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Urteil

M 19 K 21.6569

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da grundsätzlich kein Anspruch gegen die Beklagte auf Genehmigung der Fällung eines Baums aufgrund von Beeinträchtigungen eines zu errichtenden Gebäudes besteht. Die Ablehnung eines solchen Antrags kann ihn damit – unabhängig davon, ob das geplante Gebäude tatsächlich vom bestehenden Baum beeinträchtigt ist – nicht in seinen Rechten verletzen. 1. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt erforderlich. Ob die geltend gemachte Verletzung eigener Rechte tatsächlich besteht, ist allerdings nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung, sondern bei der Begründetheit der Klage zu behandeln. Zur Geltendmachung ausreichend ist es vielmehr, wenn der Kläger in substantiierter Form Tatsachen vorträgt, nach denen es möglich ist, dass er durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (sog. „Möglichkeitstheorie“). Auch bei der Verpflichtungsklage findet diese Möglichkeitstheorie Anwendung, wobei die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten in der Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts liegen muss, der Kläger also einen Anspruch auf Erteilung geltend machen können muss. Die Klagebefugnis liegt demnach nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (vgl. zum Ganzen: Schmidt-Kötters in BeckOK VwGO, Stand Oktober 2019, § 42 Rn. 175 ff.). 2. Dass der Kläger aufgrund der Beeinträchtigungen seines geplanten, noch zu errichtenden Gebäudes einen (isolierten) Anspruch auf Fällung des streitgegenständlichen Ahornbaums unter Zugrundelegung der Regelungen der Baumschutzverordnung der Beklagten hat, erscheint vor diesem Hintergrund als nicht möglich. Auf die erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfenden Frage, ob dieser Baum das klägerische Bauvorhaben tatsächlich beeinträchtigt, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Ahornbaum tatsächlich die Errichtung des vom Kläger geplanten Gebäudes erschwert oder dessen künftige Nutzung (etwa aufgrund von Beschattung) beeinträchtigt, so dass eine Fällung des Baums im Rahmen der Baufreiheit zumindest in Betracht kommen kann. Der Grundsatz „Baurecht vor Baumrecht“ gilt dabei aber nicht uneingeschränkt, insbesondere, wenn durch vertretbare Modifikation oder Verschiebung des Baukörpers der Baumbestand erhalten werden kann (vgl. u.a. BayVGH, U.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris Rn. 31; B.v. 23.10.2018 – 2 ZB 16.936 – juris Rn. 6). Die Prüfung, ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt und wie diese beseitigt werden kann, ist jedoch nicht Aufgabe der Naturschutzbehörde im isolierten Verfahren auf Erteilung einer Fällungsgenehmigung, sondern wird nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.V.m. § 9 Abs. 2 BaumschutzV von der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft (vgl. VG München, U.v. 14.7.2014 – M 8 K 12.6048 – juris Rn. 25 ff; U.v. 18.3.2013 – M 8 K 12.3075 – juris Rn. 30 ff.) Dies ist im gegenständlichen Fall auch geschehen. Der Ahornbaum wurde dabei als erhaltenswert festgesetzt und dem Kläger hierfür eine Befreiung hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zum Vorderhaus gewährt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass diese Festsetzungen nicht ausreichen, um sein Bauvorhaben umzusetzen, ist er auf Rechtschutz gegen die erteilte Baugenehmigung oder einen entsprechenden Neuantrag zu verweisen (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris, dem eine solche Fallkonstellation zugrunde lag). Ein isolierter Antrag auf Fällung unter Beibehaltung der bereits festgesetzten Modifikationen zum Erhalt des Baums in der erteilten Baugenehmigung ist aufgrund der Ersetzungswirkung der entgegenstehenden bestandskräftigen Baugenehmigung nach § 9 Abs. 2 BaumschutzV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG nicht möglich (vgl. Fischer-Hüftle/Egner/Meßerschmidt/Mühlbauer, BayNatSchG, Stand März 2019, Art. 18 Rn. 2 ff.). Die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags kann den Kläger damit auch nicht in eigenen Rechten verletzen. Gleiches gilt für einen Anspruch auf Befreiung nach § 5 Abs. 3 BaumschutzV, hinsichtlich dessen sich der Kläger ebenfalls auf eine Beeinträchtigung seines zu errichtenden Gebäudes beruft. Aufgrund der Ersetzungswirkung der Baugenehmigung und der Möglichkeit, seine Einwände in einem (erneuten) Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, fehlt dem Kläger insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis. Ein möglicherweise unabhängig von der Ersetzungswirkung der Baugenehmigung bestehender Fällungsanspruch aufgrund einer nicht mehr bestehenden Verkehrssicherheit des Ahornbaums wurde seitens des Klägers nicht hinreichend geltend gemacht und ist für das Gericht – auch vor dem Hintergrund der aus der Inaugenscheinnahme gewonnen Eindrücke – nicht ersichtlich. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass er prüfen lasse, ob der Baum morsch sei. Trotz entsprechender Ankündigung und telefonsicher Rückfrage des Gerichts wurde eine sich hieraus ergebende Beeinträchtigung nicht weiter dargelegt. Insoweit ist es dem Kläger unbenommen, bei Bekanntwerden neuer Tatsachen einen erneuten Fällungsantrag zu stellen. 3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).