Urteil
M 17 K 18.1321
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 6. März 2018 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin vor dessen Erlass gemäß Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) angehört. II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 1. Der Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2011 in der Fassung des Schlussbescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2012 wurde zu Recht teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 und Art. 49a Abs. 1 S. 1 BayVwVfG. Gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). 1.1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG lagen vor. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 25. Juli 2011 in der Fassung des Schlussbescheids der Beklagten vom 9. Oktober 2012 handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährte. Nach Ziff. 1 des Tenors des Bescheids wurde der Betrag von 1.369.869 € der Klägerin als Investitionskostenzuschuss gemäß Art. 27 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und gemäß der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013“ für den Umbau zu einer Kindertageseinrichtung mit 36 Kinderkrippen- und 20 Kindergartenplätzen an der … in … bewilligt. Der Zweck ist zwar im Bewilligungsbescheid nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich jedoch aus der Bezugnahme auf die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 13. Februar 2008, Az. VI4/7360/237/07, im Folgenden: Richtlinie). Nach Ziff. I.1 der Richtlinie dient die Förderung der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, um bis zum Jahr 2013 ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können. Gefördert werden die notwendigen Investitionen zur Schaffung neuer Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG und in der Großtagespflege (Ziff. I.2 Satz 1 der Richtlinie). Nach Ziff. I.4.3 Satz 1 der Richtlinie beträgt die Zweckbindung für Baumaßnahmen 25 Jahre, die Zweckbindung für Ausstattungsinvestitionen beträgt 5 Jahre (Ziff. I.4.3 Satz 2 Nr. 2 der Richtlinie). Zweck des mit Bescheid vom 25. Juli 2011 bewilligten Investitionskostenzuschusses war demnach die Förderung der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren für eine Dauer von mindestens 25 Jahren. Die Leistung ist ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des Grundstücks nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG). Durch die Eigentumsübertragung an dem Grundstück hat die Klägerin die Verfügungsmacht über das Grundstück und das Gebäude verloren. Sie konnte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicherstellen, dass das Gebäude über eine Dauer von 25 Jahren als Betreuungseinrichtung für Kinder unter drei Jahren genutzt wird. Soweit die Klägerin einwendet, sie habe als Förderungsempfänger den Betrieb der Kindertageseinrichtung über die Vermietung der Einrichtung an die Trägerin, die …, als „förderrechtliche Erfüllungsgehilfin“ sichergestellt, die den Betrieb auch nach der Veräußerung weiterhin gewährleiste, verkennt sie, dass sie infolge des Eigentumsübergangs keinen Einfluss mehr darauf hat, ob der neue Eigentümer das Gebäude weiterhin der … zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stellt. Zwar sind die Rechte und Pflichten aus dem zwischen der Klägerin und der … geschlossenen Mietvertrag gemäß §§ 578 Abs. 2, 566 BGB auf den Erwerber übergegangen, der Vertrag kann jedoch zwischen den Parteien einvernehmlich geändert werden oder auch durch den Erwerber im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen gekündigt werden. Die Klägerin ist seit der Veräußerung des Grundstücks nicht mehr Partei des Mietvertrags und hat keinen Einfluss auf die weitere Entwicklung des Mietverhältnisses. Auch die zugunsten der Beklagten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Dienstbarkeit sichert nicht den Betrieb durch die … bzw. einen sonstigen Träger nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids, sondern verpflichtet den Eigentümer nur, die Räume so zu erhalten, dass die Nutzung für den Betrieb einer vier-gruppigen Kindertageseinrichtung möglich ist. Zweck der Gewährung des Investitionskostenzuschusses war jedoch die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze, nicht die Schaffung eines Gebäudes, in dem die Beklagte selbst eine städtische Kindertageseinrichtung betreiben könnte bzw. ihrerseits einen privaten Träger mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte beauftragen könnte. Die Verwendung für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck ist somit mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstücks bezüglich des Investitionskostenzuschusses für die Baukosten weggefallen. 1.2. Die Klägerin hat zudem mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflagen nicht erfüllt (Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG). 1.2.1. Die Nebenbestimmungen sind in Ziff. II des Bewilligungsbescheids vom 25. Juli 2011 wirksam im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG beauflagt worden. In Ziff. II.3.3 des Bewilligungsbescheids vom 25. Juli 2011 wurden die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die zusätzlichen Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid der Regierung von Oberbayern (ZuNBest-ROB) zum verbindlichen Bestandteil des Bescheids erklärt. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat am … 2011 durch ihre Unterschrift erklärt, dass sie die im Bescheid vom 25. Juli 2011 aufgeführten Nebenbestimmungen anerkennt und mit diesen einverstanden ist (Bl. 211 BA). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erfordert das Bestimmtheitsgebot nicht, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Es reicht eine ausdrückliche Bezugnahme aus (BVerwG, U.v. 27.4.2005 - 8 C 8/04 - NVwZ 2005, 1085; OVG Münster, B.v. 22. 2. 2006 - 4 A 2134/05 - juris Rn. 13; Schulte/Kloos, Handbuch Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 2 Rn. 29, beck-online). Die Nebenbestimmungen sind auch bestandskräftig geworden; eine isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen durch die Klägerin ist nicht erfolgt. 1.2.2. Die Nebenbestimmungen sind nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG nichtig und damit unwirksam (Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8). Zusätzlich zur besonderen Schwere des Fehlers ist es im Interesse der Rechtssicherheit - gewissermaßen als Ersatz für die Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit in einem Rechtsbehelfsverfahren - erforderlich, dass der Fehler offenkundig sein muss. Offenkundigkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein, sich geradezu aufdrängen muss (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 12). Ein derartiger, besonders schwerwiegender, zur Nichtigkeit der fraglichen Nebenbestimmung führender Fehler ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Die Nebenbestimmungen verstoßen auch nicht - wie vom Klägerbevollmächtigten vorgebracht - gegen Art. 14 Abs. 1 GG. In dem Vorbehalt der Rückforderung der bewilligten Förderung im Falle der Verfügung über das Grundstück bzw. der Veräußerung des Grundstücks vor Ablauf der 25-jährigen Bindungsfrist liegt kein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin am Grundstück bzw. am aufstehenden Gebäude. Die Rückforderung einer Subvention, auf die selbst kein eigentumsrechtlich geschützter Anspruch besteht, ist selbst dann kein eigentumsrechtlich beachtlicher Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtsgüter, wenn der Einzelne erst mit Blick auf eine bestimmte Situation Investitionen getätigt, ein Unternehmen gegründet oder Eigentum erworben hat und ohne die Zuwendung die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Grundrechtsträgers droht (BVerwG, U.v. 11.5. 2006 - 5 C 10/05 - NVwZ 2006, 1184). 1.2.3. Die Klägerin hat durch die Veräußerung des Grundstücks vor Ablauf von 25 Betriebsjahren gegen Ziff. 4 ANBest-K verstoßen. Hiernach sind Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Bei dem mit einem zum Betrieb einer viergruppigen Kindertageseinrichtung umgestalteten Gebäude bebauten Grundstück handelt es sich um einen „Gegenstand“ im Sinne von Ziff. 4 ANBest-K. Durch die Veräußerung und die Eigentumsübertragung an den Erwerber hat die Klägerin über das bebaute Grundstück verfügt, indem sie sich der Eigentümerstellung begeben hat. 1.2.4. Ziff. 9 ZuNBest-ROB sieht außerdem einen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Veräußerung vor Ablauf von 25 Jahren nach der Fertigstellung der Baumaßnahme vor. Nach Ziff. 9 ZuNBest-ROB bleiben der Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung gewährter Zuwendungen vorbehalten, wenn innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme wesentliche Änderungen am Bestand des geförderten Vorhabens vorgenommen werden, ohne dass dies zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist, oder wenn das Vorhaben zweckentfremdet oder veräußert wird. Die Veräußerung des mit dem zum Betrieb einer viergruppigen Kindertageseinrichtung umgestalteten Gebäude bebauten Grundstücks innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts nach Ziff. 9 ZuNBest-ROB, da das Vorhaben innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme veräußert worden ist. 1.3. Die Beklagte hat hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs des Baukostenzuschusses zutreffend die Dauer der zweckentsprechenden Verwendung ins Verhältnis zu der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren für Baumaßnahmen gesetzt und - abstellend auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, der durch die Eintragung im Grundbuch am 27. Februar 2017 erfolgte - den Bescheid widerrufen, soweit er eine höhere Förderung als 323.222,50 € gewährte. Hierbei wurde der Zuschuss für die Baumaßnahme in Höhe von 1.324.869 € geteilt durch 300 Monate (25 Jahre) und mit 63 Monaten multipliziert, wobei sich hinsichtlich der Baukosten ein Betrag in Höhe von 278.222,50 € ergab, für den die Zweckbindungsfrist gewahrt war. Die Bewilligung der Ausstattungskostenförderung (45.000 €) wurde nicht widerrufen, da die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bereits abgelaufen war. 1.4. Die Entscheidung über den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts steht nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78,101 [105 ff.]). 1.4.1. Besonderheiten gelten, wenn der zu treffenden Entscheidung durch das einschlägige Fachrecht eine bestimmte Richtung vorgegeben ist und ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vorliegt (sog. intendiertes Ermessen). Trifft dies zu, so bedarf es, wenn in dem durch das Gesetz vorgegebenen Sinne entschieden wird, keiner Abwägung des Für und Wider mehr, womit zugleich eine nähere Begründungspflicht der Behörde entfällt (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1992 - 8 C 68 und 70.90 - BVerwGE 92, 82 [90] m.w.N.). Für den Widerruf der Bewilligung öffentlicher Zuschüsse bei einem rechtmäßigen Zuwendungsbescheid ist anerkannt, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf die Bewilligung regelmäßig (im Sinne eines intendierten Ermessens) zu widerrufen ist. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayGO, Art. 7 BayHO) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - juris Rn. 16). 1.4.2. Die Beklagte hat ihr Ermessen betätigt und rechtsfehlerfrei ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung durch die Beklagte ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies hat im Wesentlichen zur Folge, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind vorliegend keine Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt ersichtlich. Die umfangreiche Begründung der Beklagten für ihre Ermessensentscheidung lässt keine Ermessensfehler erkennen; eine Ermessensreduzierung auf Null liegt nicht vor. Insbesondere hat sich die Beklagte mit dem Aspekt auseinandergesetzt, dass die Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch erfüllt worden waren. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Pflichten aus dem Bewilligungsbescheid nicht auf den Erwerber übergegangen sind und die Eigentumsübertragung an dem Grundstück dazu geführt hat, dass die Beklagte keine Handhabe mehr hat, die Einhaltung des Bewilligungsbescheids durchzusetzen, da die Trägerin der Kindertageseinrichtung weder Zuwendungsempfänger noch Adressatin des Bewilligungsbescheids ist. Die Klägerin hat infolge des Eigentumsübergangs keine Verfügungsgewalt über das Grundstück mehr und ist deshalb rechtlich nicht in der Lage, die Einhaltung der Voraussetzungen des Bewilligungsbescheids sicherzustellen. Voraussetzung der Zuwendung an die Klägerin war die Gewährleistung des Betriebes durch diese; die Trägerin der Kindertageseinrichtung ist nicht in das Förderverhältnis eingetreten. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie für ca. 20% der Baukosten auch Eigenmittel aufgewendet habe, woraus erkennbar sei, dass sie den langfristigen Betrieb der geförderten Kindertagesstätte an dieser Stelle habe ermöglichen wollen, ändert dies nichts daran, dass sie diesen durch die Veräußerung und die Eigentumsübertragung nicht mehr gewährleisten kann. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht weiter zugewartet hat, ob die Kindertageseinrichtung weiterhin und ggf. bis zum Ende der Zweckbindungsfrist entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids betrieben wird. Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin hierauf keinen Einfluss mehr. Vielmehr wurde seitens der Geschäftsführerin nach Aktenlage bereits vor der Eigentumsübertragung gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Gesellschaft nach der Veräußerung aufzulösen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid unter Beachtung ihrer Verpflichtung zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nach Erlangung der Kenntnis von der Eigentumsübertragung (teilweise) widerrufen hat, um sicherzustellen, dass der Rückforderungsanspruch noch durchsetzbar ist, zumal sie nach Aktenlage auch die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG im Blick hatte. Selbst wenn - wie in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen ausgeführt - zur Eintragung der Beendigung der Liquidation einer GmbH im Handelsregister erforderlich ist, dass erklärt wird, dass keine Verbindlichkeiten der Gesellschaft mehr bestehen, war es der Beklagten nicht verwehrt, die Risiken der Vermögenslosigkeit der Klägerin und damit eines Verlustes der Haftungsmasse in ihre Ermessenabwägungen einzustellen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte gewähre auch manchmal Mietern eine Förderung und sei deshalb nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG) verpflichtet, auch den der Klägerin gewährten Zuschuss nicht wegen des Verlustes der Eigentümerstellung (teilweise) zu widerrufen, ist der vorgetragene Sachverhalt nicht mit dem Streitgegenständlichen vergleichbar. Vorliegend wurde dem Eigentümer eine Förderung für den Erwerb und den Umbau zu einer Kindertageseinrichtung gewährt; streitgegenständlich ist die Rückforderung des Baukostenzuschusses wegen der Veräußerung vor Ablauf der 25-jährigen Zweckbindungsfrist, wobei im Bescheid explizit ein Widerrufsvorbehalt für den Fall der Veräußerung des Vorhabens innerhalb von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme enthalten ist (Ziff. 9 ZuNBest-ROB). Mietern wird von der Beklagten nach deren glaubhaften Angaben kein Baukostenzuschuss gewährt. Auch eine Veräußerung eines Grundstücks durch einen Mieter kommt nicht in Betracht; eine 25-jährige Zweckbindungsfrist für Baumaßnahmen erübrigt sich damit. Das Gleiche gilt für die Auseinandersetzung mit dem klägerseits angeführten Verweis auf die Kommentierung von Dunkel/Eirich zu Art. 27 BayKiBiG, wonach auch reine Investoren förderfähig seien. Die Beklagte setzt dem zu Recht entgegen, dass die streitgegenständliche Investition nicht nur für die Investition in die Baumaßnahme als solche, sondern für den Betrieb der Einrichtung im geförderten Umfang für die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist gewährt worden sei. Zu Recht ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass sie sich nicht auf die Ausübung Ihrer Rechte aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit verweisen lassen muss, da diese nicht den Betrieb nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids sichert, sondern den Eigentümer nur verpflichtet, die Räume so zu erhalten, dass die Nutzung für den Betrieb einer vier-gruppigen Kindertageseinrichtung möglich ist (vgl. hierzu oben 1.1.). Das Gleiche gilt für die Erwägung, dass der Mietvertrag der Klägerin mit der … nicht langfristig den Betrieb der Kindertageseinrichtung bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist entsprechend dem Bewilligungsbescheid sichert, da er nach dem Eigentumsübergang von den Parteien geändert werden kann, ohne dass die Klägerin diesbezüglich die Möglichkeit einer Einflussnahme hätte (vgl. hierzu oben 1.1.). 1.5. Der (Teil-)Widerruf der Bewilligung entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist geeignet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayGO, Art. 7 BayHO) im Hinblick auf die Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und damit des Verlustes der Verfügungsgewalt der Klägerin über das Grundstück zu wahren. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid nicht vollumfänglich widerrufen, sondern nur, soweit er eine höhere Förderung als 323.222,50 € gewährte. Die Beklagte hat als milderes Mittel zu der vollumfänglichen Rückforderung den Teilwiderruf gewählt und berücksichtigt, dass der Betrieb der Kindertageseinrichtung bis zum Eigentumsübergang entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids erfolgt war. Entgegen der Auffassung der Klagepartei oblag es der Beklagten nicht, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin einen Share Deal anstelle eines Asset Deals durchführt oder das Subventionsverhältnis auf den Erwerber überträgt. Auch wenn die Beklagte überobligatorisch auf eventuell förderunschädliche Gestaltungsalternativen der von der Klägerin beabsichtigten Veräußerung hingewiesen hat, als sie von der Veräußerungsabsicht der Klägerin erfahren hat, lag die Gestaltung einer Veräußerung ausschließlich in der Risikosphäre der Klägerin. Im Übrigen wäre die Durchführung eines Share Deals statt eines Asset Deals in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte von der Veräußerung erfahren hat (Schreiben vom 17. März 2017, Bl. 366 BA) nicht mehr möglich gewesen, da zu diesem Zeitpunkt Kaufvertragsschluss und Eigentumsübertragung bereits erfolgt waren. Die Beklagte hat nach Aktenlage erstmals mit Telefonat vom 8. August 2016 und nachfolgender E-Mail der Geschäftsführerin der Klägerin vom 9. August 2016 (Bl. 296 BA) erfahren, dass ein Verkauf beabsichtigt war; ein Datum der beabsichtigten Veräußerung wurde darin nicht genannt. Der notarielle Kaufvertrag wurde bereits am 8. September 2016 geschlossen, was der Beklagten jedoch erst mit Schreiben vom 17. März 2017 mitgeteilt wurde. Als milderes Mittel wäre entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten auch nicht die Eintragung einer Grundschuld oder das Verlangen einer Bürgschaft zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten für den Fall eines (Teil-)Widerrufs des Bewilligungsbescheids bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Bewilligungsbescheids in Betracht gekommen. Der Klägerbevollmächtigte verkennt, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der (Teil-)Widerruf des Bewilligungsbescheids zu betrachten ist und nicht nur die (Teil-)Rückforderung als Folge des (Teil-)Widerrufs des Bewilligungsbescheids. Wie oben ausgeführt, bestand der Zweck des Bewilligungsbescheids im Betrieb der Kindertageseinrichtung entsprechend der Vorgaben des Bewilligungsbescheids. Dieser kann nicht durch eine Grundschuld oder eine Bürgschaft gesichert werden. 1.6. Entgegen der Auffassung der Klagepartei kann diese keinen Vertrauensschutz darauf stützen, dass sie sich vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags gezielt durch die Beigeladene beraten habe lassen, um den Abschluss eines förderschädlichen Kaufvertrages zu vermeiden. Das Beratungsrisiko muss sich die Klagepartei als in ihrer Sphäre liegend zurechnen lassen. 1.7. Die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wurde eingehalten. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Aufhebung eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Aufhebung nach den genannten Vorschriften nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beginnt die Jahresfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde positive Kenntnis von allen Tatsachen erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der Behörde müssen die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein (BVerwG, B.v. 19.12.1984 - BayVBl. 1985, 311; B.v. 3.11.1992 - 4 B 97/92). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Jahresfrist nicht als „Bearbeitungsfrist“, sondern als „Entscheidungsfrist“ dar und kann nur beginnen, wenn die bekannten Tatsachen eine Ermessensentscheidung ermöglichen. Nach Aktenlage hat die Beklagte abschließende Kenntnis von den Tatsachen, die den (Teil-)Widerruf rechtfertigen, durch das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 17. März 2017 (Stellungnahme zur Anhörung vom 10. Januar 2017) erlangt. Der Widerrufsbescheid vom 6. März 2018 ist damit innerhalb der Jahresfrist erfolgt. 2. Die Rückforderung (Ziff. 2 des Bescheids) einschließlich der geforderten Zinsen (Ziff. 3 des Bescheids) ist rechtmäßig. 2.1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung in Höhe von 1.046.646,50 € ist Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Bereits erbrachte Leistungen sind kraft Gesetzes zu erstatten, wenn und soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Der Bewilligungsbescheid wurde zu Recht teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (vgl. hierzu 1.). 2.2. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG in der ab 1.6.2015 geltenden Fassung ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit drei v.H. jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstatteten Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Die in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Voraussetzungen, unter denen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Umstände, die zum Widerruf des Bewilligungsbescheids geführt haben, zu vertreten hat. Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG stellt keine abschließende Regelung dar, wie das Wort „insbesondere“ zeigt (vgl. nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 49a Rn. 78; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, 51. Ed. 1.4.2021, § 49a Rn. 37). Im Einzelfall kann bei Hinzutreten eines zusätzlichen rechtfertigenden Umstands eine Prüfung des Absehens von der Verzinsung in Frage kommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung (U.v. 19.11.2009 - 3 C 7/09 - juris Rn. 31) in der langen Dauer zwischen Kenntnis und Handeln der Behörde einen solchen Einzelfall gesehen und ausgeführt, dass in einem Fall, in dem die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung später als sachlich erforderlich getroffen werde (im entschiedenen Fall erging der Schlussbescheid gegenüber einem privaten Antragsteller erst 9 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises), sich die Verpflichtung der Behörde ergeben könne, zu prüfen, ob von der Geltendmachung von Zinsen abgesehen werde, selbst wenn die beiden Tatbestandsmerkmale „Nichtvertretenmüssen“ und „rechtzeitige Rückzahlung“ nicht erfüllt seien. In einer weiteren Entscheidung (U.v. 11.5.2016 - 10 C 8/15 - juris Rn. 21) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei der Entscheidung über ein Absehen von Zinsen nach dem - inhaltlich Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG entsprechenden - § 49a Abs. 3 Satz 2 HVwVfG sei außerhalb des Anwendungsbereichs der dort genannten Regelbeispiele auch der Umstand, wer das Entstehen der Überzahlung zu vertreten habe, zu berücksichtigen. Hier liegt kein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Verzinsung rechtfertigen würde. Der Beklagten kann insbesondere nicht angelastet werden, dass sie den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid erst später erlassen hätte, als es ihr möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat die Mitteilung über die erfolgte Veräußerung (Grundbucheitragung am 27. Februar 2017) am 17. März 2017 erhalten. Die Ausschöpfung der Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist nicht als überlange Dauer zwischen Kenntnis der und Handeln der Behörde zu qualifizieren; dennoch hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung in Anbetracht dieser Bearbeitungsdauer sieben Monate zinsfrei gestellt und die Verzinsung erst ab dem 28. September 2017 gefordert. Auch ein sonstiger Grund, der die Beklagte hätte veranlassen müssen zu prüfen, ob von der Verzinsung abgesehen werden kann, ist nicht ersichtlich. Daher lag insgesamt kein Grund vor, aus dem die Beklagte abweichend von dem in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG genannten Regelfall von der Verzinsung hätte absehen müssen. 4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.