Urteil
8 K 2037/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0818.8K2037.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen ein gegen ihn ergangenes Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG. Mit Bescheid vom 06. Juli 2023 untersagte die Kreispolizeibehörde B. dem Kläger den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition und forderte ihn auf entsprechende Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder der Polizei zur Vernichtung zu überlassen (Nr. 1). Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung dieses Waffenverbot an (Nr. 2). Der Kläger sei in der Vergangenheit immer wieder durch sein aggressives Auftreten sowie mit einer geringen Hemmschwelle zur Anwendung von erhöhter Gewalt aufgefallen. Die Verurteilung wegen der gefährlichen Körperverletzung hinsichtlich des Vorfalls am 09. Oktober 2022 belege diese geringe Hemmschwelle sowie die Gleichgültigkeit und Willkür bezüglich der Auswahl von Opfern der Gewaltausübung. Demnach sei auch zukünftig von erneuten Ausschreitungen gegenüber unbeteiligten Dritten und einer Gefährdung der Rechtsgüter dieser auszugehen. Es lägen Erkenntnisse über das Posieren mit und Abfeuern von Waffen auf öffentlichen Plätzen durch den Kläger vor. Zudem belegten die Teilnahme an Veranstaltungen von Parteien und Vereinigungen, die rechtsextremistischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen nachgehen, die Unterstützung der gewaltsamen Durchsetzung dieser Bestrebungen durch den Kläger. Die zum Teil geschlossenen Veranstaltungen belegten die Exklusivität seiner Kontakte in entsprechende Personenkreise und keine zufälligen Aufenthalte an den Ortschaften der Veranstaltungen. Der Besitz von (erlaubnisfreien) Waffen sei damit in keinster Weise zu vereinbaren. Zudem sei die Annahme begründet, dass der Kläger Waffen leichtfertig oder missbräuchlich verwenden werde. Es sei zu befürchten, dass er zur Durchsetzung politischer Ideologien oder eigener Überzeugung ggfs. auch auf Waffen zurückgreifen und dabei die Vorgaben des Waffengesetzes missachten, mithin Waffen missbräuchlich verwenden wird. Der Kläger verfolge auch Ziele, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. Das Amtsgericht F. verurteilte den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Das Urteil ist seit dem 14. Juni 2023 rechtskräftig. Der Kläger hat am 07. August 2023 die vorliegende Klage erhoben. Er sei Opfer von Polizei- und Behördenwillkür. Die Anordnung eines Verbots für den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition verletze den Kläger in seinem unantastbaren Grundrecht aus Artikel 1 Abs. 1 GG, weil es ihn praktisch „wehrlos“ und „ehrlos“ mache. Dieselbe Anordnung verletze den Kläger auch in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG, weil es ihn – losgelöst von der „Wehrlosigkeit“ – auch in seiner Handlungsfreiheit, Waffen zu erwerben, sie zu besitzen, sie zu sammeln und sich an ihnen zu erfreuen, unverhältnismäßig einschränke. Er habe Waffen oder Munition noch nie rechtswidrig oder gar „kriminell“ verwendet. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen gefährlichen Körperverletzung habe der Kläger den Versuch des Nachbarn, seinen Vater durch Überfahren zu töten verhindert, wofür er selbstverständlich nicht angeklagt worden sei. Jugendtypische Verfehlungen sollten nicht überdramatisiert werden. Es seien gerade Verfehlungen, die dem jugendlichen Alter zugerechnet werden könnten, keine die auf politischer Indoktrinierung beruhten. Schon gar nicht dokumentierten diese ein persistierende Gewaltbereitschaft. Der Kläger sei auch nicht Mitglied der HDJ gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06. Juli 2023 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger in diversen polizeilichen Vorgängen als Tatverdächtiger beteiligt sei. Vorgeworfen werde ihm u.a. gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Weiterhin sei der Kläger als politisch motiviert kriminelle Person einschlägig dem Verfassungs- und Staatsschutz bekannt. Durch den Gesetzgeber werde das Vorhandensein der Zuverlässigkeit ohne Weiteres vorausgesetzt, bis sich Gegenteiliges erweist. Bei dem erlassenen Verbot über den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition könne zudem keinesfalls von Willkür oder einem Eingriff in die Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 GG gesprochen werden, da durch die im Bescheid vom 06. Juli 2023 angegebenen Sachverhalte die erforderliche Zuverlässigkeit bei dem Kläger zweifelsfrei nicht mehr vorliege. Das grundsätzliche Vertrauen des Staates in eine volljährige Person hinsichtlich des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen, habe der Kläger selbst verwirkt. Soweit der Kläger angebe, seinem Vater in dem Vorfall vom 26. Mai 2019 geholfen zu haben und verhindert zu haben, dass sein Vater überfahren werde, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aktiv körperliche Gewalt gegen seinen Nachbar angewandt habe, der Vater des Klägers aber eigenständig auf die Motorhaube des Treckers gesprungen sei und sich somit selbständig in diese Situation gebracht habe. Die Tatsache, dass vergangene polizeiliche Vorgänge als jugendtypische Verfehlungen bezeichnet würden, zeuge von der Uneinsichtigkeit des Klägers und seinem ausgeprägten Unrechtsbewusstsein. Insbesondere unter Betrachtung der strafrechtlichen, persönlichen und polizeilichen Vita des Klägers, könne hier vielmehr von verinnerlichten Werten und Ansichten, als von jugendtypischen Verfehlungen gesprochen werden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 07. Oktober 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Auf eine mündliche Verhandlung vom 04. April 2025 hat die Einzelrichterin die Sache vertagt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 485/24, 8 K 2036/23, 8 K 484/24, 8 K 2038/23, 8 K 487/24 und 8 K 2039/23 und der entsprechenden Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht gegenüber dem Kläger ein Waffenverbot bezüglich erlaubnisfreier Waffen ausgesprochen. Gemäß § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Vorliegend ist der Kläger sowohl waffenrechtlich unzuverlässig und es ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten, dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition zu untersagen. Der Begriff der „Zuverlässigkeit“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wird hierbei von § 5 WaffG konkretisiert, auch wenn sich die abschließende Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 WaffG sodann auf erlaubnisfreie Waffen und Munition beziehen muss. Dies folgt daraus, dass der dort verwendete Begriff der „Unzuverlässigkeit“ nicht mit dem von § 5 WaffG verwendeten Begriff der Unzuverlässigkeit kongruent ist, weil Letzterer die Unzuverlässigkeit von Personen definiert, die eine Erlaubnis für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen begehren. Vgl. zur Auslegung des Begriffes der „Unzuverlässigkeit“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 24 CS 23.1872 -, juris Rn. 13. Mithin führt das Vorliegen eines Unzuverlässigkeitstatbestandes gemäß § 5 WaffG nicht automatisch auch zum Vorliegen des Tatbestandes des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. WaffG, so dass in einem zweiten Schritt stets die Frage zu beantworten ist, ob einer Person, der aufgrund einer Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG zwingend der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nicht zu gestatten oder ggf. zu untersagen wäre, auch der Umgang mit Waffen untersagt werden kann, für die es überhaupt keiner Erlaubnis bedarf. Der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Kläger ist vorliegend durch das Amtsgericht F. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 14. Juni 2023 rechtskräftig. Schon aufgrund dieser Verurteilung ist der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig. Darüber hinaus ist der Kläger auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa), gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (cc), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (c). Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts fest im rechten Spektrum verwurzelt und hat solche Vereinigung unterstützt bzw. entsprechende Bestrebungen selbst verfolgt. Insoweit führt bereits die Stellungnahme des Polizeipräsidiums L. vom 10. März 2023 (Bl. 114 ff. des Verwaltungsvorgangs) aus, dass der Kläger im Jahr 2018 in Kooperation mit seinem Bruder U., Herrn Z. Q. und Herrn W. G. diverse Sachbeschädigungen realisiert habe. Im Zeitraum von drei Tagen seien im Stadtgebiet F. diverse Aufkleber mit massiv fremdenfeindlichen und rassistischen Inhalten festgestellt worden. Am 26. Mai 2019 habe der Kläger gemeinsam mit seinem Vater eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines männlichen Geschädigten realisiert. Dabei soll der Kläger von hinten über den Mulcher auf den vom Geschädigten gefahrenen Trecker gesprungen sei und dem Geschädigte im weiteren Verlauf mehrfach in den Rücken getreten habe. Am 20. August 2022 habe der Kläger gemeinsam mit seinem Bruder N. und weiteren Angehörigen der rechten Szene an einer sogenannten „Pinkelparty“ teilgenommen, in dessen Rahmen „Sieg Heil“ Ausrufe durch die Polizei wahrgenommen worden sein sollen. Auch das Amtsgerichts F. geht in seinem Durchsuchungsbeschluss vom 30. März 2023 davon aus, dass der Kläger von Kindheit an in rechte Strukturen eingebunden und ideologisiert worden ist. Er verfüge über herausragende Kontakte zur gewaltbereiten bundesweiten rechten Szene. In diesem Zuge nehme er regelmäßig auch an Veranstaltungen teil, wo die enthemmte Gewaltausübung und mit dem Ziel bzw. der Billigung nachhaltiger, schwerwiegender Körperverletzungen gezielt trainiert werde. Die derart erworbenen Kenntnisse würden bei Konfrontationen mit linksorientierten Personen, Ausländern, Zufallsopfern sowie gegen Polizei etc. eingesetzt. Bei der Durchsuchung im Ermittlungsverfahren 41 Js … seinen bei dem Kläger eine große Anzahl an Messer, Schwerter, ein Combatbogen sowie Softairwaffen aufgefunden worden. Wie sich aus dem Auswertungsbericht „Heimattreue Deutsche Jugend e.V.“ des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 04. September 2008 ergibt, tauchen die „O.“ auf einer im Rahmen der Exekutivmaßnahmen der „EG Sommercamp“ am 26. April 2007 aufgefundenen Mitgliederliste der Sektion „Y.“ der HDJ mit einer Mitgliednummer und Telefonnummer auf (Bl. 86 der Gerichtsakte im Verfahren 8 K 2038/23). Das Bundesministerium des Inneren hat mit Bekanntmachung vom 09. März 2009 die „Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V.“ (HDJ) verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger selbst angegeben, vor deren Verbot an Veranstaltungen der Artgemeinschaft teilgenommen zu haben. Dies wird auch durch die Stellungnahme des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Zuverlässigkeitsüberprüfung vom 01. Juni 2023 bestätigt. Danach sei dem Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt, dass der Kläger in der Zeit vom 17. – 19. Juni 2022 an einer geschlossenen Veranstaltung der rechtsextremistischen Organisation die Artgemeinschaft in R. teilgenommen habe. Darüber hinaus sei der Kläger als Teilnehmer einer rechtsextremistischen Demonstration am 01. September 2018 identifiziert worden. Bei der Organisation „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ (AG-GGG) handelte es sich um eine deutsche neonazistische Vereinigung mit völkischer, rassistischer, antisemitischer sowie antichristlicher Ausprägung, die als wichtige Schnittstelle der deutschen Neonaziszene fungiert (vgl. Stellungnahme des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01. Juni 2023 Bl. 175 des Verwaltungsvorgangs). Mit Wirkung vom 27. September 2023 hat die Bundesinnenministerin die AG-GGG, deren Teilorganisation „Familienwerk e.V.“ sowie sämtliche Regionalgruppen mit einem Gesamtpersonenpotenzial im niedrigen dreistelligen Bereich verboten. Grundlage für das Verbot war die Ausrichtung der Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung durch eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. In der Begründung der Verbotsverfügung wurde insbesondere das Konzept der biologistisch definierten „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung, die damit einhergehende Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung und die Verbreitung einschlägiger Literatur über den vereinseigenen „Buchdienst“ angeführt. Ihre verfassungsfeindlichen Ziele verfolgte die AG-GGG nach Feststellung des BMI zudem in kämpferisch-aggressiver Weise in Form einer „fortwährenden Schaffung von Verfassungsfeinden“ mittels weltanschaulicher Schulungen von Mitgliedern und Anhängerinnen und Anhängern, insbesondere durch die Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen. Ziel der 1951 gegründeten AG-GGG war die Erhaltung und Förderung der eigenen „Art“, welche mit dem nationalsozialistischen Terminus der „Rasse“ gleichzusetzen ist. Als ideologische Basis dienten den Mitgliedern ein in der Satzung des Vereins enthaltenes „Artbekenntnis“ sowie ein „Sittengesetz“, deren Postulate sich am historischen Nationalsozialismus orientierten. Durch das Vereinsverbot wurde eine Organisation zerschlagen, die als wichtige Schnittstelle und Vernetzungsplattform für unterschiedliche Spektren des deutschen Rechtsextremismus fungierte. (Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat 2023 Bl. 84) Die Treffen dieser Vereinigungen wurden nach außen geschlossen abgehalten und richten sich an Mitglieder, Bezieher der Publikationen sowie geladene Gäste und deren Familien. Wie der Kläger ohne entsprechende Kontakte an solchen Veranstaltungen teilnehmen konnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr lässt die Teilnahme an diesen Veranstaltungen darauf schließen, dass der Kläger und seine Familie innerhalb des rechten Spektrums gut vernetzt und fest verwurzelt sind. Diese Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 5 WaffG erstreckt sich auch auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen. Hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Körperverletzung und der Beschuldigung hinsichtlich weiterer Straftaten bagatellisiert der Kläger sein Verhalten, wenn er vorträgt, es handele sich um jugendtypische Verfehlungen und seine Verfehlungen würden durch die Waffenbehörde überdramatisiert. Der Kläger lässt dabei völlig außer Acht, dass der Geschädigte bei dem der Verurteilung zu Grund liegenden Vorfall erhebliche Verletzungen in Form einer dislozierten Schädel-Basis-Fraktur mit Pneumozephalus sowie einer Riss-Quetsch-Wunde über dem linken Auge erlitten hat, wodurch dessen Leben akut gefährdet gewesen ist. Der Kläger hat bei dieser Tat dem Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser Tat lässt der Kläger gänzlich vermissen. In der Gesamtschau ist zu befürchten, dass sich der Kläger aufgrund seiner Sozialisierung im rechten Spektrum und seiner erheblichen Gewaltbereitschaft zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner ideologischen Ziele über die Vorschriften des Waffengesetzes hinwegsetzen wird. Dementsprechend war es auch zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten, dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition zu untersagen. Ein Waffenbesitzverbot ist dann geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -,juris Rn. 33. Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Klägers, aufgrund derer das ausgesprochene Besitzverbot geboten ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, weil ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit – wie bereits ausgeführt – fehlt. Es besteht die Gefahr, dass sich der Kläger zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner ideologischen Ziele auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen über die Vorschriften des Waffengesetzes hinwegsetzen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.