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Beschluss

22 L 2159/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0128.22L2159.21.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Antragstellers auf Zuweisung einer Wohnung. Der Antragsteller ist wohnungssuchend und bereits seit Mitte 2016 bei der Antragsgegnerin als solcher vorgemerkt. Aus eigenen Anstrengungen heraus war es dem Antragsteller seither nicht möglich, eine Wohnung zu finden. Zur Vermeidung von Obdachlosigkeit wies die Antragsgegnerin dem Antragsteller seit Januar 2017 verschiedene Notunterkünfte zu. Seit Juni 2020 lebt der Antragsteller aufgrund Zuweisung durch die Antragsgegnerin in einem doppelt belegten Wohncontainer in der Unterkunft H. -I. -Straße 00, 00000 C. . Diese Unterkunft war ihm zuvor auch bereits im Zeitraum Oktober 2017 bis Mai 2018 zugewiesen. Der Antragsteller bat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben im Rahmen persönlicher Vorsprachen und Telefonate in den letzten Jahren wiederholt darum, ihm eine Wohnung aus dem Bestand der Antragsgegnerin bzw. der W. C. Wohnungsbau AG („W1. “) anzubieten. Ein ursprüngliches, einmalig gebliebenes Wohnungsangebot lehnte der Antragsteller ab, weil die angebotene Wohnung nicht mehr bewohnbar, sondern abbruchreif gewesen sei. Da die Antragsgegnerin in der Folge keine alternative Wohnung anbot, beantragte der Antragsteller zuletzt mit Fax vom 16. Juni 2021 – gerichtet an das Amt für Soziales und Wohnen der Antragsgegnerin – unter Verweis auf die bereits langjährige, erfolglose Wohnungssuche die Zuweisung einer „zumutbaren Wohnung aus dem Stadtbestand“. Für den Fall, dass eine Zuweisung nicht bis zum 30. Juli 2021 erfolge, kündigte er gleichzeitig die Einreichung eines gerichtlichen Eilantrags an. Die Antragsgegnerin bot dem Antragsteller auch hierauf keine (weitere) Wohnung an. Der Antragsteller hat am 4. Dezember 2021 den streitgegenständlichen Eilantrag gestellt, mit dem er (vorrangig) die kurzfristige Zuweisung einer Wohnung begehrt. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: Er habe die Beklagte wiederholt aufgefordert, ihm ein Angebot zum Bezug einer Wohnung aus dem stadteigenen Bestand zu unterbreiten. Ihm sei lediglich ein einziges Mal eine Wohnung angeboten worden, die jedoch abbruchreif und daher nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Auf Anraten der Vermieterin (W1. ) habe er daher auf eine Vertragsunterzeichnung verzichtet. Er verbringe nun bereits länger als 5 Jahre „in den unzumutbaren hygienischen Verhältnissen der Notunterkünfte“ und habe als Hartz IV-Bezieher keine Chancen auf die Anmietung einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt. Die anhaltende Unterbringung durch die Antragsgegnerin in einer Obdachlosenunterkunft unter Berufung auf § 14 OBG NRW sei rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsprechung zur Unterbringung gemäß § 14 OBG NRW verhalte sich nicht zur zulässigen Dauer einer Unterbringung in einer Behelfs- oder Notunterkunft. Bereits die Bezeichnung als „Behelfs-/Notunterkunft“ zeige aber, dass diese nicht zur dauerhaften Unterbringung vorgesehen sei. Bei einer mehr als fünfjährigen Unterbringung handle es sich jedoch um eine solche dauerhafte – und damit rechtswidrige – Unterbringung. Die Antragsgegnerin müsse vor diesem Hintergrund im Rahmen eines objektiv nachvollziehbaren Zuteilungssystems festlegen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist, z.B. nach zwei Jahren, eine Wohnung zur Verfügung gestellt werden müsse. Die momentane Vergabepraxis der Antragsgegnerin und die Verweigerung der Zuweisung einer Wohnung verstießen gegen das Willkürverbot. Die Antragsgegnerin weise anderen Bewerbern teilweise bereits nach ein oder zwei Jahren eine Wohnung zu. So erhielten Drogendealer oder Alkoholiker, die für die Hausgemeinschaft untragbar geworden seien, zur Isolierung schnell eine Wohnung. Der Antragsteller sei zudem von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin systematisch diskreditiert worden. Die Mitarbeiterin, die mit einem „Schwarzafrikaner“ liiert sei, habe in ihm einen „Rassisten“ gesehen. Sie habe einen vor Unterschriftsreife stehenden Abschluss eines Mietvertrags im Juni 2018 verhindert, indem sie den Antragsteller bei der Vermieterin diskreditiert haben. Aus einem der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Berichte, die die Mitarbeiterin über den Antragsteller angefertigt habe, gehe hervor, dass diese der Meinung sei, der Antragsteller solle keine Wohnung von der Stadt bekommen. Dieser sowie die weiteren Berichte seien Grundlage für die Entscheidung über die Wohnungsvergabe bei der Antragsgegnerin gewesen, was einen Verstoß gegen das Willkürverbot begründe. Eine weitere Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, weil es in den Unterkünften einen extrem hohen Anteil (über 90 %) an psychisch Erkrankten sowie Alkoholikern und Dogenabhängigen gebe. Es komme fast täglich zu Polizei- und Notarzteinsätzen (teilweise auch nachts). Es hätten sich Drogenringe gebildet; Dealer und Abnehmer befänden sich in einer Unterkunft. Die Unterkünfte seien zudem Rückzugsorte fast der ganzen, in der Stadt C. operierenden organisierten Kriminalität. Der Einfluss gehe bis in die Verwaltung der Stadt hinein. Die Sache sei in der Gesamtschau „ein Fall für einen erfahrenen Antikorruptionsspezialisten“. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in den „Zweiergemeinschaften“ keine Privatsphäre möglich sei und es keine Besuchsmöglichkeiten gebe. Hierin liege ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Die Eilbedürftigkeit seines Anliegens ergebe sich „schon aus der langen Dauer des völligen Untätigbleibens“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragt in seinem Schriftsatz vom 3. Dezember 2021, der auf „sofortige Zuweisung einer Hartz IV fähigen Wohnung aus dem Bestand der städtischen Wohnungsbaugesellschaft“ gerichtet ist, wörtlich „die Stadt C. zur sofortigen Wohnungszuweisung, notfalls im Weg der Ersatzvornahme, zu verpflichten“, bzw. „die Stadt C. zu verpflichten, eine den normalen wohnungshygienischen Anforderungen genügende Wohnung umgehend zuzuweisen“. In seinem weiteren Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 beantragt er wörtlich die „sofortige Zuteilung einer Wohnung durch die Stadt C. oder in Form der Ersatzvornahme“. Schließlich bezieht sich der Antragsteller in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 7. Januar 2022 neben der beantragten Zuweisung einer Wohnung auf eine begehrte Entscheidung des Gerichts über eine „Verpflichtung der Stadt C. auf Verzicht einer Doppelbelegung des von [ihm] z.Zt. bewohnten Containers.“ die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie zweifelt bereits an der Zulässigkeit des Antrags, weil der Antragsteller sich nicht zuvor zwecks Zuweisung einer Wohnung im Rahmen des Obdachlosenrechts an sie gewandt habe. Zudem bleibe Raum für die Annahme, dass der Antragsteller keine gefahrenabwehrrechtliche Unterbringung gemäß § 14 OBG NRW begehre, sondern eine „Hartz IV fähige Wohnung“ zur Anmietung. Dieses Begehren sei jedoch keiner vorläufigen Regelung im Eilverfahren zugänglich und entbehre zudem einer Anspruchsgrundlage des Antragstellers. Jedenfalls habe der Antragsteller keinen (obdachlosenrechtlichen) Anspruch auf Zuweisung einer Wohnung. Er sei nicht obdachlos, sondern in der Unterkunft H. -I. -Straße 00, 00000 C. , untergebracht. Diese Unterkunft erfülle die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Unterbringung gemäß § 14 OBG NRW stelle. Danach richte sich der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung biete sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Ein Anspruch auf eine wohnungsmäßige Versorgung bestehe hingegen nicht. Auch der lediglich pauschale Vortrag zu unzumutbaren hygienischen Verhältnissen der Notunterkünfte führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorwürfe gegen ihre Mitarbeiterin weise sie außerdem zurück. II. 1. Die unter I. wörtlich wiedergegebenen Anträge des Antragstellers sind gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO auf Grundlage des vom Antragsteller erläuterten Begehrens auszulegen. Danach beantragt der Kläger (vorrangig), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in einer Wohnung unterzubringen. Auf konkretisierende Rückfrage der Kammer stützt der Antragsteller sein Begehren ausdrücklich auf eine gefahrenabwehrrechtliche Wohnungsversorgung i. S. e. „Zwischenlösung“. Insoweit bezieht er sich auf eine „zunächst faktische Zuweisung in eine Einzelwohnung“ als „Vorstufe für die Vorbereitung eines Mietvertrages“. Sein vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachtes Begehren sei nicht als Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs aus § 67 SGB XII i. V. m. § 17 SGB XII, für den das Sozialgericht zuständig wäre, zu verstehen. Dem Hinweis der Antragsgegnerin, es bleibe Raum für die Annahme, dass der Antragsteller keine Unterbringung im Rahmen von § 14 OGB NRW, sondern dem Grunde nach eine „Hartz IV fähige Wohnung" zur Anmietung begehre, ist der Antragsteller damit für das hiesige Verfahren entgegengetreten. Mit der Erweiterung seines Begehrens im Schriftsatz vom 7. Januar 2022 beantragt der Antragsteller sinngemäß hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf eine Doppelbelegung des vom Antragsteller aktuell bewohnten Wohncontainers zu verzichten. Der mit diesem ergänzenden Schriftsatz ausdrücklich zur Prüfung durch das Gericht gestellte Verzicht auf die Doppelbelegung des Wohncontainers ist als Hilfsantrag zu verstehen. Vorrangig geht es dem Antragsteller ersichtlich um den Bezug einer eigenen Wohnung, hilfsweise begehrt er jedoch, den ihm zugewiesenen Wohncontainer zukünftig jedenfalls alleine zu bewohnen. 2. Der entsprechend des Vorstehenden verstandene Hauptantrag dürfte entgegen den Zweifeln der Antragsgegnerin zwar zulässig sein; insbesondere hat der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die Antragsgegnerin mit Fax vom 16. Juni 2021 aufgefordert, ihm eine zumutbare Wohnung aus dem Stadtbestand zuzuweisen und einen anschließenden Eilantrag angekündigt. Dies dürfte entgegen der Annahme der Antragsgegnerin (auch) als Anfrage zur „Zuweisung einer Wohnung im Rahmen des Obdachlosenrechts“ genügen. Hierauf kommt es indes im Ergebnis hier nicht an, denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Ausführungen des Antragstellers sind auf Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht geeignet, einen Anspruch des Antragstellers auf Zuweisung einer Wohnung zu begründen. Der hier einschlägige gefahrenabwehrrechtliche Unterbringungsanspruch einer obdachlosen Person aus § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Betroffene im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Beispielsweise ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 4. März 1992 – 9 B 3839/91 –, juris, Rn. 7 f.; OVG NRW Beschluss vom 3. Februar 2016 – 9 E 73/16 –, juris, Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 9 B 209/17 –, juris, Rn. 6.; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 20 L 27/20 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 22 L 1688/20 –, juris, Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 22 L 182/21 –, juris, Rn. 10. Der Anspruch auf Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Unterkunft gerichtet. Vielmehr steht der zuständigen Ordnungsbehörde bei der Auswahl der zur Beseitigung der Obdachlosigkeit geeigneten Unterkunft ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur nach Maßgabe von § 114 VwGO überprüft werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2013 – 23 K 5523/12 –, juris, Rn. 26 m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 22 L 182/21 –, juris, Rn. 10. Insoweit kommt es stets auch auf die Einzelfallumstände an. So kann in Ausnahmefällen auch bei Einzelpersonen ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Liegen besondere Umstände wie etwa Alter, körperliche und psychische Erkrankungen sowie Pflegebedürftigkeit vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob eine grundsätzlich zur Unterbringung von Obdachlosen geeignete Unterkunft auch für den jeweiligen Antragsteller bzw. die Antragstellerin zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 9 E 73/16 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 11; VG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 22 L 1688/20 –, juris, Rn. 22. Dabei geht das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung ferner davon aus, dass zur menschenwürdigen Unterbringung auch gehöre, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mögen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, ob zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung stehen. Zudem ist z.B. Familienmitgliedern oder jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters zumutbar, auf engerem Raum zu leben als Personen, die weder durch Familienzusammengehörigkeit noch durch vergleichbare Lebensumstände verbunden sind. Dabei kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung handelt, oder ob diese perspektivisch länger besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 16 ff.; siehe auch VG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 22 L 1688/20 –, juris, Rn. 15. Indes besteht im Rahmen des Obdachlosenrechts kein Anspruch auf eine wohnungsmäßige Versorgung, denn die obdachmäßige Unterbringung stellt grundsätzlich nur einen Notbehelf für einen Übergangszeitraum dar. Die Hilfe bei der Wohnraumvermittlung fällt nicht in den Aufgabenbereich der für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Ordnungsbehörde und ebenso wenig die Bewältigung spezieller Unterbringungs- und Betreuungsleistungen. So OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2018 – 9 E 129/18 –, juris, Rn. 12. Ausgehend von diesen Maßstäben und auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist ein gefahrenabwehrrechtlicher Anspruch des Antragstellers auf (vorläufige) Zuweisung einer Wohnung nicht anzunehmen. Der Antragsteller hat insbesondere keine besonderen Einzelfallumstände bzw. gerade in seiner Person liegende Gründe (wie z. B. sein Alter, körperliche oder psychische Erkrankungen oder eine Pflegebedürftigkeit) dargelegt, die eine Unterbringung in der bewohnten Unterkunft ausschließen bzw. eine Unterbringung in einer Wohnung erfordern. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine wohnungsmäßige Versorgung – auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller (pauschal) geschilderten Umstände – eine angenehmere und annehmlichere, mithin menschenwürdigere Unterbringung für den Antragsteller bedeuten würde. Dies sowie die geschilderten Umstände begründen nach Maßgabe der oben dargestellten ständigen und gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht die Annahme, dass die Unterbringung des Antragstellers in der Unterkunft H. -I. -Straße 00, 00000 C. , die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr erfüllt. Soweit der Antragsteller auf die Notwendigkeit einer Unterbringung nach „wohnungshygienischen Anforderungen“ verweist, hat er zu etwaigen Missständen bei den hygienischen Verhältnisse in der momentan zugewiesenen Unterkunft H. -I. -Straße 00, 00000 C. , trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nichts hinreichend Konkretes vorgetragen. Die pauschal geschilderten Umstände genügen nicht, um eine Unzumutbarkeit der Unterbringung in der Unterkunft in der H. -I. -Straße 00, 00000 C. , anzunehmen. Der lediglich allgemeine Verweis auf einen extrem hohen Anteil an psychisch Erkrankten sowie Alkoholikern und Drogenabhängigen ist als solches nicht geeignet, eine etwaige Unzumutbarkeit für den Antragsteller zu begründen. Der Antragsteller hat schon nicht näher dargelegt, inwieweit er hierdurch konkret und individuell in seiner persönlichen Lebensführung betroffen ist. Dies wäre jedoch insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Antragsteller – ausweislich eines auch von ihm selbst unterschriebenen Vermerks im beigezogenen Verwaltungsvorgang – einem im Januar 2020 geplanten Umzug aus der damals zugewiesenen Unterkunft „I1. T. “ in die Unterkunft S.----straße 00, 00000 C. , widersprach und eine Zuweisung der nun streitgegenständlichen Unterkunft H. -I. -Straße 00, 00000 C. , die er bereits von früheren Zuweisungen kannte, vorschlug (siehe Bl. 39 f. des Verwaltungsvorgangs). Entsprechendes gilt auch für den allgemein gehaltenen Vortrag des Antragsteller zu häufigen Polizei- und Notarzteinsätzen sowie zur Anwesenheit von Dealern und Abnehmern in der Unterkunft. Eine hieraus resultierende, konkrete Unzumutbarkeit im Rahmen der obdachlosenmäßigen Unterbringung, die die strengen Anforderungen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, ist nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers nicht anzunehmen. Es ist darüber hinaus grundsätzlich fraglich, inwieweit entsprechende Umstände, die nicht in der Person des Antragstellers, sondern in der allgemeinen Situation in der Unterkunft begründet sind, überhaupt einen Anspruch des Antragstellers auf anderweitige – zudem wohnungsmäßige – Versorgung begründen könnten. Insoweit dürfte vielmehr (vorrangig) eine Pflicht der Beklagten zur (Wieder-)Herstellung zumutbarer Verhältnisse in der Unterkunft bestehen. Vgl. zu einem möglichen Verlangen der Herstellung menschenwürdiger Zustände VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2017 – 1 S 1975/17 –, juris, Rn. 6. Dieser Pflicht kommt die Antragsgegnerin ausweislich des Vortrags des Antragstellers indes wohl auch nach, indem sie insbesondere Personen, die für die Hausgemeinschaft untragbar geworden sind, anderweitig unterbringt. Insoweit bleibt zudem festzuhalten, dass auch eine etwaige wohnungsmäßige Unterbringung entsprechender Personen – so der Vortrag des Antragstellers – keinen Verstoß gegen das Gebot zur Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erkennen lässt. Soweit man hierin überhaupt eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte sehen wollte – was zweifelhaft erscheint –, würde diese folglich gerade auf einem sachlichen Grund beruhen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Rechtsprechung zur Unterbringung gemäß § 14 OBG NRW verhalte sich nicht zur zulässigen Dauer einer Unterbringung in einer Behelfs- oder Notunterkunft, ist dies zutreffend. Richtig ist auch, dass es sich nach der maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW bei der Unterbringung in einer solchen Unterkunft lediglich um eine „Notbehelf für einen Übergangszeitraum“ handelt. Hieraus folgt indes nicht, dass sich der gefahrenabwehrrechtliche Anspruch auf obdachlosenmäßige Unterbringung nach Ablauf einer bestimmten Zeit in einen Anspruch auf wohnungsmäßige Unterbringung „umwandelt“. Vielmehr zielt die Formulierung des OVG NRW darauf ab, dass die gefahrenabwehrrechtliche Unterbringung nur (vorübergehend) in Betracht kommt, soweit diese erforderlich ist, bis also die obdachlose Person eine Wohnung (z. B. durch Wohnraumvermittlung oder anderweitige Hilfsangebote außerhalb der Gefahrenabwehr) beziehen kann. Solange die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit besteht oder droht, muss aufgrund der hierin liegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine gefahrenabwehrrechtliche Unterbringung nach den zuvor skizzierten Maßstäben erfolgen. Vgl. auch Ruder , Die ordnungsrechtliche Unterbringung von Obdachlosen – Überblick über die wichtigsten Grundsätze des Obdachlosenpolizeirechts (Zweiter Teil), KommJur 2020, 447, 450. Ein etwaiger Anspruch auf entsprechende Hilfsleistungen und ggf. Vermittlung von Wohnraum zur Beendigung der – nachrangigen und insoweit vorübergehenden – gefahrenabwehrrechtlichen Unterbringung unterliegt indes dem sozialhilferechtlichen Regelungsregime (insb. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 67 Satz 1 SGB XII) und wäre gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Vgl. hierzu auch Ruder , Die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung von Obdachlosen, NVwZ 2012, 1283, 1287 sowie grundsätzlich Ruder , Die ordnungsrechtliche Unterbringung von Obdachlosen – Überblick über die wichtigsten Grundsätze des Obdachlosenpolizeirechts (Erster Teil), KommJur 2020, 401, 405 f. („Beide Rechtsgebiete müssen konsequent auseinandergehalten und voneinander getrennt werden“); Ruder , Die ordnungsrechtliche Unterbringung von Obdachlosen – Überblick über die wichtigsten Grundsätze des Obdachlosenpolizeirechts (Zweiter Teil), KommJur 2020, 447, 448 („Die Gewährung und Sicherung einer Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe“); vgl. zur Abgrenzung der obdachlosenmäßigen Unterbringung und der sozialhilferechtlichen Unterstützung bei der Wohnungsnahme VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juni 2014 – 5 L 469/14.NW –,juris; Rn. 21, VG München, Beschluss vom 3. August 2017 – 22 E 17.3334 –, juris, Rn. 15. Zwar kann eine bereits bzw. perspektivisch länger andauernde obdachmäßigen Unterbringung im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden und ggf. auch strengere Anforderungen an die zugewiesene Unterkunft begründen. Allein die Dauer der Unterbringung begründet – ohne das Hinzutreten weiterer (individueller) Einzelfallumstände – aus Sicht der Kammer und auf Grundlage der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung jedoch keinen Anspruch auf wohnungsmäßige Versorgung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass entsprechende Hilfsangebote z. B. im Rahmen der Sozialhilfe einen solchen Zustand mit Blick auf die (insoweit nachrangige) Funktion des Ordnungsrechts im Ausgangspunkt verhindern sollen. Das Ordnungsrecht ist insoweit jedoch kein geeigneter Anknüpfungspunkt, um etwaige Versäumnisse bei der Antragsgegnerin zu adressieren. Schließlich sind die pauschale Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin verfolge eine willkürliche Vergabepraxis, sowie der diesbezügliche „Korruptionsvorwurf“ nicht nachvollziehbar und finden in den dem Gericht vorliegenden Akten keine Stütze. Dies gilt gleichsam für die hierzu herangezogene Behauptung, eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sei der Meinung, der Antragsteller solle keine Wohnung in der Stadt C. bekommen. Soweit der Antragsteller diesen Vorwurf auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk vom 17. Oktober 2017 stützen wollte, kann eine solche persönliche Meinung bzw. ein Verstoß gegen das Willkürverbot darin nicht erkannt werden. In dem Vermerk fasst die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zusammen: „[Der Antragsteller] wurde von mir erneut bei Frau [T1. .] von der Wohnungsvergabe vorgestellt. Da er jedoch das letzte Wohnungsangebot der Stadt ausgeschlagen und wieder als Aufhänger für weitere Klagen genommen hat, wird er wohl in Kürze kein weiteres Angebot von unserer Wohnungsvergabe erhalten“ (Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs). Der Vermerk enthält nach dem Verständnis der Kammer eine Zusammenfassung des Ergebnisses des Gesprächs mit Frau T1. . Auf dieser Grundlage entschied die Mitarbeiterin über das weitere, aus ihrer Sicht erforderliche Vorgehen („Kürzere Zuweisung zum weiteren Nachweis seiner Wohnungsbemühungen“, Bl. 5 des Verwaltungsvorgangs) war. (Auch) Auf dieser Grundlage getroffene Entscheidungen sind demzufolge – ohne dass es hierauf für das vorliegende Verfahren ankommen dürfte – nicht als willkürlich anzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren, nicht näher belegten – im vorliegenden Verfahren zudem unerheblichen – Vorwürfen des Antragstellers gegenüber der entsprechenden Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, diese habe ihn aus persönlichen Gründen diskreditiert und sehe in ihm einen „Rassisten“. Einen Anspruch auf Zuweisung einer Wohnung würde hieraus nach den zuvor skizzierten Bewertungsgrundsätzen auch bei unterstellt willkürlicher Vergabepraxis der Antragsgegnerin jedenfalls nicht folgen. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Zuweisung einer Wohnung, nicht glaubhaft gemacht. Der bloße Verweis auf die Dauer der bisherigen Unterbringung in verschiedenen Obdachlosenunterkünften ohne Konkretisierung der individuellen Unzumutbarkeit ist insoweit nicht ausreichend, zumal konkret unzumutbaren Zuständen vorläufig auch anders als durch die Zuweisung einer Wohnung begegnet werden könnte. 3. Der Hilfsantrag ist unzulässig und unbegründet. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da es an einem vorherigen Antrag des Antragstellers bei der Antragsgegnerin auf Einzelbelegung der ihm zugewiesenen Unterkunft fehlt. Vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 20 L 27/20 –, juris, Rn. 16. Der Hilfsantrag ist zudem unbegründet. Es fehlt auch insoweit bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller bringt keine Gründe vor, die einen Anspruch auf Einzelbelegung des vom Antragsteller aktuell bewohnten Wohncontainers vermitteln. Nach dem zuvor skizzierten Prüfungsmaßstab, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts eine Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände bestehen. Vgl. auch Ruder , Die ordnungsrechtliche Unterbringung von Obdachlosen – Überblick über die wichtigsten Grundsätze des Obdachlosenpolizeirechts (Zweiter Teil), KommJur 2020, 447, 449; ergänzend zur Unterbringung in einem Einzelzimmer VG München, Beschluss vom 3. August 2017 – M 22 E 17.3334 –, juris, Rn. 11; siehe auch beispielhaft zur Erforderlichkeit einer Unterbringung in einem Einzelzimmer aus gesundheitlichen Gründen und den diesbezüglichen Nachweis VG München, Beschluss vom 27. August 2019 – M 22 E 19.3680 –, juris, Rn. 21; auch VG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 20 L 27/20 –, juris, Rn. 14. Etwaige Einzelfallumstände, die eine von diesem Grundsatz abweichende Bewertung erfordern, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Auch aus der Dauer der anhaltenden Unterbringung ergibt sich allein kein abweichendes Ergebnis. Zwar kann – wie gezeigt – im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung handelt, oder ob diese perspektivisch länger besteht. Ohne weitere Einzelfallumstände stellt aber auch eine Unterbringung in einer doppelt belegten Unterkunft regelmäßig keine menschenunwürdige Unterbringung dar. Auch wenn eine Mehrfachbelegung mit spürbaren Einschränkungen der Privatsphäre verbunden ist und eine Einzelbelegung gerade bei längerer Dauer zweifellos vorzugswürdig ist, sind die mit einer Mehrfachbelegung einhergehenden Einschränkungen auf Grundlage der skizzierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände – grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. aber beispielhaft zum Erfordernis einer Rückzugsmöglichkeit bei länger andauernder Unterbringung von Familien mit (volljährigen) Kindern OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 9 (unter Verweis auf die Möglichkeit zur Anfertigung von Hausaufgaben durch die Tochter der betroffenen Familie sowie eine Rückzugsmöglichkeit für die an Depressionen leidende Mutter); auch VG München, Beschluss vom 3. August 2017 – 22 E 17.3334 –, juris, Rn. 22. Zudem ist auch ein Anordnungsgrund in Bezug auf einen etwaigen Anspruch auf Unterbringung in Form der Einzelbelegung, d.h. die besondere Eilbedürftigkeit, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat auch insoweit keine spezifischen Gründe vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung im ebenfalls anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da Haupt- und Hilfsantrag inhaltlich weitgehend denselben Gegenstand betreffen, war eine Erhöhung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 1 T1. . 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.