Beschluss
18 A 951/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0517.18A951.15.00
29mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wie aus Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU folgt, ist einem subsidiär Schutzbe-rechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wie aus Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU folgt, ist einem subsidiär Schutzbe-rechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das klägerische Vorbringen lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nicht zu. Es fehle bereits am Sachbescheidungsinteresse, weil dieser über eine bis zum 17. Dezember 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG als Ausweisersatz verfüge, mit welcher er sich im Bundesgebiet uneingeschränkt bewegen könne. Es sei nicht ersichtlich, welches konkrete Interesse er am zusätzlichen Erhalt eines Reiseausweises habe. Im Übrigen fehle es auch an den materiellen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV. Zwar habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu seinen Gunsten durch Bescheid vom 20. November 2013 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. (vgl. nunmehr: § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) hinsichtlich Chinas festgestellt und dazu ausgeführt, dem Kläger drohten im Falle der Rückkehr bei Ausübung seines christlichen Glaubens staatliche Repressalien. Gleichwohl sei es ihm aber nicht unzumutbar, sich zwecks Passausstellung an das chinesische Generalkonsulat zu wenden. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Zwar dürfte zweifelhaft sein, ob das Sachbescheidungsinteresse des Klägers einen konkreten Reisewunsch voraussetzt. Dies kann aber dahinstehen, weil das Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht die Annahme rechtfertigt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer setzt nach dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 AufenthV u.a. voraus, dass der Ausländer einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2010 ‑ 18 A 222/09 -, n.v.; Nieders. OVG, Beschlüsse vom 7. Juni 2012 - 8 PA 65/12 -, juris, Rn. 7 und vom 11. April 2012 - 8 ME 224/11 -, juris Rn. 4. Hieran fehlt es. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um die Erlangung eines Heimatpasses bemüht hat. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger nicht in Frage gestellt werden, hat er zuletzt im Jahre 2010 beim chinesischen Generalkonsulat vorgesprochen. Weitere Bemühungen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Anlass zur Annahme, diese seien ihm nicht zuzumuten, bietet die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm wegen seines christlichen Glaubens beim Aufsuchen des chinesischen Generalkonsulats konkrete und ernsthafte Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen könnten. Eine solche Darlegung ist nicht mit Blick auf die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. entbehrlich. Wie schon aus Art. 25 der Richtlinie 2011/95/EU folgt, ist dem subsidiär Schutzberechtigten eine Vorsprache bei den nationalen Behörden zwecks Erlangung eines nationalen Passes nicht per se unzumutbar. Nach dieser Regelung stellen Mitgliedstaaten - anders als im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Personen mit einem „nur“ subsidiären Schutzstatus Dokumente für Reisen außerhalb des Hoheitsgebietes aus, wenn sie keinen nationalen Pass erhalten können. Dass weitere Vorsprachen beim chinesischen Generalkonsulat von vornherein aussichtlos und deshalb unzumutbar wären, ist nicht ersichtlich. Die Unzumutbarkeit einer Vorsprache folgt auch nicht aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (gleichlautend AsylVfG a.F.). Nach dieser Regelung erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Diese Regelung findet auf den Kläger keine Anwendung, weil er weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling anerkannt wurde. Woran die Anerkennung gescheitert ist, ist unerheblich. Für eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. (§ 4 AsylG n.F.) ist schon angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kein Raum. Dass der Gesetzgeber es versehentlich unterlassen hat, den Anwendungsbereich des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf den Fall einer subsidiären Schutzgewährung zu erstrecken, ist mit Blick auf die aus Art. 25 der Richtlinie 2011/95 EU folgende Wertung, wonach eine Vorsprache bei den zuständigen nationalen Behörden dem subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar ist, nicht anzunehmen. Dass der Gesetzgeber die Flüchtlingsanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes dem Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU Rechnung tragend in § 25 Abs. 2 AufenthG gleich behandelt, ist ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).