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Urteil

M 11 K 18.1503

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2018 wird in Ziff. 1 insoweit aufgehoben, als der beantragte Vorbescheid für die Fragen 1, 3 und 5 abgelehnt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet den mit Antrag vom 27. Juni 2017 beantragten Vorbescheid für die Fragen 1, 3 und 5 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/5 und der Beklagte und die Beigeladene 3/5. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2018 ist hinsichtlich der Ablehnung zu den Fragen 1, 3 und 5 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, da sie insoweit Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid haben. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Dem abgefragten Bauvorhaben stehen hinsichtlich der Fragen 1, 3 und 5 keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen, welche im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 68 und Art. 59 BayBO). 1.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des abgefragten Vorhabens richtet sich hier nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „G* … straße“ (Bebauungsplan), der am 7. Juni 2021 beschlossen und am 9. Juni 2021 ortsüblich bekannt gemacht wurde (Art. 59 Satz 1 Nr. 1a BayBO, § 30 Abs. 1 BauGB). 1.2 Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen nicht. 1.2.1 Die Beigeladene hat bei der Aufstellung nicht gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung selbst unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird (nur dann) verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (BayVGH, U.v. 17.1.2020 - 15 N 19.107 - juris Rn. 13). Einen derartigen Abwägungsfehler vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Innerhalb des dargestellten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BayVGH, U.v. 15.9.2021 - 1 N 20.151 - juris Rn. 18). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2018 - 4 B 71.17 - juris Rn. 5). Die Gemeinde kann dann durch ihre Bauleitplanung unter Abwägung aller maßgeblichen ermittelten Belange grundsätzlich die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Dies setzt jedoch eine wirksame städtebauliche Planung voraus, für welche hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange bestehen. Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BayVGH, U.v. 15.9.2021 - 1 N 20.151 - juris Rn. 18). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 17). Nach diesen Maßstäben ist die Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung auf den klägerischen Grundstücken fehlerfrei erfolgt. Zunächst ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans für die Abwägung bedeutsame Belange nicht ermittelt oder berücksichtigt wurden. Die Beigeladene hat im Rahmen ihrer planerischen Überlegungen berücksichtigt, dass auf den klägerischen Grundstücken ein Baurecht nach § 34 BauGB bestanden hat. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans unter Ziff. 4.2 sind die Festsetzungen so gewählt worden, dass sich diese gut in die bestehende Umgebungsstruktur einfügen. Die zulässige Grundfläche sei ausgehend von den bestehenden denkmalgeschützten Gebäuden festgesetzt worden, wobei auf den klägerischen Grundstücken unter Berücksichtigung der in der unmittelbaren Umgebung befindlichen Bebauung ein Aufschlag von bis zu 30% gewährt wurde. Dies macht deutlich, dass die Beigeladene hinsichtlich des Baurechts nicht nur die Bebauung auf den Grundstücken des Plangebietes, sondern die gesamte nähere Umgebung in den Blick genommen hat. Auch die Festsetzungen zur Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sowie der Wand- und Firsthöhe sind unter Berücksichtigung des Gebäudebestands erfolgt. Soweit die Kläger geltend machen, dass durch die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung eine nicht gerechtfertigte massive Reduzierung des bestehenden Baurechts erfolgt sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Kläger gehen zunächst zu Unrecht davon aus, dass nach § 34 BauGB vor Erlass des Bebauungsplans eine Bebauung mit drei Vollgeschossen und einer Höhe von 10,90 m zulässig gewesen ist. Nach den Feststellungen im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins ist im gesamten Umfeld des Vorhabenstandorts lediglich das Anwesen G* … straße 18 straßenseitig mit drei Vollgeschossen und Flachdach ausgeführt. Dieses Gebäude gehört hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung für die klägerischen Grundstücke jedoch nicht mehr zur „näheren Umgebung“ i.S.v. § 34 BauGB. Die maßgebliche „nähere Umgebung“ ist der Bereich, auf den sich das geplante Vorhaben städtebaulich prägend auswirken kann und die vorhandene Bebauung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BayVGH, B.v. 19.3.2018 - 1 ZB 15.2574 - juris Rn. 6). Wie weit diese gegenseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7). In der Regel gelten bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH vom 10.7.1998 - 2 B 96.2819 - juris). Bei den Kriterien des Nutzungsmaßes und der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen und dem gewonnenen Eindruck im Rahmen des Augenscheins gehört das Anwesen G* … straße 19 nicht mehr zur maßgeblichen näheren Umgebung. Die übrige Bebauung im Bereich des Vorhabenstandorts weist an der G* … straße hingegen lediglich bis zu zwei Vollgeschosse mit ausgebauten Dachgeschossen auf. Bei Hanglagen ist hierbei die Geschossanzahl bei gleicher - straßenseitiger - Ausrichtung maßgeblich, sodass unschädlich ist, wenn weitere Gebäude hangabwärts dreigeschossig wirken. Eine straßenseitige Bebauung mit drei Vollgeschossen war insoweit auf den klägerischen Grundstücken nicht zulässig. Hinsichtlich der Gebäudehöhe sehen die Festsetzungen des Bebauungsplans für die klägerischen Grundstücke eine Wandhöhe bis 6,5 m und eine Firsthöhe bis 10,0 m vor. Damit liegt die zulässige Gesamthöhe für Vorhaben auf den streitgegenständlichen Grundstücken maximal 0,9 m unter den im Vorbescheid beantragten Gesamthöhen. Unabhängig von der Frage, ob vor Erlass des Bebauungsplans eine Gesamthöhe von 10,90 m tatsächlich zulässig gewesen ist, wäre an einer Reduzierung auf das nunmehr zugelassene Maß rechtlich jedenfalls nichts zu erinnern. Die Festsetzungen sind Ausdruck einer städtebaulichen Planung, für die hinreichend gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange bestehen. Ziel der vorliegenden Bauleitplanung ist es ausweislich der Begründung, eine maßvolle Entwicklung eines Wohngebietes unter Berücksichtigung der denkmalgeschützten Bestandsgebäude zuzulassen. Mit Blick auf die Nähe zu den Denkmälern und die Lage am Ufer des …sees soll eine harmonische Einbindung der neuen Gebäude unter Berücksichtigung des bestehenden Baumbestandes sichergestellt werden. Insoweit wurden bei der Planung insbesondere Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB berücksichtigt. Der erstrebte Planungserfolg steht dabei auch nicht außer Verhältnis zu den klägerseits geltend gemachten privaten Belangen. Die örtliche Situation mit den beiden Baudenkmälern stellt bei der baulichen Entwicklung des Bereichs ein gewichtiges städtebauliches Anliegen der Beigeladenen dar, welches eine Einschränkung eines bestehenden Baurechts rechtfertigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bebauungsplan auf den klägerischen Grundstücken ein durchaus umfangreiches Baurecht für drei Wohngebäude mit einer Grundfläche von jeweils 180 m², vier Wohneinheiten, zwei Vollgeschossen und einer Wand- und Firsthöhe von 6,5 m und 10,0 m vorsieht. Die Beigeladene war sich ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch bewusst, dass durch die in dem Gesamtbereich vorhandene Bebauung bereits eine gewisse Beeinträchtigung der Baudenkmäler und ihres Umgriffs besteht. Hierdurch ist eine Blickbeziehung zu den Anwesen in Richtung …see nur noch an wenigen Stellen gegeben. Dieser Umstand war Ausgangspunkt der Bauleitplanung. Es soll gerade sichergestellt werden, dass keine weitere Beeinträchtigung des Ortsund Landschaftsbildes im Hinblick auf die Baudenkmäler und den sie umgebenden Baumbestand erfolgt. Die Festsetzungen, welche eine Unterordnung der Neubauten im Hinblick auf die Höhe und die Kubatur im Vergleich zu den bestehenden Baudenkmälern sicherstellen, sind entgegen der Ansicht der Kläger auch geeignet, dass städtebaulich gewünschte Ziel der Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes unter besonderer Berücksichtigung der denkmalgeschützten Gebäude zu erreichen. Die Villengebäude sind nach den Feststellungen des Augenscheins nur noch an wenigen Stellen vom Uferweg aus erlebbar. Die Beigeladene ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Wahrnehmung der Denkmäler im Sinne einer städtebaulichen Betrachtung im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild auch durch eine hinter den Denkmälern liegende, übergroße Bebauung verändert bzw. beeinträchtigt werden kann. Hierbei kommt es im Rahmen der Bauleitplanung nicht darauf an, ob diese Beeinträchtigung auch einen gewichtigen Grund des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 6 BayDSchG darstellen, welcher unabhängig von dem Bebauungsplan einer Zulassung der beantragten Vorhaben entgegensteht. Der Begriff des Denkmalschutzes ist nämlich im Bereich der Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB im Vergleich zum landesrechtlichen Denkmalrecht eigenständig nach städtebaulichen Gesichtspunkten zu interpretieren (vgl. Kautzberger in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017, Teil H Rn. 68). Soweit sich die Kläger daher gegen die Bewertung des Landesamts für Denkmalpflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Denkmäler und ihres Umgriffes sowie deren weitere Beeinträchtigung wenden, bezieht sich die Bewertung auf Fragen des landesrechtlichen Denkmalschutzes und nicht auf städteplanerische Aspekte. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans führen sie daher zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Tatsache, dass in der (jüngerer) Vergangenheit Vorhaben im Bereich vor den Denkmälern in Richtung des …sees zugelassen worden sind, führt nicht zu der Feststellung eines Abwägungsfehlers. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht ein solches Vorhaben nur auf dem Grundstück mit der FlNr. …/3. Hierbei handelt es sich um ein zum Zeitpunkt des Erlasses bereits bestandskräftig genehmigtes Nebengebäude. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht darauf angelegt, dort künftig die Entwicklung einer Wohnnutzung zuzulassen. Eine solche ist vielmehr ausweislich der Festsetzungen im Bebauungsplan sowie den textlichen Erläuterungen unter Ziff. 4.2 der Begründung für dieses Gebäude ausdrücklich ausgeschlossen. Angesichts des dargestellten eingeschränkten Überprüfungsspielraums des Gerichts ist auch hinsichtlich der Entscheidung der Beigeladenen, im Plangebiet bei Hauptgebäuden eine Beschränkung auf bestimmte Dachformen vorzunehmen, kein Abwägungsfehler ersichtlich. Soweit sich die Kläger auf im Plangebiet vorhandenen Flachdächer berufen, handelt es sich hierbei einmal um einen Teilbereich eines der bestandsgeschützten Baudenkmäler und zum anderen um das ebenfalls bestandsgeschützte Nebengebäude auf dem Grundstück mit der FlNr. …/3, für welches die Festsetzung ohnehin nicht gilt. 1.2.2 Der Bebauungsplan ist zudem nicht aufgrund einer unzureichenden Festsetzung des Maßes der maximal zulässigen Grundfläche von baulichen Anlagen unwirksam. Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt es hinsichtlich der insgesamt maximal zulässigen Grundfläche nicht an einer Festsetzung eines auf das Baugrundstück bezogenen „Summenmaßes“. Die notwendige Festsetzung der zulässigen Grundfläche für bauliche Anlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BauNVO erfolgte im vorliegenden Bebauungsplan zulässigerweise ausgehend von einer Festsetzung einer absoluten Quadratmeterzahl. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung in solchen Fällen hinsichtlich der zulässigen Grundfläche ein jeweils auf das Baugrundstück bezogenes „Summenmaß“ für alle baulichen Anlagen, die beim Maß der baulichen Nutzung - auch unter Beachtung der Anrechnungsvorschrift des § 19 Abs. 4 BauNVO - zu Buche schlagen, festzusetzen ist (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 1 B 14.1652 - juris Rn. 24). Die Gemeinde soll durch die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung darüber Rechenschaft ablegen und durch Festsetzung eines entsprechenden „Summenmaßes“ offenlegen, inwieweit durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Bodenversiegelung - nicht nur durch „Haupt“, sondern eben auch durch „Nebenanlagen“ - insgesamt zugelassen wird (BayVGH, a.a.O. Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall ohne Weiteres erfüllt. Der Bebauungsplan teilt das Plangebiet in drei Baugrundstücke ein. Danach stellen die beiden klägerischen Grundstücke ein Baugrundstück im Sinne des Bebauungsplans (Baugrundstück III) dar. Für den Vorhabenstandort bestehend aus den beiden klägerischen Grundstücken wurde im Bebauungsplan unter 1.2.2 eine maximal zulässige Grundfläche von 540 m² festgesetzt, welche durch Festlegung von Baugrenzen nach den Ziff. 1.2.1 und 1.3.1 bauraumbezogen auf dem Baugrundstück III verteilt wurden. Durch die Festsetzung 1.2.3 erfolgte sodann eine Festlegung hinsichtlich einer maximalen Überschreitung dieser Grundfläche durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO. Mithin erfolgte eine Festlegung hinsichtlich der insgesamt auf dem Baugrundstück III zulässigen maximalen Versiegelung des Grundstücks im Sinne eines Summenmaßes. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Kläger unschädlich, dass die Beigeladene die beiden klägerischen Grundstücke zu einem Baugrundstück im Sinne des Bebauungsplans zusammengefasst hat. Dies erfolgte ausweislich der Begründung des Bebauungsplans unter Ziff. 4.2 vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich einer eventuell geplanten weiteren Grundstücksteilung der klägerischen Grundstücke eine Darstellung der geplanten möglichen Grundstücksgrenzen nicht möglich war und daher eine Gesamtbetrachtung der bebaubaren Fläche vorgenommen wurde. Hieran ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Beigeladene hat entsprechend der Zielsetzung der Festlegung eines Summenmaßes für das Gebiet insgesamt festgelegt, in welchem Umfang eine Versiegelung der Bodenfläche durch Haupt- und Nebenanlagen maximal zugelassen werden soll. Soweit die Kläger davon ausgehen, dass die vorliegende Festsetzung unwirksam sei, da bei einem entsprechenden später vorzunehmenden Neuzuschnitt der Grundstücke aufgrund eines fehlenden auf das Baugrundstück bezogenen Summenmaßes eine vollständige Versiegelung des entstehenden Baugrundstücks möglich wäre, dringen sie damit nicht durch. Vor dem Hintergrund einer jederzeit möglichen weiteren Aufteilung von Grundstücken wäre nach der klägerischen Argumentation eine Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Grundfläche nur in Form der Festsetzung einer Grundflächenzahl möglich, da nur hierdurch eine auf die jeweils bestehende Größe eines Grundstücks bezogene Festlegung der maximal bebaubaren Fläche erreichbar ist. Sowohl die gesetzlichen Regelungen der §§ 16 und 19 BauNVO als auch die klägerseits zitierte obergerichtlichen Rechtsprechung sehen jedoch gerade auch die Möglichkeit der Festsetzung der Grundfläche durch Festlegung absoluter Zahlen vor. 1.3 Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung (Frage 1) sowie der vorgesehenen offenen Bauweise (Frage 3), da das Vorhaben insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. 1.4 Die Kläger haben weiter Anspruch auf eine positive Beantwortung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (Frage 5). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) bedarf der Erlaubnis, wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler auswirken kann. Diese Erlaubnis kann nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Da im vorliegenden Fall wegen des Erfordernisses einer Baugenehmigung die Erlaubnis entfällt (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG), sind die materiellrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzrechts inzident im Baugenehmigungsverfahren bzw. Vorbescheidsverfahren zu prüfen (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Selbst wenn man im vorliegenden Fall die grundsätzliche Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG bejaht, weil sich das Vorhaben auf das Erscheinungsbild der Denkmäler auswirken kann, ist jedenfalls nicht festzustellen, dass das beantragte Vorhaben im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung der Denkmäler führen würde. Das Baudenkmal G.-straße 53 ist mit folgendem Wortlaut in die Denkmalliste eingetragen: „Villa, zweigeschossig Walmdachbau in Formen der Neurenaissance, mit Eckquaderung, korinthischer Pilastergliederung und Stuckornamenten, vor 1904; mit schmiedeeiserner Einfriedung und Toreinfahrt, gleichzeitig.“ Das Denkmal H.-R.-Straße ... ist mit folgendem Wortlaut eingetragen: „Villa, zweigeschossiger Schopfwalmdachbau mit Zeltdachturm, Loggien und Neurenaissance-Gliederung, um 1900.“ Aus diesen Beschreibungen ergibt sich nicht, dass die Denkmäler durch das Vorhaben in einem der in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG genannten Aspekte beeinträchtigt würden und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Die Stellungnahmen der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 30. Januar 2017 und 5. September 2017 stellen mit Blick auf entstehende Beeinträchtigungen insbesondere auf den Schutz des Umgriffs in Form historischer Villengärten der Baudenkmäler ab und erklären dies zum unbedingten denkmalpflegerischen Ziel. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich eine entsprechende Schutzwürdigkeit der Umgebung bzw. Gärten der Villen den Eintragungen in der Denkmalliste nicht entnehmen lässt. In welcher Form sich eine Schutzwürdigkeit der Gärten und des Grünbereichs aus denkmalpflegerischer Sicht ergibt, ist den Stellungnahmen weder zu entnehmen noch war diese im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins erkennbar. Soweit in den Stellungnahmen eine Neubebauung im seeseitigen Bereich der Denkmäler als absolut unzulässig angesehen wird, ist zudem festzustellen, dass dort in jüngerer Vergangenheit bereits ein Gebäude mit einer Grundfläche von 75 m² und einer Wandhöhe von 6 m zugelassen worden ist und somit bereits eine erhebliche Vorbelastung in diesem Bereich besteht. Die Blickbeziehung zu den Denkmälern ist von der Uferseite nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins zudem auch aufgrund weiterer im unmittelbaren Umfeld liegender baulicher Anlagen insgesamt nur noch an wenigen Stellen gegeben und das Erscheinungsbild der Villen bereits erheblich beeinträchtigt. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass im Vergleich hierzu die geplante Bebauung im rückwärtigen Bereich - also außerhalb der Hauptwirkachse der Denkmäler - zu einer derartigen weiteren Verschlechterung der Gesamtsituation führt, dass die Baugenehmigung aufgrund der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG im Rahmen einer zu treffenden Ermessensentscheidung versagt werden kann. 2. Soweit die Erteilung des Vorbescheids hinsichtlich des abgefragten Maßes der baulichen Nutzung (Frage 2) und der überbaubaren Grundstücksfläche (Frage 4) mit Bescheid vom 27. Februar 2018 abgelehnt wurde, ist der Bescheid hingegen rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben insoweit keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung, da dem Vorhaben insoweit öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 2.1 Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine positive Beurteilung der Frage 2 des beantragten Vorbescheids zum Maß der baulichen Nutzung, da das Vorhaben insoweit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans widerspricht (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 a) BayBO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB). Das streitgegenständliche Vorhaben sieht Grundflächen von 195 m² je Gebäude, Wandhöhen bis zu 10,90 m und jeweils drei Vollgeschosse (inkl. eines Staffelgeschosses) vor. Der rechtmäßige Bebauungsplan (vgl. oben) sieht nach den Festsetzungen in Ziff. 1.2.1 für den Vorhabenstandort jedoch lediglich eine maximal zulässige Grundfläche von 180 m², eine maximale Wandhöhe von 6,5 m und eine Firsthöhe bis zu 10,0 m sowie eine Begrenzung auf zwei Vollgeschosse vor. Der angegriffene Bescheid ist daher insoweit rechtmäßig. 2.2 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine positive Beurteilung der Frage 4 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, da das Vorhaben auch insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. In dem Bebauungsplan wurde die überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 1 BauNVO durch Festsetzung von Baugrenzen bestimmt (Ziff. 1.3.1). Das streitgegenständliche Bauvorhaben hält diese hinsichtlich des nordöstlich gelegenen Gebäudes und des mittig gelegenen Gebäudes ausweislich der zur Genehmigung gestellten Baupläne nicht ein. Der angegriffene Bescheid ist daher auch insoweit rechtmäßig. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beteiligten tragen die Kosten entsprechend des Umfangs ihres Obsiegens und Unterliegens. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, weil sie einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.