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Urteil

M 12 K 21.3796

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2021 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch die Beklagte getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 12). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dem Kläger kommt ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a, 3b und 4 AufenthG nicht zu, da er keiner der dort genannten Personengruppen angehört. Insbesondere steht dem Kläger angesichts seiner mehrjährigen selbständigen Tätigkeit sowie seiner im Anschluss daran häufigen Arbeitgeberwechsel kein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insofern Bezug genommen. Vom Kläger geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeitdes Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O.). Bei schweren Gewaltstrafen sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Zwar reicht die nur entfernte Möglichkeit der erneuten Tatbegehung nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung ernsthaft droht (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.3.2020 – 2 B 19/20 – juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die der Ausweisungsentscheidung und der Verurteilung des Landgerichts München I vom … August 2020 zu Grunde liegende Straftat (gefährliche Körperverletzung) ist schwerwiegend. Der Schutz der Bevölkerung vor Körperverletzungsdelikten stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Körperverletzungsdelikte, ausgeht. Der Kläger hat wegen eines nichtigen Anlasses, nämlich des verwehrten Einlasses in ein Lokal, mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz mindestens viermal mit einem Messer mit 10 cm Klingenlänge auf Kopf, Hals und Oberkörper des Geschädigten eingestochen. Dass der Geschädigte hierbei nicht noch schwerwiegendere körperliche Verletzungen davongetragen hat oder gar getötet wurde, war reiner Zufall. Eine derartige Überreaktion auf den verweigerten Einlass in ein Lokal lässt sich nur mit einem leicht verletzbaren Ehrgefühl einhergehend mit einem hohen Aggressionspotenzial des Klägers erklären, der offensichtlich die Zurückweisung, zumal in Begleitung zweier Damen, nicht verwinden konnte. Hervorzuheben ist bei der Tatbegehung, dass der Kläger nicht vor dem Hintergrund aufwallender Gefühle im Affekt handelte, sondern sich zunächst von dem Lokal entfernte, um erst 2 ½ h später mit einem Messer zum Lokal zurückzukehren und zur Tat zu schreiten. Dass der Kläger bei Verletzung seines Ehrgefühls ein erhebliches Aggressionspotenzial in sich trägt, zeigt nicht zuletzt auch die Verwüstung der Wohnung seiner ehemaligen Verlobten, nachdem sich diese von ihm getrennt hat. Eine Situation, in der sich der Kläger in seiner Ehre gekränkt fühlt, kann auch in Zukunft jederzeit wieder auftreten, zumal bei einer derart niedrigen Schwelle wie dem verweigerten Einlass in eine Lokalität. Auch eine alkoholbedingte Enthemmung, die hierbei verstärkend wirkt, kann trotz Ausschlusses einer Suchterkrankung auch bei „normalem“ Alkoholkonsum jederzeit wieder eintreten. Zwar ist der Kläger Erstverbüßer und hat sich in Haft bis auf einen siebentägigen Arrest wegen Verstoßes gegen das Handyverbot und einer Verwarnung wegen Umgehung der Briefkontrolle gut geführt. Auch wurde eine sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahme für Gewalttäter bei dem erstmalig mit einem Gewaltdelikt in Erscheinung getretenen Kläger für nicht zwingend erforderlich erachtet, sondern lediglich die Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe, die der Kläger mittlerweile absolviert hat und bei der ihm von Seiten der Leiter der Gewaltpräventionsgruppe ein sehr guter Erfolg und eine positive Sozialprognose attestiert wurde. Die konkrete Wiederholungsgefahr kann jedoch frühestens dann entfallen, wenn der Kläger die mit dem erfolgreichen Abschluss der Gewaltpräventionsgruppe verbundene Erwartung künftigen straffreien Verhaltens auch außerhalb des geschützten Rahmens des Strafvollzugs glaubhaft gemacht hat. Dies gilt angesichts des bislang zwar einmaligen, aber besonders schwerwiegenden Gewaltdelikts umso mehr, als auch die JVA … zu durchaus unterschiedlichen Einschätzungen des Klägers gelangt, wie sich aus der Stellungnahme vom 14. Februar 2022 ergibt, in der dem Kläger entgegen der Stellungnahme vom 14. Februar 2022 gerade keine positive Legal- und Sozialprognose gestellt wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung keine Verantwortung für seine Tat übernommen hat. Stattdessen hat er versucht, durch falsche Angaben eine Notwehrsituation vorzutäuschen und ist sogar nicht einmal davor zurückgeschreckt, einen Zeugen zu bedrohen, um ihn zu einer entsprechenden Falschaussage zu veranlassen. Noch nach zehn Monaten Untersuchungshaft hat er einen Brief an den türkischen Präsidenten Erdogan verfasst, indem er sich als unschuldig bezeichnet. Dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nach seiner Verurteilung in der Strafhaft zur Schuldeinsicht gekommen sei, überzeugt angesichts des Verhaltens des Klägers in der über einjährigen Untersuchungshaft wenig, zumal er im Widerspruch zu seinen Angaben Reue bereits in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und damit vor der Verurteilung bekundet und sich entschuldigt hat. Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Klägers liegt insoweit die Annahme nahe, dass dies aus rein taktischen Gründen erfolgt ist, um vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes eine möglichst milde Strafe zu erhalten. Angesichts dessen vermag es das Gericht auch nicht auszuschließen, dass der intelligente Kläger durch sein angepasstes Verhalten in der Haft und der Gewaltpräventionsgruppe lediglich eine vorzeitige Entlassung erzielen möchte. Eine nach wie vor bestehende Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht aufgrund der von einem Freund angebotenen Wohn- und Erwerbsmöglichkeit nach der Haft. Zwar wird dem Kläger damit eine Wiedereingliederung erleichtert. Der Kläger hat jedoch bis auf einen Monat in einer WG stets über eine eigene Wohnung verfügt und war auch überwiegend im …- und …handel beschäftigt, wo er nach Haftentlassung wieder tätig werden will. Diese positiven Faktoren haben ihn jedoch nicht von der Begehung der schwerwiegenden Gewalttat abgehalten, nachdem der Kläger nicht aus materieller Not heraus, sondern aufgrund seines verletzten Ehrgefühls und seines Aggressionspotenzials gehandelt hat. Auch die Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern hat ihn von der Tatbegehung nicht abhalten können. Schließlich legt auch das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, aus dem hinsichtlich der Wiederholungsgefahr Rückschlüsse zu ziehen sind, eine hohe Rückfallgefahr nahe: So ist der Kläger vor seiner Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung seit 2013 bereits sechsmal – zwar nicht einschlägig, aber mit ständig steigender Delinquenz – strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Verkehrsdelikten bzw. im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit, und wurde zu Geldstrafen in Höhe von insgesamt 410 Tagessätzen verurteilt. Weder die fünf strafrechtlichen Verurteilungen zu z.T. hohen Geldstrafen noch die ausländerrechtliche Verwarnung vom Juni 2018 konnten den Kläger davon abhalten, nur ein Jahr nach der Verwarnung ein massives Gewaltdelikt zu begehen. Abgesehen davon bestehen auch erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nach seinem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen. Diese Auslegung des Wortlauts wird systematisch durch § 53 Abs. 3 ff. AufenthG, die ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangen, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BTDrs. 18/4097 S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BeckRS 2019, 16744 Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83; B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77; B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06; B.v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/2000 – juris). Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, das vom Kläger begangene Gewaltdelikt mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass eine derartige Straftat mit der Aufenthaltsbeendigung und mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Generalpräventive Aspekte können entgegen der Auffassung der Klagepartei auch Berücksichtigung finden. Die zitierte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2012 zu § 56 AufenthG a.F. (Az: 11 S 1470/11) besagt lediglich, dass bei einem Ausländer, der in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinen minderjährigen deutschen Kindern lebt, allein generalpräventive Gründe in der Regel nicht den Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Beschluss zu einer bereits überholten Rechtslage erging, ist weder der zugrundeliegende Sachverhalt eines bereits entlassenen und mit seiner Familie zusammenlebenden Ausländers vergleichbar noch wird die Ausweisung im vorliegenden Fall allein auf generalpräventive Gründe gestützt (s.o.). Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergeb- nisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu de Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24). Im Fall des Klägers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a Buchst. b) AufenthG, da er mit Urteil des Landgerichts München vom … August 2020 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sein Sorgerecht für seine minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit ausübt. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse überwiegt bei Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände im Fall des Klägers das öffentliche Interesse an der Ausreise sein Bleibeinteresse. Die Ausweisung ist angesichts der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, Vor §§ 53-56 Rn. 96 ff.). Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris – Rn. 16; BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Insofern beanspruchen die oben zu Art. 8 EMRK genannten Kriterien auch Geltung für die Beantwortung der Frage, ob der vorliegende Eingriff verhältnismäßig im Sinne von Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ist. Der Kläger ist trotz seines mittlerweile 18-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass ihm ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit unzumutbar wäre. Der Kläger ist in der Türkei geboren und aufgewachsen, hat dort das Gymnasium abgeschlossen und war beruflich als Leiter eines …-geschäfts tätig. Erst im Jahre 2004 im Alter von 27 Jahren ist er in das Bundesgebiet eingereist. Den Kläger erwarten somit im Fall einer Rückkehr in die Türkei weder sprachliche noch kulturelle Hürden, so dass ihm insoweit eine Reintegration problemlos möglich sein wird. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – trotz des vorgelegten Stellenangebots – über keine gesicherte berufliche Position verfügt. Der Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war trotz seines langjährigen Aufenthalts nie wirklich langfristig beschäftigt, sondern – hauptsächlich im Bereich des …- und …-handels – bei ständig wechselnden Arbeitgebern, teils in nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, tätig. Im Zusammenhang mit seiner Selbständigkeit wurde er sogar wiederholt straffällig. Der Kläger wird sich in seinem Heimatland, zumal angesichts seiner deutschen Sprachkenntnisse, eine neue Existenz aufbauen und für sich selbst sorgen können, wie er das bereits vor seiner Einreise nach Deutschland getan hat. Nach eigenen Angaben kann er insbesondere im …- und …-handel auch von der Türkei aus tätig werden. Überdies leben auch die vier Geschwister des Klägers in der Türkei, die ihn ggf. zusätzlich unterstützen können. Die Ehe des Klägers ist mittlerweile geschieden. Zwar hat der Kläger noch guten Kontakt zu seiner Exfrau. Diesen kann er aber auch von der Türkei aus über Fernkommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. Die Ausweisung ist auch unter Berücksichtigung der Beziehung des Klägers zu seinen minderjährigen deutschen Kindern mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Bzgl. der Beziehung zu seinen Kindern ist nicht nur auf das Elternrecht des Klägers, sondern auch auf die Sicht der Kinder abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Elternteile braucht. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris; vgl. auch B.v. 22.5.2018 – 2 BvR 941/18 – juris Rn. 8). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die Kinder des Klägers sind mittlerweile sieben bzw. 13 Jahre alt und damit alt genug, um zu verstehen, dass die Trennung vom Vater nur vorübergehender Natur ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 2015 nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Kindern lebt. Zwar hat er auch nach der Trennung von seiner Exfrau den regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhalten und sein Personensorgerecht ausgeübt. Seit 21. Juli 2019 befindet sich der Kläger jedoch in Haft, wo er seither von seinem 13jährigen Sohn ca. einmal monatlich, von seiner siebenjährigen Tochter erst zweimal besucht wurde. Seit seiner Inhaftierung und damit bereits nahezu drei Jahre ist für die Kinder die Trennung vom Kläger bzw. der nur in größeren Abständen stattfindende kurze Besuchs- bzw. fernmündliche Kontakt daher gelebte Realität, so dass auch ein längerer Auslandsaufenthalt für die Kinder keine grundlegende Umwälzung ihrer bisherigen Lebensbedingungen bewirkt. Die Kinder sind in einem Alter, indem der Kontakt auch von der Türkei aus durch die verschiedenartigen Formen moderner Kommunikation aufrechterhalten werden kann. Ob die Mutter der Kinder ihre Urlaube in der Türkei verbringen will, um den Kindern den Besuch beim Kläger zu ermöglichen, kann dahinstehen. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, den Schaden für die Kinder möglichst gering zu halten. Abgesehen davon können Kinder in diesem Alter auch schon ohne ihre Eltern unter besonderer Aufsicht des Bordpersonals allein mit dem Flugzeug verreisen. Überdies besteht die Möglichkeit der Beantragung von Betretenserlaubnissen (§ 11 Abs. 8 AufenthG) zum Zweck des Besuchs der Kinder. Schließlich ist bei den Umständen des Einzelfalls auch zu berücksichtigen, dass den Kläger weder die Beziehung zu seinem Sohn davon abgehalten hat, straffällig zu werden, noch die Geburt seiner Tochter im Jahr 2015 zu der Einsicht gebracht hat, künftig ein straffreies Leben zu führen. Vielmehr hat er im Jahr 2018 mit einer massiven Gewalttat seine bislang schwerste Straftat begangen. Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der Schwere der vom Kläger zuletzt begangenen Gewalttat und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. b) Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12 – InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – Rn. 50). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Befristung auf zuletzt vier Jahre unter der Bedingung der Straf-, Drogen- und Alkoholfreiheit, andernfalls auf sechs Jahre nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist ist vorliegend bedeutungslos, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Die Beklagte hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen des Klägers im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt und eine Frist im mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens bestimmt. Angesichts des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter Leib und Leben sowie der erheblichen Wiederholungsgefahr wäre – ohne Berücksichtigung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet – auch eine höher bemessene Frist zur Erreichung des Zwecks der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt. Da sich die Frist aber an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK messen lassen muss, ist unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers, insbesondere zu seinen beiden minderjährigen Kindern, eine Frist von vier Jahren unter o.g. Bedingungen, anderenfalls von sechs Jahren, nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten können durch die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert werden. c) Die Abschiebung unmittelbar aus der Haft ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. In diesem Fall bedarf es keiner Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 AufenthG. Die dem Kläger zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist für den Fall, dass er vor Durchführung der Abschiebung aus der Haft entlassen wird, entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).