Urteil
M 18 K 17.5264
Verwaltungsgericht München, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer privaten Kinderkrippe. Die Eltern der am ... geborenen Klägerin ließen die Klägerin bereits vor ihrer Geburt für fünf von der Beklagten betrieben Kinderkrippen vormerken. Mit Schreiben vom ... wurde ihnen mitgeteilt, dass der Klägerin kein Platz angeboten werden könne. Da mehr Anmeldungen vorgelegen hätten, als in den Einrichtungen Plätze vorhanden seien, habe eine Auswahl nach den in der Kinderkrippensatzung festgelegten Aufnahmekriterien und Dringlichkeitsstufen getroffen werden müssen. Die Vormerkung erlösche, sofern keine Rückmeldung bis zum ... erfolge. Eine Rückmeldung erfolgte am ... Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 7. Mai 2015 schlossen die Eltern der Klägerin einen Betreuungsvertrag mit der privaten Kindertagesstätte S.. Eine Betreuung der Klägerin sei ab dem 5. Oktober 2015 vorgesehen. Mit Schriftsatz des Vaters der Klägerin vom 6. Mai 2015, eingegangen am 9. Juni 2015, wurde beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 18 K 15.2359) erhoben mit den Anträgen, 1. der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... wird aufgehoben und a) die beklagte Partei verpflichtet, der Klagepartei für das Kind M. ab dem 5. Oktober 2015 einen Kitaplatz zuzusagen, hilfsweise 2. die beklagte Partei verpflichtet, der Klagepartei ab dem 5. Oktober 2015 monatlich ... Euro zu bezahlen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass ein Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehe, der unter 1. geltend gemacht werde. Der Hilfsanspruch rechtfertige sich, falls die Beklagte dem Antrag zu 1. nicht nachkommen könne. Da die Mehrkosten schon jetzt hinreichend sicher feststünden, sei die Forderung prozessual begründet. Nach richterlichem Hinweis vom 9. Juni 2015 wurde die Klägerin als Klagepartei aufgenommen und eine Einverständniserklärung der mitsorgeberechtigten Kindsmutter angefordert. Diese ging am 15. Juni 2015 bei Gericht ein. Mit Schreiben vom ... wandte sich die Beklagte an die Eltern der Klägerin und erklärte, Unterstützung bei der Suche nach einem Betreuungsplatz leisten zu wollen. Um Rücksendung des Bedarfsformulars werde gebeten. Mit Schreiben der Mutter der Klägerin vom ..., das bei der zuständigen Abteilung der Beklagten am ... einging, wurde das Bedarfsformular zurückgesandt. Die Klägerin benötigte hiernach ab dem 5. Oktober 2015 einen Betreuungsplatz montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 übersandte die Beklagte die Behördenakte und beantragte Klageabweisung. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Klage unbegründet sei, da der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht bereits mit dem Anmelden für konkrete städtische Kinderkrippen geltend gemacht werde, sondern erst mit der Anmeldung bei der Kita-Elternberatungsstelle, was vorliegend nicht erfolgt sei. Es sei gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern umfassend über die Kita-Elternberatungsstelle als Ansprechpartnerin in Bezug auf den Rechtsanspruch informiert worden. Der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII werde durch alle förderfähigen Kindertageseinrichtungen unabhängig von dem jeweiligen Träger und der Höhe der Elternbeiträge erfüllt. Eine Erstattung der Kosten für einen Betreuungsplatz sei nur über § 90 Abs. 3 SGB VIII möglich. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits über einen Platz verfügt habe, sei der Primäranspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bereits erfüllt gewesen, sodass kein Sekundäranspruch in Betracht komme. Falls keine Erfüllung eingetreten sei, hätte der konkrete Platz in der privaten Kindertagesstätte von der Beklagten nachgewiesen werden können, sodass auch keine Mehrkosten angefallen seien. Laut einer Telefonnotiz der Beklagten vom 30. Juli 2015 erfolgten zwei Telefonate der Beklagten mit der Mutter der Klägerin am selben Tag. Darin wurde von der Mutter der Klägerin mitgeteilt, dass ein Vertrag mit der privaten Kinderkrippe S. bereits geschlossen worden sei. Ein günstigerer Betreuungsplatz für die Klägerin werde jedoch gesucht, da das ältere Geschwisterkind sich bereits in einer privaten Einrichtung befinde. Die Mitarbeiterin der Beklagten wies daraufhin zwei Plätze in den privaten Kinderkrippen I. und L.C. nach. Wegen der Kosten wurde von Seiten der Beklagten auf die Möglichkeiten der wirtschaftlichen Jugendhilfe aufmerksam gemacht. Am 5. August 2015 ergänzte die Beklagte den Sachverhalt und erklärte, dass nach ihrer Rechtsansicht durch den Nachweis der Plätze in den Kindertageseinrichtungen I. und L.C. sowie dem Platz in der Kinderkrippe S. der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt sei. Die Klägerbevollmächtigte bestellte sich mit Schreiben vom 24. März 2016. Mit Beschluss vom 30. März 2016 wurde im Einvernehmen der Parteien das Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der zugrunde liegenden Problematik angeordnet. Das Verfahren wurde mit Schreiben vom 9. November 2017 unter dem Aktenzeichen M 18 K 17.5264 fortgeführt. Die Beklagte trug mit Schreiben vom ... vor, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (Az. 5 C 19.16) klargestellt habe, dass beim Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht zu prüfen sei, ob der dort zu entrichtende Teilnahmebeitrag den Eltern und dem Kind zuzumuten ist. Dies sei dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 SGB VIII vorbehalten. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass nur diejenigen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz zu übernehmen seien, die das anspruchsberechtigte Kind bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßen Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen. Bei Nachweis des anspruchserfüllenden Betreuungsplatzes bei der von der Klägerin tatsächlich besuchten Kinderkrippe S., wären die Teilnahmebeiträge dieser Einrichtung auch zu tragen gewesen, sodass keine Mehraufwendungen entstanden seien. Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 16. März 2018 äußerte sich die Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 8. Mai 2018 und führte insbesondere ergänzend aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII analog vorlägen, da der Betreuungsbedarf rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Für den selbst beschafften Platz würden monatlich ... Euro mehr aufgewandt als für einen städtischen Betreuungsplatz. Die Argumentation der Beklagten überzeuge nicht, da der konkrete Platz in der Einrichtung S. gerade nicht angeboten worden sei. Am 18. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Klageantrag zu 1. wurde in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Da die Klägerin von Oktober 2015 bis August 2017 die Einrichtung S. besucht hatte, konkretisierte die Bevollmächtigte den Klageantrag und beantragte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ... Euro zu bezahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Gründe Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog. Die zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Differenz zwischen den Aufwendungen für den selbstbeschafften Betreuungsplatz und denjenigen Aufwendungen für einen Betreuungsplatz in einer öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtung, § 113 Abs. 5 VwGO. Zulässige Klageart ist eine Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Die Erstattung von Kosten für die selbstbeschaffte Leistung nach § 36a SGB VIII stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass die richtige Klageart für die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs die Verpflichtungsklage ist (vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB, Stand 12/14, § 36a Rn. 54; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 42 Rn. 33 m.w.N.; BSG, U.v. 9.2.1989 - 3 RK 19/87 -, juris Rn. 20). Der Klage dürfte zwar im Zeitpunkt der Klageerhebung mangels vorheriger Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt haben. Aufgrund der eindeutigen inhaltlich ablehnenden Positionierung der Beklagten im Schreiben vom ... ist jedoch damit auch von einer vorrangig ergangenen angreifbaren Sachentscheidung - unabhängig von der gewählten Form der Entscheidung - auszugehen. Die Klage ist unbegründet, da kein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (Sekundäranspruch) besteht. Ein Sekundäranspruch ist bereits wegen der Erfüllung des Primäranspruchs durch die Beklagte nicht entstanden. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ab Vollendung des ersten Lebensjahres und damit ab dem 22. August 2015. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf einen Betreuungsplatz jedoch erstmals mit der Klageerhebung am 6. Mai 2015 geltend gemacht. Die Beklagte hat daraufhin fristgerecht (vgl. Art. 45a AGSG) am ... zwei Plätze nachgewiesen. Diese Plätze in den Kindertageseinrichtungen I. und L.C. sind mangels entgegenstehenden Vortrags als bedarfsdeckend anzusehen. Hinweise für eine mangelnde Verfügbarkeit oder eine Unzumutbarkeit dieser Plätze in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht sind nicht ersichtlich. Aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich weder ein Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers, noch ist die Höhe des dort zu entrichtenden Teilnahmebeitrags beschränkt (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 5 C 19/16 - Leitsätze 2 und 3). Die Vormerkung der Klägerin am 22. August 2014 sowie die Rückmeldung vom 16. Mai 2015 bei den Kindertagesstätten der Beklagten genügten hingegen für die erforderliche Inkenntnissetzung der Beklagten über den Bedarf nicht (vgl. bereits VG München, B.v. 8.1.2014 - M 18 E 13.4877 - juris Rn. 12). Vielmehr muss der Wille, nicht nur den einrichtungsbezogenen Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 BayGO, sondern den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend zu machen, hinreichend deutlich hervortreten. Denn nur in diesen Fällen kann (und muss) die Gemeinde bzw. der örtlich zuständige Jugendhilfeträger erkennen, dass sich der Bedarf des Anspruchsberechtigten nicht lediglich auf die konkret angefragten Einrichtungen beschränkt und im Hinblick auf den durch § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährten Rechtsanspruch bislang unerfüllt geblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 25). Hingegen ist für die Geltendmachung nicht erforderlich, dass die innerorganisatorische Zuständigkeitsverteilung beachtet wird, vielmehr sind entsprechende Anträge ggf. weiterzuleiten, § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - juris Rn. 18f). Ebenso wenig bedarf es für die Geltendmachung und damit den Beginn des Fristlaufs nach Art. 45a AGSG weiterer konkretisierender Angaben, so dass auch nicht auf den Rücklauf des von der Beklagten bereitgestellten Formulars abgestellt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.7.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 26). Dementsprechend wurde die Beklagte durch die reine Anmeldung bei den städtischen Einrichtungen am 21. Juli 2014 sowie die formularmäßige Rückmeldung vom 16. Mai 2015 ohne weitere Ergänzungen nicht über den Bedarf der Klägerin nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in Kenntnis gesetzt. Erst mit Klageerhebung, die mit gerichtlichen Schreiben vom 9. Juni 2015 an die Beklagte weitergeleitet wurde, wurde der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bei der Beklagten geltend gemacht. Die Selbstbeschaffung des Platzes bei der privaten Einrichtung durch Vertragsschluss vor dem 6. Mai 2015 erfolgte somit ohne vorherige Inkenntnissetzung der Beklagten. „Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII wurde daher ... schon gar nicht erst effektuiert und das staatliche System der Jugendhilfe überhaupt nicht aktiviert, weder primär noch im Wege des Aufwendungsersatzes sekundär. Das Jugendamt kann in einem solchen Fall auch später nicht als reine „Zahlstelle“ in Anspruch genommen bzw. „missbraucht“ werden“ (BayVGH, U.v. 22.7.2016 - 12 BV 15.719 - juris Rn. 63 m.w.N.). Unabhängig von der verspäteten Bedarfsmeldung sind der Klägerin jedoch auch keine erstattungsfähigen Mehrkosten entstanden. Denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Fall der zulässigen Selbstbeschaffung eines kostenpflichtigen Betreuungsplatzes in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur die Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Kind bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen (BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 5 C 19/16 - Leitsatz 4 - juris Rn. 69 ff.). Sofern folglich - wie vorliegend - kein Recht auf die kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes besteht, beschränkt sich der Sekundäranspruch auf die Mehrkosten, die gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden sind. Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären. Zu Letzteren gehören die hier streitigen Aufwendungen. Denn die Beklagte hätte den Platz bei der selbstbeschafften Einrichtung S. auch anspruchserfüllend nachweisen können (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 75). Auf den tatsächlichen Nachweis des Einrichtungsplatzes kommt es entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten hierbei nicht an, sondern nur auf eine hypothetische Nachweisbarkeit. Die von den Eltern die Klägerin gewählte Einrichtung S. erhält sowohl staatliche wie auch kommunale Förderung und hätte daher anspruchserfüllend vermittelt werden können. Mehrkosten sind demnach nicht entstanden. Sofern im Einzelfall der Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen bewahrt werden muss, ist eine solche Prüfung ausschließlich dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten (BVerwG, a.a.O., Rn. 47). Der Klägerin steht somit kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Klageabweisung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich der übereinstimmenden Erledigungserklärung waren die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, da der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII fristgerecht erfüllt wurde (s.o.). Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 ff ZPO.