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Urteil

M 12 K 20.6747

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2021 zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2020 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch die Beklagte getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12). a) Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dem Kläger kommt ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a, 3b und 4 AufenthG nicht zu, da er keiner der dort genannten Personengruppen angehört. aa) Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Geschützt werden danach sowohl Individual- als auch Gemeinschaftsgüter. In der Regel wird eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht (BVerfG, B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BeckRS 1985, 108893). Die Annahme einer Gefährdung setzt die Prognose voraus, dass durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichnete Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, 49). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die Gefährdung mit einer strafbaren Verletzung eines der Schutzgüter einhergeht (Fleuß in: BeckOK AuslR, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 53 Rn. 19). Liegt der Ausweisung eine Straftat bzw. strafrechtliche Verurteilung zugrunde, kommt es auf die Gefahr weiterer (vergleichbarer) Straftaten an, nicht auf die Gefahr einer „Wiederholung“ der anlassgebenden Straftat (Katzer in: BeckOK MigR, 8. Ed. 1.5.2021, AufenthG § 53 Rn. 17). Bei der insoweit anzustellenden Gefahrenprognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). Dabei gilt für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m.w.N.). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O. Rn. 18). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Kläger wurde zuletzt wegen schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die der Ausweisungsentscheidung und der Verurteilung des Landgerichts … vom 8. Juli 2020 zu Grunde liegende Straftat ist schwerwiegend, zumal vor dem Hintergrund der zahlreichen Vorstrafen. Der Schutz der Bevölkerung vor Gewaltdelikten wie besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie vor Eigentumsdelikten stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die betroffenen Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus. Insbesondere die Begehung einer besonders schweren räuberischen Erpressung begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft an der körperlichen Integrität ihrer Mitglieder. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, aus dem hinsichtlich der Wiederholungsgefahr Rückschlüsse zu ziehen sind, legt eine erhebliche Rückfallgefahr nahe: So ist der Kläger seit seinem 14. Lebensjahr fast jährlich, insbesondere durch Eigentumsdelikte, aber auch durch Gewaltdelikte, strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat dabei eine enorme Rückfallgeschwindigkeit gezeigt. Er ließ sich weder durch kurz zuvor abgeschlossene Strafverfahren noch durch eine ausländerrechtliche Verwarnung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, vielmehr steigerte er sein strafrechtlich relevantes Verhalten kontinuierlich, wobei er weder vor der Verursachung hoher Sachschäden (vgl. Urteil vom 7. Oktober 2015) noch vor der Bedrohung des Opfers mittels eines Messers zurückschreckte. Im Gegenteil hat er bei der Anlasstat bereitwillig die Rolle des unmittelbar Drohenden übernommen und sich dem Opfer ohne Zögern oder erkennbare Scheu genähert und das Risiko einer Gewalteskalation übernommen. Damit hat er ein hohes Maß an krimineller Energie offenbart, zumal es sich hierbei auch nicht um eine aus einer spontanen Laune oder Emotion heraus geborene Tat gehandelt hat; vielmehr wurde die Tat vorab abgesprochen und vorbereitet, indem der Kläger sich zum Zweck der Tatausführung zunächst ein Obstmesser besorgte. Selbst, dass sich ein ins Auge gefasster Mittäter zurückgezogen hat, hat den Kläger nicht zu einer Abkehr von seinem kriminellen Vorhaben bewegt, sondern ihn im Gegenteil veranlasst, diesen später wahrheitswidrig als treibende Kraft darzustellen, um von sich abzulenken. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne gravierende finanzielle Notlage oder Suchtdruck und somit ohne jeden Anlass bereit war, zum Zweck der geringfügigen Aufbesserung seines Taschengeldes an einem bewaffneten Überfall teilzunehmen, nur, weil sein Cousin ihn dazu aufgefordert hat. Gerade diese leichte Beeinflussbarkeit, die auch im Führungsbericht der JVA … bestätigt wird, in dem der Kläger als Mitläufer charakterisiert wird, birgt trotz positiver Ansätze, wie sie sich aus dem Bericht der Bewährungshilfe und der zur Verfügung stehenden Lehrstelle ergeben, die Gefahr, dass sich der Kläger bei entsprechender Gelegenheit auf Veranlassung Dritter erneut zur Begehung von Straftaten hinreißen lässt. Dass es hierzu keines besonderen Anlasses bedarf, zeigt die Tatsache, dass er sogar trotz geringer Beuteaussichten zur Begehung einer besonders schweren räuberischen Erpressung bereit war. Dabei ist auch zu sehen, dass der Kläger nach Haftentlassung in das gleiche Umfeld zurückgekehrt ist, in dem er zuvor massiv straffällig geworden ist. Ein stabilisierender Einfluss der Familie auf den Kläger ist dabei nicht ersichtlich, ebenso wenig ist eine glaubhafte Distanzierung vom bisherigen Umfeld erfolgt. Dass ihn die Hafterfahrung oder die Gefahr der Abschiebung in den Irak derart nachhaltig beeindruckt hätten, dass er künftig keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird, ist nicht ersichtlich. Zwar ist der Kläger in der Haft nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch mussten selbst im Strafvollzug erzieherische Maßnahmen ergriffen werden. Darüber hinaus hat der Kläger in der JVA … keinen sozialtherapeutischen Behandlungsbedarf bei sich gesehen, so dass eine derartige Behandlung nicht durchgeführt werden konnte. Zwar mag es nachvollziehbar sein, dass der Kläger bis zu einem möglichen Abschluss der Behandlung nicht länger in Haft bleiben wollte. Es zeigt aber auch, dass sich der Kläger mit seinen Defiziten bislang jedenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass das Landgericht … keine schädlichen Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz - JGG - feststellen konnte. Die Bejahung schädlicher Neigungen setzt kumulativ dreierlei voraus: erhebliche Persönlichkeitsmängel, eine Rückfallgefahr sowie die Notwendigkeit einer längeren Gesamterziehung (Brögeler in: BeckOK JGG, 21. Ed. 1.5.2021, § 17 Rn. 5). Das Landgericht … ging insoweit im Zweifel für den Kläger davon aus, dass bei ihm keine erheblichen Persönlichkeitsmängel (mehr) vorliegen, weil er geständig war, sich reuig zeigte und sich bei der Geschädigten (auch finanziell) entschuldigte. Zu einer Rückfallgefahr verhielt sich das Landgericht … hingegen gerade nicht. Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr spricht auch nicht, dass die Reststrafe des Klägers nach Erreichen des 2/3-Zeitpunkts mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 15. Februar 2021 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt zwar wesentliche indizielle Bedeutung zu, sie binden aber weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Prognose betreffend die Wiederholungsgefahr (BayVGH, B.v. 18.5.2021 - 19 ZB 20.65 - BeckRS 2021, 12721 Rn. 22 m.w.N.). Die Begründung des Beschlusses erschöpft sich jedoch in dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz - JGG. Entscheidungen hiernach dienen vorrangig der Erziehung des Betroffenen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 JGG: „vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“) und haben nicht, wie Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz über aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Maßstab, ob die Bundesrepublik Deutschland von dem Kläger noch ausgehende Wiederholungsgefahren zu tragen hat oder nicht (BayVGH, B.v. 25.3.2021 - 10 ZB 20.2089 - BeckRS 2021, 7417 Rn. 13). Abgesehen davon geht auch das Amtsgericht ... erkennbar von einem verbleibenden Risiko durch den Kläger aus. Denn es hat - neben der Anbindung an die Bewährungshilfe - ausdrücklich die Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings zur Auflage der Aussetzungsentscheidung gemacht. Dieses Training ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen, vielmehr hat der Kläger erst vier der angeordneten zwölf Einheiten absolviert. Auch wenn von Seiten des Trainers eine positive Rückmeldung erstattet wurde, verbleiben für das Gericht nicht auszuräumende Zweifel an der intrinsischen Motivation des Klägers, nachdem dieser eine entsprechende Behandlung in der Justizvollzugsanstalt ablehnte und keinen Behandlungsbedarf bei sich sah. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass der Kläger nicht längere Zeit in Haft bleiben wollte, zeigt aber auch, dass sich der Kläger mit seinen Defiziten jedenfalls nicht derart hinreichend auseinandergesetzt hat, als dass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Dass die alternativ wahrgenommenen Einzelgespräche nicht ausreichend waren, ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt … als auch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... Im Übrigen wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 26. November 2020 (S. 7 ff.) Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Neben spezialpräventiven Gründen hat die Ausweisung im Fall des Klägers auch eine generalpräventive Funktion, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG muss lediglich der weitere „Aufenthalt“ eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bewirken. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann indes auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - BeckRS 2019, 16744 Rn. 19). Eine solche Ausweisung setzt ein deutliches Signal, dass die körperliche Unversehrtheit und das Eigentumsrecht in der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland hohe Rechtsgüter darstellen und diese Delikte nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch ausländerrechtliche. Die vom Kläger begangene Tat, eine schwere räuberische Erpressung, stellt weder hinsichtlich der Tatausführung noch der Begleitumstände einen Sonderfall dar. Es ist zu erwarten, dass eine konsequente ausländerrechtliche Reaktion auf solche Taten anderen Ausländern vor Augen führt, dass hierdurch auch der Verbleib im Bundesgebiet gefährdet wird, und daher geeignet ist, andere Ausländer von der Begehrung vergleichbarer Taten wirksam abzuhalten. Das Ausweisungsinteresse ist, da noch nicht einmal der für die Regelverjährung nach § 78 Abs. 3 Strafgesetzbuch - StGB - erforderliche Zeitraum verstrichen ist, auch noch aktuell. bb) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, Nr. 46410/99 - juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 - 11 A 892/15 - juris Rn. 24). Der Kläger hat mit der Anlasstat und der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a Buchst. d) AufenthG verwirklicht. Daneben besteht angesichts der Vielzahl von strafrechtlichen Ahndungen des Klägers auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris - Rn. 16; BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff wie durch die §§ 53 ff. AufenthG gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 Rn. 103 ff.). Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. Die Ausweisung von Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen (BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 - juris Rn. 30). Als „faktischer Inländer“ wird ein Ausländer bezeichnet, der sich lange im Bundesgebiet aufgehalten und seine wesentliche Prägung und Entwicklung hier erfahren hat (BayVGH, B.v. 1.2.2017 - 10 ZB 16.1991 - BeckRS 2017, 102469 Rn. 7). Zwar hält sich der Kläger seit seinem zehnten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland auf. Die prägende frühkindliche Entwicklungsphase hat der Kläger allerdings im Irak durchlaufen. Dort hat er die Schule besucht und Lesen und Schreiben gelernt. Im Bundesgebiet hat er dann vornehmlich, nach einer Übergangsklasse, die weiterführende Schule besucht und im Alter von 19 Jahren mit dem (einfachen) Mittelschulabschluss abgeschlossen. Es kann aber dahinstehen, ob dies für die Stellung als „faktischer Inländer“ genügt, denn die Stellung als „faktischer Inländer“ verhindert die Ausweisung nicht von vornherein, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall (vgl. EGMR, U.v. 13.10.2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - juris Rn. 53; BayVGH, B.v. 1.2.2017, a.a.O.). Selbst unter den insoweit strengeren Maßstäben stellt sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig dar. Obwohl der Kläger bereits mit neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, er sich somit seit 12 Jahren und damit über die Hälfte seines Lebens - mittlerweile trotz der zuvor begangenen Straftaten mit einer Niederlassungserlaubnis - im Bundesgebiet aufhält, er hier die Schule besucht und den Mittelschulabschluss erreicht hat und der Großteil seiner Familie, insbesondere seine Eltern und sieben Geschwister, im Bundesgebiet leben, erscheint eine Verweisung auf ein Leben im Irak nicht unzumutbar. Der Kläger ist nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit unzumutbar wäre. Trotz seiner Sozialisation im Bundesgebiet ist es angesichts des schwerwiegenden Anlassdelikts und der Vielzahl weiterer Straftaten im Bereich der Eigentumsdelikte und der von ihm auch weiterhin ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr für den Kläger zumutbar, in das Land seiner Staatsangehörigkeit überzusiedeln. Die Integration des Klägers beruht überwiegend auf seinem langen Aufenthalt im Bundesgebiet. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration des Klägers im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass er über keine gesicherte berufliche Position verfügt. Ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt bestehen beim Kläger trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet deutliche Sprachbarrieren, die auch ein eigenständiges Arbeiten in den Anstaltsbetrieben erschwerten. Der Kläger hat trotz Schulabschlusses bisher keine Ausbildung absolviert. Zwar liegt mittlerweile ein Berufsausbildungsvertrag zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk vor. Angesichts der Sprachbarriere und der defizitären Kenntnisse der Grundrechenarten ist ein Abschluss der noch nicht begonnenen Berufsausbildung indes fraglich. Er ist in Deutschland nicht beruflich integriert, sondern war nur kurzzeitig erwerbstätig. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 29. Oktober 2020 bezog der Kläger seit Ende der Schulpflicht im Jahr 2015 fast durchgehend Arbeitslosengeld II. Einzig von September 2018 bis Mitte Februar 2018 wurden Pflichtbeiträge entrichtet. Soweit sich der Kläger laut den strafgerichtlichen Feststellungen nebenher durch die Annahme von Reinigungsarbeiten etwas Geld hinzuverdient hat, finden diese keine Erwähnung im Rentenversicherungsverlauf, so dass diese entweder als geringfügige Tätigkeiten von der Rentenversicherungspflicht befreit waren oder nicht angemeldet wurden. Der Kläger beherrscht zur Überzeugung des Gerichts seine Muttersprache jedenfalls insoweit, dass er etwaige Defizite mit zumutbarer Anstrengung ausgleichen kann, so dass dem Aufbau einer Existenz im Irak keine unüberbrückbare sprachliche Barriere entgegensteht. Denn der Kläger reiste erst mit neun Jahren aus dem Irak aus und besuchte zuvor im Irak drei Jahre lang die Schule. Er ist bei seinen aus dem Irak eingereisten Eltern aufgewachsen, bei denen er mit Ausnahme der Zeit seiner Inhaftierung stets gewohnt hat und nun wieder wohnt. Ausweislich der Behördenakte besuchte seine Mutter erst auf Druck der Ausländerbehörde einen Integrationskurs, laut den Feststellungen des Landgerichts … nahm sie auch im Jahr 2020 noch an einem Deutschkurs teil. Es ist daher davon auszugehen, dass innerhalb der Familie in der Heimatsprache kommuniziert wurde, zumal der Kläger selbst laut der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erhebliche Defizite in der deutschen Sprache aufweist (s.o.). Auch Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes sind ihm aus seiner Kindheit bekannt und wurden ihm sicherlich auch von seinen aus dem Irak stammenden Eltern vermittelt. Er kann die ggf. noch vorhandenen kulturellen Hürden daher mit einiger - zumutbarer - Anstrengung überwinden und sich in sein Heimatland integrieren. Dass der Kläger bei der Integration in den irakischen Arbeitsmarkt Schwierigkeiten - vor denen er auch im Bundesgebiet stünde - haben wird, weil er über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Der Kläger, der an keinen die Erwerbsfähigkeit ausschließenden Erkrankungen leidet, kann und muss sich auf die Aufnahme von Hilfsarbeiten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verweisen lassen. Das Gericht verkennt nicht, dass für den Kläger eine Rückkehr in den Irak und eine Integration in die dortigen Lebensverhältnisse nicht ganz unerhebliche Herausforderungen darstellen, da er dort über kein größeres familiäres Netzwerk verfügt. Gleichwohl hat er dort noch einen Onkel, der als erste Anlaufstelle dienen kann. Dass dieser den Kläger nicht unterstützen könne, wurde schlicht behauptet und nicht weiter substantiiert. Selbst wenn ihm eine finanzielle Unterstützung nicht möglich sein sollte, kann er den Kläger zumindest mit Rat und Tat vor Ort unterstützen und ihm ggf. vorerst Obdach gewähren. Überdies hat der Kläger viele Verwandte in Deutschland, die ihn auch vom Bundesgebiet aus finanziell unterstützen können. Auch bisher erhielt der Kläger von seinen Eltern monatlich ein Taschengeld von 50 EUR, so dass dem Vortrag, dass sich die Familie keine finanzielle Unterstützung des Klägers leisten könne, nicht zu folgen ist. Zwar ist vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK und des Art. 6 GG zu berücksichtigen, dass die Familienangehörigen des Klägers überwiegend in Deutschland leben. Allerdings handelt es sich dabei nicht um die Kernfamilie des Klägers. Die Bindungen zu seiner Familie im Bundesgebiet haben kein derartiges Gewicht, als dass sie einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden. Der Kläger ist als erwachsener Mann nicht auf die Betreuung durch seine Eltern oder Geschwister angewiesen, so dass diesen Bindungen kein durchgreifendes Gewicht zukommen kann (BayVGH, B.v. 23.1.2020 - 10 ZB 19.2235 - BeckRS 2020, 1236 Rn. 7 m.w.N.). Zudem kann der Kläger den Kontakt mit seiner im Bundesgebiet lebenden Familie auch durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Zudem besteht auch die Möglichkeit der Erteilung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG). Die Ausweisung wäre selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Aufenthaltsbeendigung nicht vollstreckt werden könnte, was derzeit jedoch nicht absehbar ist (vgl. unten). Ein unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zu berücksichtigendes öffentliches Ausweisungsinteresse kann auch bei Bestehen von Duldungsgründen dann bejaht werden, wenn mit der Ausweisung ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder einer weiteren Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt wird oder Aufenthaltsbeschränkungen ausgelöst werden (BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - BeckRS 2016, 50099 Rn. 41). Durch die Ausweisung des Klägers erlischt dessen Niederlassungserlaubnis. Ihr kommt selbst dann verhaltenssteuernde Wirkung zu, wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt würde. Um überhaupt wieder die Chance zu bekommen, einen Aufenthaltstitel und damit einen gesicherten Aufenthalt zu erhalten, darf der Kläger kein neues Ausweisungsinteresse begründen, d. h. insbesondere keine neuen Straftaten begehen. Auch wird die Beklagte durch die Ausweisung in die Lage versetzt, den Kläger besser zu überwachen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 AufenthG). Die zusätzliche Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen führt dazu, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Anderen Ausländern, die einen Aufenthaltstitel und unabhängig davon Abschiebungsschutz besitzen, wird deutlich vor Augen geführt, dass durch die Begehung von Straftaten mit dem durch die Ausweisung bedingten Erlöschen des Aufenthaltstitels gravierende Nachteile wie zum Beispiel räumliche Beschränkungen oder der Verlust der mit einem Aufenthaltstitel verbundenen Sozialleistungen einhergehen, auch wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich nicht beendet werden kann (BayVGH, U.v. 28.6.2016, a.a.O. Rn. 41 f.). Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der Vielzahl der vom Kläger begangenen Taten und Schwere des Anlassdelikts sowie der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. b) Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist mit der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen und nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 zwingend nach Ermessen der Behörde zu befristen. Es darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Dauer von fünf Jahren nur in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG überschreiten. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 AufenthG soll die Frist im Fall einer Ausweisung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung 10 Jahre nicht überschreiten. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG erlaubt es, die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung, insbesondere einer nachgewiesenen Straf- und Drogenfreiheit, zu versehen. Da es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen hieran ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das Wiedereinreiseverbot zuletzt auf vier Jahre im Fall nachgewiesener Straffreiheit befristet, ansonsten auf sieben Jahre. Die Beklagte durfte auch eine an die Bedingung nachgewiesener Straffreiheit geknüpfte Frist festsetzen, § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG. Sie hat hierbei in nicht zu beanstandender Weise die gefährdeten Rechtsgüter und die persönlichen Interessen des Klägers in ihr Ermessen eingestellt und eine Frist im mittleren Bereich des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens bestimmt. Diese steht nicht außer Verhältnis zur bestehenden Widerholungsgefahr des Klägers. Auch die Frist von sieben Jahren für den Fall, dass die Bedingung nicht erfüllt wird, ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist für den Fall des Nichteintritts der Bedingung zwingend eine längere Frist festzusetzen. Sofern es dem Kläger nicht gelingt, die Straffreiheit innerhalb der ersten vier Jahre nach Ausreise nachzuweisen, steht eine Verlängerung der Frist um drei Jahre nicht völlig außer Verhältnis und ist daher nicht zu beanstanden. c) Auch die Abschiebungsandrohung unter Gewährung einer vierwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise ist rechtmäßig. Sie entspricht §§ 58, 59 AufenthG und ist daher nicht zu beanstanden. Die Ankündigung der Abschiebung aus der Haft hat sich mit Haftentlassung ohnehin erledigt. Auch war der Irak in der Abschiebungsandrohung nicht gem. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, so dass die Klage auch im Hilfsantrag unbegründet ist. Die Beklagte hat grundsätzlich vor Erlass der Abschiebungsandrohung unter Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt; § 72 Abs. 2 AufenthG) zu prüfen, ob zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen. Eine Zuständigkeit des Bundesamts für die Entscheidung über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ergibt sich nur, wenn der Kläger zuvor einen Asylantrag gestellt hat. In diesem Fall ist die Entscheidung des Bundesamts für die Ausländerbehörde und damit auch das über eine aufenthaltsrechtliche Verfügung entscheidende Verwaltungsgericht bindend, § 42 Satz 1 Asylgesetz - AsylG. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Kläger zuvor weder einen förmlichen Asylantrag gestellt hat oder ein als Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG auszulegender Sachvortrag erfolgte. Vielmehr hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte die Feststellung von Abschiebungsverboten wegen der wirtschaftlichen und humanitären Lage im Irak bei der Beklagten beantragt, die diesen Antrag mit Schreiben vom 15. Juli 2021 nach Beteiligung des Bundesamts abgelehnt hat. aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Klägers nicht festzustellen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az. 10 C 15/12; NVwZ 2013, 1167, Leitsatz 3 m.w.N. des EGMR) können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch die grundlegenden humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzten. Nach Auffassung des EGMR wird die Schwelle des Art. 3 EMRK bei schlechten humanitären Lebensbedingungen nur in sehr seltenen Fällen erreicht werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 25). Diese Rechtsprechung basiert auf dem Einzelfall eines Ausländers, der sich im Endstadium seiner tödlichen Aidserkrankung befand, und in sein Herkunftsland, ein Entwicklungsland, in dem er aufgrund fehlender sozialer Bindungen mit großer Sicherheit obdachlos geworden wäre, abgeschoben werden sollte (EGMR, U.v. 2.5.1997 - 146/1996/767/964 - NVwZ 1998,161). Ein derart spezieller Ausnahmefall liegt bei dem Kläger trotz prekärer humanitärer Verhältnisse im Irak nicht vor. Die allgemeine Versorgungslage stellt sich im Irak aktuell als schwierig dar. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig, was durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt wird. Eine erhebliche Schwächung der irakischen Wirtschaft ist durch den Verfall des Ölpreises und der angeordneten Gegenmaßnahmen im Rahmen der COVID19-Pandemie (EASO, COI Report Iraq: Key socio-economic indicators, September 2020 (im Folgenden: EASO COI KSE indicators) S. 33 f.) festzustellen, da die irakische Wirtschaft in hohem Maße von der Ölförderung und damit dem Ölpreis abhängig ist (EASO Informationsbericht Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, Februar 2019, S. 34.; EASO COI KSE indicators S. 36 f.). Eine dadurch befürchtete Erhöhung der Armut vor allem von vulnerablen Bevölkerungsgruppen (Tagelöhner, binnenvertriebene Familien mit vielen Kindern) ist bereits messbar (EASO COI KSE indicators, S. 14, 33 ff., 43 f.). Zwar leiden unter Berücksichtigung der bestehenden Hilfsprogramme aktuell nur wenige Personen unter akuter Lebensmittelunsicherheit (zwischen 1 und 5% der Männer und 1,5 bis 7,8% der Frauen im Irak), allerdings sind zwischen 50 und 60% der Iraker von Lebensmittelunsicherheiten bedroht. Trotz der COVID-19-Pandemie ist die Lebensmittelsicherheit aktuell aufgrund von Gegenmaßnahmen der Regierung sichergestellt, auch wenn angesichts der Abhängigkeit der Staatsfinanzen vom Ölpreis die dauerhafte Finanzierung der Ernährungssicherungsprogramme und -maßnahmen nicht langfristig sichergestellt ist (EASO COI KSE indicators S. 46 ff.). Die Strom- und Wasserversorgung ist nur auf sehr niedrigem Niveau gewährleistet; tägliche Stromausfälle sind üblich, wobei große regionale Unterschiede bestehen (EASO COI KSE indicators, S. 48, 57 f.; UNHCR Erwägungen, S. 66 ff). Trotz starker Rückkehrbewegungen von Binnenvertriebenen nach dem Ende des militärischen Großeinsatzes gegen den IS Ende 2017 verbleiben weiterhin 1,4 Millionen Binnenvertriebene im Irak. Von den in ihre Ursprungsgebiete zurückgekehrten Binnenvertriebenen (circa 4,8 Millionen) benötigten im Mai 2020 4,1 Millionen humanitäre Hilfe (EASO COI KSE indicators, S. 14 ff.). Aufgrund von Naturkatastrophen kam es im Jahr 2019 zu zusätzlichen Binnenvertriebenen im oberen fünfstelligen Bereich (EASO COI KSE indicators, S. 13). Die hohe Arbeitslosigkeit und der demografische Faktor (37% der Bevölkerung ist im Alter zwischen 0 und 14 Jahren; vgl. EASO COI KSE indicators S. 12, 21) führt vor allem im Süden Iraks und den ehemals vom IS besetzten Gebieten zu hoher relativer Armut (30 - 40%) und der Zugang zum Arbeitsmarkt ist aufgrund des verbreiteten Nepotismus und der Korruption weiterhin schwierig (EASO COI KSE indicators S. 28 f., 36 f., 40 f., 43 f.). Die Regierung reagiert darauf mit angebotenen (Um) Schulungsprogrammen und Einstellungsoffensiven als staatliche Sicherheitskräfte (EASO COI KSE indicators S. 21 f.). Bereits ein Großteil der Beschäftigten arbeitet im staatlichen Sektor, was vor dem Hintergrund der nicht nachhaltigen Staatsfinanzierung über Erdölexport zu häufigen Aussetzungen und Verspätungen von Lohnzahlungen, wegen innenpolitischen Konflikten insbesondere in der Kurdischen Autonomieregion, führt (EASO COI KSE indicators S. 36 f., 40 f., 43 f.). Nationale und internationale Hilfsprogramme und Sicherheitssysteme (z.B. Food Ration Programm) sind in niedrigem Umfang für alle Bürger Iraks inklusive Rückkehrern, die in besonderen Schwierigkeiten sind und Papiere vorweisen können, verfügbar. Hierbei ist festzustellen, dass eine durchgängige Verfügbarkeit der Teilnahme nicht in allen Landesteilen sichergestellt ist. Die irakische Regierung plant die Einführung eines Programms zur finanziellen Unterstützung von Arbeitslosen und Personen, die weniger als einen US-Dollar pro Tag verdienen (EASO COI KSE indicators S. 29 f., 41 f., 43 f.). 2.375 Wiederaufbauprogramme in den ehemals vom IS besetzten Gebieten wurden erfolgreich abgeschlossen und ermöglichten die Rückkehr von einer erheblichen Anzahl an Binnenflüchtlingen (EASO COI KSE indicators S. 15). Aufgrund der Wiederaufbauprogramme leben fast alle Rückkehrer in angemessenen Behausungen. Die Wohnungssituation für verbliebene Binnenvertriebene stellt sich jedoch als weiterhin schwierig dar (EASO COI KSE indicators S. 17 ff., 57 f.). Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung ist allen Bürgern Iraks mit IDKarte gewährleistet, wobei die Grundversorgung aufgrund von zusätzlichen Kosten für nicht von der Basisversorgung umfassten Behandlungen, Personalknappheit und Lieferengpässen von Medikamenten trotz deutlicher Wiederaufbauanstrengungen in den letzten Jahren vor allem in ländlichen Gebieten, im Süden Iraks und in den Rückkehrgebieten nicht immer in ausreichendem Maß vorhanden ist. Eine große Lücke ist aufgrund des kriegsbedingt starken Anstiegs des Bedarfs vor allem bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen festzustellen (EASO COI KSE indicators S. 20 f., 50 ff.). Die COVID-19-Pandemie bringt wegen der hohen Ansteckungsrate von medizinischem Fachpersonal das intensivmedizinische System mit Auswirkungen für die Basisversorgung aktuell an seine Grenzen (EASO COI KSE indicators 33 f.). Im Rahmen des humanitären Kontexts ist festzustellen, dass über alle Bereiche insbesondere vulnerable Personen (alleinstehende Frauen, Haushalte mit Frauen als Haushaltsvorstände, Familien mit vielen Kindern ohne familiäre Unterstützung, behinderte Personen, etc.) überdurchschnittlich stark von den benannten Schwierigkeiten betroffen sind. Eine staatliche Verfolgung von Angehörigen der jesidischen Glaubensgemeinschaft durch den irakischen Zentralstaat wegen deren Religionszugehörigkeit findet im Irak nicht statt (vgl. zur Provinz Ninawa: NdsOVG, B.v. 11.3.2021 - 9 LB 129/19 - BeckRS 2021, 4631 Rn. 44 ff.; OVG NW, U.v. 10.5.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 40 ff. jeweils m.w.N). Gleichwohl ist festzustellen, dass Angehörige der jesidischen Minderheit im Irak weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 22.1.2021, Stand: Januar 2021 - Lagebericht - Seite 6). In der Stadt Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, gibt es sehr viele Jesidinnen und Jesiden, die, von der Regierungspartei KDP protegiert, dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben (Lagebericht Seite 19). Die Einreise und der Aufenthalt in der ARK ist Jesiden kurdischer Volkszugehörigkeit, die nicht von dort stammen, auch möglich. Irakische Staatsangehörige können - ohne Visum, aber mit gültigem Ausweispapier - in die ARK einreisen und sich dort aufhalten. Sie müssen sich bei den lokalen kurdischen Sicherheitskräften (Asayish) registrieren, was für Jesiden kurdischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich möglich ist; ein Bürge wird - anders als in der Zeit bis 2019 - für die Einreise oder die Niederlassung in der Region nicht mehr benötigt (OVG NW, U.v. 10.5.2021, a.a.O. Rn. 356, 359). Gemessen daran ist kein Abschiebungsverbot für den Irak nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen. Der Kläger verfügt im Irak jedenfalls noch über einen Onkel, der ihm als erster Anlaufpunkt dienen kann. Zudem kann der Kläger auch durch Transferleistungen seiner umfangreichen, in Deutschland lebenden Familie unterstützt werden, selbst wenn von diesen jeder Einzelne nur einen geringen Beitrag leistet. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Zwar verfügt er über keine Berufsausbildung, jedenfalls aber ist er in der Lage, Hilfsarbeiten zu erledigen. In der ARK, in der er sich niederlassen kann, droht dem Kläger keine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung durch den IS oder die allgemeine Sicherheitslage (OVG NW, U.v. 10.5.2021, a.a.O. Rn. 362) oder die allgemeine wirtschaftliche Situation (OVG NW, U.v. 10.5.2021. a.a.O. Rn. 379 ff.; NdsOVG, B.v. 11.3.2021, a.a.O. Rn. 155 ff. jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen). bb) Aufgrund des Vorstehenden ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr Gefahren i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre, insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist nichts vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Hinsichtlich der weltweit grassierenden COVID-19Pandemie ist festzuhalten, dass es sich insoweit um eine allgemeine Gefahr handelt, die eine ausländerrechtliche Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlich machen würde, § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. 3. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO.