden sei. Um Frankreichs Bedenken zu berücksichtigen, könne die Klausel auf die Flüchtlinge beschränkt werden, die nach den Konventionen von 1926, 1928, 1933, 1938 und 1939 geschützt seien. Der Wortlaut der Vorschrift wurde dann direkt zwischen Frankreich und Israel ausgehandelt, wobei die „zwingenden familiären Gründe“ entfielen. Die Beschränkung auf Flüchtlinge nach früheren Konventionen wurde zuletzt vom hiermit beauftragten Redaktionsausschuss formuliert (vgl. im Einzelnen UNHCR, Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons, insb. die Protokolle der 22., 23., 28. und 29. Sitzung, A/CONF.2/SR.22, A/CONF.2/SR.23, A/CONF.2/SR.28 und A/CONF.2/SR.29, den der Konferenz vorliegenden Entwurf A/CONF.2/, die Änderungsanträge A/CONF.2/9 und A/CONF.2/81 sowie den Bericht des Redaktionsausschusses bzw. „style committee“ A/CONF.2/102). Dass die Autoren der Konvention bei der Formulierung der Ausnahmeklausel speziell das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus Deutschland bzw. Österreich vor Augen hatten, ist insbesondere der unwidersprochenen Äußerung des französischen Repräsentanten zu entnehmen, wonach die Klausel verhindern solle, dass israelische Flüchtlinge deutscher oder österreichischer Herkunft infolge der Wiederherstellung eines demokratischen Regimes in ihrem Herkunftsland ihren Flüchtlingsstatus verlieren könnten. Wären Teilnehmer der Konferenz davon ausgegangen, dass die Ausnahmeklausel auch auf andere Gruppen ähnlich breite Anwendung finden sollte, wäre mit Widerspruch zu rechnen gewesen. Vielmehr bestätigte aber der Repräsentant Israels, dass Fälle wie die der polnischen Flüchtlinge in Frankreich ausgeschlossen sein sollten. Offenbar wurden demnach selbst jüdische Flüchtlinge, die in den von Deutschland besetzten Ländern verfolgt worden waren, nicht als Gruppe angesehen, bei der die Ausnahmeklausel im Regelfall Anwendung finden sollte. Ersichtlich sollte die Anwendung der Klausel dennoch nicht auf die Gruppe der als Flüchtlinge anerkannten Juden aus Deutschland oder Österreich beschränkt sein. Auch sollte offenbar nicht jedes Mitglied dieser Gruppe ohne individuelle Prüfung vor einem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft geschützt sein. Andernfalls hätte die Klausel nämlich ohne Schwierigkeiten exakt auf diesen Personenkreis zugeschnitten werden können. Das hätte sich umso mehr aufgedrängt, als die Autoren der GFK hier gerade Flüchtlinge vor Augen hatten, die nach früheren Konventionen gruppenbezogen als solche anerkannt worden waren. Auch die im israelischen Vorschlag zunächst angedachte Aufnahme „zwingender familiärer“ – also einzelfallbezogener – Gründe spricht dafür, dass die Klausel als an individuelle Umstände anknüpfend verstanden werden sollte. Ferner kann der zur einer früheren Formulierung vorgebrachte Gedanke, dass etwa die „Erinnerung an vergangenes Leid“ gemeint sei, zusammen mit dem – ebenfalls in einer früheren Phase – formulierten Ausschluss von Gründen der „persönlichen Bequemlichkeit“ so verstanden werden, dass die Gründe insgesamt einen individuellen Bezug aufweisen sollten. Vor diesem Hintergrund wird § 73 Abs. 3 AsylG als einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft verstanden, nach der von einem Widerruf wegen veränderter Verhältnisse im Herkunftsland dann abzusehen ist, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen, mit anderen Worten muss eine Rückkehr unzumutbar sein. Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher ein kausaler Zusammenhang bestehen. Dagegen schützt die Vorschrift nicht vor allgemeinen Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. Vielmehr trägt § 73 Abs. 3 AsylG der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach – auch ungeachtet veränderter Verhältnisse – nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.11.2005, 1 C 21/04, juris Rn. 37 f., zum gleichlautenden § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; VG Hamburg, Urt. v. 29.11.2022, 8 A 4314/21, juris Rn. 36). Die Zumutbarkeit der Rückkehr hängt zum einen von der besonderen Schwere der Verfolgung und zum anderen von deren nachhaltigen individuellen Auswirkungen auf den Flüchtling ab. Wirkt die Verfolgung etwa in einer feindlichen Haltung der Bevölkerung nach oder hat sie bleibende psychische Schäden verursacht, kann die Rückkehr unzumutbar sein (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl., § 73 AsylG Rn. 13). Erforderlich ist eine umfassende und individuelle Prüfung der Zumutbarkeit (vgl. Frei/Hinterberger/Hruschka in: Hruschka, GFK, 1. Aufl. 2022, Art. 1 Rn. 147) unter Einbeziehung der subjektiven Sichtweise des Flüchtlings (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand März 2023, § 73 Rn. 75). Denn es ist insbesondere von seiner psychischen Situation abhängig, ob ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal anzunehmen ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, § 73 AsylG Rn. 119). Eine Konfrontation mit dem Land der ehemaligen Verfolgung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn Retraumatisierungen nicht auszuschließen sind (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand März 2023, § 73 Rn. 75). Humanitäre und aufenthaltsrechtliche Gründe sowie Erwägungen des Vertrauensschutzes bleiben unberücksichtigt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2019, § 73 AsylG Rn. 111 m.w.N.). Die tatsächlichen Gesichtspunkte, aus denen sich trotz Wegfalls der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergeben soll, hat der Flüchtling darzulegen. Er trägt für sie die materielle Beweislast (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2019, § 73 AsylG Rn. 111). Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylG im Fall des Klägers nicht vor. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass er ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hätte, aufgrund dessen ihm ungeachtet veränderter Verhältnisse unzumutbar wäre, in den Irak zurückzukehren. Zwingende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 3 AsylG können auch für Jesiden aus dem Bezirk Shingal nicht ohne individuelle Prüfung angenommen werden. Aus der dargelegten Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass kollektive Gründe nicht zu berücksichtigen sind. So haben die Autoren der zugrundeliegenden Bestimmung der GFK auch für die Gruppe der im nationalsozialistischen Deutschland verfolgten Juden einen Ausschluss der Rückkehrpflicht nicht generell vorgesehen, sondern sind nur davon ausgegangen, dass die individuell zu prüfenden Voraussetzungen für die Mitglieder dieser Gruppe im Allgemeinen vorliegen würden. Der Gedanke, dass es im Hinblick auf den Völkermord und die dadurch zum Teil schwer traumatisierten Überlebenden angezeigt sein könnte, für die Gruppe der Jesiden aus dem Shingal insgesamt eine Pflicht zur Rückkehr in den Irak auszuschließen, kann deshalb eine Anwendung des § 73 Abs. 3 AsylG auf den Kläger nicht tragen. Der Kläger war den besonders schwerwiegenden Verfolgungshandlungen des IS nicht unmittelbar ausgesetzt. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer war er, als der IS seine Heimat überfallen hat, nicht anwesend. Er habe zu der Zeit in Kurdistan gearbeitet, wahrscheinlich in Sulaimaniya, und sei zu seiner Familie erst hinzugestoßen, nachdem diese zwei bis drei Wochen nach ihrer Flucht in Zakho angekommen sei. Auch die Familie des Klägers war nicht unmittelbar Verfolgungshandlungen mit einem so hohen Gewicht ausgesetzt, dass diese eine Anwendung des § 73 Abs. 3 AsylG nahelegen würden. Der Kläger hat angegeben, dass seine Eltern und Geschwister rechtzeitig gewarnt wurden und ihr Dorf vor der Ankunft des IS verlassen konnten. Allerdings hat er geschildert, dass sie zwei bis drei Wochen unter sehr schwierigen Verhältnissen in den Bergen bleiben mussten. Auch hätten sein Vater und seine Brüder ihm berichtet, dass sie einige Leichen gesehen hätten. Ihre Siedlung und ihr Haus seien zerstört worden. Die erzwungene Flucht der Familie aus dem Heimatdorf vor sonst drohenden Gräueltaten und die Zerstörung des Hauses sowie der ganzen Siedlung haben fraglos kein geringes Gewicht. Sie erreichen aber nicht eine solche besondere Schwere, dass sie sich als „zwingende Gründe“ im Sinne von § 73 Abs. 3 AsylG und Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 GFK darstellen. Die Autoren der GFK hatten 1951 eine Situation vor Augen, in der viele Menschen während des Zweiten Weltkriegs vor drohender Gewalt hatten fliehen müssen, während der Flucht erhebliche Not litten und lange Zeit nicht zurückkehren konnten. Das reichte aus Sicht der Autoren der GFK nicht aus, um für diesen Personenkreis „zwingende Gründe“ anzunehmen. Dass entferntere Bekannte des Klägers ermordet wurden, unterscheidet ihn ebenfalls nicht von vielen der Flüchtlinge, deren Schicksal die Autoren der GFK vor Augen hatten. Die psychischen Nachwirkungen seiner Fluchtgeschichte lassen eine Rückkehr des Klägers ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Allerdings hat der Kläger angegeben, in Folge des Völkermordes psychisch beeinträchtigt zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat er erklärt, es gehe ihm sehr schlecht. Er denke immer wieder an seine „Leute“ im Irak, deren Lage nach wie vor schlecht sei und die er nicht sehen könne. Man werde ihn und seine Familie töten, wenn er in den Irak zurückkehre. Weil es ihm schlecht gegangen sei, habe er auch die Arbeit aufgegeben, die er nach der Rückkehr aus dem Irak für etwa ein Jahr ausgeübt habe. Seinerzeit sei er drei- oder viermal bei einem Arzt gewesen. Dieser habe ihm geraten, nicht so viel an seine Familie zu denken. Das habe auch etwas geholfen, aber nicht viel. Er gehe nicht mehr zum Arzt. Er könne aber weiterhin nicht aufhören, an seine Familie und seine Leute im Irak zu denken. Am liebsten wolle er sie und alle Jesiden hierher, nach Deutschland, bringen. Zudem habe er viele Videos gesehen, die vom IS gefertigt worden seien und die zeigten, wie Menschen getötet und Frauen und Mädchen vergewaltigt worden seien. Diese Videos habe er nach der Flucht mit seinem Vater angeschaut. Er sehe sie auch jetzt noch gelegentlich an, denn die Jesiden würden Derartiges wieder erleben. Auch in Kurdistan bestehe ein Hass auf Jesiden. Ihnen werde nur vordergründig geholfen. Man wisse nicht, wann arabische und kurdische Nachbarn kommen würden, um zu töten. Er habe kein Vertrauen mehr. Zuvor hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2023 von Schlafproblemen berichtet. Oft bleibe er viele Stunden wach, weil er so viel nachdenke. Ihn belaste, dass er nicht zu seinem Ort zurückkehren könne, seine Nachbarn nie wiedersehen werde und nicht wisse, ob er seine Eltern einmal wiedersehen werde. Manchmal fehle ihm die Kraft für die Arbeitssuche. Oft sei er in einer psychischen Situation, in der er nicht wisse, was er tun solle. Er wolle immer alleine bleiben und gehe nicht raus. Das sei so, weil er vor seinen Augen das Leid der Flüchtlinge in Kurdistan sehe, aber auch Berichte und Videoaufnahmen der Taten des IS. Aus diesen Angaben ergibt sich nicht, dass der Kläger solchen Nachwirkungen seines Verfolgungsschicksals ausgesetzt wäre, dass eine Rückkehr in das Land der ehemaligen Verfolgung für ihn unzumutbar wäre. Den Angaben des Klägers ist zu entnehmen, dass er – nicht nur, aber insbesondere – unter der Trennung von seinen Eltern und anderen nahestehenden Menschen leidet, die noch im Irak leben. Dabei handelt es sich nicht um einen Aspekt, der gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr spricht. Denn die Trennung würde durch seine Rückkehr gerade beendet. Im Übrigen erlebt der Kläger die psychischen Probleme offenbar als nicht derart schwerwiegend, dass er sie ärztlich oder psychologisch behandeln lässt. Eine Behandlung hat nach seinen Angaben vor Jahren nach wenigen Terminen mit einer leichten Besserung beendet. Eine gewisse psychische Belastung ist für Personen, die wegen drohender oder erlebter Verfolgungshandlungen ihre Heimat verlassen mussten, nicht als ungewöhnlich anzusehen. Eine bleibende, aber nicht ganz besonders schwerwiegende psychische Belastung kann daher nicht ohne Hinzutreten weiterer Faktoren – die hier nicht vorliegen – zur Annahme eines schweren, nachhaltig wirkenden Verfolgungsschicksals führen. Dafür, dass im Falle einer Rückkehr mit einer Retraumatisierung des Klägers zu rechnen wäre, spricht wenig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass seine 2018 erfolgte dreieinhalbwöchige Reise in den Irak zu einer Retraumatisierung geführt hätte. Auf Frage zu seinen Emotionen bei der Ankunft in Erbil hat er angegeben, er habe große Angst gehabt, dass man ihn töten werde. Er sei gleich zu dem Ort in Kurdistan gefahren, wo seine Verwandten lebten. Am nächsten Tag habe er den Onkel ins Krankenhaus gefahren und sei dort bei ihm geblieben, bis dieser die nötigen Medikamente verschrieben bekommen habe. Dann sei er mit ihm zurückgekehrt. Er habe den Ort nicht verlassen. Da der Kläger zuvor angegeben hatte, Fahrten zu Krankenhäusern in Dohuk und Erbil unternommen zu haben, müsste jedenfalls eine weitere Fahrt zu einem Krankenhaus hinzukommen. Aufgrund dieser Angaben konnte die Kammer sich keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Kläger etwa unter einer massiven Angst vor Übergriffen leiden würde, die möglicherweise als nachhaltige psychische Folge der Verfolgung gewertet werden könnte. Die Kammer ist bereits nicht überzeugt davon, dass der Kläger bei der Ankunft in Erbil wirklich die geschilderte große Angst erlitten hat. Er hat diese Furcht nicht eindrücklich geschildert, sondern nur mit knappen Worten behauptet. Er hat sie allein mit einer objektiven Gefährlichkeit der Situation begründet, die aber nicht der Erkenntnislage entspricht. Dass er nach der Ankunft, während des weiteren Aufenthalts im Irak, noch unter der unsubstantiiert dargestellten Angst gelitten hätte, hat der Kläger nicht geschildert. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich aufgedrängt, etwa von Ängsten zu berichten, als er sich am Wohnort der Familie aufhielt oder als er mit dem Onkel in den Städten Dohuk und Erbil war. Dass die Lebensverhältnisse in der Heimatregion des Klägers infolge der Taten des IS immer noch sehr schwierig sind, stellt keinen zwingenden Grund im Sinne von § 73 Abs. 3 AsylG dar. Aus der Formulierung, wonach es sich um zwingende Gründe handeln muss, um die Inanspruchnahme des Schutzes „des Landes“, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen, ergibt sich, dass eine Rückkehr auch in andere Regionen des Landes gefordert werden kann. Dem Kläger kann nach seinen persönlichen Umständen zugemutet werden, sich in der Region Kurdistan-Irak niederzulassen (zu den wirtschaftlichen Bedingungen dort näher unten unter II.2.). Dass es unter der Bevölkerung im Irak nicht unerhebliche Vorbehalte gegen Jesiden gibt und es insoweit zu Diskriminierungen kommt, stellt zum einen keinen auf der früheren Verfolgung durch den IS beruhenden Grund gegen die Rückkehr dar. Konkrete Hinweise darauf, dass die bestehenden Vorbehalte gegen Jesiden im Irak auf der Verfolgung durch den IS beruhen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar ist durchaus vorstellbar, dass insbesondere Kinder, die unter der in Teilen des Irak bis zu vier Jahre dauernden Herrschaft des IS gelebt haben, von dessen Ideologie beeinflusst sein können. Dennoch spricht wenig dafür, dass die besondere Verfolgung der Jesiden durch den IS – der im Irak offenbar gegenwärtig über wenig Ansehen in der Mehrheitsbevölkerung verfügt ist [vgl. hierzu oben unter a) aa) 1] – insgesamt die im Irak bestehenden Vorbehalte gegen diese verstärkt hat. Zum anderen erreichen die oben [unter a) aa) 5] dargestellten Benachteiligungen und Diskriminierungen, denen sich Jesiden im Irak ausgesetzt sehen, nicht ein Maß, dass für sich genommen eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. II. Mit den Hilfsanträgen ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter (hierzu unter 1.) noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (hierzu unter 2.). Eine Abschiebungsandrohung enthält der angefochtene Bescheid nicht. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gilt derselbe Maßstab wie im Rahmen des § 3 AsylG, nämlich der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt der Kläger nicht. a) Dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht, ist nicht ersichtlich. Zur vorgetragenen Bedrohung seiner Person wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zwar kann auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen. Dafür ist aber ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 10 ff.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 13). Jedenfalls daran fehlt es hier. Die in weiten Teilen des Irak bestehende allgemein schwierige Versorgungslage ist multifaktoriell bedingt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 22.1.2021, S. 24 ff.). Soweit es zu einzelnen gezielten Anschlägen auf die Infrastruktur kommt, sind diese nicht von ausreichendem Gewicht, um von einer Zurechnung der insgesamt schlechten Lage zu einem der genannten Akteure auszugehen. Sie verstärken die schlechte humanitäre Lage nicht erheblich (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.9.2019, 9 LB 136/19, juris Rn. 69 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.3.2020, A 10 S 1272/17, juris Rn. 42 f.; OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 252 ff.). b) Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nicht ersichtlich. Das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bezieht sich auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land bzw. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 35). Dies bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 36 ff., zu RL 2004/83/EG). Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt muss umso geringer sein, je mehr die Person aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris Rn. 39; s. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 19). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 11/19, juris Rn. 21). Zwar finden in Teilen des Irak Kampfhandlungen statt, die einen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellen dürften. Insbesondere finden in Bereichen des Nordirak einschließlich der Herkunftsstadt des Klägers Militäroperationen der Türkei gegen die PKK bzw. mit ihr assoziierte Milizen statt (vgl. BFA, Länderinformation, 9.10.2023, S. 19 f.). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Personen, die nicht spezifisch betroffen sind, besteht aber nach den vorgenannten Maßstäben nicht (vgl. die Daten zu zivilen Opferzahlen von Musings on Iraq, verfügbar unter http://musingsoniraq.blogspot.com/ sowie von ACLED, verfügbar unter https://www.acleddata.com/data/ sowie die Bevölkerungszahlen in EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022; zu diesem Ergebnis kommt auch: EUAA, Leitfaden Irak, Juni 2022, S. 48 f.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jenseits der Opferzahlen vorliegend weitere qualitative Kriterien dazu führen könnten, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden durch einen bewaffneten Konflikt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 36).Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall des Klägers kein Abschiebungsverbot. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nicht-staatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, HUDOC Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, HUDOC Rn. 174). Maßgeblich ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH; Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 91 ff.; Urt. v. 19.3.2019, C-297/17, juris Rn. 89 ff.; dazu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 12). Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 15). Zugrunde zu legen ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.04.2008, 10 B 28/08, juris Rn. 6). Maßgeblich ist, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10/21, juris Rn. 25). Nach Maßgabe dieser – strengen – Anforderungen besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Zwar kann der Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Besonders gefährdet sind Binnenvertriebene und Rückkehrer, Frauen, Kinder, alte Menschen und Menschen mit Behinderung. Diese haben häufig Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Arbeitsplätzen, sind öfter von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen und abhängig von humanitärer Hilfe (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 69 f.). Seit 2017 die Terrorgruppe „Islamischer Staat“ militärisch besiegt wurde, hat sich die humanitäre Situation aber erheblich verbessert (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 67). So ist die Zahl der Menschen, die aufgrund des Konflikts humanitäre Hilfe benötigten, von 11 Millionen Menschen im Jahr 2017 auf 2,3 Millionen im Jahr 2023 gesunken (vgl. OCHA, Iraq Humanitarian Needs Overview 2017, Januar 2017, S. 5; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 8). Grundnahrungsmittel sind in allen Provinzen verfügbar (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263). Im Grundsatz haben irakische Familien, die über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (etwa 71 EUR) verfügen, Zugang zum Öffentlichen Verteilungssystem („Public Distribution System“ – PDS), das monatliche Nahrungsmittelrationen zuteilt (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 237), jedoch nicht in allen Regionen gleichermaßen umgesetzt wird und insbesondere für Binnenvertriebene und Rückkehrer oft schwer zugänglich ist (vgl. US Department of State, Iraq Human Rights Report, 20.3.2023, S. 38). Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, zum Beispiel bei ihren Eltern. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine Unterstützung (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 263). Die Wasserversorgung leidet unter maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen sowie Verschmutzung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 28). Trinkwasser ist aber im Grundsatz in allen Provinzen verfügbar (vgl. BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 266). Es herrscht Wohnungsnot, die sich durch das starke Bevölkerungswachstum, Verstädterung und die großflächige Zerstörung von Wohnraum während des Krieges verschärft hat (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 77 f.; BFA, Länderinformation, 28.3.2024, S. 268 f.; EUAA, Iraq Country Focus, May 2024, S. 69 f.). Die Arbeitslosenquote lag landesweit im Dezember 2023 bei 15,6 % (vgl. Trading Economics, Iraq Indicators, 26.4.2024). Frauen und junge Menschen sind besonders häufig von Arbeitslosigkeit betroffen (vgl. DFAT, Country Information Report, 16.1.2023, S. 8). Informelle Arbeit macht einen erheblichen Anteil (54,8 %) der Beschäftigungen aus (vgl. IOM, Livelihoods Policy Brief No. 7, März 2024, S. 4). Der Zugang zum Gesundheitssystem steht allen irakischen Bürgern offen. Dieses besteht aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. Die Einrichtungen im Privatsektor sind generell von besserer Qualität. Allerdings sind die Kosten für medizinische Leistungen regelmäßig deutlich höher. Die öffentlichen Krankenhäuser und Kliniken können hingegen für relativ geringe Gebühren aufgesucht werden, jedoch sind in diesem Sektor nicht alle Gesundheitsdienste verfügbar, auch kann es zu langen Wartezeiten kommen (vgl. IOM, Länderinformationsblatt 2022, Dezember 2022; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 5.6.2024, S. 29). In der Region Kurdistan-Irak ist die humanitäre Lage gemessen an den allgemeinen Bedingungen im Irak vergleichsweise stabil. So ist der Bevölkerungsanteil, der nach den Maßgaben des World Food Programme (WFP) unzureichend Lebensmittel konsumiert, für die Provinz Erbil 2021 als „niedrig“ (5 bis 9 %) und für die Provinzen Dohuk und Sulaimaniya als „sehr niedrig“ (0 bis 4 %) beschrieben worden (vgl. FAO/WFP, COVID-19 Food Security Monitor, 25.2.2021, S. 2). Das Gesundheitswesen in der RKI hat den Ruf, weitaus besser zu sein als im Rest des Landes (vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, AAH, Iraqi Kurds – internal relocation, Iraq CG UKUT 00212, IAC, 28. Februar 2018, Rn. 68). Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auf hohem medizinischem Niveau sind kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 25.10.2021, S. 25). Zugang zu sauberem Trinkwasser steht in der RKI nahezu allen Haushalten zur Verfügung; 91,4 % der Haushalte insgesamt und 70,3 % der Haushalte auf dem Land sind an das öffentliche Wassernetz angeschlossen. Elektrischer Strom steht im Durchschnitt der Region für 16,81 Stunden täglich zur Verfügung; dabei besteht kein nennenswerter Unterschied zwischen städtischen und ländlichen Regionen (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 50). Fast alle Familien in der Region sollen in geeigneten Wohnungen leben (vgl. IOM, Demographic Survey, Juli 2018, S. 48). Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Irak seine existenziellen Bedürfnisse nicht sichern könnte. Vielmehr sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass ihm in der Region Kurdistan-Irak selbst ohne unterstützendes Netzwerk möglich wäre, seinen Lebensunterhalt zumindest so weit zu sichern, dass er einen unmenschlichen oder erniedrigenden Zustand vermeiden könnte. Einen ganz außergewöhnlichen Fall, in dem schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen können, vermag die Kammer nicht festzustellen. Auch wenn die humanitäre Lage im Irak trotz der aufgezeigten Verbesserungen nach wie vor als angespannt zu bewerten ist und die Coronavirus-Pandemie eine zwischenzeitliche Verschlechterung der humanitären Lage zur Folge hatte, sind den Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ein (zurückkehrender) alleinstehender und arbeitsfähiger Mann – wie der Kläger – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solchen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung ausgesetzt wäre, dass er nicht einmal mit Gelegenheitsarbeit seine elementarsten Bedürfnisse befriedigen könnte. Der Kläger gehört nicht zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage im Irak besonders gefährdet ist. Alleinstehenden jungen Männern, die nicht gesundheitlich oder anderweitig beeinträchtigt sind, kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in der RKI niederzulassen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk im Irak verfügen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.5.2021, 9 A 570/20.A, juris Rn. 442 f.). Dem Kläger wird möglich sein, sich in der Provinz Dohuk niederzulassen, wo auch seine Eltern leben. Irakischen Kurden ist es auch dann möglich, sich etwa in der Provinz Dohuk niederzulassen, wenn sie nicht aus der RKI stammen (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information, November 2022, S. 13 und 15; International Protection Considerations, Januar 2024 S. 193 f.). Für die Annahme, dass – hiervon abweichend – in seinem speziellen Fall ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, hat der Kläger weder hinreichende Gründe in substantiierter Weise aufgeführt noch sind solche sonst ersichtlich. Allerdings hat der Kläger angegeben, er leide an psychischen Problemen, wegen derer ihm auch manchmal die Kraft für die Arbeitssuche fehle. Wegen dieser Probleme habe er auch die Arbeit aufgegeben, die er nach der Reise in den Irak – also 2018 und 2019 – für etwa ein Jahr gehabt habe. Mit einem ärztlichen Attest belegt hat der Kläger seine psychischen Probleme nicht. Dies wäre aber erforderlich gewesen, damit diese für die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AsylG berücksichtigt werden könnten. Wenn sich der Ausländer auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er am Zielort der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könne, ist nämlich auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen anzuwenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2020, 9 LA 46/20, juris Rn. 14 ff.; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 72; Beschl. v. 7.6.2022, 1 ZB 22.30271, juris Rn. 6). Dass die psychischen Probleme ihm gegenwärtig unmöglich machen würden, eine Arbeit zu finden oder auszuüben, hat der Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er in der Zeit, als er in Deutschland seine Arbeit aufgegeben hat und vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie – also 2019 oder Anfang 2020 – lediglich drei oder vier Mal einen Arzt aufgesucht, dessen Empfehlungen ihm etwas geholfen hätten. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben unter anderem Berufserfahrung als Fliesenleger im Irak. Er hat auch bereits in der Region Kurdistan-Irak gearbeitet. Die Kammer geht davon aus, dass er – selbst wenn er keine Unterstützungsleistungen des irakischen Staates und keine Hilfeleistungen seiner in Deutschland lebenden Geschwister erhalten sollte – wahrscheinlich in der Lage sein wird, als Fliesenleger oder mit Gelegenheitsarbeiten seine elementaren Bedürfnisse zu sichern. Schließlich besteht für den Kläger – insbesondere im Fall einer freiwilligen Ausreise – die Möglichkeit, deutsche und europäische Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen, die ihm bei der Überbrückung finanzieller Engpässe unmittelbar nach einer Rückkehr helfen können (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/; OVG Hamburg, Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 103 ff.), etwa um eine Unterkunft anzumieten, falls er nicht bei seiner Familie wohnen kann. b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2001, 1 B 71/01, juris Rn. 2). Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht für den Kläger danach im Abschiebungsfall nicht. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und begehrt hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und äußerst hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am … 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am … 2016 förmlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am … 2016 gab der Kläger ausweislich der hierzu aufgenommenen Niederschrift im Wesentlichen an, er stamme aus der Siedlung …, die zu Sinune – das im Bezirk Sinjar liegt – gehöre. Dort habe er mit seinen Eltern, seinen Schwestern und einem Bruder im Haus seiner Familie gelebt. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht, aber nicht abgeschlossen. Danach habe er als Fliesenleger gearbeitet. Am 3. August 2014 sei er, als der IS sein Dorf angegriffen habe, mit seiner Familie nach Kurdistan geflohen. Bekannte aus Sinjar hätten ihnen erzählt, dass der IS dort sei und was passiert sei. Sie seien daraufhin rechtzeitig geflohen, bevor der IS in ihrem Dorf gewesen sei. Das Dorf sei komplett zerstört worden. Vom Völkermord habe er persönlich nichts gesehen, jedoch viel davon gehört. Aus seiner Familie sei niemand getötet worden, aber Bekannte. Er habe etwa ein Jahr im Flüchtlingslager … bei Zakho gelebt. Seine Eltern und Geschwister lebten dort immer noch. Im Heimatland lebe auch noch seine Großfamilie. Er sei mit einer Cousine und einem Cousin geflohen und über die Türkei, wo er einen Schleuser gesucht habe, nach Griechenland und von dort weiter nach Deutschland gereist. Die Kosten von ca. 1.500 Euro habe er von seinen Ersparnissen bezahlt. Seine Familie habe beschlossen, dass er nach Europa gehen solle, um sich ein neues Leben aufzubauen. Für eine gemeinsame Ausreise habe das Geld nicht gereicht. Die wirtschaftliche Lage sei seit der Vertreibung aus dem Heimatdorf sehr schlecht gewesen. Sie hätten im Lager kaum über Geld und Lebensmittel verfügt. Sie hätten von Almosen gelebt. Zwei seiner fünf Schwestern lebten in Deutschland; er wolle bei ihnen sein. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, vom IS wegen seiner Religion getötet zu werden. Mit Bescheid vom 4. Juli 2017 erkannte die Beklagte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf den jesidischen Glauben des Klägers und unter Verweisung auf den Akteninhalt aus, „aufgrund des ermittelten Sachverhalts“ sei davon auszugehen, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet sei. In einem bereits auf den 3. Juli 2017 datierten Vermerk hielt die Beklagte fest, die positive Entscheidung sei getroffen worden, weil der Kläger der jesidischen Glaubensgemeinschaft im Irak angehöre. Er stamme aus der Stadt Sinune im Bezirk Sinjar in der Provinz Niniwe. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sei von einer Gruppenverfolgung der Jesiden bei Herkunft aus dem Zentral- oder Südirak auszugehen. Ein Verweis auf internen Schutz sei nicht möglich. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Der Kläger reiste im Mai 2018 mit dem Flugzeug von Kopenhagen nach Erbil. Er hielt sich vom 13. Mai bis zum 8. Juni 2018 im Irak auf. Hiervon erfuhr die Beklagte durch Mitteilung der dänischen Behörden. Daraufhin leitete sie ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019, das am 14. Februar 2019 zugestellt wurde, informierte die Beklagte den Kläger, dass der Widerruf seiner asylrechtlichen Begünstigung beabsichtigt sei. Der Aufenthalt im Irak sei ein Indiz dafür, dass er sich dort keiner Gefahr ausgesetzt fühle. Sein Verhalten zeige, dass er selbst den gewährten Flüchtlingsschutz für entbehrlich halte. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, sich innerhalb eines Monats zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern und wies darauf hin, dass andernfalls nach Aktenlage entschieden würde. Der Kläger äußerte sich innerhalb dieser Frist nicht. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019, dem Kläger zugestellt am 14. Juni 2019, widerrief die Beklagte die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte sie aus, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu widerrufen. Voraussetzung für einen Widerruf sei nach Art. 11 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände, so dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Diese Voraussetzungen lägen vor, da der Kläger in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei, wo er sich vom 13. Mai 2018 bis zum 8. Juni 2018 aufgehalten habe. Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden der Heimreise seien nicht erfolgt. Auch die Dauer seines Aufenthalts im Irak zeige, dass er sich dort keiner Gefahr ausgesetzt fühle. Seine freiwillige Heimreise zeige, dass er den Schutz des Asylrechts für entbehrlich halte. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG, aus denen er die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Auf die weitere Begründung des Bescheids vom 22. Mai 2019 wird Bezug genommen. In der Rechtsbehelfsbelehrung verwies die Beklagte auf die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Am 18. Juni 2019 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt aus, ihm drohe politische Verfolgung durch Islamisten aufgrund seiner jesidischen Religionszugehörigkeit. Zumindest könne nicht mit der für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sich die Lage ausreichend stabilisiert habe, um von einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände sprechen zu können. Die Verfolgungshandlungen des angeblich zurückgedrängten IS und der ihn unterstützenden muslimischen Bevölkerung gehörten nicht der Vergangenheit an. Die Täter des Völkermordes lebten immer noch in ihren Dörfern und Städten. Nichts spreche dafür, dass sie dasselbe nicht wieder tun würden. Der irakische Staat könne den Schutz von Minderheiten nicht sicherstellen. Auch sei nicht richtig, dass es in der Region Dohuk keine aktuellen relevanten Verfolgungshandlungen gegen Jesiden gebe. Zudem gebe es in Shingal (arabisch Sinjar) eine angespannte Situation, Anschläge und Gefechte. Die Region Shingal sei nicht bewohnbar. Diejenigen Jesiden, die zurückgekehrt seien, lebten unter sehr schwierigen Bedingungen. Er sei in den Irak, Region Kurdistan, eingereist, um seinem kranken Onkel zu helfen, bei dem er hauptsächlich aufgewachsen sei. Der Onkel und dessen Frau seien – zur Zeit der Erhebung der Klage ein Jahr nach dem Aufenthalt im Irak – etwa 80 Jahre alt gewesen. Nach dem Völkermord an den Jesiden habe der Onkel einen Schlaganfall erlitten, in dessen Folge er gelähmt gewesen sei. Da niemand sonst seinen Onkel ins Krankenhaus habe bringen können, habe sein etwa 70 Jahre alter Vater ihn gebeten, hierfür nach Kurdistan zu reisen. Er habe sich verpflichtet gefühlt, dem Onkel in dessen Notsituation zu helfen, und habe ihn zu Krankenhäusern in Dohuk und Erbil gebracht. Seinen Heimatort habe er nicht besucht. Weiter gab der Kläger an, er leide an Schlafstörungen. Ins Bett gehe er zwischen 22 und Null Uhr; oft bleibe er wach bis zwei, drei oder vier Uhr, weil er so viel nachdenke. Es belaste ihn, dass er nie zu seinem Ort zurückkehren könne, seine Nachbarn nie wiedersehen werde und nicht wisse, ob er seine – im Flüchtlingslager im Irak lebenden – Eltern einmal wiedersehen werde. Manchmal fehle ihm die Kraft für die Arbeitssuche. Oft sei er in einer psychischen Situation, in der er nicht wisse, was er tun solle. Er wolle immer alleine bleiben. Das sei, weil er vor seinen Augen das Leid der Flüchtlinge in Kurdistan sehe, aber auch Berichte und Videoaufnahmen der Taten des IS. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 24. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht Ansbach sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen, da der Kläger bereits zur Zeit der Klagerhebung seinen Wohnsitz in Hamburg gehabt habe. Mit Beschluss vom 17. April 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2023 persönlich angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2024 persönlich angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie auf die Asylakten des Bundesamts Bezug genommen, welche ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind wie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen.