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Urteil

M 18 K 17.5264

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sekundäranspruch auf Erstattung von Mehrkosten für einen selbstbeschafften Kitaplatz entsteht nur, wenn der öffentlich-rechtliche Träger den Primäranspruch nicht erfüllt hat. • Die bloße Anmeldung bei städtischen Einrichtungen reicht nicht aus, um den Bedarf nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gegenüber dem Jugendhilfeträger geltend zu machen; der Wille, den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einzufordern, muss deutlich werden. • Bei Selbstbeschaffung sind nur die Aufwendungen erstattungsfähig, die bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht angefallen wären; hypothetische Nachweisbarkeit einer Einrichtung reicht zur Abgrenzung der Mehrkosten aus. • Die Prüfung unzumutbarer finanzieller Belastungen der Eltern ist dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 SGB VIII vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch für Mehrkosten selbstbeschafften Kitaplatzes ohne fristgerechte Bedarfsmeldung • Ein Sekundäranspruch auf Erstattung von Mehrkosten für einen selbstbeschafften Kitaplatz entsteht nur, wenn der öffentlich-rechtliche Träger den Primäranspruch nicht erfüllt hat. • Die bloße Anmeldung bei städtischen Einrichtungen reicht nicht aus, um den Bedarf nach § 24 Abs. 2 SGB VIII gegenüber dem Jugendhilfeträger geltend zu machen; der Wille, den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einzufordern, muss deutlich werden. • Bei Selbstbeschaffung sind nur die Aufwendungen erstattungsfähig, die bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht angefallen wären; hypothetische Nachweisbarkeit einer Einrichtung reicht zur Abgrenzung der Mehrkosten aus. • Die Prüfung unzumutbarer finanzieller Belastungen der Eltern ist dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 SGB VIII vorbehalten. Die Klägerin (ein Kind) benötigte ab Oktober 2015 einen Betreuungsplatz. Die Eltern hatten die Klägerin vorab bei städtischen Krippen vormerken lassen; ein konkretes Platzangebot wurde nicht erteilt. Vor Bekanntgabe eines Platznachweises schlossen die Eltern einen Vertrag mit einer privaten Kinderkrippe S. ab, Betreuung ab 5.10.2015. Die Klägerin klagte zunächst auf Zuweisung eines städtischen Platzes und hilfsweise auf Ersatz der Mehrkosten für den privaten Platz (§ 24 Abs.2 SGB VIII bzw. § 36a Abs.3 SGB VIII). Die Beklagte wies nach Klageerhebung zwei Plätze in öffentlichen bzw. förderfähigen Einrichtungen nach und argumentierte, der Anspruch sei damit erfüllt; ersatzfähige Mehrkosten lägen nicht vor. Das Verfahren wurde teilweise erledigt; der verbleibende Erstattungsantrag blieb streitig. • Klageart und Rechtsschutzbedürfnis: Die richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO). Mangels vorheriger eindeutiger Geltendmachung des Rechtsanspruchs bestand ursprünglich Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, jedoch stellte die ablehnende Haltung der Beklagten eine anfechtbare Sachentscheidung dar. • Primäranspruch (§ 24 Abs.2 SGB VIII): Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Zur Geltendmachung muss gegenüber dem Jugendhilfeträger deutlich gemacht werden, dass der Rechtsanspruch nach § 24 Abs.2 SGB VIII (nicht nur eine einrichtungsbezogene Vormerkung) verlangt wird. • Fehlende Inkenntnissetzung: Die bloße Vormerkung und das Formularrückläufer reichten nicht aus, um den Jugendhilfeträger ordnungsgemäß über den Rechtsanspruch zu informieren; erst mit Klageerhebung wurde der Anspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. • Sekundäranspruch und Erstattungsumfang (§ 36a Abs.3 SGB VIII analog): Ein Sekundäranspruch entsteht nur, wenn der Primäranspruch nicht erfüllt ist. Bei Selbstbeschaffung sind nur die Mehrkosten zu ersetzen, die bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Nachweis eines Platzes nicht entstanden wären. • Hypothetische Nachweisbarkeit: Entscheidend ist, ob die besuchte private Einrichtung auch anspruchserfüllend nachgewiesen hätte werden können. Fördereinnahmen der Einrichtung und die Möglichkeit ihrer Vermittlung führen dazu, dass keine zusätzlichen Kosten entstanden wären. • Zuständigkeit für Zumutbarkeitsprüfung: Die Frage, ob der Teilnahmebeitrag unzumutbar ist, ist dem Verfahren nach § 90 Abs.3 SGB VIII vorbehalten und nicht im Rahmen des Sekundäranspruchs zu prüfen. Die Klage wurde insoweit erledigt und im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Differenzkosten des selbstbeschafften Kitaplatzes, weil die Beklagte den Primäranspruch durch Nachweis förderfähiger Plätze erfüllt hatte bzw. die besuchte private Einrichtung auch anspruchserfüllend hätte vermittelt werden können. Mangels rechtzeitiger und inhaltsklarer Geltendmachung des Rechtsanspruchs gegenüber dem Jugendhilfeträger war die Selbstbeschaffung nicht durch den Träger veranlasst und kann diesen nicht zur reinen Zahlung verpflichten. Eine Prüfung möglicher Unzumutbarkeit der Elternlasten bleibt einem gesonderten Verfahren nach § 90 Abs.3 SGB VIII vorbehalten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.