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Beschluss

3 S 1933/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1123.3S1933.17.00
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Leitsätze
Eine Einwendung im Sinne des § 55 Abs 2 S 2 LBO (juris: BauO BW 2010) erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen. Die - nicht näher erläuterte - Äußerung einer bloßen Mutmaßung, das Vorhaben könne bestimmten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Vorschriften nicht genügen, reicht deshalb nicht aus.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2017 - 5 K 293/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einwendung im Sinne des § 55 Abs 2 S 2 LBO (juris: BauO BW 2010) erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen. Die - nicht näher erläuterte - Äußerung einer bloßen Mutmaßung, das Vorhaben könne bestimmten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Vorschriften nicht genügen, reicht deshalb nicht aus.(Rn.18) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2017 - 5 K 293/16 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (... Str. ...) im Ortsteil Adelshofen der Beklagten. Das Grundstück grenzt nach Norden an das mit einem Gaststättengebäude bebaute Grundstück Flst.Nr. ... (... Str. ...). Der Beigeladene möchte das vorhandene Gaststättengebäude mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers in eine Unterkunft für Asylbewerber umbauen, in der insgesamt 26 Asylbewerber untergebracht werden sollen. Für das Vorhaben erteilte die Beklagte am 28.1.2015 die von dem Beigeladenen beantragte Baugenehmigung. Der gegen die Baugenehmigung eingelegte Widerspruch des Klägers wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 zurück gewiesen. Der vom Kläger zuvor gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wurde vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30.7.2015 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 6.10.2015 (3 S 1695/15) zurück gewiesen. Der Kläger hat am 21.1.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, die Baugenehmigung vom 28.1.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.5.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Bereits im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung werde das Bauvorhaben als Nutzungsänderung der vorhandenen Gaststätte zu einer „Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ bezeichnet. In dem vom Bauamt des Landratsamts Heilbronn erstellten Umgebungsplan vom 1.12.2014 sei von „GU“ Eppingen-Adelshofen die Rede; „GU“ sei die übliche behördeninterne Abkürzung für Gemeinschaftsunterkunft. Die Baugenehmigung verletze den Kläger in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht in nachbarschützenden Vorschriften. Insoweit werde auf die Beschlüsse des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in seiner Klagebegründung rechtfertige keine andere Beurteilung. § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB stelle nunmehr klar, dass, soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden könnten, § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe gelte, dass dort bis zum 31.12.2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollten. Daraus sei im Umkehrschluss ausdrücklich der Wille des Gesetzgebers ableitbar, Flüchtlingsunterkünfte als Anlagen für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung zu behandeln. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften bezüglich des Brandschutzes berufen. Die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten und auf der fachkundigen Stellungnahme des Kreisbrandmeisters des Landratsamts Heilbronn vom 26.1.2015 beruhenden Nebenbestimmungen seien ausreichend. Der Meinung des Klägers, dass die (südliche) Außenwand der Asylbewerberunterkunft als Brandwand hätte ausgestaltet werden müssen, sei nicht zu folgen, da mit der geplanten Nutzung durch höchstens 26 Asylbewerber gegenüber der früheren Nutzung des Gebäudes als Gaststätte mit Beherbergungsbetrieb keine typische Erhöhung der Brandgefahr verbunden sei, so dass mit der Nutzungsänderung in brandschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Anforderungen verknüpft seien. II. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da das Bauvorhaben bereits im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung als „Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ bezeichnet werde. Dem ist entgegen der Ansicht des Klägers ohne weiteres zuzustimmen. Als antragsbedürftiger Verwaltungsakt wird eine Baugenehmigung nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagen, sofern die Genehmigung selbst keine entsprechenden Einschränkungen oder Maßgaben enthält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.4.2016 - 8 S 1528/13 - NVwZ-RR 2014, 752; Urt. v. 9.2.1993 - 5 S 1650/92 - BRS 55 Nr 193). Der Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung wird dementsprechend entscheidend bestimmt durch den Bauantrag des Beigeladenen, in dem das Vorhaben als „Nutzungsänderung der vorhandenen Gaststätte zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ bezeichnet wird. Dem steht nicht entgegen, dass in der Baugenehmigung außer den „Allgemeinen Bestandteilen“, den als Anlage beigefügten „Nebenbestimmungen, Begründungen, Hinweisen“ nur der Lageplan vom 1.12.2014 und die Bauzeichnungen vom 26.11.2014 zu deren Bestandteil erklärt werden. Der Rückgriff auf den Bauantrag zur Bestimmung des Inhalts der Baugenehmigung wird dadurch entgegen der Ansicht des Klägers nicht gehindert. Zu dem Einwand des Klägers ist im Übrigen zu bemerken, dass eine Baugenehmigung auf die Klage eines Nachbarn nur dann wegen fehlender Bestimmtheit aufgehoben werden kann, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der Rechte des Nachbarn auszuschließen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.7.2016 - 5 S 2220/15 - BauR 2016, 1736; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - BauR 2013, 1640; jeweils m.w.N.). Dafür ist im vorliegenden Fall auch dann nichts zu erkennen, wenn man sich mit dem Kläger auf den Standpunkt stellt, dass die Baugenehmigung allgemein für eine „Asylbewerberunterkunft“ erteilt worden ist und dieser Begriff außer Gemeinschaftsunterkünfte (§ 53 AsylG) auch (Landes-)Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 44 bis 49 AsylG) erfasst. An dem Kreis der unterzubringenden Personen, der Art ihrer Unterbringung sowie den damit möglicherweise verbundenen Störungen der Nachbarschaft ändert sich dadurch nichts. Die im Asylgesetz und im Flüchtlingsaufnahmegesetz gemachte Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsunterkünften und Aufnahmeeinrichtungen ist auch in anderer Hinsicht für die Beurteilung der planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ohne Bedeutung. 2. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf (u.a.) den Beschluss des Senats vom 6.10.2015 weiter angenommen, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße in planungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Das Vorbringen des Klägers rechtfertige keine andere Beurteilung. Für den Fall, dass in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 BauNVO (auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden könnten, gelte nach der neuen Regelung in § 246 Abs. 11 BauGB, § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31.12.2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollten. Aus dieser Bestimmung sei im Umkehrschluss ausdrücklich der Wille des Gesetzgebers ableitbar, Flüchtlingsunterkünfte als Anlagen für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung zu behandeln. Das ist jedenfalls im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Anlagen für soziale Zwecke sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten, am 20.10.2015 in Kraft getretenen Regelung in § 246 Abs. 11 BauGB findet daher auch in einem solchen Gebiet § 31 Abs. 1 BauGB mit der Maßgabe Anwendung, dass dort bis zum 31.12.2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollen. Die Frage, ob Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber unter den Begriff der Anlage für soziale Zwecke fallen und daher schon nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden können, ist danach gegenstandslos geworden. Denn selbst wenn diese Frage - abweichend von der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise im Beschluss des Senats vom 6.10.2015) - zu verneinen sein sollte, ist aufgrund der in § 246 Abs. 11 BauGB getroffenen Regelung davon auszugehen, dass jedenfalls bis zu dem genannten Stichtag Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zu den in einem reinen Wohngebiet zulässigen Anlagen zählen und in einem solchen Gebiet nicht nur zugelassen werden können, sondern sogar in der Regel zugelassen werden sollen. 3. Die gegen die Beachtung der brandschutzrechtlichen Vorschriften erhobenen Einwendungen des Klägers begründen ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. a) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften bezüglich des Brandschutzes berufen. Denn mit der geplanten Nutzung des bestehenden Gebäudes durch höchstens 26 Asylbewerber sei gegenüber der früheren Nutzung als Gaststätte mit Beherbergungsbetrieb keine typische Erhöhung der Brandgefahr verbunden, so dass mit der Nutzungsänderung in brandschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Anforderungen verknüpft seien. Dem dürfte ebenfalls zuzustimmen sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind Nutzungsänderungen nur dann abstandsrechtlich beachtlich, wenn sie (einschließlich auf sie bezogener baulicher Veränderungen am Gebäude) zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange führen können (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.9.1998 - 8 S 2137/98 - BauR 1999, 1282; Beschl. v. 15.5.1991 - 3 S 1200/91 - juris). Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. u.a. HessVGH, Urt. v. 14.3.2008 - 4 UE 2347/06 - BRS 73 Nr. 121 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und ist auch aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf § 15 LBO zu übertragen (vgl. dazu Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 2 Rn. 130) und dementsprechend anzunehmen, dass Nutzungsänderungen brandschutzrechtlich nur dann beachtlich sind, wenn sie zu einer Erhöhung der Brandgefahr führen können. Dafür, dass die geplante Nutzung des bestehenden Gebäudes als Asylbewerberunterkunft für insgesamt 26 Personen verglichen mit der bisherigen Nutzung als Gaststätte mit Beherbergungsbetrieb eine Erhöhung der Brandgefahr bedeutet, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Das dürfte auch im Hinblick auf das vom Kläger genannte Brandanschlagsrisiko gelten. Zwar mag es sein, dass Brandanschläge auch auf bewohnte Asylbewerberunterkünfte in der letzten Zeit zugenommen haben. Es dürfte sich dabei jedoch um bloße Einzelfälle handeln, die nicht auf eine generell gesteigerte Brandgefahr schließen lassen. b) Die Frage, ob § 15 LBO auch auf Nutzungsänderungen Anwendung findet, kann jedoch letztlich ebenso dahin stehen, wie die Frage, ob mit der geplanten Nutzungsänderung eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, da der Kläger mit seinen auf die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften bezogenen Einwendungen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen ist. aa) Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO werden die von dem Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht haben. Das Gesetz bezeichnet diese Wirkung als materielle Präklusion und stellt damit klar, dass die betreffenden Personen nicht nur ihren Anspruch auf Behandlung ihrer Einwendungen verlieren, sondern sie diese auch in einem nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht mehr geltend machen können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.3.2016 - 3 S 235/15 - NVwZ-RR 2016, 858; Beschl. v. 1.4.1998 - 8 S 722/98 - NVwZ 1998, 986). bb) Der Kläger wurde von dem Bauantrag des Beigeladenen durch das Schreiben der Beklagten vom 16.12.2014 benachrichtigt und dabei auf die genannte Rechtsfolge in Übereinstimmung mit § 55 Abs. 2 Satz 3 LBO hingewiesen. Gegen den Eintritt der Präklusionswirkung bestehen auch im Hinblick auf die weitere Forderung in § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO keine Bedenken, wonach die Angrenzer von dem Bauantrag „durch Zustellung“ benachrichtigt werden müssen. Ausweislich der Behördenakten wurde das Schreiben der Beklagten vom 16.12.2104, mit dem der Kläger von dem Bauantrag der Beigeladenen benachrichtigt wurde, per Einschreiben durch Übergabe zugestellt. Im Unterschied zu dem „Einwurf-Einschreiben“, bei dem es an der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LVwZG erforderlichen Übergabe des Schriftstücks fehlt und der Postbedienstete lediglich bestätigt, dass er das Einschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen hat, handelt es sich dabei um eine von § 4 Abs. 1 LVwZG zugelassene Form der Zustellung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.8.2016 - 3 S 1082/16 - BauR 2016, 1888; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/ Gammerl, LBO für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 55 Rn. 30; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl, § 4 VwZG, Rn. 2). cc) Auf die Benachrichtigung der Beklagten hat der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2014 und 13.1.2015 verschiedene Einwendungen erhoben. Zum Thema Brandschutz heißt es in dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers verfassten Schreiben vom 13.1.2015, ob die baulichen Veränderungen mit den einschlägigen brandschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar seien, lasse sich den Bauvorlagen nicht entnehmen. Dies werde vorsorglich gerügt. Die an eine Einwendung im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO zu stellenden Anforderungen sind damit nicht erfüllt. Zwar dürfen an die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung der Einwendungen im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Das Vorbringen muss jedoch erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Angrenzers Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen. Das erfordert die Bezeichnung des verletzten Rechtsguts und eine zumindest grobe Darlegung der im Einzelnen befürchteten Beeinträchtigungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.3.2014 - 3 S 183/14 - NVwZ 2014, 1393; Beschl. v. 1.4.1998 - 8 S 722/98 - NVwZ 1998, 986). Die - nicht näher erläuterte - Äußerung einer bloßen Mutmaßung, das Vorhaben könne bestimmten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden Vorschriften nicht genügen, reicht deshalb nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), den Kläger nicht zusätzlich mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, da der Beigeladene auch im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).