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Beschluss

M 13B DA 19.160

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme nach §27 BDG bedarf es dringenden Tatverdachts gegen ein Dienstvergehen und der Verhältnismäßigkeit zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. • Die Beschlagnahme von E-Mails bei Providern kann nach §99 StPO angeordnet werden; es handelt sich nicht um eine nach §100a StPO geschützte laufende Telekommunikation. • Die politische Treuepflicht der Beamten (§60 Abs.1 S.3 BBG, §33 Abs.1 S.3 BeamtStG) kann die Annahme eines schwerwiegenden Dienstvergehens begründen, wenn ein Beamter die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stellt.
Entscheidungsgründe
Durchsuchung und E-Mail-Beschlagnahme bei Reichsbürger-Verdacht eines Bundespolizeibeamten • Zur Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme nach §27 BDG bedarf es dringenden Tatverdachts gegen ein Dienstvergehen und der Verhältnismäßigkeit zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. • Die Beschlagnahme von E-Mails bei Providern kann nach §99 StPO angeordnet werden; es handelt sich nicht um eine nach §100a StPO geschützte laufende Telekommunikation. • Die politische Treuepflicht der Beamten (§60 Abs.1 S.3 BBG, §33 Abs.1 S.3 BeamtStG) kann die Annahme eines schwerwiegenden Dienstvergehens begründen, wenn ein Beamter die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stellt. Die Bundespolizei beantragte die Durchsuchung zweier Wohnungen und dienstlicher Spinde eines Polizeihauptmeisters sowie die Sicherung und Beschlagnahme seiner bei Providern gespeicherten E-Mails. Der Beamte steht im Verdacht, über Jahre Kollegen und Dritte per privatem E-Mail-Postfach mit rechtsextremen, rechtsesoterischen und für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt zu haben. Beobachtungen und dienstliche Auswertungen ergaben regelmäßige Nutzung einer Nebenwohnung und Besuche einschlägiger Webseiten. Zahlungsdaten bei PayPal zeigen erhebliche Zahlungen an eine rechtsesoterische Plattform. Die Disziplinarbehörde leitete ein Verfahren wegen möglicher Verletzung politischer Treuepflichten ein und beantragte zur Beweisgewinnung die angeforderten Durchsuchungs- und Beschlagnahbemaßnahmen. • Anordnungsermächtigung nach §27 BDG: Das Gericht kann auf Antrag Durchsuchung und Beschlagnahme anordnen, wenn dringender Tatverdacht gegen ein Dienstvergehen besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Dringender Tatverdacht: Aufgrund umfangreicher Indizien (E-Mail-Versand mit Reichsbürger-Inhalten, Besuche einschlägiger Webseiten, Zahlungen an rechtsesoterische Plattform) besteht nach Auffassung des Gerichts ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad, dass der Beamte gegen Pflichten aus §60 Abs.1 S.3 BBG und §61 Abs.1 S.3 BBG verstoßen hat. • Zweck und Geeignetheit der Maßnahme: Die Durchsuchung und Beschlagnahme sind geeignet, Beweismittel (Fantasiedokumente, Propagandamaterial, elektronische Medien, E-Mails) zu sichern, die die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene belegen könnten (§102 StPO analog; §27 Abs.1 BDG). • Beschlagnahme von E-Mails: E-Mails bei Providern sind nach §99 StPO mit Postsendungen vergleichbar und beschlagnahmungsfähig; es handelt sich nicht um eine Maßnahme nach §100a StPO, weil es keine laufende Telekommunikation ist. • Verhältnismäßigkeit: Die Bedeutung des Sachverhalts ist hoch, da bei Bestätigung des Verdachts die Entfernung oder Zurückstufung des Beamten zu erwarten ist; daher steht der Eingriff nicht außer Verhältnis. • Verfahrensfragen: Eine vorherige Anhörung war entbehrlich (§27 Abs.1 S.3 BDG i.V.m. §33 Abs.4 StPO). Die Durchsicht der übermittelten E-Mails wird dem Disziplinarvorgesetzten übertragen (§100 Abs.3 S.2 StPO entsprechend) und die Provider zur Mitwirkung verpflichtet (§95 StPO). Der Antrag der Dienstbehörde auf Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme wird stattgegeben. Es wurde die Durchsuchung der benannten Wohnungen und dienstlichen Spinde sowie die Sicherung und Beschlagnahme der bei den genannten Providern gespeicherten E-Mails und sonstiger Beweismittel angeordnet. Das Gericht hält den dringenden Tatverdacht wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht für gegeben und bewertet die Bedeutung der Sache als hoch, so dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind. Die Durchsicht der auf den Providern gesicherten Nachrichten wird dem Disziplinarvorgesetzten übertragen; die Antragstellerin wird angewiesen, die Staatsanwaltschaft zu informieren und die Durchführung den zuständigen Behörden zu überlassen.