Beschluss
4 A 2134/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.4A2134.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 27.520 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die bis zum Ablauf der Begründungsfrist (11. Juli 2005) dargelegten Gründe (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 1. Aufgrund der Ausführungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Der Kläger meint, bei Nr. 3.1 ANBest-P, die ihrerseits auf die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) verweist, handele es sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine Auflage, sondern lediglich um einen unerheblichen Hinweis; als Auflage sei sie jedenfalls nicht hinreichend bestimmt. Dem ist nicht zu folgen. 5 Der Bewilligungsbescheid vom 25. September 2001 ist in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 133 BGB so auszulegen, wie der Adressat - der Kläger - ihn bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verstehen durfte. 6 Zur Auslegung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53, 54; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 43 m. w. N. 7 Dies hat auch das Verwaltungsgericht nicht anders gesehen. Es hat sich zur Begründung seiner Auffassung, dass Nr. 3.1 ANBest-P als Auflage zu qualifizieren sei, auf ein auch dem Kläger bekanntes Urteil des beschließenden Gerichts bezogen, das ebenfalls von diesem Auslegungsgrundsatz ausgeht. 8 Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86 zu Nr. 3 ANBest- G. 9 Die Erwägungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht in jenem Verfahren eine Auflage bejaht hat, beanspruchen in gleicher Weise Geltung für die Auslegung der Nr. 3.1 ANBest-P. Daran ändert der Umstand, dass dort eine Gemeinde Zuwendungsempfänger war, während vorliegend eine Privatperson die Zuwendung erhalten hat, nichts. Die in jenem Verfahren relevante Frage, ob Nr. 3 ANBest-G möglicherweise lediglich einen unerheblichen Hinweis enthält, weil nach anderen Regelungen (§ 31 GemHVO) ohnehin eine Verpflichtung zur Ausschreibung besteht, stellt sich hier nicht; denn es ist nicht dargelegt, dass der Kläger anderweitig zu einer Ausschreibung verpflichtet sein könnte. Dass es sich bei Nr. 3.1 ANBest-P nicht lediglich um einen Hinweis, sondern im Gegenteil um eine - für die Förderung besonders wichtige - rechtlich verbindliche Regelung handelt, ergibt sich auch daraus, dass die Nebenbestimmung Nr. 7 zum Bewilligungsbescheid im Fettdruck ausdrücklich auf die Widerrufsmöglichkeit für den Fall hinweist, dass die Nrn. 3 ff. der ANBest-P (Vergabe von Aufträgen)" nicht oder nicht hinreichend beachtet werden. 10 Auch aufgrund der sonstigen Umstände war eine andere rechtliche Wertung nicht gerechtfertigt. Der Kläger meint, nach der Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde habe der Eindruck entstehen müssen, dass Ausschreibungen nicht erforderlich seien. Insoweit hat aber das Verwaltungsgericht - vom Kläger nicht angegriffen - festgestellt, dass die (angebliche) Äußerung des Zeugen Marissen, eine öffentliche Ausschreibung sei nicht notwendig, nicht gegenüber dem Kläger gefallen ist, eine solche Äußerung nicht die für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW erforderlichen Formvoraussetzungen erfüllt und im Übrigen dem Kläger klar sein musste, dass der Zeuge Zuwendungsbescheide nicht durch eine Bemerkung während eines Telefongespräches ändern bzw. ohne Beteiligung anderer Stellen auf die Einhaltung der Auflage verzichten konnte. Das Argument des Klägers, gegen die Qualifizierung der Nr. 3.1 ANBest-P als Auflage spreche, dass er erst durch den Widerspruchsbescheid erfahren habe, dass nach der Verwaltungspraxis bei Zuwendungssummen bis zu 100.000 Euro auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet worden sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger ein höherer Betrag bewilligt worden ist. Schließlich kommt es für die Auslegung des Bewilligungsbescheides auch nicht darauf an, über welchen Kenntnisstand die vom Kläger eingeschalteten Firmen verfügten, insbesondere ob sie erst im Februar 2002 von der Notwendigkeit einer Ausschreibung erfahren haben, und welche Informationen der Kläger von ihnen erhalten hat. Dabei handelt es sich um Umstände, die mit dem Erlass des hier in Rede stehenden Bewilligungsbescheides nicht konkret im Zusammenhang stehen und deshalb auch nicht als Begleitumstände bei der Auslegung des Bescheides herangezogen werden können. 11 Der Kläger meint weiter, Nr. 3.1 ANBest-P sei zu unbestimmt, weil ihm als Landwirt die darin erwähnte VOB nicht bekannt gewesen sei; er habe die VOB auch nicht kennen müssen; diese gelte grundsätzlich nur für Behörden. 12 Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Auflage habe Bestandskraft erlangt und sei auch nicht nichtig - deshalb brauchte sich das Verwaltungsgericht übrigens auch nicht mit dem vom Kläger vorgelegten Gutachten zu befassen -, nicht angegriffen hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es sich bei der geltend gemachten fehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Auflage um einen besonders schweren und offenkundigen Fehler handelt (vgl. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW). 13 Ungeachtet dessen sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst: 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert es das Bestimmtheitsgebot nicht, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden; es reicht eine ausdrückliche Bezugnahme aus. 15 BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 - 8 C 8.04 -, NVwZ 2005, 1085. 16 Eine solche - doppelte - Bezugnahme ist hier erfolgt. Der Bewilligungsbescheid selbst erklärt die beigefügten ANBest-P zum Bestandteil des Bescheides und Nr.3.1 ANBest-P verlangt ihrerseits die Beachtung der VOB. Der Umstand, dass die VOB dem Bescheid nach Aktenlage nicht beigefügt und dem Kläger nach seinem Vortrag auch nicht bekannt war, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Kläger konnte sich ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt der VOB verschaffen. Die VOB kann nämlich ohne großen Kostenaufwand im Buchhandel als Textausgabe erworben werden und ist deshalb allgemein zugänglich. Der Zuwendungsempfänger hat somit jederzeit Zugriff auf die für ihn maßgeblichen Regelungen. 17 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Ziekow, VwVfG, 2006, § 37 Rn. 3; Henneke in Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 37 Rn. 6; P. und U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 37 Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 29. Dezember 1999 18 - 4 B 99.526 -, BayVBl 2000, 245. 19 Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger schon im Jahre 2001 den Architekten Hämel hinzugezogen hatte. Da Teil B der VOB im Baugewerbe häufig aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen in den Vertrag einbezogen wird, ist davon auszugehen, dass die VOB den im Baugewerbe tätigen Personen bekannt ist. 20 BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR 92/ 82 -, BGHZ 86, 135. 21 Dies war auch bei dem vom Kläger beauftragten Architekten Hämel nach dessen eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Fall. Der Kläger hätte deshalb auch seinen Architekten zu Rate ziehen können. 22 Soweit der Kläger einwendet, er habe nicht nachvollziehen können, wann welche Vergabeart einschlägig sei, hätte er sich ohne weiteres ebenfalls an seinen Architekten wenden können. Dass Nebenbestimmungen allgemeinverständlich abgefasst sein müssen, ist dem Erfordernis der Bestimmtheit von Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, 23 BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 11 B 123.95 -, NVwZ-RR 1997, 278, 24 und im Übrigen bei technisch anspruchsvollen Vorhaben auch nicht zu erwarten. 25 Weiter trägt der Kläger vor, das Merkblatt zum REN-Programmbereich Breitenförderung habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass eine Ausschreibung nach der VOB/A hätte erfolgen müssen. In dem Merkblatt sei lediglich auf die Unzulässigkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns hingewiesen worden. Demgemäß habe mit dem Vertragspartner ein Rechtsanspruch auf Stornierung der Bestellung oder des Vertrages schriftlich vereinbart werden müssen; dies bedeute aber, dass vor Erlass des Bewilligungsbescheides bereits Angebote hätten eingeholt werden können. Bei Antragstellung sei dementsprechend seine Planung bereits fertiggestellt gewesen; die Angebotsunterlagen hätten ebenfalls vorgelegen. Auch diese Einwendungen greifen nicht durch. 26 Es war dem Kläger unbenommen, das geplante Vorhaben nach seinen Vorstellungen und unter Einsatz ausschließlich eigener Mittel abzuwickeln. Nimmt er aber öffentliche Mittel in Anspruch, so steht die Art und Weise der Durchführung nicht mehr in seinem Belieben, sondern unterliegt bestimmten rechtlichen Bindungen. Maßgeblich sind ausschließlich die Regelungen des Bewilligungsbescheides einschließlich seiner Nebenbestimmungen. Dessen Erlass muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich abwarten. Deshalb besteht keine Notwendigkeit, schon vorab auf bestimmte für die Bewilligung bedeutsame Gesichtspunkte hinzuweisen. Will der Zuwendungsempfänger gleichwohl vorher mit der Planung und Durchführung des Vorhabens beginnen, so handelt er grundsätzlich auf eigenes Risiko, weil er Gefahr läuft, dass das von ihm Veranlasste den Vorgaben des Bewilligungsbescheides nicht entspricht. 27 2. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr vom Kläger beigemessenen besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 28 Der Kläger sieht solche Schwierigkeiten bei der Klärung der Frage, ob nach der Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde in den Jahren vor 2002 fehlende Ausschreibungen nicht beanstandet worden sind, wenn stattdessen Angebotsaufforderungen an zwei bis drei verschiedene Anbieter ergangen waren. 29 Es ist jedoch nicht dargetan, dass es darauf überhaupt ankommt. Unterstellt man, dass eine solche Verwaltungspraxis tatsächlich bestanden hat, so würde dies nichts daran ändern, dass die betroffenen Zuwendungsempfänger die Auflage Nr. 3.1 ANBest-P nicht erfüllt hätten. Allenfalls bei der Ausübung des Widerrufsermessens könnte eine solche Verwaltungspraxis von Bedeutung sein. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die Bewilligungsbehörde gehindert gewesen wäre, eine bis zum Jahre 2002 möglicherweise bestehende Widerrufspraxis zu ändern. 30 Zur Änderung einer Verwaltungspraxis vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, DÖV 1997, 732. 31 Dafür gibt der Zulassungsantrag aber nichts her. 32 Welche Verwaltungspraxis bei der Abwicklung des KfW-Programms bestanden hat, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein die Verwaltungsübung in Bezug auf das hier in Rede stehende REN-Programm. 33 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 34 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Nr. 3.1 ANBest-P gegenüber einem Landwirt ähnlich streng auszulegen ist wie gegenüber einer mit dieser Materie vertrauten Gemeinde", lässt sich nicht grundsätzlich klären. Bei der Auslegung eines Bescheides sind - wie bereits dargelegt - alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Deshalb ist eine fallübergreifende und damit grundsätzliche Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Abgesehen davon gelten für Gemeinden auch nicht die ANBest-P, sondern die ANBest- G. 35 4. Auch die Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), mit der der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht die Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde nicht ermittelt habe, greift nicht durch. 36 Von einem Aufklärungsmangel kann nur dann die Rede sein, wenn das Verwaltungsgericht tatsächliche Umstände unaufgeklärt lässt oder nur mangelhaft aufklärt, auf die es nach seiner rechtlichen Auffassung ankommt. Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Es wird schon nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht der Verwaltungspraxis für die Frage des Widerrufs (Erlass von Änderungsbescheiden") überhaupt eine rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Sollte der Kläger allerdings die Ausführungen auf Seite 15 des angefochtenen Urteils im Blick haben, muss er sich entgegen halten lassen, dass das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nach dessen rechtlicher Wertung letztlich nicht entscheidend war. Abgesehen davon fehlt auch jede Darlegung dazu, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen musste, obwohl der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen hat, die jetzt von ihm vermisste Beweiserhebung zu beantragen oder jedenfalls anzuregen. 37 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. 38 Der Beschluss ist unanfechtbar. 39