Urteil
M 27 K 18.5050
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einem subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht von vornherein und per se unzumutbar, bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes vorzusprechen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem subsidiär Schutzberechtigten ist es nicht von vornherein und per se unzumutbar, bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes vorzusprechen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer seitens der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juni und 6. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten, da sie gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ausstellung eines solchen Dokuments hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Die Klägerin besitzt zwar unstreitig weder einen Pass noch einen Passersatz, doch fehlt es in ihrem Fall an der Voraussetzung, dass sie einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Bei der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Ausländerbehörde verfügt insoweit über keinen Einschätzungsspielraum. Auslegung und Anwendung dieses Begriffs unterliegen der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (VGH BW, B.v. 16.1.2020 – 11 S 3282/19 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 19 ZB 15.428 – juris Rn. 9). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaats zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen solchen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 10 ZB 20.2157 – juris Rn. 6). Die Unzumutbarkeit der Erlangung eines Reisepasses ergibt sich zunächst nicht pauschal aus der Stellung der Klägerin als subsidiär Schutzberechtigten (BayVGH, B.v. 17.10.2018 a.a.O. Rn. 4). Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen der Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (BayVGH, B.v. 17.10.2018 a.a.O. Rn. 5; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 – 18 A 951/15 – juris Rn. 3). In diesem Zusammenhang ist es einem subsidiär Schutzberechtigten auch unter Berücksichtigung von Art. 25 der RL 2011/95/EU und der intendierten Angleichung des subsidiären Schutzstatus an die Flüchtlingseigenschaft nicht von vornherein und per se unzumutbar, bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes vorzusprechen. Im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen stellt Art. 25 Abs. 2 der RL 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte ausdrücklich darauf ab, dass die Ausstellung von Reisedokumenten nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Personen keinen nationalen Pass erhalten können. Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Im Grundsatz können aber nachweislich erfolglose Bemühungen zur Erlangung eines Nationalpasses gefordert werden (BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 19 ZB 15.428 – juris Rn. 9). Dies zugrunde gelegt, kann bei der Klägerin derzeit nicht angenommen werden, dass sie nicht auf zumutbare Weise einen Pass erlangen kann. Jedenfalls hat sie die für einen entsprechenden Ausnahmefall sprechenden Umstände weder dargelegt noch nachgewiesen. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin – wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat – abgesehen einer dreimaligen Vorsprache beim eritreischen Konsulat in Frankfurt keine sonstigen Bemühungen oder Erkundigungen vorgenommen hat, um durch Vorlage insbesondere einer Geburtsurkunde gegenüber der eritreischen Auslandsvertretung ihre eritreische Identität nachzuweisen und dadurch die Voraussetzung zu schaffen, einen eritreischen Nationalpass zu erlangen. Insbesondere hat sie nach ihrem eigenen Vorbringen bislang keinen Vertrauensanwalt in Eritrea beauftragt, eine solche Geburtsurkunde zu beschaffen. Sie hat auch nicht vorgetragen, Erkundigungen über die Kosten einer solchen Beauftragung eingeholt zu haben. Schon im Hinblick darauf, dass bei ihren dreimaligen Vorsprachen ihr Lebensgefährte sie bei den Fahrten nach Frankfurt begleitet hat, wie er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, ist es der Klägerin u.a. zumutbar, ihn hinsichtlich einer solchen Beauftragung um Unterstützung auch finanzieller Art zu bitten. Die Klägerin kann zum Beleg eines finanziellen Unvermögens nicht allein auf den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Geburt ihrer Tochter im Jahr 2019 verweisen, da jedenfalls die erste Vorsprache nach ihrem eigenen Vorbringen bereits 2018 und damit vor dieser Geburt stattgefunden hatte. Hiervon ausgehend kann im Einzelfall der Klägerin nicht angenommen werden, dass sie einen eritreischen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Welche weiteren konkreten Bemühungen die Klägerin hätte erfolglos unternehmen müssen, um von einer Unzumutbarkeit ausgehen zu können, kann vorliegend offenbleiben. Ihr Untätigbleiben hinsichtlich zumindest des Versuchs der Kontaktierung eines von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in … als zuverlässig bekannten Rechtsanwalts (siehe hierzu Botschaft der Bundesrepublik Deutschland …, Rechtsanwälte in Eritrea – Rk 521.01 – Stand: Februar 2010) und auch ihr fehlender Vortrag über die Einholung von Auskünften zu den Kosten einer solchen Beauftragung sprechen dafür, dass eine Unzumutbarkeit einer Passerlangung gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV nicht angenommen werden kann. Denn nach den aktuellen Erkenntnissen des Auswärtigen Amts können Personenstandsurkunden in Eritrea auch durch bevollmächtigte Personen (Verwandte, Bekannte, Rechtsanwälte) beschafft werden (VG Augsburg, U.v. 11.8.2020 – Au 1 K 20.124 – juris Rn. 26 m.w.N.). Hinzu kommt, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amts Familienangehörige eines eritreischen Staatsangehörigen, die für ihn Personenstandsurkunden oder andere Unterlagen beschaffen, allein aufgrund dieser Tatsache nicht mit Repressalien zu rechnen haben und die Beauftragung eines Vertrauensanwalts in Eritrea zur Beschaffung von Dokumenten möglich und erfolgversprechend ist (VG Augsburg a.a.O. Rn. 26). Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.