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Urteil

3 K 517/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0921.3K517.19.00
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Leitsätze
1. Kann eine Teilnahmequote von mindestens 70% nicht nachgewiesen werden, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der Förderung nach § 16 Abs. 3 AFBG vor.(Rn.33) 2. Die Aufstiegsfortbildungsförderung wird nicht für den erfolgreichen Abschluss oder die Teilnahme an der Prüfung gewährt.(Rn.37)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.01.2019 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene zu je 1/2. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine Teilnahmequote von mindestens 70% nicht nachgewiesen werden, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der Förderung nach § 16 Abs. 3 AFBG vor.(Rn.33) 2. Die Aufstiegsfortbildungsförderung wird nicht für den erfolgreichen Abschluss oder die Teilnahme an der Prüfung gewährt.(Rn.37) Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.01.2019 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und der Beigeladene zu je 1/2. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter ( § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ergehen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg ergibt sich aus § 26 AFBG. Die Aufsichtsklage ist nach § 17 AGVwGO als Sonderform der Anfechtungsklage1BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 2 BvL 15/64 –, BVerfGE 20, 238-257 und jurisBVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 2 BvL 15/64 –, BVerfGE 20, 238-257 und juris statthaft und hat gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO allein den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand, sofern dieser – wie im vorliegenden Fall – eine eigenständige Regelung enthält.2Rechtsprechung der Kammer: vgl. Gerichtsbescheid vom 21.07.2016 – 3 K 604/15 –, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 – VIII C 97.70 –, BVerwGE 37, 47-56 und jurisRechtsprechung der Kammer: vgl. Gerichtsbescheid vom 21.07.2016 – 3 K 604/15 –, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 – VIII C 97.70 –, BVerwGE 37, 47-56 und juris Einer Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO bedarf es nicht, weil gemäß § 17 Abs. 1 AGVwGO etwas anderes bestimmt ist; es muss nur geltend gemacht werden, der Widerspruchsbescheid sei objektiv materiell rechtswidrig.3OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2000 – 3 R 229/00 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.11.2000 – 3 R 229/00 –, juris Der Durchführung eines – weiteren – Vorverfahrens bedarf es nach §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO, 17 Abs. 1 AGVwGO ebenfalls nicht. Richtiger Klagegegner ist gemäß §§ 78 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 17 Abs. 2 AGVwGO der Landkreis B-Stadt als Gebietskörperschaft und Rechtsträger des Kreisrechtsausschusses. Die Beteiligtenfähigkeit des klagenden Ministeriums folgt aus §§ 61 Nr. 3 VwGO, 17 Abs. 1 AGVwGO, die des Beklagten aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Nach § 17 Abs. 1 AGVwGO ist die Aufsichtsklage binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids gemäß § 73 Abs. 3 VwGO, § 16 Abs. 5 AGVwGO zu erheben. Da der Widerspruchsbescheid dem Kläger erst am 25.03.2019 zugestellt wurde, ist die am 05.04.2019 bei Gericht eingegangene Klage nicht verfristet. Dass der Kläger den Widerspruchsbescheid durch die Weiterleitung durch das Ministerium für Bildung und Kultur bereits früher erhalten hat, konnte die Klagefrist hingegen nicht in Gang setzen. Denn trotz der Weiterleitung ist keine wirksame Zustellung i.S.v. § 73 Abs. 3 VwGO, § 16 Abs. 5 AGVwGO an den Kläger erfolgt. Zustellung meint nämlich die Bekanntgabe eines Dokuments an eine bestimmte Person nach den Vorschriften des VwZG. Diese Bekanntgabe setzt einen entsprechenden Bekanntgabe- bzw. Zustellungswillen der Behörde voraus4Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 73 Rn. 22. Die Widerspruchsbehörde wollte vorliegend den Widerspruchsbescheid offensichtlich nicht dem Kläger, sondern dem Ministerium für Bildung und Kultur gegenüber bekannt geben. Eine Heilung einer fehlerhaften Zustellung kommt nur dann in Betracht, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugeht. Hat die Behörde jedoch schon den falschen Adressaten ausgewählt, besteht kein Bekanntgabewille gegenüber demjenigen, demgegenüber die Bekanntgabe hätte erfolgen müssen. Eine Heilung dieses Fehlers kommt, anders als im Falle von § 8 VwZG, nur dann in Betracht, wenn die Behörde eine erneute Zustellung mit Bekanntgabewillen an den richtigen Adressaten vornimmt. II. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, wobei es – die dargelegt – einer Verletzung subjektiver Rechte des klagenden Ministeriums allerdings nicht bedarf. 1. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids bestehen vorliegend keine Bedenken. Insbesondere war der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nach § 185 Abs. 2 VwGO, § 8 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AGVwGO für die Entscheidung über den Widerspruch des Beigeladenen zuständig. 2. Der Widerspruchsbescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Rückforderungsbescheid vom 30.08.2018 ist aufgrund von § 16 Abs. 3 AFBG in rechtmäßiger Weise ergangen und dessen Aufhebung fehlerhaft. 3. Der Rückforderungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat mit dem Landrat des Beklagten die zuständige Behörde gehandelt5Der beklagte Landkreis ist aufgrund der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Ausbildungsförderungsstelle für die Aufgaben und Befugnisse des Landkreises Neunkirchen nach dem BAföG zuständig; Amtsbl. Teil II, 2018, 235 ff.Der beklagte Landkreis ist aufgrund der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Ausbildungsförderungsstelle für die Aufgaben und Befugnisse des Landkreises Neunkirchen nach dem BAföG zuständig; Amtsbl. Teil II, 2018, 235 ff.. Dem Beigeladenen wurde vor Erlass des Rückforderungsbescheids auch Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 28 Abs. 1 SVwVfG gegeben. 4. Der Rückforderungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Rückforderung der bereits geleisteten Aufstiegsfortbildungsförderung liegen vor. a) Nach § 16 Abs. 3 AFBG ist der Bewilligungsbescheid über eine Förderung aufzuheben und bereits ausgezahlte Leistungen zurückzufordern, wenn der Teilnehmer nicht in einem Nachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme auch nicht mehr erreicht werden kann, es sei denn, er hat die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. b) Wann eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme vorliegt, regelt seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 04.04.2016 § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG. Danach liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Es handelt sich nunmehr nicht mehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Wertungen der Behörde ausgefüllt werden muss6so zur a.F. VGH München, Beschluss vom 06.08.2015, 12 ZB 14.2598, BeckRS 2015, 52286 m.w.N.so zur a.F. VGH München, Beschluss vom 06.08.2015, 12 ZB 14.2598, BeckRS 2015, 52286 m.w.N.. c) Kann eine Teilnahmequote von mindestens 70 % nicht nachgewiesen werden, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der Förderung nach § 16 Abs. 3 AFBG vor. Da der Beigeladene an 32,17 % der Unterrichtsveranstaltungen nicht teilgenommen hat, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben. d) Etwas anderes ergibt sich unabhängig von der Frage, ob angesichts des eindeutigen Wortlauts überhaupt Raum für eine Auslegung ist, auch nicht durch eine Auslegung des § 16 Abs. 3 AFBG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass ein Ziel der Ausbildungsförderung im Allgemeinen darin liegt, den Fachkräftenachwuchs zu sichern. Daraus lässt sich jedoch nicht zwangsläufig folgern, dass eine Rückforderung von geleisteter Förderung immer dann ausgeschlossen ist, wenn die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde. Diese Bewertung rechtfertigt sich schon aus dem Umstand, dass das so verstandene Ziel mit dem unstreitig erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsmaßnahme durch den Beigeladenen bereits erreicht ist. Auch eine Gesamtschau der Normen des AFBG und der Gesetzesmaterialien ergibt vielmehr das Gegenteil. Die Förderung wird gerade nicht für den erfolgreichen Abschluss oder die Teilnahme an einer Prüfung gewährt. Diese sind aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers nicht Fördervoraussetzung und können im Umkehrschluss auch nicht als Kriterium für eine Aufhebung bzw. Rückforderung der Fördersumme herangezogen werden. Im Gesetzentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wird die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme als „die zentrale förderrechtliche Grundlage“ bezeichnet7BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 38BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 38. Eine Anknüpfung an die Prüfungsteilnahme bzw. einen Prüfungserfolg sei nicht bezweckt. Die Pauschalierung der zulässigen Höchstfehlzeit diene auch einer effektiven Förderung, da typisierend bei der Gruppe der Geförderten von einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, etwa durch Krankheit oder durch Kinderbetreuungsengpässe, auszugehen sei. Durch die Regelung werde die Vereinbarkeit von Aufstiegsfortbildung mit Familie und Beruf deutlich erhöht und gleichzeitig über die nunmehr ohne mögliche Entschuldigung zwingende Teilnahme von 70 % der effektive Mitteleinsatz sichergestellt. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen können, werde zudem in ausgewogener Weise durch die Möglichkeit des Abbruches und der Unterbrechung, die ausdrücklich zu erklären sind, Rechnung getragen8ebd.ebd.. e) Dass die Förderung nicht für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs, sondern für die Teilnahme an diesem gewährt wird, ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik des AFBG. So bestimmt beispielsweise § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG, dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird. Auch hieraus ergibt sich, dass nur an die regelmäßige Teilnahme an Unterrichtseinheiten angeknüpft wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beigeladenen vorgenommenen Vergleich zum Erlass der als Darlehen gewährten Fördersumme nach § 13b AFBG. Der Erlass der Rückzahlungsverpflichtung ist nach dieser Vorschrift zwar abhängig vom Bestehen der Fortbildungsmaßnahme. Der Beigeladene verkennt dabei jedoch, dass der Darlehensgewährung der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zugrunde liegt. Wird dieser nach § 16 Abs. 3 AFBG aufgehoben, entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Darlehensgewährung. Nur wenn der Begünstigte regelmäßig an der zu fördernden Maßnahme teilnimmt, liegen die Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung (als verlorener Zuschuss oder als Darlehen) auf einer ersten Stufe überhaupt vor. Die Frage, ob ein als Darlehen gewährter Betrag in voller Höhe oder nur anteilig zurückgezahlt werden muss, stellt sich erst auf einer zweiten Stufe, nämlich erst dann, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen. Der erfolgreiche Abschluss erlangt daher erst auf der zweiten Stufe Bedeutung und wirkt sich auf die (hier streitige) erste Stufe nicht aus. Die Förderleistung kann darüber hinaus als Maßnahmebeitrag oder als Unterhaltsbeitrag geleistet werden. Ausweislich § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG dient der Maßnahmebeitrag der Unterstützung hinsichtlich der Kosten der Lehrveranstaltung. Auch daraus wird deutlich, dass das Ziel der Förderung darauf gerichtet ist, dem Begünstigten die Teilnahme an prüfungsvorbereitenden Kursen zu ermöglichen. Nimmt der Begünstigte an der Fortbildungsveranstaltung hingegen nicht regelmäßig teil, erscheint es sachgerecht, die Förderung für die Finanzierung der Fortbildung zurückzufordern. Sofern zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag gewährt wird, ergibt sich nichts anderes. Denn dem Unterhaltsbeitrag liegt die Annahme zugrunde, dass durch die regelmäßige Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme eine parallele existenzsichernde Erwerbstätigkeit zeitlich in der Regel nicht möglich ist9BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 45BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 45. Auch hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine finanzielle Förderung nur deshalb erforderlich ist, weil der Begünstigte aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nur eingeschränkt nebenbei erwerbstätig sein könne. Nimmt der Begünstigte an der Maßnahme nicht regelmäßig teil, entfällt auch hier der Grund für die Förderung. f) Nach diesen Erwägungen war die Fördersumme vorliegend zurückzufordern. Ausweislich der Bewilligungsbescheide vom 30.10.2014, 30.08.2016, 29.09.2016 und 29.06.2017 wurde dem Beigeladenen ausschließlich eine Förderleistung in Form eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG gewährt. Da eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach Maßgabe von § 9a AFBG nicht erfolgt ist, war der Förderbetrag für die Kosten der Maßnahme zurückzufordern. Daran ändert auch die vom Beigeladenen nachträglich abgegebene Erklärung über den Grund der Fehlzeiten nichts. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht als Unterbrechung nach § 7 Abs. 4 AFBG gewertet werden können. In besonderen Härtefällen kann eine Überschreitung der pauschalierten Fehlzeit i.H.v. 30% dadurch ausgeglichen werden, dass die Maßnahme nach § 7 Abs. 4, 4a AFBG unterbrochen wird und dies der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt wird. Von dieser Regelung hat der Beigeladene jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die nachträgliche Zusendung der Krankschreibungen mit Schreiben vom 02.07.2018, d.h. nach Beendigung der Fördermaßnahme, genügen diesen Anforderungen nicht und sind daher den pauschalierten Fehlzeiten zuzurechnen. Sofern der Beigeladene aus beruflichen Gründen an den Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen konnte, kann dies ebenfalls nicht zu einer Reduzierung der Fehlzeiten führen. Sofern sich der Teilnehmer für eine Fortbildungsmaßnahme entscheidet, hat er sicherzustellen, dass er an dieser regelmäßig teilnehmen kann. Beruflich bedingte Fehlzeiten sind entweder in die zulässige Höchstfehlzeit einzukalkulieren oder deren Vermeidung im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzuklären. Besteht dennoch eine hohe Zahl an beruflich bedingten Fehlzeiten, etwa durch Bereitschaftsdienste, und ist dies vor Beginn der Maßnahme für den Teilnehmer erkennbar, kann er statt der Teilnahme an einer Präsenzfortbildung auch einen Fernunterrichtskurs nach § 4 AFBG in Anspruch nehmen. 5. Zuletzt ist die Rückforderung der bereits gezahlten Aufstiegsfortbildungsförderung auch nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte ausgeschlossen. Der Beigeladene wurde vorliegend in allen Bewilligungsbescheiden und zusätzlich mit gesondertem Schreiben vom 27.03.2017 darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Teilnahme an den Unterrichtseinheiten eine zwingende Fördervoraussetzung darstellt und bei deren Fehlen eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen erfolgen kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3, § 159 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich im Wege der Aufsichtsklage gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem ein gegenüber dem Beigeladenen ergangener Rückforderungsbescheid bezüglich Förderungsleistungen zur Aufstiegsfortbildung aufgehoben wurde. Der Beigeladene ist gelernter Baugeräteführer und als solcher bei der Gemeinde A-Stadt angestellt. Mit Antrag vom 15.09.2014 beantragte er beim Landkreis Neunkirchen die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zum staatlich geprüften Techniker „Bautechnik“. Mit Bescheiden vom 30.10.2014, 30.08.2016, 29.09.2016 und 29.06.2017 wurde ihm die beantragte Förderung für den Zeitraum von September 2014 bis Juni 2018 gewährt. In den jeweiligen Bescheiden und mit gesondertem Schreiben vom 27.03.2017 wurde der Beigeladene darauf hingewiesen, dass er regelmäßig an den Unterrichtseinheiten der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen habe, da ansonsten die Förderung eingestellt und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden könnten. Nach einem Ausbildungsnachweis des Fortbildungsträgers vom 30.05.2018 nahm der Beigeladene im Fortbildungszeitraum an 32,17 % der Unterrichtsstunden nicht teil. Der Landrat des beklagten Landkreises in seiner Funktion als Amt für Schulen und Ausbildungsförderung teilte dem Beigeladenen daraufhin die Absicht mit, die gewährte Förderung zurückzufordern, da er an den Unterrichtseinheiten des Lehrgangs nicht regelmäßig teilgenommen habe. Hierzu angehört legte der Beigeladene dar, dass er an 70 Unterrichtseinheiten arbeitsunfähig gewesen sei und an weiteren 72 Unterrichtsstunden gefehlt habe, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Bereitschaftsdienste habe leisten müssen. Für 60 der 70 krankheitsbedingten Fehlstunden, die der Behörde bislang nicht angezeigt worden waren, legte er ärztliche Atteste vor. Die versäumten Unterrichtsstunden habe er im Selbststudium nachgearbeitet und die Fortbildung mit der Note 1,7 (Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen: 1,6) erfolgreich abgeschlossen. Der Landrat des beklagten Landkreises forderte mit Bescheid vom 30.08.2018, zur Post gegeben am 31.08.2015, vom Beigeladenen einen Betrag in Höhe von 2.240,30 € zurück. Der Beigeladene habe die zulässige Höchstfehlzeit von 30 % nach § 9a AFBG überschritten. Kurzfristige Krankheitszeiten seien in dieser Pauschalierung bereits berücksichtigt. Eine Unterbrechung i.S.v. § 7 AFBG komme nicht in Betracht, da diese der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern hätte angezeigt werden müssen. Mit Schreiben vom 19.09.2018, am 21.09.2018 eingegangen, legte der Beigeladene gegen den Bescheid vom 30.08.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, eine Rückforderung könne nicht erfolgen, da er die Fehlzeiten mit einer längeren Erkrankung erklärt und zudem die Fortbildung erfolgreich abgeschlossen habe. Die Vermutung des § 9a AFBG sei hierdurch widerlegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2019 hob der Beklagte den Bescheid vom 30.8.2018 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Beigeladenen in seinen Rechten, da die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorlägen. Das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme in § 16 Abs. 3 AFBG sei dahingehend auszulegen, dass eine Rück-forderung ausgeschlossen sei, wenn die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werde. Nach dem Sinn und Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung komme es maßgeblich darauf an, den Fachkräftenachwuchs zu fördern. Dieses Ziel könne nur durch den erfolgreichen Abschluss, nicht aber nur durch eine regelmäßige Teilnahme an Unterrichtseinheiten erreicht werden. Einen erfolgreichen Absolventen mit einer Rückforderung der Förderung zu konfrontieren, widerspräche dieser Zielsetzung. Der Widerspruchsbescheid wurde zunächst an das fachlich unzuständige Ministerium für Bildung und Kultur zugestellt. Dieses leitete dem Kläger als fachlich zuständigem Ministerium am 15.02.2019 den Widerspruchsbescheid, allerdings ohne den Verwaltungsvorgang, weiter. Auf Nachfrage durch den Kläger vom 19.03.2019 stellte der Beklagte den Widerspruchsbescheid samt Verwaltungsakte dem Kläger am 25.03.2019 gegen Empfangsbekenntnis erneut zu. Am 05.04.2019 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.01.2019 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig und daher durch den Widerspruchsbescheid nicht aufzuheben gewesen. Der Begünstigte einer Aufstiegsfortbildungsförderung habe an der Fortbildungsmaßnahme regelmäßig teilzunehmen, da für diese und nicht für das Ablegen der Abschlussprüfung die Förderung erfolge. Besondere Härtefälle könnten durch die Möglichkeit einer Unterbrechung der Fortbildung ausgeglichen werden, die der Beigeladene nicht in Anspruch genommen habe. Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 AFBG beziehe sich zudem ausschließlich auf die regelmäßige Teilnahme und sei von dem Bestehen der Fortbildungsmaßnahme unabhängig. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.01.2019 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage bereits für verfristet. In der Sache wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10.10.2019, 14.10.2019 und 15.10.2019 auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und der Akten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.