Beschluss
4 B 71/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt darzulegende, konkrete Klärungsbedürftigkeit einer bundesrechtlichen Rechtsfrage voraus (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungen eines Urteils muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen.
• Die Ermittlungspflichten nach § 2 Abs.3 BauGB betreffen nur solche Belange, deren Ermittlung der planenden Gemeinde möglich und zumutbar ist; nicht erkennbare oder tatsächlich unauffindbare Umstände sind nicht abwägungsrelevant.
Entscheidungsgründe
Grenzen der Ermittlungspflichten nach §2 Abs.3 BauGB bei Bauleitplanung • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt darzulegende, konkrete Klärungsbedürftigkeit einer bundesrechtlichen Rechtsfrage voraus (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Bei mehrfach selbständig tragenden Begründungen eines Urteils muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen. • Die Ermittlungspflichten nach § 2 Abs.3 BauGB betreffen nur solche Belange, deren Ermittlung der planenden Gemeinde möglich und zumutbar ist; nicht erkennbare oder tatsächlich unauffindbare Umstände sind nicht abwägungsrelevant. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht, das den Bebauungsplan Nr. 61520/02 wegen Verstößen gegen Ermittlungspflichten nach § 2 Abs.3 BauGB und mangelhaften Ausgleichs der Belange für unwirksam hielt. Die Beschwerde möchte grundsätzliche Fragen klären lassen, insbesondere welche Genauigkeit die Bestandsaufnahme von bestehenden Wohnungen (Anzahl, Lage, Genehmigung, Nutzung) bei Überplanung von Wohnbebauung erfordert. Die Beschwerdeführer rügen, die geforderten Ermittlungen seien praktisch und rechtlich nicht durchführbar (fehlende Akten, verweigerte Mitwirkung, Grenzen vor Ort). Das Oberverwaltungsgericht stützte sein Urteil auf mehrere selbständige Gründe. Die Beschwerdeführer beantragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob hierfür die Voraussetzungen vorliegen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann zulassungswürdig, wenn eine höchstrichterlich ungeklärte bundesrechtliche Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt und in der Beschwerdebegründung konkret dargelegt wird, warum eine Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. • Mehrfache Begründungslage: Liegt das angefochtene Urteil auf mehreren selbständig tragenden Begründungen, muss für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen; ansonsten fehlt die Voraussetzung für die Revision. • Inhalt der Ermittlungspflichten: § 2 Abs.3 BauGB verlangt Ermittlung, Bewertung und Abwägung der für die Planung bedeutsamen Belange; nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder nicht schutzwürdig vertraute Interessen. • Begrenzung der Ermittlungspflichten: Die Pflichten erstrecken sich nicht auf Umstände, deren Ermittlung der Gemeinde unmöglich ist; die planende Stelle muss nur solche Belange berücksichtigen, die nach den gegebenen Umständen erkennbar oder zumutbar zu ermitteln sind. • Fehlende Darlegung: Die Beschwerde hat nicht konkret dargelegt, dass bei der Planaufstellung Tatsachen vorgelegen hätten (z. B. unauffindbare Akten, erwartbare Mitwirkungsverweigerung), die eine grundsätzliche Rechtsfrage im Revisionsverfahren begründen würden; daher fehlt die erforderliche Darlegung nach § 133 Abs.3 Satz3 VwGO. • Rechtsfolgen: Mangels substantiierter Darlegung bestand keine Grundlage, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen; ein bloßer Hinweis darauf, dass nach Zurückverweisung weitere Aufklärung erheblich sein könnte, genügt nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos; die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung wird nicht erteilt. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde die erforderliche konkrete Darlegung einer bundesrechtlich klärungsbedürftigen Frage nicht erbracht hat, insbesondere hinsichtlich der behaupteten praktischen Ermittlungshemmnisse. Da das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen stützte, fehlt es zudem an einem Zulassungsgrund für jede dieser Begründungen. Schließlich schließen die Ermittlungspflichten des § 2 Abs.3 BauGB die Pflicht zur Aufklärung von Umständen aus, deren Ermittlung der Gemeinde unmöglich ist; insoweit begründet die vorgebrachte Kritik nur eine Einzelfallrüge und keine grundsätzliche Rechtsfrage.