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Urteil

M 22 K 21.6204

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einem auf eine sicherheitsrechtliche Befugnisnorm (hier Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) gestützten Herausgabeverlangen der Behörde gegenüber einem Dritten muss auch die im Anschluss beabsichtigte Gefahrenabwehrmaßnahme (hier Tötung eines gefährlichen Hundes) rechtmäßig sein. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zulässigkeit der Tötung eines Hundes beurteilt sich nach § 17 Nr. 1 TierschG und kommt aufgrund dessen Gefährlichkeit nur in Betracht, wenn die Gefährlichkeit auf nicht therapierbare Ursachen zurückzuführen ist, die von dem Hund ausgehenden Gefahren weiterhin als groß zu bewerten sind und keine Möglichkeit besteht, die Gefahrenlage durch Vorkehrungen zur Haltung des Hundes auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daran fehlt es, wenn dauerhaft eine tierschutzkonforme Unterbringung sichergestellt ist. (Rn. 74 – 75) (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem auf eine sicherheitsrechtliche Befugnisnorm (hier Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG) gestützten Herausgabeverlangen der Behörde gegenüber einem Dritten muss auch die im Anschluss beabsichtigte Gefahrenabwehrmaßnahme (hier Tötung eines gefährlichen Hundes) rechtmäßig sein. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zulässigkeit der Tötung eines Hundes beurteilt sich nach § 17 Nr. 1 TierschG und kommt aufgrund dessen Gefährlichkeit nur in Betracht, wenn die Gefährlichkeit auf nicht therapierbare Ursachen zurückzuführen ist, die von dem Hund ausgehenden Gefahren weiterhin als groß zu bewerten sind und keine Möglichkeit besteht, die Gefahrenlage durch Vorkehrungen zur Haltung des Hundes auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daran fehlt es, wenn dauerhaft eine tierschutzkonforme Unterbringung sichergestellt ist. (Rn. 74 – 75) (Rn. 79) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom ...2021 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat die Anordnungen in Nr. 1 bis 4 des Bescheidtenors, die die Umstände der Duldung der Wegnahme der Tiere regeln, auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt. Danach können die Sicherheitsbehörden, soweit eine spezielle gesetzliche Ermächtigung für den Erlass entsprechender Anordnungen nicht im LStVG oder anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, im Einzelfall Anordnungen treffen, um u.a. Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen. Wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird, kann auf der Grundlage dieser Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen die Tötung eines gefährlichen Hundes bzw. deren Duldung durch den Eigentümer (will die Behörde die Tötung selbst durchführen) angeordnet werden, wenn die von dem Hund ausgehende Gefahr nicht auf andere Weise zuverlässig beseitigt werden kann und die Tötung auch den Vorgaben des Tierschutzrechts nicht widerspricht, weil ein „vernünftiger Grund“ für das Vorgehen anzuerkennen ist (vgl. § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz - TierschG). Stellt sich eine Tötung als zulässig dar und befindet sich das Tier im Gewahrsam eines Dritten, der zur Herausgabe des Tieres nicht bereit ist, kann die Sicherheitsbehörde in dem Fall, dass sie die Tötung selbst vornehmen will, diesen, gleichfalls auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, zur Herausgabe verpflichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen aber die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen hier nicht vor. Zur Überzeugung der Kammer ist eine Tötung der Tiere trotz deren Gefährlichkeit nicht zulässig, weil sie hinreichend sicher im Tierheim der Klägerin oder im Heim eines anderen Trägers (auf Veranlassung der Beklagten oder des Eigentümers) untergebracht werden könnten. Die Frage der Zulässigkeit der Tötung der Tiere ist im Verfahren auch ungeachtet des Umstands zu prüfen, dass der Klägerin keine dinglichen Rechte an den Tieren zustehen und die Anordnung gegenüber dem Eigentümer der Tiere, deren Euthanasierung zu dulden, nicht angefochten wurde und mittlerweile bestandskräftig ist (siehe hierzu weiter unter 3.). Des Weiteren ist der Bescheid auch deshalb aufzuheben, weil bedingt durch die von der Beklagten gewählte Bescheidstechnik mit den in den Grundverfügungen festgelegten Duldungspflichten (Duldung des Betretens und der Vornahme verschiedener Handlungen auf dem Betriebsgrundstück) in das der Klägerin zustehende Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Nach Art. 7 Abs. 4 LStVG darf dieses Grundrecht aber durch Maßnahmen aufgrund des Absatzes 2 nicht eingeschränkt werden (siehe hierzu weiter unter 4.) 2. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles sind vorab noch folgende Hinweise veranlasst: Die Hunde stehen soweit ersichtlich nach wie vor im Eigentum des Herrn … Eine Haltungsuntersagung mit Regelungen zu einer Abgabeverpflichtung wurde gegenüber Herrn …, weil die Beklagte eine Euthanasierung für geboten erachtet hat, nicht verfügt. Weiterhin wirksam ist aber die Sicherstellungsverfügung, aufgrund derer die Beklagte einer Unterbringung der Tiere im Vollzug des mit dem Tierschutzverein ...geschlossenen Vertrags veranlasst hat. Für eine über die (vorläufige) Verwahrung hinausgehende Abgabe und Unterbringung der Tiere im Tierheim der Klägerin (Halterwechsel) bedürfte es danach des Einverständnisses des Herrn … Im Falle einer Weigerung könnte die Beklagte allerdings, wenn sie sich dazu entschließen sollte, die Tiere auf Dauer im Tierheim der Klägerin zu belassen (bzw. anderweitig unterzubringen), eine Verfügung wiederum auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG erlassen, mit der Herr … zur Abgabe der Tiere verpflichtet würde. Untergebracht sind die Tiere im Tierheim der Klägerin auf der Grundlage des zwischen der Beklagten und dem Tierheim ...geschlossenen (privatrechtlichen) Verwahrungsvertrags. Die Weigerung, die Tiere herauszugeben, dürfte sich danach als Vertragsverletzung darstellen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen dagegen keine vertraglichen Beziehungen. Dessen ungeachtet käme aber durchaus auch die Annahme eines zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs der Beklagten unmittelbar gegenüber der Klägerin in Betracht. Von der Möglichkeit, vertragsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Tierschutzverein ...bzw. einen Herausgabeanspruch gegenüber der Klägerin zivilgerichtlich geltend zu machen, hat die Beklagte nicht Gebrauch gemacht. Das Bestehen eines durch Vertragsbeziehungen begründeten bzw. mittelbar aus diesen abgeleiteten zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs gegenüber einem Dritten steht einem sicherheitsrechtlichen Vorgehen auch nicht notwendig entgegen, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Befugnisnorm erfüllt sind und Umstände vorliegen, aufgrund derer es sich als sachgerecht darstellt, sicherheitsrechtlich vorzugehen, namentlich mit Blick auf das Gebot der effektiven Gefahrenabwehr. Es handelt sich hierbei um einen Aspekt, der bei der Störerauswahl und für das Entschließungsermessen von Bedeutung sein kann. Nachdem es der Beklagten darum ging, die Maßnahme zeitnah umzusetzen und die Klägerin und nicht der Tierschutzverein ...unmittelbarer Besitzer der Tiere ist, begegnet das Absehen von einer Geltendmachung vertraglicher Ansprüche oder sonstiger zivilrechtlicher Ansprüche und die Richtung der Maßnahme gegen die Klägerin für sich betrachtet keinen Bedenken. Für einen solchen Fall ist allerdings zu beachten, dass nur solche Umstände in die Prüfung eingestellt werden, die für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Befugnisnorm - hier also des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG - von Bedeutung sind. Daraus folgt, dass, soweit mit der Maßnahme Rechtseingriffe verbunden sind, es dem Pflichtigen nicht verwehrt sein kann, deren Verletzung geltend zu machen, auch wenn das mit der Maßnahme verfolgte Ziel - hier die Duldung der Herausgabe der Tiere - ggf. auch nach den einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen verlangt werden könnte, jedoch die Voraussetzungen der sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm nicht vorliegen. 3. Die Regelungen in Nrn. 1 bis 4 des Bescheidstenor (Grundverfügungen) stellen sich bereits deshalb als rechtswidrig dar, weil mit diesen die Voraussetzungen für die Durchführung einer weiteren Maßnahme herbeigeführt werden sollen, der Euthanasierung der Tiere, die sich nach den Umständen des Falles, weil sie mit den Vorgaben des Tierschutzrechts nicht in Einklang steht, als unzulässig darstellt. 3.1 Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es vorliegend einer Prüfung der Zulässigkeit der Euthanasierung ungeachtet des Umstands, dass der Klägerin, die aktuell unmittelbare Besitzerin der Tiere ist - wobei der Besitz wie erwähnt vermittelt wurde über den zwischen der Beklagten und dem Tierschutzverein ...geschlossenen Verwahrungsvertrag -, keine spezifische Rechtsstellung zukommt, aufgrund derer sie gegenüber der Beklagten Abwehrrechte das Wohl der Tiere betreffend geltend machen könnte. Hierzu ist die Besonderheit des vorliegenden Falles in den Blick zu nehmen, dass das in eine Duldungsverfügung gekleidete Herausgabeverlangen die Durchführung der aus Sicht der Beklagten notwendigen eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme, der Euthanasierung der Tiere, ermöglichen soll. Die Rechtmäßigkeit des auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützten Herausgabeverlangens hat danach - soweit nicht die gegen den Eigentümer verfügte Duldungsanordnung eine andere Wertung gebietet, was nach Auffassung der Kammer nicht der Fall ist - notwendig auch zur Voraussetzung die Rechtmäßigkeit der weiter beabsichtigten Maßnahme, die durch die Herausgabe ermöglicht werden soll, denn wäre diese zu verneinen, so entfiele auch der Rechtsgrund für das gerade auf die sicherheitsrechtliche Befugnisnorm gestützte Herausgabeverlangen. Dass die tierschutzrechtlichen Bestimmungen nach herrschender Meinung keinen Drittschutz vermitteln (vgl. VGH BW, B.v. 20.3.1997 - 10 S 3382/96 - NJW 1997, 1798; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 11), ist für diese Bewertung nicht von Belang. Mit der Feststellung, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung die Rechtmäßigkeit der vorbereitenden Maßnahme auch die Zulässigkeit der weiter vorgesehenen Maßnahme voraussetzt, wird auch nicht in unzulässiger Weise die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) erweitert bzw. entgegen den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit einer Popularklage eröffnet. Auch wenn der Klägerin keine aus den tierschutzrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Abwehrrechte zustehen, so ändert dies doch nichts daran, dass sie den auf die sicherheitsrechtliche Befugnisnorm gestützten Eingriff in ihre Rechte (insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 GG; zu letzterem siehe aber unten 4.) nur hinzunehmen verpflichtet ist, wenn dieser sich als rechtmäßig darstellt. Das ist aber auch dann nicht der Fall, wenn die weitergehende Maßnahme, deren Ermöglichen das Herausgabeverlangen bezweckt, sich aus Gründen als unzulässig darstellt, die für sich betrachtet zwar Rechte der Klägerin nicht berühren, weil die Klägerin dessen ungeachtet berechtigt ist, den mit der sie betreffenden Maßnahme einhergehenden rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in ihre Rechte unter Berufung auch hierauf abzuwehren. Die Frage der Notwendigkeit einer Inzidentprüfung der Zulässigkeit einer Euthanasierung der Tiere wäre nur dann anders zu entscheiden, wenn man annehmen wollte, dass der Umstand, dass die Beklagte gegenüber dem Eigentümer der Tiere die Duldung von deren Euthanasierung verfügt hat, sich dergestalt auf die Streitsache auswirkt, dass eine gesonderte bzw. neuerliche Prüfung der Zulässigkeit der Maßnahme unzulässig ist und die Klägerin dies gegen sich gelten lassen muss. Für eine solche Wertung sprechen insbesondere Erwägungen der Verwaltungseffizienz, da hierdurch eine mehrfache Prüfung derselben Fragestellung in verschiedene Beteiligte betreffenden Verfahren vermieden würde. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der gegen den Eigentümer erlassenen Verfügung eine sog. Tatbestandswirkung zukommt, im Verfahren also soweit geboten dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Eigentümer Abwehrrechte gegen eine Euthanasierung nicht mehr geltend machen kann. Dessen ungeachtet entfaltet die an den Eigentümer gerichtete Duldungsverfügung aber keine unmittelbare Wirkung gegenüber der Klägerin in dem Sinne, dass dieser verwehrt wäre, dem auf die sicherheitsrechtliche Befugnisnorm gestützten Herausgabeverlangen entgegenzuhalten, dass deren Voraussetzungen in Bezug auf das verfolgte Ziel der Maßnahme (Euthanasierung der Tiere) nicht vorliegen. Zur Überzeugung der Kammer kann der Klägerin mithin nicht angesonnen werden, an der Vorbereitung einer nach ihrer Überzeugung rechtswidrigen Euthanasierung durch Herausgabe der Tiere zu diesem Zweck mitzuwirken, wenn nicht auch ihr gegenüber verbindlich feststeht, dass eine Tötung der Tiere (materiell-rechtlich) zulässig ist. Die Notwendigkeit dieses Erfordernisses lässt sich zwar wie ausgeführt nur mittelbar über das Anknüpfen an den mit dem Herausgabeverlangen verbundenen Eingriff in abwehrfähige Rechte der Klägerin begründen. Dies reicht aber hin, um eine entsprechende Prüfungspflicht zu begründen. Die Tatbestandswirkung, die aus der gegenüber dem Eigentümer ergangenen Duldungsanordnung folgt, ist danach im vorliegenden Fall für die Prüfung ohne Relevanz, da mit ihr allein festgestellt wird, dass der Eigentümer eine Euthanasierung der Tiere zu dulden hat, hierdurch aber nicht auch gegenüber der Klägerin verbindlich festgestellt wird, dass die Euthanasierung zulässig wäre und damit folglich auch keine entsprechende Beschränkung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG mit Blick auf das Endziel der Maßnahme (der Euthanasierung der Tiere) veranlasst ist. 3.2 Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass die geplante Euthanasierung der Tiere nicht zulässig ist und insbesondere gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorgaben verstoßen würde. 3.2.1 Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestattet als ultima ratio, wenn die von einem Hund ausgehende Gefahr nicht auf andere Weise zuverlässig verhütet werden kann, auch die Anordnung von dessen Tötung. Bei der Entscheidung hierüber sind neben den sicherheitsrechtlichen Erwägungen auch die Anforderungen des Tierschutzrechts zu beachten. Die Zulässigkeit der Tötung von Hunden beurteilt sich insoweit, da keine Sondervorschriften vorliegen, nach § 17 Nr. 1 TierschG, verlangt also das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“. Die Tötung eines Hundes aufgrund dessen Gefährlichkeit setzt danach zunächst voraus, dass sich der Hund nach seinem Verhalten als hochgradig gefährlich erwiesen hat. Ist das der Fall, kommt eine Tötung gleichwohl nur in Betracht, wenn die Gefährlichkeit auf nicht therapierbare Ursachen zurückzuführen ist, die von dem Hund ausgehenden Gefahren (sowohl nach dem Ausmaß der drohenden weiteren Schäden als auch nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens) weiterhin als groß zu bewerten sind und keine Möglichkeit besteht, die Gefahrenlage durch Vorkehrungen zur Haltung des Hundes auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Eine Tötung ist daher nicht zulässig, wenn ein gefährlicher Hund in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht und dort auf Dauer belassen werden kann. Einzuschränken ist dies allerdings dahin, dass eine Tötung dann zulässig ist, wenn eine dauerhafte Haltung in einem Tierheim nicht in Betracht kommt, weil dies angesichts der Gefährlichkeit des Tieres Sicherheitsvorkehrungen voraussetzen würde, die in ihren Auswirkungen dem Tier dauerndes und erhebliches Leiden zufügen würden, die Haltung also nicht tierschutzkonform wäre (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 17 Rn. 77 und TierSchHundeV Einführung Rn. 12 m.w.N.). 3.2.2 Dass es sich bei … und … um gefährliche Hunde im vorbeschriebenen Sinne handelt, steht außer Frage. Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Vorfall vom ...2021, bei dem die Hunde einen Passanten schwer verletzt haben und es ersichtlich nur glücklichen Umständen geschuldet war, dass das Opfer der Attacke dabei nicht zu Tode kam. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings darauf, dass angesichts des dokumentierten (nichtaggressiven) Verhaltens der Tiere im Tierheim über einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum zumindest zweifelhaft erscheint, ob beide Hunde auch als gesteigert aggressiv im Sinne des Art. 37 Abs. 1 LStVG eingestuft werden können (vgl. hierzu Nr. 37.3.1 Abs. 1 Satz 2 und 3 Vollzugsbekanntmachung zum LStVG). Aufgrund des Vorfalls vom ...2021 geht die Kammer weiter davon aus, dass eine Haltung der Hunde in einem Privathaushalt auf Dauer ausgeschlossen sein dürfte. Soweit der Vortrag der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie ein solches Vorgehen nach erfolgter Therapie für möglich halte, ist festzustellen, dass sich eine aus sicherheitsrechtlicher Sicht vertretbare Abgabe der Tiere an einen Privathaushalt irgendwann in der Zukunft gegenwärtig als lediglich theoretisch in Betracht kommende Option darstellt. Realistischerweise muss also davon ausgegangen werden, dass eine Euthanasierung der Hunde nur vermieden werden kann, wenn diese dauerhaft in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht und in einer Weise gehalten werden können, die mit den tierschutzrechtlichen Vorgaben in Einklang steht (siehe hierzu insbes. §§ 2 ff. Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHundeV). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Einschätzungen der Beteiligten zur Gefährlichkeit der Tiere weit voneinander abweichen. Während die Beklagtenpartei davon ausgeht, dass von den Tieren weiterhin erhebliche Gefahren ausgehen, zumindest aber hinsichtlich des Gefahrenpotentials eine große Unsicherheit bestehe, ist die Klägerin augenscheinlich der Auffassung, dass die Beklagte die Gefährlichkeit der Tiere überschätzt, was die Erfahrungen mit den Tieren im Tierheimalltag bestätigen würden, wonach diese gut trainierbar wären und es bislang zu keinen gefahrdrohenden Situationen gekommen sei. Weiter geht die Klagepartei anders als die Beklagte von einer Wiedererlernbarkeit der Beißhemmung aus. Schließlich bestehen auch Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die Ursachen der Gefährlichkeit der Tiere. Während die von der Beklagten beauftragten Gutachter insoweit endogene Ursachen für wahrscheinlich halten, solche jedenfalls nicht hinreichend sicher auszuschließen seien, gehen die fachlichen Einlassungen der Klagepartei zu dieser Frage dahin, dass die Schlüsselreize, die zum Auslösen der Attacke vom ...2021 geführt hätten, wahrscheinlich identifiziert werden konnten und bei einer getrennten Haltung, einem hohen Führungsanspruch, qualitativ hochwertiger Erziehung und sinnvollem Management das Risiko erneuter gefährlicher Attacken durch die Tiere auf ein vertretbares Maß reduziert werden könne. Eine abschließende Klärung der strittigen Fragen ist im anhängigen Verfahren nicht möglich und auch nicht veranlasst. Hierauf kommt es letztlich nicht an, denn angesichts des Vorfalls vom ...2021 und weil auf der Hand liegt, dass sich ungeachtet der unterschiedlichen gutachterlichen Wertungen ein beachtliches Restrisiko, dass es erneut zu einem vergleichbar gravierenden Vorfall kommen könnte, nicht zuverlässig ausräumen lässt - selbst wenn man den Wertungen der Klagepartei zuneigen wollte -, ist die Beachtung strenger Sicherheitsvorkehrungen bei der Haltung der Hunde zweifellos geboten, um insbesondere Gefahren durch Angriffe der Hunde für Personal und Besucher des Tierheims zu minimieren. Es bedarf hier weiter auch keiner abschließenden Aussage dazu, ob die von der Beklagten angedachten Sicherheitsvorkehrungen allesamt aus fachlicher Sicht geboten sind. Geboten erscheint jedenfalls, dass … und … getrennt gehalten werden, dass die Hunde beim Aufenthalt außerhalb des Zwingers grundsätzlich Maulkorb tragen und ein Ausführen der Hunde nur einzeln erfolgt. Nachvollziehbar (aber nicht zwingend) ist weiter die Vorgabe, dass kein Ausführen außerhalb des Tierheims erfolgen darf. Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass mit den Sicherheitsvorkehrungen notwendig in mehrere Funktionskreise der Tiere so erheblich zu deren Nachteil eingegriffen würde, dass ihnen hierdurch auf Dauer erhebliches Leid zugefügt würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine Vergesellschaftung der Hunde mit anderen Artgenossen danach ausgeschlossen wäre. Dass den Hunden Kontakte mit Artgenossen, mit denen sie sich vertragen (auch im Freiauslauf), verwehrt werden müssten bzw. diese auf ein Minimum zu reduzieren seien, erschließt sich nicht. Durch entsprechende Vorkehrungen im Tierheimbetrieb kann, so wie sich die Verhältnisse nach den Aussagen der Klagepartei darstellen, zuverlässig auch sichergestellt werden, dass die Tiere ausreichend und hinreichend intensiven Kontakt zu Betreuungspersonen und entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis Auslauf erhalten. Die Kammer geht deshalb im Ergebnis davon aus, dass - auch wenn gewisse Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Tiere durch die Vorgaben zur Minimierung von Gefahren nicht in Abrede gestellt werden können - bei einer Haltung im Tierheim oder im Gnadenhof der Klägerin bzw. im Tierheim eines sonstigen Betreibers, der die entsprechenden Anforderungen erfüllen kann, den einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorgaben durchaus genüge getan werden könnte. Nachdem sich die Klägerin und auch der Tierschutzverein ...ausdrücklich dazu bereit erklärt haben, die Tiere zu übernehmen und nicht ersichtlich ist, dass diese nicht in der Lage oder willens wären, den sich hieraus ergebenden Anforderungen zuverlässig nachzukommen - die auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin hindeutenden Anmerkungen der Beklagten sind nicht geeignet, diese grundsätzlich in Frage zu stellen -, ist folglich davon auszugehen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Euthanasierung nicht vorliegen und damit auch das an die Klägerin gerichtete Herausgabeverlangen, das eine solche ermöglichen soll, keinen Bestand haben kann. 4. Die Regelungen in Nrn. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids erweisen sich auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig. Die Beklagte hat sich bei der Formulierung der Verfügung nicht auf die an die Klägerin gerichtete Verpflichtung, die Tiere herauszugeben (und ergänzende Regelungen zu einer ggf. notwendigen Zwangsvollstreckung zu treffen) beschränkt, sondern die Herausgabeverpflichtung in verschiedene Einzelmaßnahmen „gekleidet“, nach denen die Klägerin verpflichtet wird, das Betreten ihres Betriebsgrundstücks und die Vornahme verschiedener Handlungen vor Ort (Sedieren, Wegnahme und Abtransport der Tiere) zu dulden. Mit den verfügten Maßnahmen wird damit unter anderem in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 106 Abs. 3 Bayerische Verfassung - BV -) eingegriffen, in dessen Schutzbereich auch Betriebs- und Geschäftsräume fallen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.1977 - 2 BvR 988/75 - BeckRS 9998, 105751 m.w.N.). Art. 7 Abs. 4 LStVG bestimmt aber, dass durch Maßnahmen auf der Grundlage des Absatzes 2 der Bestimmung, auf die sich die angegriffene Verfügung stützt, nicht in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen werden darf. Im Hinblick auf die aktuellen Bedingungen der Haltung der Tiere im Tierheim liegen offensichtlich auch die Voraussetzungen des ggf. Art. 7 Abs. 4 LStVG überlagernden Art. 13 Abs. 7 GG nicht vor, der Beschränkungen des Grundrechts, ohne dass es einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung bedürfte, zur Abwehr einer gemeinen Gefahr bzw. einer (akuten) Lebensgefahr für Menschen ermöglicht (zum Verhältnis der beiden Bestimmungen vgl. Holzner in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Poizei- und Sicherheitsrecht in Bayern, Stand: 01.03.2022, Art. 7 LStVG Rn. 124 und 105). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, soweit es um das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen im Rahmen von behördlichen Nachschau- und Kontrollbefugnissen geht, unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden kann, dass der Schutzbereich des Art. 13 GG nicht betroffen ist, so dass die Maßnahme nur als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - NJW 1971, 2299). Vorliegend geht es aber nicht um eine bloße Nachschau, sondern um die Durchführung einer auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützten Gefahrenabwehrmaßnahme auf dem Betriebsgelände der Klägerin. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt daher unzweifelhaft vor. Im Übrigen fordert das Bundesverfassungsgericht für eine Zuordnung zu Art. 2 Abs. 1 GG weiter, dass eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt und darin auch der Zweck des Betretens sowie Inhalt und Umfang der zugelassenen Besichtigung oder Prüfung hinreichend deutlich geregelt werden (BVerfG, B.v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 - a.a.O,; Kluckert in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz; Stand: 15.02.2022, Art. 13 Rn. 6.1). Eine solche Regelung hat der Landesgesetzgeber für den Vollzug des LStVG nicht erlassen. Damit stellt sich die Situation vorliegend so dar, dass mit den angegriffenen Verfügungen in unzulässiger Weise in das Grundrecht des Klägerin auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird. Vorstehende Ausführungen beziehen sich, worauf zur Klarstellung hingewiesen sei, auf die Gefahrenabwehrmaßnahme als solche - den Grundverwaltungsakt bzw. die Primärebene -, nicht auch auf die Vollstreckung auf der Sekundärebene. Was letztere angeht, so sind Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung durchaus möglich, wenn dies zur Durchsetzung der Grundverfügung erforderlich ist (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 40 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG -). Da aber Art. 7 Abs. 4 LStVG bestimmt, dass durch Maßnahmen aufgrund des Absatzes 2 der Bestimmung das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht eingeschränkt werden darf (hier durch die Auferlegung der Pflicht das Betreten und die Vornahme bestimmter Handlungen auf dem Betriebsgelände zu dulden), ist es nicht zulässig, wie vorliegend geschehen, ein bescheidsmäßig verfügtes Herausgabeverlangen so zu formulieren, dass dessen Umsetzung notwendig mit einem Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG einhergeht, auch wenn für den Fall der Vollstreckung ein solches Vorgehen ggf. zulässig sein sollte. Dem Bescheidsadressaten muss mithin die Möglichkeit erhalten bleiben, der Verpflichtung ggf. in einer Weise nachzukommen, durch die seine Rechtsstellung aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht berührt wird. Es ist wohl davon auszugehen, dass sich die Beklagte bei der Formulierung des Bescheides an der Praxis tierschutzrechtlicher Wegnahmeverfügungen orientiert hat. Hierzu ist festzustellen, dass die entsprechende Regelungstechnik nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden kann, da das Tierschutzgesetz in § 16 Abs. 3 ausdrücklich ein Betretungsrecht für Behördenmitarbeiter normiert, dessen Durchsetzung im Einzelfall ggf. durch den Erlass einer Duldungsanordnung ermöglicht werden kann. Abschließend sei zu der Thematik bemerkt, dass für den Fall, dass tierschutzrechtliche Erwägungen ein Vorgehen wie in den Becheidsregelungen vorgesehen nahelegen sollten, diesem Anliegen auch in anderer Weise Rechnung getragen werden kann, etwa dergestalt, dass dem Bescheidsadressaten informell mitgeteilt wird, wie die Maßnahme aus behördlicher Sicht sinnvollerweise umgesetzt werden sollte und dass beabsichtigt ist, in dieser Weise vorzugehen, sollte eine Zwangsvollstreckung mit Anwendung unmittelbaren Zwangs notwendig werden. 5. Da die Regelungen zur Duldung der Wegnahme der Tiere rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen, fehlt es auch für die weiteren (Neben-)Regelungen im Bescheid (Zwangsmittelandrohung, Bestimmung eines Ersatztermins, Kostengrundentscheidung, Gebührenfestsetzung) an einer Rechtsgrundlage. Der angefochtene Bescheid war daher vollumfänglich aufzuheben. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.