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Gerichtsbescheid

M 15 K 20.3381

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Vorliegend konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuvor angehört. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 17. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2020 Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 1. Gemäß § 16 Abs. 2 AFBG ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten, soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. Vorliegend ergingen die Bewilligungsbescheide - zuletzt in der Fassung vom 9. Mai und 17. Juni 2019 - unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG). Es wurde darauf hingewiesen, dass eine unregelmäßige Teilnahme - unabhängig vom Grund für die Fehlzeiten - zur Aufhebung des Bescheids und zur Rückforderung der Leistungen führen könne. 2. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG hat der Teilnehmer regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt gemäß § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG vor, wenn die Teilnahme an 70% der Präsenzstunden nachgewiesen ist. Mit der Einfügung des § 9a AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (3. AFBGÄndG) wurden seitens des Gesetzgebers die Anforderungen an die regelmäßige Teilnahme explizit festgelegt (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 38 ff.). Die Lebensumstände der typischen Geförderten, die oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren müssten, führen laut der Gesetzesbegründung zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit oder durch Kinderbetreuungsengpässe. Durch eine Pauschalierung auf 70% wird die Vereinbarkeit von Aufstiegsfortbildung mit Familie und Kind deutlich erhöht, gleichzeitig aber über die nunmehr ohne mögliche Entschuldigung zwingende Teilnahme der effektive Mitteleinsatz sichergestellt. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen könnten, wurde in ausgewogener Weise durch die Einführung der Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung in § 7 Abs. 4a AFBG Rechnung getragen; Zeiten der Abwesenheit nach erklärter Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 3a AFBG) bleiben bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht (BTDrs. 18/7055, S. 38 f.). Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet, solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird. Ausgehend von der dargelegten Gesetzesbegründung ist es entgegen dem klägerischen Vortrag unerheblich, ob die Klägerin entschuldigt oder unentschuldigt nicht teilgenommen hat. Die Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit können bei der Ermittlung der Fehlzeiten jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, da die Teilnahme an der Maßnahme nicht unterbrochen wurde. Unabhängig von der seitens der Klägerin aufgeworfenen Frage der Auslegung des Begriffs der „Unterbrechung“ bei häufigen Kurzzeiterkrankungen, scheidet die Annahme einer Unterbrechung i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG bereits aus, da sie nicht ausdrücklich erklärt wurde. Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG bedarf eine Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund der ausdrücklichen Erklärung; nach § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG wirkt sie nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können nicht als eine solche Erklärung verstanden werden. Im Wortlaut des § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG ist eindeutig von einer „ausdrücklichen“ Erklärung die Rede. Der Mitteilung der krankheitsbedingten Fehlzeiten durch Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist aber kein Unterbrechungswille dahingehend zu entnehmen, die Fortbildungsmaßnahme insgesamt - ggf. bis zu einer gesundheitlichen Besserung - unterbrechen zu wollen (vgl. VG Ansbach, U.v. 10.3.2021 - AN 2 K 20.02202 - juris Rn. 45). Formulierungen dahingehend, dass die Maßnahme bis auf weiteres wegen Krankheit ruhen gelassen, vorerst aufgegeben oder pausiert wird, gehen aus dem Widerspruch der Klägerin nicht hervor. Darüber hinaus wäre - selbst bei Abgabe einer (ausdrücklichen) Unterbrechungserklärung im Widerspruchsverfahren - diese nicht geeignet gewesen, die Wirkungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG herbeizuführen. Die Erklärung wirkt gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. Nach der Gesetzesbegründung treten sowohl die Unterbrechung als auch der vorzeitige Abbruch aus wichtigem Grund mit den jeweils weiteren begünstigenden Rechtsfolgen nach § 7 AFBG erst zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber der Behörde ein; das Interesse eines Teilnehmers, durch die nachträgliche Erklärung von Abbruch oder Unterbrechung aus wichtigem Grund die Rechtsfolgen (der Nichtteilnahme, unregelmäßigen Teilnahme oder eines Abbruchs) abzumildern, ist nicht schutzwürdig; eine rechtzeitige ausdrückliche Erklärung ist den geförderten Teilnehmern zumutbar (BT-Drs. 18/7055, S. 34). Auch in den Bewilligungsbescheiden der Beklagten findet sich überdies ein Hinweis darauf, dass die Unterbrechung der Maßnahme aus wichtigem Grund (u.a. Krankheit) umgehend mitzuteilen und nachzuweisen ist. Die Klägerin brachte die Krankheit als wichtigen Grund erst in ihrem Widerspruch vom 26. Dezember 2019 vor, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen datieren jedoch vom 27. September 2018 bis 24. Mai 2019. Eine etwaige Unterbrechungserklärung wäre demnach schuldhaft verzögert abgegeben worden (vgl. a. BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 12 ZB 19.32 - juris Rn. 19). Zum Zeitpunkt des Widerspruchs war die Maßnahme zudem bereits abgeschlossen (Ende zum 2. Juli 2019). Eine Zusendung von Krankschreibungen nach Beendigung der Förderungsmaßnahme genügt nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 4a AFBG, diese sind daher den pauschalierten Fehlzeiten zuzurechnen (VG Saarland, U.v. 21.9.2020 - 3 K 517/19 - juris Rn. 43). Die krankheits- und behandlungsbedingte Abwesenheit der Klägerin kann daher nicht berücksichtigt und Förderung für diesen Zeitraum somit nicht gewährt werden. 3. Die Klägerin erfüllt im zweiten Schuljahr nicht die Anforderungen an eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme, da die Teilnahmequote von 70% gemäß § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG nicht erreicht wird. Grundlage der Prüfung ist der von der Ausbildungsstätte ausgefüllte Teilnahmenachweis (vgl. a. § 9a Abs. 2 AFBG). Ausweislich der aktuellsten Bescheinigung vom 27. November 2019 hat die Klägerin an den im Zeitraum vom 12. September 2017 bis 2. Juli 2019 (Gesamtmaßnahme) angefallenen 2.290 Präsenzstunden an 1.482 Stunden teilgenommen. Dies entspricht einer Teilnahmequote von 64,72%. Im ersten Schuljahr (2017/18) ergibt sich eine Teilnahme an 838 von 1.178 Präsenzstunden, im zweiten Schuljahr (2018/19) an 644 von 1.112 Präsenzstunden. Für das erste Schuljahr beträgt die Teilnahmequote folglich 71,14%, für das zweite Schuljahr 57,91%. Die gesetzlich vorgegebene Quote von 70% wurde also nur im ersten Schuljahr erreicht. Ausgehend davon besteht eine Rückzahlungspflicht der Klägerin - wie zutreffend von der Beklagten ausgeführt - für das zweite Schuljahr. Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer nicht regelmäßig teilgenommen hat (§ 16 Abs. 5 AFBG). Das Vorliegen zweier Maßnahmeabschnitte in Form der beiden Schuljahre ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Die Klägerin ist folglich zur Rückzahlung der für das zweite Schuljahr gewährten Aufstiegsfortbildungsförderung gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AFBG i.H.v. 3.580,- € verpflichtet. 4. Die Rückforderung ist auch nicht aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes ausgeschlossen. Die Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Aufhebung und Rückforderung bezüglich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme. Die Klägerin wurde zudem in den Gründen der Bescheide darauf hingewiesen, dass die unregelmäßige Teilnahme - unabhängig vom Grund - zur Aufhebung des Bescheids und Rückforderung führen könne, was ein schutzwürdiges Vertrauen ebenfalls ausschließt (vgl. a. VG Saarland, U.v. 21.9.2020 - 3 K 517/19 - juris Rn. 45). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO