Urteil
M 8 K 20.5067
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden; welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Rücksichtnahmegebot erlegt dem Bauherrn keine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen; das Gebot der Rücksichtnahme verpflichtet ebenso wenig dazu, die Nachbarn von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von ihren Grundstücken aus zu verschonen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen iSv § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben iSv § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses bzw. Reihenhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus bzw. Reihenhaus zu bilden. ( (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Doppelhaus- bzw. Reihenhausbebauung verlangt, dass die Häuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden; welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Rücksichtnahmegebot erlegt dem Bauherrn keine Pflicht auf, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen; das Gebot der Rücksichtnahme verpflichtet ebenso wenig dazu, die Nachbarn von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von ihren Grundstücken aus zu verschonen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen iSv § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben iSv § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses bzw. Reihenhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus bzw. Reihenhaus zu bilden. ( (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine Doppelhaus- bzw. Reihenhausbebauung verlangt, dass die Häuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger werden durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden. Eine Verletzung von Vorschriften, die dem Schutz der Kläger dienen, ergibt sich weder aus einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (1.) noch aufgrund eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften (2.), einer nachbarrechtlich relevanten Unbestimmtheit der Baugenehmigung (3.) oder der Verletzung sonstiger baurechtlicher Vorschriften (4.). 1. Die Baugenehmigung verletzt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht. Das Rücksichtnahmegebot ist in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 - 4 C 19.82 - juris Rn. 19) bzw. im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankert (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.1980 - 4 C 101.77 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 13), wobei seine Anforderungen in beiden Fällen inhaltlich identisch sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 17; U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 20; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass das Rücksichtnahmegebot dem Bauherrn keine Pflicht auferlegt, generell die für den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigende Alternative für seine Bauabsicht zu wählen (BVerwG, B.v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - juris Rn. 6). Das Gebot der Rücksichtnahme verpflichtet ebenso wenig dazu, die Nachbarn von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von ihren Grundstücken aus zu verschonen. Denn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B.v. 7.2.2012 - 15 CE 11.2865 - juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 14; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7). 1.1 Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt die Annahme, durch die streitgegenständliche Errichtung der Dachaufbauten trete eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Form einer erdrückenden Wirkung auf das Nachbargrundstück ein, mehr als fern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Veränderung des Gebäudes der Beigeladenen lediglich im Dachbereich erfolgt und weder ein Versatz der Gebäude zueinander noch eine Änderung der Gesamthöhe des Gebäudes eintritt. Die Veränderungen in der Dachlandschaft sind für einen Bewohner auf dem Nachbargrundstück kaum wahrnehmbar. Eine Verschattung durch die zugelassenen Bauteile erfolgt aufgrund der Stellung der Gebäude zueinander an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze nur im Bereich der Dachfläche des Gebäudes der Kläger. Nachdem es schon an einer relevanten Veränderung der Situation für die Kläger fehlt, besteht für eine Rücksichtslosigkeit in Form einer erdrückenden Wirkung keinerlei Raum. Gleiches gilt für die von den Klägern geltend gemachten zusätzlichen Einblicksmöglichkeiten. Solche sind schon dem Grunde nach im dicht bebauten städtischen Bereich nicht geeignet, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu begründen. Zudem ist im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, weshalb angesichts einer bereits vorhandenen Dachgaube auf dem Gebäude der Beigeladenen durch dessen bloße Vergrößerung zusätzliche Einblickmöglichkeiten geschaffen werden soll. 1.2 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der besonderen Anforderungen, die wegen der Verbundenheit der benachbarten Gebäude in einer Hausgruppe bestehen. Bei der hier streitgegenständlichen Bebauung ist das Rücksichtnahmegebot in seiner besonderen Ausprägung der Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, die auch in dem in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich zur Anwendung kommen können (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 12). Die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung sind auch auf die hier anzutreffende Reihenhausbebauung anzuwenden, da das besondere Nachbarschaftsverhältnis mit dem Erfordernis eines gegenseitigen Interessensausgleichs auch für die benachbarten Häuser einer Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6; VG München, U.v. 12.10.2020 - M 8 K 18.3817 - juris Rn. 56). Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinn von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses bzw. Reihenhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus bzw. Reihenhaus zu bilden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus bzw. Reihenhaus einen wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Danach bindet dieser Verzicht die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessensausgleichs ein, wodurch die Baufreiheit zugleich erweitert und beschränkt wird. Einerseits wird durch die Möglichkeit des Grenzanbaus die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht, was aber durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, erkauft wird (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus bzw. Reihenhaus gezogenen Rahmen überschreitet und der Doppelhaus- bzw. Reihenhauscharakter durch die Änderung entfällt. Eine Doppelhaus- bzw. Reihenhausbebauung verlangt, dass die Häuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 13 m.w.N.). Demnach liegt eine bauliche Einheit vor, wenn die einzelnen Gebäude einen harmonischen Gesamtkörper bilden, der nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt. Voraussetzung ist insoweit zwar nicht, dass die einzelnen Häuser gleichzeitig und deckungsgleich errichtet werden müssen. Ein einheitlicher Gesamtbaukörper kann auch noch vorliegen, wenn z.B. aus gestalterischen Gründen die gemeinsame vordere und/oder rückwärtige Außenwand des einheitlichen Baukörpers durch kleine Vor- und Rücksprünge aufgelockert wird (BayVGH, U.v. 11.12.2014 - 2 BV 13.789 - juris Rn. 27 m.w.N.). Zu fordern ist jedoch, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, U.v. 11.12.2014 a.a.O. m.w.N.). In quantitativer Hinsicht können bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens insbesondere die Geschoßzahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen sein. In qualitativer Hinsicht kommt es u.a. auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an. Bei den quantitativen Kriterien ist eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls anzustellen. Es ist qualitativ insbesondere die wechselseitig verträgliche Gestaltung des Gebäudes entscheidend, auf die umgebende Bebauung kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - juris Rn. 14 ff.). Die Häuser können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Kein Doppelhaus- bzw. Reihenhaus entsteht danach, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht daran zu zweifeln, dass das streitgegenständliche Vorhaben sich im Rahmen der bei einer Hausgruppe gebotenen quantitativen und qualitativen Abstimmung bewegt. In quantitativer Hinsicht ist das Gebäude der Beigeladenen auch bei Realisierung der streitgegenständlichen Planung mit dem Gebäude der Kläger vergleichbar. Anders als die Kläger annehmen, entsteht durch die Dachaufbauten keine von den bisherigen Vorgaben innerhalb der Hausgruppe abweichende Geschossigkeit. Die Dachgeschosse sind innerhalb der gesamten Hausgruppe dadurch gekennzeichnet, dass sie durchgehend eine Dachschräge aufweisen, wohngenutzt werden und stets durch zum Teil auch größere Dachgauben belichtet sind. Dies gilt insbesondere auch für das Anwesen der Kläger. Der Augenschein hat ergeben, dass sich an der Westseite des Daches ein Dachaufbau befindet, der in seinen Dimensionen nicht wesentlich hinter dem auf dieser Dachseite streitgegenständlich geplanten Dachaufbau zurücktritt. Es ist angesichts der beim Augenschein vorgefundenen Verhältnisse am Anwesen der Kläger nicht nachvollziehbar, wie diese vortragen können, durch die streitgegenständlichen Dachaufbauten entstünde erstmals eine neue Qualität hinsichtlich der Geschossigkeit. Vielmehr bewirkt die geplante Änderung am Anwesen der Beigeladenen in der Westansicht eine Angleichung der bereits am Anwesen der Kläger vollzogenen, erweiterten Dachgeschossnutzung. Weder ist eine qualitativ erheblich abweichende Dachgestaltung zwischen den beiden Gebäuden zu verzeichnen noch bewegt sich die quantitative Abweichung bei den Dachaufbauten außerhalb dessen, was als wechselseitig verträglich angesehen werden könnte. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Gebäude abgesehen von den Dachaufbauten hinsichtlich der Wandhöhe, der Hausbreite und der Firsthöhe vollkommen einheitlich gestaltet sind und bleiben. Der Eindruck einer einheitlichen Hausgruppe als bauliche Einheit wird durch die Dachaufbauten nicht gestört. 2. Die Dachaufbauten verstoßen nicht gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts, Art. 59 Satz 1 Nr. 1b) BayBO i.V.m. Art. 6 BayBO. Auf die von den Klägern gerügte Frage, ob die Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für die seitliche Außenwand der Dachaufbauten rechtmäßig erteilt wurde kommt es nicht mehr an, da aufgrund der nunmehr anzuwendenden Gesetzeslage keine Abweichung mehr erforderlich ist. Die Bayerische Bauordnung wurde insbesondere hinsichtlich des Abstandsflächenrechts zum 1. Februar 2021 geändert. Bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn ist zwar grundsätzlich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Änderungen zu Lasten des Bauherrn werden nicht berücksichtigt, selbst wenn sie während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens eintreten. Hat sich dagegen - wie hier - die Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauherrn geändert, ist materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BayVGH, B.v. 18.1.2010 - 1 ZB 07.3187 - juris Rn. 12, m.w.N.), da es weder prozessökonomisch noch sinnvoll wäre, eine Baugenehmigung aufzuheben, die im Anschluss sofort wieder erteilt werden müsste. Nach dem seit 1. Februar 2021 anzuwendenden Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze - wie hier - die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, außer Betracht (vgl. auch VG München, U.v. 28.3.2022 - M 8 K 20.3855 - juris Rn. 48). Dies gilt vorliegend für die dem Nachbargrundstück zugewandten Seitenwände der Dachaufbauten. Da eine Abstandsfläche für diese Bauteile nicht mehr erforderlich ist, ist nicht entscheidungserheblich, ob die hierfür nach altem Recht erteilte Abweichung rechtmäßig war, da eine Rechtsverletzung der Kläger insoweit ausscheidet. Unabhängig davon ist die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Durch die Regelung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO hat der Gesetzgeber selbst verdeutlicht, dass hier wegen des zulässigen Grenzanbaus eine atypische Situation gegeben ist. Relevante Interessen der Kläger, die das Interesse der Beigeladenen an der Schaffung zeitgemäßen Wohnraums überwiegen könnten, sind nicht gegeben. Dass die Kläger eine Beeinträchtigung der Belichtung sowie die Reduzierung des Sozialabstandes erkennen wollen ist bei neutraler Betrachtung nicht zu verstehen. Die Beklagte musste diesen Umständen bei der von ihr anzustellenden objektiven Gewichtung der Interessen deshalb kein entscheidendes Gewicht einräumen. 3. Eine Verletzung der Rechte der Kläger ergibt sich nicht aus einer Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner/Reuber in Busse/Kraus, BayBO, Stand: September 2021, Art. 64 Rn. 84). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 25.7.2019 - 1 CS 19.821 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 24.11.2014 - M 8 K 13.5076 - juris Rn. 24). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Soweit die Kläger vortragen, die Breite der Dachaufbauten sei in der Ansicht anders bemaßt als im Grundriss, lässt sich darin schon nicht zwingend eine Widersprüchlichkeit in den Bauvorlagen erkennen. Die Differenz von 0,015 m lässt sich ohne weiteres durch die Hinzunahme etwa der Verblechung der Dachgaube in der Bemaßung der Außenansicht erklären. Unabhängig davon wäre die dargestellte Widersprüchlichkeit nachbarrechtlich irrelevant. Weder haben die unterschiedlichen Maße Einfluss auf die Wirkung des Dachaufbaus hinsichtlich des Rücksichtnahmegebotes noch besteht eine abstandsflächenrechtliche Bedeutung, nachdem - wie bereits ausgeführt - die Seitenwände der Dachaufbauten nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO keine Abstandsflächen auslösen. 4. Auch aus dem weiteren Vortrag der Kläger lässt sich keine Nachbarrechtsverletzung ableiten. Soweit diese die Planung gestalterisch nicht für gelungen halten, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Baugestaltung (Art. 8 BayBO) schon nicht zum Prüfungsumfang der im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilten Baugenehmigung gehört. Die Baugenehmigung trifft dementsprechend keine Aussage über die Vereinbarkeit mit Art. 8 BayBO. Gleiches gilt für die Brandschutzvorschrift des Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Im Übrigen vermitteln die Vorschriften zur Baugestaltung keinen Nachbarschutz. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich dadurch auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.