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Beschluss

A 8 K 1026/24

VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0325.A8K1026.24.00
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Leitsätze
1. Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG) ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.(Rn.12) 2. Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG) bedarf es weiterhin auch in den Fällen, in denen kein Missbrauch des Asylfolgeantragsrechts vorliegt, vor einer Abschiebung einer Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. (Rn.12) (Rn.14) 3. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse können bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Bundesamts als mögliche Verstöße gegen Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) mit einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 und §§ 48 und 49 VwVfG sowie gerichtlich mit einem Antrag nach § 123 VwGO durchgesetzt werden.(Rn.18) (Rn.44) 4. Für eine Klage sowie einen Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig gilt nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch dann, wenn das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlässt, eine Klage- oder Antragsfrist von einer Woche.(Rn.22) (Rn.24) 5. Eine Ausreise oder Abschiebung in den Herkunftsstaat führt auch mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) nicht zur Erledigung einer früheren Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. In wieweit ein Verwaltungsakt Bestandskraft besitzt oder Erledigung eintritt, bestimmt sich aufgrund der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten nach dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht.(Rn.42)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG) ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.(Rn.12) 2. Nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Rückführungsverbesserungsgesetz (juris: RückfVerbG) bedarf es weiterhin auch in den Fällen, in denen kein Missbrauch des Asylfolgeantragsrechts vorliegt, vor einer Abschiebung einer Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. (Rn.12) (Rn.14) 3. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse können bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Bundesamts als mögliche Verstöße gegen Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) mit einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 und §§ 48 und 49 VwVfG sowie gerichtlich mit einem Antrag nach § 123 VwGO durchgesetzt werden.(Rn.18) (Rn.44) 4. Für eine Klage sowie einen Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig gilt nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) auch dann, wenn das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlässt, eine Klage- oder Antragsfrist von einer Woche.(Rn.22) (Rn.24) 5. Eine Ausreise oder Abschiebung in den Herkunftsstaat führt auch mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie (juris: EGRL 115/2008) nicht zur Erledigung einer früheren Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. In wieweit ein Verwaltungsakt Bestandskraft besitzt oder Erledigung eintritt, bestimmt sich aufgrund der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten nach dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht.(Rn.42) 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gerichtsverfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der ihm nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 ZPO hätte beigeordnet werden können, hat der Antragsteller trotz Hinweises hierauf nicht benannt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2018 - 4 S 10/18 - juris Rn. 10 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.8.2023 - 2 K 2198/23 - juris Rn. 2 ff.). Darüber hinaus ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat trotz eigener Ankündigung nicht glaubhaft gemacht, dass er nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt. II. Der nach §§ 88 und 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich auszulegende Antrag des am in XXX in XXX(Kosovo) geborenen Antragstellers, kosovarischer Staatsangehöriger vom Volke der Roma, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass seine Abschiebung in das Kosovo nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage (A 8 K 1025/24) gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2024 erfolgen darf, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Einzelrichter. Für die Entscheidung maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht. Die mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz eingefügte Übergangsregelung in § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG gilt nur für als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge. Die weiteren Regelungen des § 87 AsylG beziehen sich auf frühere Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Neundorf in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG, § 87 Vorb.). 1. Der Antrag ist zwar zulässig. a) Insbesondere ist der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. aa) Dies gilt zunächst insoweit, als er sich gegen Nummer 1 des Bescheids vom 22. Februar 2024 wendet, mit dem sein (vierter) Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde und gegen den in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwG 157, 18, juris Rn. 16). Auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz am 27. Februar 2024 ist für den Fall, dass ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird und das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlässt, vorläufiger Rechtsschutz am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf. Wie die Systematik des § 71 Abs. 4 bis 6 AsylG zeigt, berührt eine ablehnende Entscheidung im Folgeverfahren grundsätzlich nicht die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Diese darf vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder auf, in dem die Voraussetzungen des § 75 Abs. 5 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat. Die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG oder dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Eine Mitteilung des Bundesamts an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ist nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung zum Vollzug der Abschiebung jedenfalls für den Fall erforderlich, dass der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt oder - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Mitteilung - wie nach der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Rechtslage - auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG erforderlich ist, in denen kein „Missbrauchsfall“ im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60 - im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) vorliegt, dessen Umsetzung § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dient (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60). Denn ohne eine solche Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, erfährt die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eingetreten sind. Effektiver Eilrechtschutz ist daher weiterhin im Einklang mit der vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur zu erlangen mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Folgeverfahrens erfolgen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - BeckRS 2018, 325454 Rn. 14; OVG Schlw.-H., Beschluss vom 9.11.2023 - 5 MR 5/23 - juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 3; Bergmann in ders./Dienelt, AuslR, 14. Aufl., 2021, § 71 Rn. 49; Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG, § 71 Rn. Rn. 34 ff. m. w. N.). Dieses Rechtsschutzziel ist im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO nicht rechtssicher zu erreichen, weil hier bei einer stattgebenden Entscheidung keine Pflicht zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde tenoriert werden kann. § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG in der seit 27. Februar 2024 gültigen Fassung nimmt zwar Bezug auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Allerdings ist weder dem Wortlaut der Norm noch der Begründung des Gesetzentwurfs zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), ob der Gesetzgeber diesen Rechtsbehelf auch für den Fall für statthaft gehalten hat, in dem das Bundesamt auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet hat. Vielmehr folgt aus dem Fehlen einer Begründung für die nun in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG enthaltene Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass der Gesetzgeber im Asylgesetz keine Regelung zur Statthaftigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs treffen und die bisherige überwiegende Rechtsprechung nicht ändern wollte. Vielmehr sollte mit der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG lediglich Art. 46 Abs. 8 der Asylverfahrensrichtlinie umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60), weshalb die Bezugnahme auf einen „nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag“ nur auf das nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung statthafte gerichtliche Eilverfahren Bezug nehmen soll, währenddessen wegen Unionsrecht ein Bleiberecht besteht. bb) Auch soweit sich der Antragsteller gegen die in Nummer 2 des Bescheids vom 22. Februar 2024 verfügte Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 25. März 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG betreffend das Kosovo wendet, ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Insoweit handelt es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwG 157, 18, juris Rn. 20). cc) Der Antrag des Antragstellers ist ferner so zu verstehen, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch deshalb begehrt wird, weil er in der Hauptsache etwaige Verstöße der Abschiebungsandrohung vom 25. März 2015 gegen Unionsrecht mit einer Verpflichtungs- oder einer Feststellungsklage geltend machen will. (1) Eine Verpflichtungsklage ist in der Hauptsache bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung zur Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach § 51 Abs. 5 sowie §§ 48 und 49 VwVfG und Art. 5 oder anderer Vorschriften der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98 - im Folgenden: „Rückführungsrichtlinie“) grundsätzlich möglich (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12.3.2024 - 2 A 3543/22 - juris Rn. 18 ff.; Kammerbeschluss vom 6.3.2024 - A 8 K 768/24 n. v.; VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 17; zu einem ausdrücklich geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 7.2.2024 - A 14 K 3041/21 - juris Rn. 31 ff.). (2) Des Weiteren zielt die begehrte einstweilige Anordnung auch der Sicherung einer Feststellungsklage, mit der festgestellt werden soll, dass die Abschiebungsandrohung vom 25. März 2015 gegenüber dem Antragsteller keine Wirkung mehr entfaltet, weil sie möglicherweise unwirksam geworden ist (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 52; VG Bremen, Urteil vom 22.8.2023 - 7 K 263/22 - juris Rn. 59 ff.). dd) Das in Nummer 3 des Bescheides vom 22. Februar 2024 auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf 24 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eilantrages. Denn es fehlt an gesondertem Vortrag des Antragstellers hierzu. Eine Erstreckung des vorläufigen Rechtsschutzes hierauf im Wege der Auslegung ist mangels Dringlichkeit des Verbots nicht geboten. b) Eine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO besteht für die genannten Anordnungsansprüche aus § 71 Abs. 1 AsylG oder Art. 2 Abs. 1 GG sowie §§ 51, 48 und 49 VwVfG. c) Die Antragsfrist des § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG (eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids, vgl. zu deren Geltung OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2023 - 11 A 1/22.A - BeckRS 2023, 24328 Rn. 21 f.; Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG, § 71 Rn. 32 und 38) ist noch nicht abgelaufen. Denn der angegriffene Bescheid enthielt insoweit keine nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung, weshalb dann eine Jahresfrist gilt (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO; VG München, Beschluss vom 2.8.2023 - M 13 S 21.31194 - juris Rn. 28; Bergmann in ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AsylG, § 36 Rn. 12). d) Für den Antrag fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis. aa) Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2024 ist noch nicht bestandskräftig. Ein Versandvermerk und ein Zustellungsnachweis finden sich nicht in der Akte. Dort ist lediglich ein auf den 26. Februar 2024 datiertes Anschreiben enthalten, mit dem der Bescheid der Erstaufnahmeeinrichtung übersandt werden sollte. Möglicherweise wurde die Anfechtungsklage am 7. März 2024 nicht innerhalb der nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG geltenden Wochenfrist erhoben (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2023 - 11 A 1/22.A - juris Rn. 25 ff.; Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, AsylG, § 71 Rn. 32). Allerdings enthielt der Bescheid eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung über eine Frist von zwei Wochen, obwohl an sich nur eine Frist von einer Woche galt. Unabhängig davon, ob in diesem Fall dann die längere Zwei-Wochen-Frist (vgl. VG München, Urteil vom 22.1.2014 - M 2 13.31257 - juris Rn. 16) oder ebenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt, ist der Bescheid bei Klageerhebung noch nicht bestandskräftig gewesen. bb) Auch fehlt es nicht an der für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich erforderlichen Vorbefassung der zuständigen Behörde (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164, juris Rn. 8-10). Der Antragsteller hat beim Bundesamt am 20. Februar 2024 einen Asylfolgeantrag gestellt, der auch mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenhtG verbunden ist. Des Weiteren ist der Antrag so auszulegen, dass mit ihm auch ein Wiederaufgreifen bezüglich der als Rückkehrentscheidung zu verstehenden bestandskräftigen Abschiebungsandrohung begehrt wird, soweit diese sich als unionsrechtswidrig erweisen sollte (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 17; VG Hamburg, Urteil vom 12.3.2024 - 2 A 3543/22 - juris Rn. 19 ff., für den Fall, dass zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vorgetragen wurde). 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. a) Hier fehlt es zunächst an einem Anordnungsanspruch hinsichtlich der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Mit Blick auf die Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 22. Februar 2024 bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 AsylG). Das Bundesamt ist nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die besonderen Zulässigkeitsanforderungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen und der Asylfolgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Dabei ist im Rahmen der Auslegung von § 71 AsylG die Asylverfahrensrichtlinie zu berücksichtigen. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie gehören zu den „neuen Elementen oder Erkenntnissen“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 - Rn. 44). „Neue Umstände oder Erkenntnisse“ können sich auch aus neuen rechtlichen Umständen ergeben, wozu auch ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören kann, wenn die darin getroffene Auslegung einer Unionsvorschrift erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 8.2.2024 - Rs. C-216/22 - juris Rn. 54). Die Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, wird von Art. 40 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie gedeckt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs. C-18/20 - juris Rn. 51 f., 65 ff.). Dagegen ist die zeitliche Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG von drei Monaten im Rahmen von Folgeanträgen nach § 71 AsylG wegen eines Verstoßes gegen Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Asylverfahrensrichtlinie nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.9.2021 - Rs- C-18/20 - juris Rn. Rn. 45 ff., 61; VG Freiburg, Urteil vom 27.9.2021 - A 14 K 6699/18 - juris Rn. 52; Urteil der Kammer vom 11.3.2022 - A 8 K 2266/21 n.v.). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht oder geeignete Beweismittel vorgelegt, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG und § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Anlage II zum AsylG, politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Er hat lediglich vorgetragen, es gebe ständig Streitigkeiten zwischen den Volksgruppen im Kosovo. Weil er der Volksgruppe der Roma angehöre, habe er dort keine Möglichkeiten und Angst, dort zu leben. Diese Gründe sind nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers herbeizuführen. Die geltend gemachten Umstände vermögen keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dem Antragsteller steht ferner offensichtlich kein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu. Die vorgetragenen Umstände sind von vornherein nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers herbeizuführen. Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. b) Auch mit Blick auf die begehrte Abänderung der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht kein Anordnungsanspruch. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids getroffenen Entscheidung, wonach der Antrag auf Abänderung des Bescheides des Bundesamts vom 25. März 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Kosovo abgelehnt wird. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der EMRK liegt nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Antragsteller im Kosovo so schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Situation und im Hinblick auf die Volkszugehörigkeit des Antragstellers als Roma. Auch eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Der Antragsteller hat keine individuelle Gefährdung vorgetragen. Er hat lediglich angegeben, im Kosovo bestünden ständig Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Volksgruppen und ein Leben dort sei für ihn als Angehörigen der Volksgruppe der Roma kaum möglich und er habe deshalb Angst. Damit hat er das Vorliegen allgemeiner Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geltend gemacht, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich nur bei politisch veranlassten Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenhtG zu berücksichtigen. Nur wenn im Einzelfall die drohende Gefahr nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ist, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden, etwa wenn der Ausländer im Falle der Abschiebung im Zielstaat sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet würde, wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG aus verfassungsrechtlichen Gründen überwunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.7.2019 - A 9 S 1566/18 - juris Rn. 50). Eine solche extreme Gefahrenlage liegt für die Volksgruppe der Roma nicht vor. Denn jedenfalls gibt es keine Berichte über Gewalt oder Diskriminierungen, die von staatlicher Seite ausgehen (vgl. nur den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 25. Juli 2023, S. 9 ff.). c) Die Abschiebungsandrohung vom 25. März 2015 ist voraussichtlich nicht unwirksam geworden. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass der Antragsteller nach Erlass der im Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2015 (Az.:XXX) enthaltenen Abschiebungsandrohung bezüglich dem Kosovo und der im ersten Asylfolgeantragsbescheid vom 30. März 2016 enthaltenen Androhung der Abschiebung in das Kosovo oder Serbien (Az.:XXX) und der weiteren Asylfolgeantragsbescheide vom 23. November 2016 (Az.:XXX) und vom 22. März 2017 (Az.:XXX) am 6. Oktober 2017 in das Kosovo abgeschoben wurde und dort bis zu seiner wohl Ende Juli oder Anfang August 2023 erfolgten Wiedereinreise nach Deutschland gelebt hat. Die Unerheblichkeit der Abschiebung für den Bestand der früheren Abschiebungsandrohung ergibt sich für das nationale Recht bereits eindeutig aus der Regelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 AsylG. Danach bedarf es auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte, zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Die vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist weder erledigt noch verbraucht (vgl. VGH Bad.-Württ., 17.11.2023 - 12 S 986/23 - juris Rn. 16). Eine Ausreise oder Abschiebung in den Herkunftsstaat führt auch mit Blick auf die Rückführungsrichtlinie nicht zur Erledigung einer früheren Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung. Aus Unionsrecht ergibt sich nichts anderes (insoweit offenlassend VGH Bad.-Württ., 17.11.2023 - 12 S 986/23 - juris Rn. 22 ff.). Denn selbst wenn die frühere bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung gegen die Rückführungsrichtlinie verstoßen würde und inzwischen rechtswidrig (geworden) wäre (so VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 61 ff.), führte diese Rechtswidrigkeit nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieses Verwaltungsakts, sondern nur dazu, dass insoweit die Abschiebungsandrohung nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder § 51 Abs. 5 und §§ 48 und 49 VwVfG aufgehoben werden könnte oder gegebenenfalls müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 13.1.2004 - Rs. C-453/00 - Slg. 2004 I, S. 837; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137, juris Rn. 19; Schoch in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, § 51 Rn. 53). Aus § 71 Abs. 6 und 5 AsylG ergibt sich, dass eine automatisch zur Unwirksamkeit führende Erledigung der Abschiebungsandrohung nach § 43 Abs. 2 VwVfG nicht eintreten soll. Die Regelungen über die Bestandskraft eines Verwaltungsakts fallen in die verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten (vgl. Ludwigs, NVwZ 2018, 1417, 1420 f.; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 48 Rn. 25 ff.). Ob Erledigung eintritt, bestimmt sich daher nach dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht. Im Übrigen kann die als Rückkehrentscheidung im von Art. 6 der Rückführungsrichtlinie zu wertende Abschiebungsandrohung auch im Falle einer Ausreise noch für das mit der Rückkehrentscheidung „einhergehende“ Einreiseverbot nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie und gegebenenfalls mit Blick auf einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch von Bedeutung sein (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 1.3.2023 - 6 L 300/22.A - juris - Rn. 16; a. A. VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 61 ff. u.a. m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 27.4.2023 - W 4 E 23.30232 - juris Rn. 27 ff. und VG Bremen, Urteil vom 22.8.2023 - 7 K 263/22 - juris Rn. 58 ff.). d) Schließlich besteht kein Anordnungsanspruch aus § 51 Abs. 1 bis 3 oder § 51 Abs. 5 und §§ 48 oder 49 VwVfG auf Aufhebung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vom 25. März 2025 oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen solchen Antrag. aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie genannten Umstände - Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, die nunmehr auch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 20) und gegebenenfalls dazu führen, dass das Bundesamt auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung verzichten und dies einer späteren Prüfung der Ausländerbehörde überlassen muss (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 20). (1) Die nach Art. 5 der Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigenden Belange können der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in ihrer Ausgestaltung als Rückkehrentscheidung entgegengehalten werden, wobei es insbesondere nicht ausreicht, wenn die geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.2.2023 - C-484/22 Rn. 28). Die nach deutschem Recht bislang gegebene scharfe Trennung, wonach inlandsbezogene Abschiebungsverbote (insbesondere solche aus familiären Gründen auf Grundlage von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung durch das Bundesamt (mit Ausnahme der Abschiebungsanordnung in „Dublin“-Verfahren) außer Betracht bleiben (so etwa noch OVG NRW, Urteil vom 23.4.2021 - 19 A 810/16.A - juris Rn. 92 ff.), lässt sich danach nicht mehr halten. Dies gilt nicht nur für das auf Erlass einer Rückkehrentscheidung gerichtete Verfahren, sondern auch nach Erlass der Rückkehrentscheidung bis zum Stadium der Abschiebung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.1.2021 - C-441/19 - juris Rn. 49 ff.), sodass das Bundesamt verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seiner Abschiebungsandrohung auch nach deren Bestandskraft bis zur Abschiebung weiterhin zu überprüfen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 7.2.2024 - A 14 K 3041/21 - juris Rn. 34). Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK noch Art. 7 EUGrCh vermitteln einen unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung oder Aufenthalt im Bundesgebiet. Bei Entscheidungen über Aufenthaltsrechte oder die Aufenthaltsbeendigung sind die familiären Bindungen angemessen zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2022 - 1 C 8.21 - BVerwGE 177, 226 - juris Rn. 20 m. w. N.). Allerdings kann nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 EUGrCh ein Eingriff in das Familienleben gerechtfertigt sein, wenn er verhältnismäßig ist. Ob ein Eingriff in das Familienleben nach Art. 6 GG verhältnismäßig ist, hängt unter anderem davon ab, ob es dem Kind und einem gegebenenfalls vorhandenen anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden darf, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.8.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2023 - A 4 K 5016/23 - juris Rn. 8). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. zum letztgenannten Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 17). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.8.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 24). Dies entspricht den Vorgaben des Art. 8 EMRK, nach dem im Rahmen der Abwägung insbesondere folgende Umstände zu würdigen sind: der Umfang, inwieweit das Familienleben tatsächlich unterbrochen wird, wobei vor allem die wohlverstandenen Interessen von Kindern zu berücksichtigen sind, der Grad der Einbindung in den Aufnahmestaat (Verwurzelung), die Existenz von unüberwindlichen Hindernissen für ein Leben der Familie im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder, Aspekte der Einwanderungskontrolle, zum Beispiel wiederholte Verstöße gegen das Einwanderungsrecht oder die Kenntnis, dass der Aufenthaltsstatus bei der Gründung des Familienlebens prekär war, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die zugunsten eines Ausschlusses ins Gewicht fallen oder die Entstehung des Familienlebens in einem Zeitraum, zu dem sich die beteiligten Personen des prekären Aufenthaltsstatus und der damit einhergehenden Unsicherheit für ein Familienleben im Aufenthaltsstaat bewusst waren (vgl. EGMR, Urteil vom 31.7.2008 - Nr. 265/07 „Darren Omoregie / Norwegen“ - BeckRS 2009, 70941 Rn. 57; Hofmann in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, EMRK Art. 8 Rn. 42). (2) Ausgehend hiervon ist vorliegend kein von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG geschützter Umstand gegeben. Der Antragsteller hat angegeben, seine Ehefrau und sechs Kinder befänden sich noch im Kosovo. Ein weiteres, mit einer anderen Frau gezeugtes Kind, lebe in Italien. Gesundheitliche Umstände, die einer Rückkehr entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Eine Entscheidung über die Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch nicht wegen sonstiger Verstöße gegen die Rückführungsrichtlinie geboten. Denn solche liegen nicht vor. Dies gilt weder mit Blick auf die mit der Abschiebungsandrohung vom 25. März 2015 gesetzte, inzwischen jedoch abgelaufene Ausreisefrist (1) noch auf die dem hier angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung (2), die nicht über die Möglichkeit eines Eilantrags oder einer Klage bezüglich der alten Abschiebungsandrohung belehrte. (1) Zwar muss nach Art. 7 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie eine Rückkehrentscheidung - wie die Abschiebungsandrohung eine darstellt - grundsätzlich eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsehen. Gleichwohl verstoßen § 71 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht gegen Art. 7 der Rückführungsrichtlinie (a. A. VG Würzburg, Beschluss vom 27.4.2023 - W 4 E 23.30232 - BeckRS 2023, 18691 Rn. 39; VG Bremen, Urteil vom 22.8.2023 - 7 K 263/22 - BeckRS 2023, 23226 Rn. 68; VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 66). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie auch, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls einhergehend mit einem Einreiseverbot, ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen nämlich die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteil vom 15.2.2016 - Rs. C-601/15 PPU - Rn. 75). Dieser Gedanke kommt auch in Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie zum Ausdruck, wonach im Fall der Ablehnung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich, die Mitgliedstaaten davon absehen können, eine Ausreisefrist zu setzen. cc) Das Fehlen der nach Art. 12 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie gebotenen Informationen im Bescheid vom 22. Februar 2024 über den Rechtsschutz hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und Rückkehrentscheidung vom 25. März 2015 führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 - 1 C 19.19 - BVerwGE 167, 383, juris Rn. 62 ff.; a. A. wohl VG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 L 345/23.A - juris Rn. 66). Vielmehr verbleibt es insoweit bei der vom deutschen Recht bestimmten Fehlerfolge nach § 71 Abs. 4 und § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG sowie § 58 VwGO, dem Wegfall der Rechtsbehelfsfrist von einer Woche. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).