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Beschluss

2 L 1629/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:1031.2L1629.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. August 2025 - 2 K 4713/25 - gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2025 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nur teilweise zulässig und im zulässigen Umfang unbegründet. Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3a) ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Anfechtungsklage gegen die vorliegend auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - sowie auf Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (im Folgenden: Anlage 4 zur FeV) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung folgt dies aus § 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW - JustG NRW -; hinsichtlich der Gebührenfestsetzung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist unbegründet. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheinabgabeverpflichtung genügt den rechtlichen Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren, in denen es um Fahrerlaubnisentziehungen geht, und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht entgegen. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, die sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Maßgeblich für die Überprüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 14.17 -, juris Rn. 11. In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung am 4. August 2025. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2022 - 6 L 247/22 -, juris Rn. 36. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf die Fahrerlaubnisbehörde dabei gemäß den §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung des von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Der Antragsteller hat das mit Schreiben vom 26. Februar 2025 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. Im Falle der Nichtvorlage eines Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung, das Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081, juris; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2009 - 16 B 1181/09 - n.v.; Derpa in Hentschel/König, Straßenver-kehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV, Rn. 51 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anordnung des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller, das Untersuchungsergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bis zum 26. Juni 2025 vorzulegen, ist voraussichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV auf die Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Anordnung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Der Antragsgegner hat die durch die Untersuchung zu klärende Frage gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hinreichend konkret formuliert. Vgl. zu den Anforderungen an die Fragestellung OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2000 - 19 B 1134/00 -, NZV 2001, 95; Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV, Rn. 42 ff. Die Fragestellung des Antragsgegners „Ist aufgrund der Hinweise auf Alkoholmissbrauch (Verkehrsteilnahme mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss) zu erwarten, dass D. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird? Liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppen 1 und 2 (Fahrerlaubnisklassen B+L+M+S) in Frage stellen?“ ist insbesondere auch hinsichtlich des fehlenden Trennungsvermögens zwischen erheblichem Alkoholeinfluss bzw. Hinweisen auf Alkoholmissbrauch und der Verkehrsteilnahme anlassbezogen und verhältnismäßig. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang des Konsums von Alkohol wird in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (Alkoholmissbrauch). Nach Beendigung des Missbrauchs ist erst dann wieder von einer Fahrgeeignetheit auszugehen, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (vgl. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Anordnung genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach muss der Betroffene der aus sich heraus verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, DAR 2002, 185; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 - 19 B 927/01 - und der Kostenbelastung wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Verfahrens vorherbestimmt ist und der Betroffene mangels gerichtlicher Überprüfung der Anordnung das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die Behörde den Betroffenen in die Lage versetzt, anlassbezogen sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen, dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geben und der Betroffene nicht "ins Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -, DAR 2002, 185 und vom 22. November 2001 - 19 B 927/01 -. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Anordnung des Antragsgegners vom 26. Februar 2025 sind die die Eignungszweifel begründenden Tatsachen konkret und verständlich zu entnehmen. So wurde durch die Verkehrsunfallanzeige der Kreispolizeibehörde C. vom 6. September 2022 bekannt, dass der Antragsteller am 4. September 2022 gegen 19:15 Uhr in U. (O.-straße/T.-straße) ein Fahrrad unter Alkoholeinfluss (2,57 ‰) im Straßenverkehr geführt hat. Beim Führen des Fahrrads sei er in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ins Straucheln geraten und sei verunfallt. Dabei habe er eine stark blutende Kopfverletzung erlitten. Durch diesen Sachverhalt seien erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen entstanden. Um diese Eignungsbedenken auszuräumen, sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, die der Antragsgegner gem. § 3 StVG i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV anordne. Die mit der Verfügung vom 26. Februar 2025 gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 26. Juni 2025 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Frist ist nach den Umständen des Einzelfalles festzulegen. Sie muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine fristgerechte Vorlage des geforderten Gutachtens möglich und zumutbar ist. Dabei muss eine Gutachterstelle zur Erstellung des Gutachtens über die aktuelle Fahreignung tatsächlich in der Lage sein. Die Beibringungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV sind erfüllt. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner die Verkehrsunfallanzeige der Kreispolizeibehörde C. vom 6. September 2022 zum Anlass genommen hat, den Antragsteller zur Klärung von Eignungszweifeln zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern. Insoweit ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus der Verkehrsunfallanzeige der PKin A. vom 6. September 2022, wonach der Antragsteller nach den Angaben des Zeugen X. am 4. September 2022 um 19:21 Uhr mit einem Fahrrad in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unmittelbar nach Passieren der O.-straße ins Straucheln geraten und mittig der Straße gestürzt sei. Dabei sei die Freundin des Zeugen X. vorweg gefahren, der Antragsteller hinterher und der Zeuge X. sei hinter dem Antragsteller gefahren. Die Untersuchung der ihm im Krankenhaus K. am 4. September 2022 entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,57 ‰. Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit. Diese Feststellungen begründen den Verdacht, dass in der Person des Antragstellers Fahreignungsmängel vorhanden sind, die auf einen Alkoholkonsum zurückzuführen sind. Wenn der Antragsteller hiergegen einwendet, es sei keine gesicherte Erkenntnis, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. Februar 2025 dargestellt, bleibt der Antragsteller die Darlegung und Substantiierung eines abweichenden Geschehensablaufs schuldig sowie dessen Glaubhaftmachung durch geeignete eidesstattliche Versicherungen. Der Forderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV, ab einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 ‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dabei steht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, sondern ist von der Fahrerlaubnisbehörde in den in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV abschließend aufgezählten Fällen anzuordnen. Vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 48. Aufl. 2025, § 13 FeV, Rn. 17a m.w.N. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV gestützten Gutachtenanforderung ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde die zur Begründung ihrer Eignungszweifel herangezogenen Zuwiderhandlungen noch zu diesem Zweck verwerten durfte. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 29 Abs. 7 StVG. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG normiert ein ausdrückliches Verwertungsverbot für alle im Fahreignungsregister gelöschten Eintragungen. Vorliegend konnte die Trunkenheitsfahrt des Klägers vom 4. September 2022 mit einer BAK von 2,57 ‰ noch für die auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV gestützte Gutachtenanforderung herangezogen werden, um damit Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen. Hinsichtlich dieser vom Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers berücksichtigten Trunkenheitsfahrt ist keine Ahndung als Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch - StGB - erfolgt. Vielmehr wurde das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, weil der Antragsteller ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2022 bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, Eintragungen im Fahreignungsregister nicht vorliegen, erwartet werden könne, dass der Antragsteller durch das bisherige Ermittlungsverfahren hinreichend beeindruckt und gewarnt sei, die Tat mit einem Fahrzeug begangen worden sei, eine verminderte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und der Antragsteller ausschließlich selbst durch den Unfall verletzt worden sei. Da eine Speicherung im Fahreignungsregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG eine rechtskräftige Entscheidung voraussetzt, ist auch keine Speicherung im Fahreignungsregister erfolgt. Liegt aber eine rechtskräftige oder unanfechtbare Entscheidung nicht vor, fehlt es damit zugleich an dem zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Tilgungsfrist. § 29 Abs. 4 Nr. 1 und 29 Abs. 5 Satz 1 StVG stellen hierfür auf den Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung ab. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen eine Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr, deren Begehung hinreichend sicher feststeht, nicht zur Begründung von Eignungszweifeln entgegenhalten darf. Die insoweit festzustellende offenkundig unbeabsichtigte Regelungslücke ist vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in § 29 StVG über die Tilgung und Löschung von Eintragungen und die Verwertbarkeit von Taten und Entscheidungen zu schließen. § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG ist in der Weise anzuwenden, dass für den Fristbeginn statt - wie in dieser Bestimmung vorgesehen - auf den Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung auf den Tag der Begehung der Zuwiderhandlung abgestellt wird. Damit wird in solchen Fällen - insoweit zugunsten des Betroffenen - der Beginn der Tilgungsfrist zeitlich etwas nach vorne verschoben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris. Vorliegend hat der Antragsteller den Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er am 4. September 2022 im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei wird nach Absatz 1 auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Bei Entscheidungen über eine Straftat, die - wie eine nach § 316 StGB zu ahndende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss - mit zwei Punkten zu bewerten ist (§ 40 FeV i.V.m. Nr. 2.1.8. der Anlage 13), beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG fünf Jahre. Da die Tilgungsfrist hier am 4. September 2022 als dem Tag der Begehung der Straftat in Gang gesetzt wurde, war sie beim Ergehen der Gutachtenanforderung am 26. Februar 2025 noch nicht abgelaufen. Da die vom Antragsgegner für die Gutachtenanforderung herangezogene Zuwiderhandlung noch verwertbar war, kann der Antragsteller der Heranziehung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Vorfall bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt. Soweit der Antragsteller anführt, nach Aufhebung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2023 im Rahmen des Verfahrens 2 K 1825/23 seien die die Fahreignung des Antragstellers anzweifelnden Tatsachen „verbraucht“, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die vorzeitige Tilgung der Eintragung der Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in das Fahreignungsregister aufgrund der Aufhebung mit Schreiben des Antragsgegners vom 7. Januar 2025 im Verfahren 2 K 1825/23 erfolgte gemäß § 63 Abs. 2 FeV i.V.m. § 29 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Danach werden Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozessordnung getilgt, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden. Dies war vorliegend der Fall. Der - im Rahmen des Verfahrens 2 K 1825/23 aufgehobenen - Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2023 lagen Eignungsbedenken aufgrund der Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fragestellung gemäß Anordnung des Antragsgegners vom 24. Februar 2023 zugrunde. Diese hielt der Antragsgegner nicht aufrecht, sondern ordnete mit Schreiben vom 26. Februar 2025 zur Klärung bestehender Zweifel an der (Kraft)Fahreignung des Antragstellers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur o.g. Fragestellung an. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dies folgt daraus, dass Gegenstand des Fahrerlaubnisrechts der Ausgleich zwischen individueller Freiheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit eine abstrakte Gefahrenprognose ist. Einen sinngemäß vom Antragsteller gerügten (Strafklage-) Verbrauch des der Gutachtenanordnung zugrundeliegenden Lebenssachverhalts gibt es im Gefahrenabwehrrecht nicht und auch hier nicht, weil die Trunkenheitsfahrt bereits Gegenstand einer (letztlich aufgehobenen) Ordnungsverfügung gewesen ist. Insoweit handelt es sich weder bei einer Gutachtensanforderung noch bei der Fahrerlaubnisentziehung um Sanktionen strafrechtlicher Natur. Vielmehr stellen sie Gefahrabwehrmaßnahmen der Behörde dar, die auf die Aufklärung von Eignungszweifeln gerichtet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris Rn. 31 f. Nachteile, die einem Betroffenen in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, müssen von ihm in Kauf genommen werden und führen nicht dazu, dass die von dem Antragsgegner getroffene - gebundene - Entscheidung unverhältnismäßig wäre. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00 -, juris Rn. 21 f. Das private Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung und Führerscheinabgabeverpflichtung wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, genießt auch nicht aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags der Straßenverkehrsbehörde zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris Rn. 14. Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochene (deklaratorische) Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer gemäß § 52 Abs. 1 GKG hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung den Auffangstreitwert zugrunde und reduziert diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anwendung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf die Hälfte.