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Beschluss

M 22 E 19.3680

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Unterbringung obdachloser Personen in einem Einzelzimmer besteht nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere bei zwingender medizinischer Notwendigkeit. • Die Sicherheitsbehörde hat bei der Auswahl vorübergehender Unterkünfte einen weiten Ermessensspielraum; Mehrbettunterbringung ist grundsätzlich ausreichend, soweit menschenwürdige und gesundheitlich vertretbare Bedingungen gewahrt bleiben. • Die Praxis, die Notwendigkeit einer Einzelzimmerunterbringung durch Vorlage ärztlicher Atteste in gewissen Abständen zu prüfen, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einzelzimmerunterbringung ohne zwingende medizinische Notwendigkeit • Ein Anspruch auf Unterbringung obdachloser Personen in einem Einzelzimmer besteht nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere bei zwingender medizinischer Notwendigkeit. • Die Sicherheitsbehörde hat bei der Auswahl vorübergehender Unterkünfte einen weiten Ermessensspielraum; Mehrbettunterbringung ist grundsätzlich ausreichend, soweit menschenwürdige und gesundheitlich vertretbare Bedingungen gewahrt bleiben. • Die Praxis, die Notwendigkeit einer Einzelzimmerunterbringung durch Vorlage ärztlicher Atteste in gewissen Abständen zu prüfen, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wohnt derzeit in einem Einzelzimmer einer städtischen Unterkunft aufgrund einer Zuweisung der Sicherheitsbehörde bis zum 30. August 2019. Die Behörde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von sechs Wochen ein ärztliches Attest vorzulegen, andernfalls erlösche die Einzelzimmerberechtigung und es werde in ein Mehrbettzimmer umverteilt. Der Antragsteller legte zunächst kein Attest vor, reichte aber bei Antragstellung vor Gericht ein Attest vom 4. Juli 2019 ein, das Empfehlungen für eine Einzelzimmerunterbringung wegen koronarer Herzerkrankung und Hüftarthrose enthält. Die Behörde ließ die Einzelzimmerberechtigung daraufhin entfallen und wies den Antragsteller einem Mehrbettzimmer zu; gegen diese Maßnahme stellte der Antragsteller einen Eilantrag auf Fortbestand der Einzelunterbringung. Das Gericht verfügt, dass der Antrag abgelehnt wird und die Behörde rechtmäßig gehandelt habe. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO; Aufgabe der Sicherheitsbehörde nach Art. 6 LStVG zur Gefahrenabwehr und Obdachlosenfürsorge. • Ermessensspielraum der Behörde: Die Sicherheitsbehörde hat bei vorübergehender Unterbringung einen weiten Ermessensspielraum; die Unterbringung dient als Notlösung und begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Wohnform. • Anforderungen an Einzelzimmeranspruch: Ein Anspruch auf Einzelzimmer besteht nur bei enger Voraussetzungen wie zwingender gesundheitlicher Notwendigkeit; bloße Empfehlungen genügen nicht. • Beurteilung des vorgelegten Attests: Das Attest vom 4. Juli 2019 empfiehlt ein Einzelzimmer zur Stressreduzierung, stellt dies jedoch nicht als zwingend medizinisch notwendig dar; die behandelnde Ärztin bestätigte, dass Einzelunterbringung nicht zwingend erforderlich sei. • Verfahrensfragen: Der Antragsteller hätte die Vorlage eines Attests nicht nur vor Gericht, sondern auch gegenüber der Behörde erbringen müssen; die Praxis der periodischen Attestprüfung durch die Behörde ist zulässig. • Schlussfolgerung: Mangels Nachweises einer zwingenden medizinischen Indikation war die Aufrechterhaltung der Einzelzimmerzuteilung über den 31. August 2019 hinaus nicht anzuordnen. Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt; er hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf Fortdauer der Einzelzimmerunterbringung über den 31.08.2019 hinaus. Die Sicherheitsbehörde durfte die Einzelzimmerberechtigung aufheben und eine Zuweisung in ein Mehrbettzimmer vornehmen, weil das vorgelegte ärztliche Attest keine zwingende medizinische Notwendigkeit eines Einzelzimmers belegte und die Behörde bei der Auswahl vorübergehender Unterkünfte ein weites Ermessen hat. Die Praxis, die Notwendigkeit mittels ärztlicher Atteste periodisch zu überprüfen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.