Urteil
8 K 2039/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0818.8K2039.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen ein gegen ihn ergangenes Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG. Am 05. April 2023 setzte das Polizeipräsidium A. bei dem Kläger einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts M. um. Im Rahmen dieser Durchsuchung sind diverse erlaubnisfreie Gegenstände sichergestellt worden. Darüber hinaus ist unter anderem ein Butterflymesser sichergestellt worden. Im Rahmen dieser Durchsuchungsmaßnahme führte der Kläger ein Messer bei sich. Nach mehrfacher Wiederholung der Aufforderung das Messer fallen zu lassen, habe der Kläger sich in das 1. OG begeben. Auf die Aufforderung sich auf den Boden zu legen, habe der Kläger erneut das Messer ergriffen und sich aggressiv vor den eingesetzten Kräften aufgebaut. Es sei ein Distanzelektroimplusgerät eingesetzt worden um den Kläger zu sichern. Im einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ist der Kläger freigesprochen worden. Unter dem 23. Mai 2023 hörte die Kreispolizeibehörde E. den Kläger zu einem beabsichtigten Waffen- und Munitionsverbot an. Mit Bescheid vom 06. Juli 2023 untersagte die Kreispolizeibehörde E. dem Kläger den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition und forderte ihn auf entsprechende Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder der Polizei zur Vernichtung zu überlassen (Nr. 1). Gleichzeitig ordnete es die sofortige Vollziehung dieses Waffenverbot an (Nr. 2). Der Kläger habe sich bei der Durchsuchung am 05. April 2023 mit einem Dolch bewaffnet und diesen nicht fallen lassen. Erst mittels des Einsatzes von Gewalt habe die erzeugte Gefahrenlage für die Beamtinnen und Beamten beendet werden können. Der Umgang und damit auch der Besitz eines Dolches seien gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1 4.2 zum WaffG verboten. Der Kläger weise eine rechtsextreme Gesinnung und eine gewaltverherrlichende Grundeinstellung auf. Es sei zu befürchten, dass er zur Durchsetzung politischer Ideologien oder der eigenen Überzeugung ggfs. auch auf Waffen zurückgreifen und dabei die Vorgaben des Waffengesetzes missachten, mithin Waffen missbräuchlich verwenden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er bereits zurückliegend waffenrechtliche und sprengstoffrechtliche Vorgaben missachtet habe, indem er verbotene Waffen besessen und eine nicht zulässige Menge Sprengstoff in einem Erddepot gelagert habe. Der Kläger verfolge auch Ziele, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien. In diesem Sachzusammenhang sei festzustellen, dass der Kläger unterschiedlichste Gegenstände und Bilder in seinem Haus aufbewahre, welche mit Hakenkreuzen oder Adolf Hitler versehen seien. Auch die handgeschriebenen Notizen sprächen für eine eigenständige, intensive Auseinandersetzung und Identifizierung mit den Ansichten und Werten des Nationalsozialismus und gegen ein grundlegendes historisches Interesse. Damit habe der Kläger seine eindeutig nationalsozialistische und rechtsextremistische Einstellung dokumentiert. Der Kläger hat am 07. August 2023 die vorliegende Klage erhoben. Er sei Opfer von Polizei- und Behördenwillkür. Die Anordnung eines Verbots für den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition verletze den Kläger in seinem unantastbaren Grundrecht aus Artikel 1 Abs. 1 GG, weil es ihn praktisch „wehrlos“ und „ehrlos“ mache. Dieselbe Anordnung verletze den Kläger auch in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 GG, weil es ihn – losgelöst von der „Wehrlosigkeit“ – auch in seiner Handlungsfreiheit, Waffen zu erwerben, sie zu besitzen, sie zu sammeln und sich an ihnen zu erfreuen, unverhältnismäßig einschränke. Er habe Waffen oder Munition noch nie rechtswidrig oder gar „kriminell“ verwendet. Dass der Kläger an Demonstrationen teilgenommen hat, sei von Art. 8 GG umfasst und beweise gerade die demokratische Grundeinstellung des Klägers. Das Sammeln historischer Artefakte sei von Art. 5 GG umfasst und beweise eine Auseinandersetzung mit der Geschichte. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 06. Juli 2023, ZA1.1 – 57.06.48-01/23, aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger in diversen polizeilichen Vorgängen als Tatverdächtiger beteiligt sei. Vorgeworfen werde ihm u.a. gefährliche Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie vorsätzliche einfache Körperverletzung. Weiterhin sei der Kläger als politisch motiviert kriminelle Person einschlägig dem Verfassungs- und Staatsschutz bekannt. Durch den Gesetzgeber werde das Vorhandensein der Zuverlässigkeit ohne Weiteres vorausgesetzt, bis sich Gegenteiliges erweist. Bei dem erlassenen Verbot über den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition könne zudem keinesfalls von Willkür oder einem Eingriff in die Handlungsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 GG gesprochen werden, da durch die im Bescheid vom 06. Juli 2023 angegebenen Sachverhalte die erforderliche Zuverlässigkeit bei dem Kläger zweifelsfrei nicht mehr vorliege. Das grundsätzliche Vertrauen des Staates in eine volljährige Person hinsichtlich des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen, habe der Kläger selbst verwirkt. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 07. Oktober 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Auf eine mündliche Verhandlung am 04. April 2025 hat die Einzelrichterin die Sache vertagt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 2036/23, 8 K 484/24, 8 K 2037/23, 8 K 485/24, 8 K 2038/23 und 8 K 487/24 und der entsprechenden Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht gegenüber dem Kläger ein Waffenverbot bezüglich erlaubnisfreier Waffen ausgesprochen. Gemäß § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Vorliegend ist der Kläger sowohl waffenrechtlich unzuverlässig und es ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten, dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition zu untersagen. Der Begriff der „Zuverlässigkeit“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wird hierbei von § 5 WaffG konkretisiert, auch wenn sich die abschließende Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 WaffG sodann auf erlaubnisfreie Waffen und Munition beziehen muss. Dies folgt daraus, dass der dort verwendete Begriff der „Unzuverlässigkeit“ nicht mit dem von § 5 WaffG verwendeten Begriff der Unzuverlässigkeit kongruent ist, weil Letzterer die Unzuverlässigkeit von Personen definiert, die eine Erlaubnis für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen begehren. Vgl. zur Auslegung des Begriffes der „Unzuverlässigkeit“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 24 CS 23.1872 -, juris Rn. 13. Mithin führt das Vorliegen eines Unzuverlässigkeitstatbestandes gemäß § 5 WaffG nicht automatisch auch zum Vorliegen des Tatbestandes des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. WaffG, so dass in einem zweiten Schritt stets die Frage zu beantworten ist, ob einer Person, der aufgrund einer Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG zwingend der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nicht zu gestatten oder ggf. zu untersagen wäre, auch der Umgang mit Waffen untersagt werden kann, für die es überhaupt keiner Erlaubnis bedarf. Der Kläger ist waffenrechtlich unzuverlässig. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa), gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (cc), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (c). Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts fest im rechten Spektrum verwurzelt und hat solche Vereinigung unterstützt bzw. entsprechende Bestrebungen selbst verfolgt. Wie sich aus dem Auswertebericht „Heimattreue Deutsche Jugend e.V. des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 04. September 2008 (Bl. 86 der Gerichtsakte) ergibt, hat der Kläger bereits am 12. August 2006 an einem Zeltlager der HDJ in J. teilgenommen. Auch tauchen die Kinder des Klägers als „I.“ auf einer im Rahmen der Exekutivmaßnahmen der „EG Sommercamp“ am 26. April 2007 aufgefundenen Mitgliederliste der Sektion „F.“ der HDJ mit einer Mitgliednummer und Telefonnummer auf (Bl. 97 der Gerichtsakte). Das Bundesministerium des Inneren hat mit Bekanntmachung vom 09. März 2009 die „Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V.“ (HDJ) verboten, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe. Der Kläger hat zudem an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen, an denen Personen aus dem rechtsextremen Spektrum teilnahmen, wie eine Demonstration „Freiheit für Ursula Haverbeck“ am 10. Mai 2018 in A., einer Demonstration „Sicherheit für Chemnitz“ am 01. September 2018 (Bl. 103 ff. der Gerichtsakte). Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 05. April 2023 sind bei dem Kläger diverse Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus festgestellt worden, wie etwa ein „Wanderstock“ mit Reichsadler und Hakenkreuz, eine Figur mit Reichsadler und Hakenkreuz, ein Bild von Adolf Hitler mit der Überschrift „ADOLF“ und der dem Geburtsdatum „20.04.1889“ sowie weitere Gegenstände mit Hakenkreuzsymbolik und ein Stahlhelm mit SS-Runen. In der Gesamtschau der Feststellungen hinsichtlich des Klägers lässt sich diese Häufung der Verbindungen der rechtsextremen Szene nicht mehr mit einem allgemeinen Politik- oder geschichtlichem Interesse erklären. Zudem erfüllt der Kläger auch den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach besitzen in der Regel Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 c genannten Gesetze verstoßen haben. Beim Kläger ist im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme ein Butterflymesser aufgefunden worden (Position 18 des Durchsuchungs-/ Sicherstellungsprotokolls Bl. 112 der Gerichtsakte). Dabei handelt es sich um eine verbotene Waffe, vgl. Nr. 1.4 Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es sei nicht klar, wem das Butterflymesser gehöre, wird dies als Schutzbehauptung gewertet. In dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsbericht wird jeweils nach dem letzten Gewahrsamsinhaber differenziert, wobei es auch die Eintragung „ohne“ gebe. Beim Butterflymesser befinde sich die Eintragung „B.“. Warum dies unzutreffend sein sollte, legt der Kläger nicht dar. Diese Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 5 WaffG erstreckt sich auch auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen. In der Gesamtschau ist zu befürchten, dass sich der Kläger aufgrund seiner Sozialisierung im rechten Spektrum und immer wiederkehrenden Kontakt zur Polizei zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner ideologische Ziele über die Vorschriften des Waffengesetzes hinwegsetzen wird. Auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers bisher nicht erfolgt ist, so zeigen die geführten Ermittlungsverfahren doch, dass der Kläger nicht davor zurückschreckt, zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner Interessen (Waffen-)Gewalt anzuwenden. Dementsprechend war es auch zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten, dem Kläger den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition zu untersagen. Ein Waffenbesitzverbot ist dann geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -,juris Rn. 33. Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Klägers, aufgrund derer das ausgesprochene Besitzverbot geboten ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, weil ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit – wie bereits ausgeführt – fehlt. Es besteht die Gefahr, dass sich der Kläger zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner ideologischen Ziele auch in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen über die Vorschriften des Waffengesetzes hinwegsetzen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.