Urteil
M 15 K 21.30235
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei Ausübung des christlichen Glaubens bzw. Nichtteilnahme an islamischen Riten besteht in Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder strafrechtlich verfolgt zu werden. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Ausübung des christlichen Glaubens bzw. Nichtteilnahme an islamischen Riten besteht in Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder strafrechtlich verfolgt zu werden. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Januar 2021 wird in den Nrn. 1 und 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am ... Dezember 2021 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit die Anerkennung als Asylberechtigter begehrt wurde. Denn der Kläger ist auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG). 2. Im Übrigen ist die Klage begründet, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat. Die Nrn. 1 bis 3 des Bescheids vom … Januar 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 2.1 Da das Bundesamt auf den Folgeantrag des Klägers hin ein weiteres Asylverfahren wegen Änderung der Sachlage (Konversion des Klägers zum Christentum) durchgeführt hat, bedarf es keiner vertiefenden Ausführung zum Vorliegen der Voraussetzungen des §71 Abs. 1 AsylG i.V.m. §51 VwVfG. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesamts im Bescheid vom …Januar 2021 wird verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 2.2 Nach §3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach §3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des §3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach §3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach der Definition des Religionsbegriffes in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist auch die Abkehr von einer Glaubensrichtung, die Ablehnung jeglichen Glaubens und die Nichtbefolgung religiöser Handlungen unter den Begriff der Religion zu fassen und damit geschützt. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten ab (vgl. EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 28 ff.). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, nach der tatsächlichen Strafverfolgungspraxis (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C23.12 - juris Rn. 28) im Herkunftsland strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Als relevanter subjektiver Gesichtspunkt ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 25 ff. m.w.N.; BVerfG, B.v. 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, U.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 13; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 30). Ebenso wie bei einer religiösen Identität handelt es sich um eine innere Tatsache, sodass es dem Schutzsuchenden obliegt, von sich aus den Zusammenhang zwischen seinem Glauben oder seiner Weltanschauung und seinem Leben umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen. Er muss es dem Gericht ermöglichen, sich von seinen persönlichen Vorstellungen, Entscheidungen und Erfahrungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn zu überzeugen. Der Ausländer muss erkennbar machen, dass eine Konversion nicht aus rein asyltaktischen Gründen vorgetragen wird, sondern auf einem ernsthaften, dauerhaften Einstellungswandel beruht und nunmehr seine weltanschauliche Identität prägt. Der Schutzsuchende muss die innere Umkehr nachvollziehbar vortragen, die auf einem bestimmten bedeutsamen Schlüsselerlebnis oder einem längerfristigen inneren Wandlungsprozess beruhen kann (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10.87 - juris). Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330), der auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 - 10 C 7.11 - juris Rn. 12). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 13 m.w.N.). 2.3 Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dem Kläger angesichts seiner vollzogenen Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1 und 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohen würde. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in identitätsprägender Weise zum Christentum übergetreten ist, sodass ihm eine Rückkehr in das islamisch geprägte Land Afghanistan nicht zugemutet werden kann. Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes i.S.d. § 3e AsylG. 2.3.1 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine auf voller innerer Überzeugung und nicht auf asyltaktischen Gründen beruhende Abkehr vom Islam und Konversion zum Christentum glaubhaft gemacht. Der formale Glaubenswechsel ist dabei durch den am … Oktober 2021 vollzogenen Akt der Taufe in der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde I. … belegt; dieser Umstand ist der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 29). 2.3.2 Der Kläger konnte die Hintergründe und Motive seines Glaubenswechsels zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen. So schilderte er nachvollziehbar, dass er erstmals mit der christlichen Religion Ende 2019 bzw. Anfang 2020 in Ö. … in Kontakt gekommen sei. Sein Zimmergenosse in der Asylunterkunft habe ihm die Heilige Schrift gegeben und viel mit ihm geredet. Zu diesem Zeitpunkt habe er aufgrund seiner Erlebnisse beim Militär in Afghanistan psychische Probleme gehabt, weshalb er sich vom ... April 2018 bis … April 2018 auch in stationärer Behandlung in einem Klinikum befunden habe. Er habe viele Albträume gehabt, in welchen er geköpft worden sei und habe im Schlaf geweint sowie geschrien. Während seiner Zeit in einer Asylunterkunft in Deutschland habe er zudem unter Suizidgedanken gelitten. Die zahlreichen Medikamente (etwa vier bis fünf Tabletten pro Tag), die er infolge seines Klinikaufenthalts erhalten habe, hätten seine Beschwerden noch verschlimmert. Mit seinem Zimmergenossen habe er schließlich einen Gottesdienst, welcher auf Farsi übersetzt worden sei, besucht. Die darin gehaltene Predigt habe ihn sehr berührt und er habe angefangen zu weinen. Bei den Gesprächen über Jesus habe er sich sehr wohl gefühlt, weshalb er seitdem jeden Sonntag in die Kirche gegangen sei. Wegen der Covid-19-Pandemie habe er zunächst eine Nottaufe erhalten. Seitdem er zur Kirche gehe, benötige er keine Medikamente mehr und sei gesund geworden. Auch habe er seine innere Ruhe gefunden und leide nicht mehr so oft unter Albträumen. Ihm gefalle es sehr, dass es im Christentum keine Rache gebe, anders als im islamischen Glauben und dass es in Deutschland möglich sei, seine Religion mit 18 Jahren selbst zu wählen, während man in Afghanistan als Muslim geboren werde und sich seine Religion nicht selbst aussuchen könne. Der Kläger konnte darüber hinaus auch zeigen, dass er mit zentralen Inhalten des christlichen Glaubens vertraut ist, indem er die diesbezüglichen Fragen ohne Zögern und zum überwiegenden Teil auch vollständig sowie richtig beantwortete. Der Kläger vermochte auch darzulegen, dass er seinen neuen Glauben in Deutschland praktiziere, indem er zweimal pro Tag bete, regelmäßig Gottesdienste besuche und auch in der Bibel lese. Mit seinen Verhaltensweisen und Überzeugungen würde der Kläger in der ausschließlich muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans unweigerlich auffallen. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er trotz drohender Gefahren die Wahrheit sagen bzw. als Christ leben würde und seine Konversion nicht verleugnen könne. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität auch in Afghanistan seinen Glauben bekennen würde. 2.3.3 Bei Ausübung des christlichen Glaubens bzw. Nichtteilnahme an islamischen Riten besteht für den Kläger in seinem Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt oder strafrechtlich verfolgt zu werden, sodass eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit gegeben ist. Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen Berichten zufolge weniger als 1% bzw. sogar weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Schon die - vor Machtübernahme durch die Taliban geltende - Verfassung der islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Zwar gewährleistet die Verfassung grundsätzlich das Recht auf freie Religionsausübung. Vor dem Hintergrund des generellen Scharia-Vorbehaltes gilt die freie Religionswahl jedoch nicht für Muslime (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 16. Juli 2020, Stand: Juni 2020 - Lagebericht -, S. 9). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, galt daher de facto in Afghanistan schon vor erneuter Machtübernahme durch die Taliban nur eingeschränkt. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Die Abkehr vom islamischen Glauben (Apostasie) eines ursprünglich muslimischen Menschen wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, wobei die Konversion zum Christentum einer Apostasie gleichgestellt wird (vgl. UNHCR, Richtlinien v. 30.8.2018, S. 72; Lagebericht, S. 9) und wird auch gesellschaftlich nicht toleriert (vgl. a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - die aktuelle Sicherheitslage, September 2017, S. 16). Zwar gab es während der Islamischen Republik Afghanistan in den vergangenen fünf Jahren keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie, Gefahr bis hin zur Ermordung drohte Konvertiten aber schon vor Machtübernahme durch die Taliban oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wurde und wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, waren Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. So kann allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, dazu führen, dass diese Person der Gefahr erheblicher Repressalien bis hin zu Ehrenmorden aus dem privaten Umfeld ausgesetzt ist. Gleiches gilt für zum Christentum konvertierte Muslime, falls sie ihren Glauben nicht ablegen bzw. verleugnen wollen (vgl. Lagebericht v. 15.7.2021, S. 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation v. 11.6.2021, S. 292 ff., 299 ff.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020, S. 84 f.; UNHCR, Richtlinien v. 30.8.2018, S. 58 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 30.9.2020, S. 13 f.; Dr. M. D., Gutachten vom 3.7.2012 an das VG Würzburg, S. 1 ff.). Aus diesen Gründen sind in Afghanistan vom islamischen Glauben abgekehrte Moslems gezwungen, ihre Apostasie zu verheimlichen und sich so zu verhalten, als wären sie weiterhin Muslime (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.33359 - juris Rn. 56 m.w.N.; vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, common analysis and guidance note, Dezember 2020, S. 84). Christen ist es nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die mangels Kirchen ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten, und sie können ihren Glauben nicht einmal im familiären bzw. nachbarschaftlichen Umfeld ausüben (Lagebericht v. 15.7.2021, S. 9; UNHCR, Richtlinien v. 30.8.2018, S. 66 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 14.9.2017, S. 26). Es wäre ihnen auch nicht möglich, sich der Teilnahme an muslimischen Riten wie dem fünfmaligen täglichen Gebet, dem Moscheebesuch oder islamischen Feierlichkeiten zu entziehen (Dr. M. D., Gutachten v. 3.7.2012 an das VG Würzburg, S. 6 f.). Eine Vielzahl von harten Übergriffen durch die Gesellschaft bis hin zur extralegalen Tötung durch Mobs sind dokumentiert (EASO: Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 27). Vor diesem Hintergrund haben konvertierte bzw. vom islamischen Glauben abgefallene Personen, die sich der Teilnahme an islamischen Riten widersetzen, mit gewaltsamen Übergriffen jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure zu rechnen (so z.B. a. VG München, U.v. 21.10.2021 - M 16 K 17.41349; U.v. 28.6.2021 - M 16 K 17.47929; U.v. 15.12.2020 - M 15 K 17.37307; VG Würzburg, U.v. 18.9.2018 - W 9 K 18.31255 - juris Rn. 31; U.v. 23.4.2018 - W 1 K 18.30052 - juris Rn. 24; VG Magdeburg, U.v. 18.6.2018 - 4 A 461/17 - juris Rn. 15; VG Aachen, U.v. 10.3.2017 - 7 K3441/16.A - juris Rn. 37). An dieser Einschätzung hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert (vgl. BFA, Aktuelle Lage der Konvertiten v. 23.7.2020, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan v. 9.4.2021, S. 269 ff., 275 f.; Lagebericht v. 15.7.2021, S. 9; EASO, Afghanistan: Afghan nationals perceived as westernised v. 2.9.2020, S. 4, 10 f.; Landinfo, Norwegisches Herkunftsländerinformationszentrum: The situations of christian converts v. 7.4.2021). Mit Machtübernahme durch die Taliban und der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan dürfte sich die Gefahr einer Verfolgung für Apostaten bzw. Personen, derer man der Apostasie verdächtigt, weiter verschärft haben. Zwar liegen bislang keine (belastbaren) Informationen dazu vor, wie die Taliban-Regierung bzw. einzelne Vertreter auf Provinz- und Distriktebene konkret mit Apostaten bzw. vermeintlichen Apostaten verfahren werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 16.9.2021, S. 70 f., 73 ff.: „Auswirkungen der Machtübernahme durch die Taliban unklar“), ob es also künftig ggf. sogar eine gezielte „staatliche“ Verfolgung geben wird. Nach den hierzu vorliegenden Erkenntnismitteln verfügen die Taliban nunmehr - trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands in einigen Landesteilen - über weitgehende Kontrolle im ganzen Land. Bereits am 15. August 2021 hatten die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte (weitgehend gewaltfrei) eingenommen. Am 30. August 2021 verließen mit den USA die letzten ausländischen Truppen Afghanistan. Eine aus 33 Mitgliedern bestehende Übergangsregierung für das Islamische Emirat Afghanistan gaben die Taliban am 7. September 2021 bekannt. Der mit religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten betraute Mullah Haibatullah Akhundzada als „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht (vgl. hierzu a. VG München, U.v. 21.10.2021 - M 16 K 17.41349 - UA Rn. 19 ff. m.w.N.; Lagebericht v. 21.10.2021, S. 6, 10; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation v. 16.9.2021, S. 10 ff., 43 ff.; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Aktuelle Entwicklungen und Informationen in Afghanistan v. 20.8.2021, S. 3 f.; AAN, The Taleban’s caretaker Cabinet and other senior appointments v. 7.10.2021; ACCORD, Overview of recent developments and key players in Afghanistan, 5.10.2021, S. 3 ff.). Berichten zufolge sollen die Taliban willkürlich Smartphones von Angehörigen der usbekischen und turkmenischen Minderheiten nach Musik und privaten Fotos und Videos durchsucht habe. Es soll zu Gewalt gegen Menschen, die als „unislamisch“ angesehene Dateien auf ihrem Smartphone haben, gekommen sein. Es sei von Lautsprecherdurchsagen der Taliban berichtet worden, nach denen Männer sich die Bärte nicht mehr rasieren dürften und alle Läden zu Gebetszeiten schließen und Männer sich zum Gebet versammeln müssten (vgl. BAMF, Briefing Notes v. 6.12.2021, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass dem bzw. den Betroffenen von Seiten der Taliban-Regierung ein größeres Maß an Schutz gegen Übergriffen aus Gesellschaft und Familie gewährleistet wird, als noch zu Zeiten der Islamischen Republik Afghanistan. Die Gefahr aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld wird hingegen mit dem Wissen über den Umgang des ersten Talibanregimes mit Verstößen gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften (bei strikter Auslegung islamischen Rechts) jedenfalls bis auf Weiteres eher zu- als abnehmen. 2.3.4 Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die geschilderten Gefahren für Christen drohen in Afghanistan landesweit, auch in Städten wie K. …, H. … oder … Nach alledem war der Klage somit hinsichtlich § 3 AsylG (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) stattzugeben, sodass über die als hilfsweise gestellt auszulegenden (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO) Anträge nicht mehr zu entscheiden war. Dementsprechend waren auch die Feststellungen zum subsidiären Schutz und zu Abschiebungsverboten, die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nrn. 3 bis 6 des Bescheids). 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten waren der Beklagten trotz ihres nur teilweisen Unterliegens zur Gänze aufzuerlegen, da die Abweisung der Klage bezüglich Art. 16a Abs. 1 GG nicht erheblich ins Gewicht fällt (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.10.2007 - Au 7 K 04.30686 - juris Rn. 49). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.