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Urteil

M 9 K 19.4433

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein anhängiges Strafverfahren stellt kein öffentliches Interesse iSd § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG dar, denn der Ausländer kann sein Rechte in dem Strafverfahren auch aus dem Ausland heraus und über visumsfreie Einreisen ausreichend geltend machen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt, soweit es um Ausweisungsinteressen geht, die sich auf Straftaten beziehen, die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein anhängiges Strafverfahren stellt kein öffentliches Interesse iSd § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG dar, denn der Ausländer kann sein Rechte in dem Strafverfahren auch aus dem Ausland heraus und über visumsfreie Einreisen ausreichend geltend machen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt, soweit es um Ausweisungsinteressen geht, die sich auf Straftaten beziehen, die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus § 8 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Der Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis scheidet aber nicht bereits deswegen aus, weil sein Aufenthaltstitel aufgrund einer Ausreise am 6. Juli 2020 kraft Gesetzes erloschen ist. Nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 6 bzw. Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer nicht nur vorübergehend ausreist bzw. ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist wieder einreist. Unter den Begriff der Ausreise i.S.d. § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG unterfällt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes aber nicht der Fall, dass ein Ausländer seiner Ausreisepflicht im Hinblick auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer Klage nachkommt und vom Ausland seine Klage auf Verlängerung des Aufenthaltstitels weiterbetreibt. Es fehlt insoweit an der Freiwilligkeit der Ausreise (Fleuß in: BeckOK AuslR, 32. Ed. 1.1.2022, AufenthG § 51 Rn. 40). So liegt der Fall wohl hier. Der Kläger ist nachdem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde und seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, seiner Ausreisepflicht nach seinen eigenen Angaben nachgekommen. Am 7. Juli 2020 hat er der Beklagten eine Grenzübertrittsbescheinigung zukommen lassen und auf Anforderung durch das Gericht hat der Kläger dem Gericht eine Meldebescheinigung aus Bosnien-Herzegowina eingereicht. Der Kläger hat damit das Klageverfahren nach Aktenlage ausreichend weiterbetrieben, sodass es nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar wäre, ihm allein aufgrund seiner Ausreise einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abzusprechen. Der Anspruch scheidet aber deswegen aus, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht aber schon entgegen, dass der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland anstrebt. Die Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann nur für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden (BayVGH, B.v. 15.6.2020 - 10 CS 20.1220 - Rn. 4). Des Weiteren fehlt für einen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein öffentliches Interesse am Verbleib des Klägers im Bundesgebiet. Hierfür ist unbeachtlich, ob der Kläger jemals als Vertrauensperson der Polizei eingesetzt war und ob dies eine öffentliches Interesse nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ist unstreitig inzwischen keine Vertrauensperson der Polizei mehr. Die Gründe aus denen der Kläger keine Vertrauensperson mehr ist (sollte er jemals eine gewesen seien) sind nicht entscheidungserheblich. Alleine maßgeblich ist, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung vorliegen. Ein Verschulden für das Wegfallen der Voraussetzungen ist nicht maßgeblich. Damit erschließt sich dem Gericht nicht, worauf der Prozessbevollmächtige des Klägers mit seinem Vortrag, es könne nicht zum Lasten des Klägers gehen, wenn seine Einsetzung als Vertrauensperson unter Verletzung von Dienstvorschriften erfolgt sei und nur deswegen beendet worden sei, abzielt. Ein ausländerrechtlicher Anknüpfungspunkt ist nicht ersichtlich. Der Vortrag ist allenfalls für die strafrechtliche Beurteilung das Tatgeschehens von Bedeutung. Auf das anhängige Strafverfahren gegen den Kläger in diesem Zusammenhang wird die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht gestützt. Das anhängige Strafverfahren selbst stellt nur kein öffentliches Interesse i.S.d. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dar. Der Kläger kann sein Rechte in dem Strafverfahren auch aus dem Ausland heraus und über visumsfreie Einreisen ausreichend geltend machen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2020 - 10 CS 20.1220 - Rn. 4). bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 des AufenthG besitzt, kann nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Zum für das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung war der Kläger noch im Besitz der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. Maaßen/Kluth in: BeckOK AuslR, 24. Ed. 1.8.2019, AufenthG § 26 Rn. 25). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist eine der Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländers ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Die Sonderregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verdrängt, soweit es um Ausweisungsinteressen geht, die sich auf Straftaten beziehen, die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (BVerwG, U.v. 16.11.2010 - 1 C 21.09 - juris Rn. 12 f.). Das Ausweisungsinteresse bzw. die Gefahr für die öffentliche Sicherheit resultiert vorliegend aus den Straftaten des Klägers, insbesondere aus der Verurteilung vom 22. Juni 2016 wegen 19 Fällen des Missbrauchs von Wegstreckenzählern in Tatmehrheit mit 18 Fällen des Betrugs in Tatmehrheit mit 12 Fällen der Urkundenfälschung. Der Kläger wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hinsichtlich der prognostischen Sicherheitsgefährdung durch den Ausländer im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG kann nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, soweit besondere Umstände - wie beispielsweise eine besonders hohe Wiederholungsgefahr - nicht vorliegen, bereits die Strafbarkeitsgrenze der Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen als Anhaltspunkt herangezogen werden (BayVGH, B.v. 11.2.2013 - 19 AS 12.2476 - BeckRS 2013, 47552 Rn. 20). Vorliegend ist die prognostische Wiederholungsgefahr besonders hoch, da der Kläger mit hoher krimineller Energie die Straftaten aus der Verurteilung vom 22. Juni 2016 begangen hat. Außerdem zeigen die wiederholten Straftaten wegen fahrlässigen und vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis, dass der Kläger sich Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lässt. Die letzte rechtskräftige Strafe für vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis war auch deswegen eine relativ hohe Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Die vielen fahrlässigen und vorsätzlichen Straftaten stellen deswegen auch einen besonderen Umstand dar, welche für eine besonders hohe Wiederholungsgefahr spricht. Die Einstellung der neueren Einstellungen der Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ändert an dieser Prognose des Gerichts nichts. Ob der Kläger diese Straftaten verwirklicht hat, kann offenbleiben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht Zweifel hat, ob der Besitz der österreichischen Fahrerlaubnis einer Verwirklichung der Straftaten entgegenstand. Von einer eigenständigen Prüfung durch das Gericht wurde aber abgesehen, da auch bei einer fehlenden Strafbarkeit der neueren Taten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Die fehlende Strafbarkeit wurde deswegen zugunsten des Klägers unterstellt. Abzuwägen sind das durch den Ausweisungsgrund berührte öffentliche Interesse auf der einen Seite und das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrechts auf der anderen Seite. Das Gewicht dieser Interessen wird dabei insbesondere durch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichneten Gesichtspunkte bestimmt, aber auch gegenseitig relativiert. Ausweisungsgründe stehen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis danach nicht entgegen, wenn sie unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrechts nicht überwiegen (VGH BW, U.v. 22.7.2009 - 11 S 2289/08 - BeckRS 2009, 38006, beck-online). Die relative lange Aufenthaltszeit seit 2001 in Deutschland stellt zwar ein zu berücksichtigendes privates Interesse dar, wird aber relativiert durch die diversen Straftaten während dieser Zeit. Eine Integration in die deutsche Rechtsordnung hat nicht stattgefunden. Der ledige Kläger verfügt in Deutschland nach derzeitigen Kenntnisstand nur über eine Schwester. Zu einem besonderes engen Kontakt zu dieser ist nichts vorgetragen wurden. In Bosnien-Herzegowina lebt noch sein Vater. Nach den Angaben des Klägers wohnt der Kläger inzwischen auch wieder in Bosnien-Herzegowina und arbeitet für eine österreichische Firma mit Tätigkeiten in ganz Europa. Besondere Gründe weshalb er wieder in Deutschland wohnen müsste, sind nicht vorgetragen worden. Auch ein Arbeitsangebot eine deutsche Firma oder ähnliches wurde nicht vorgelegt. Seiner bisherigen Tätigkeit kann er auch ohne Niederlassungserlaubnis nachgehen. Im Ergebnis sind keine gewichtigen Aufenthaltsinteressen gegeben, sodass die prognostische Gefahr von weiteren Straftaten ausreicht für ein Überwiegen des Ausweisungsgrundes. Zudem erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach hätte er seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seien müssen. Die Tatbestandsvoraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre setzt grundsätzlich einen ununterbrochenen Titelbesitz während dieses Zeitraums voraus (BVerwG, U.v 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, BVerwGE 135, 225-237, Rn. 15). Allenfalls Bagatellunterbrechungen für wenige Tage können unberücksichtigt bleiben. Vorliegend ist der Titelbesitz im Zeitraum zwischen dem Widerruf der Niederlassungserlaubnis mit Bescheid vom 20. Februar 2017 bis zur Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis am 11. Juli 2018 aber unterbrochen gewesen, sodass bei Antragstellung am 17. Juni 2019 noch kein ununterbrochener Besitz für die Dauer von fünf Jahren vorlag. Die damalige Klage hatte auf die Wirksamkeit des Widerrufs keine Auswirkung (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Zuletzt hat der Kläger auch keine Unterlagen zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und über ausreichenden Wohnraum (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG) vorgelegt. cc) Andere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, deren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sind nicht erkennbar. b) Die Ausreisefrist Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides) und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides) nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der bloße Hinweis auf eine ggf. zukünftige Möglichkeit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 AufenthG zu erlassen (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides) stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar und ist nicht anfechtbar. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.