Urteil
M 22 K 21.4768
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Beklagten vom ... 2021 wird in Nr. 1 Satz 2 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom … … 2021, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die Klägerin kann eine Aufhebung der auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützten Regelung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheids zum Maulkorbzwang im Außenbereich (in übersichtlichem Gelände) bereits deshalb verlangen, weil diese wegen einer unzureichenden Anhörung vor Erlass des Bescheides formell rechtswidrig ist, der Anhörungsmangel nicht geheilt wurde und nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Des Weiteren ist zur Überzeugung der Kammer auch davon auszugehen, dass die Anordnung ungeachtet des beachtlichen Verfahrensfehlers keinen Bestand haben könnte. 2. Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – bestimmt, dass vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei hat die Behörde zum einen die tatsächlichen Umstände zu benennen, die sie ihrer Entscheidung als relevant zugrunde legen will und zum anderen den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2013 – 7 B 18.13 – ZUR 2014, 236; Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 28 Rn. 14 m.w.N.). 2.1 Diesen Anforderungen genügt das Anhörungsschreiben der Beklagten vom … … 2021 insoweit nicht, als dort die Vorfälle aus dem Jahr 2018 und 2019 (als für die Entscheidung erhebliche Tatsachen) nicht erwähnt werden, obwohl die Beklagte gerade hierauf bzw. auf die daraus abgeleitete Annahme eines erhöhten Jagdtriebs des Hundes die Anordnung des Maulkorbzwangs gestützt hat. Der Regelung ist daher, weil keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt ist, formell rechtswidrig. 2.2 Der Anhörungsmangel wurde (bislang) auch nicht geheilt, da die Beklagte die Anhörung im Verlauf des Verfahrens nicht nachgeholt hat (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG; eine Nachholung wäre bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich, vgl. Art. 45 Abs. 2 BayVwfG). Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Erforderlich ist danach, dass der Beteiligte – nachträglich – eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne ausreichende Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – NJW 2012, 2823; SächsOVG, B.v. 21.05.2019 – 3 B 151/19 – BeckRS 2019, 9339 – Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist hierzu festzustellen, dass der Schriftsatzwechsel im Klageverfahren nicht auch – was im Grundsatz durchaus möglich wäre – einer Nachholung der Anhörung der Klägerin gedient hat, denn die Beklagte hat ersichtlich eine solche nicht beabsichtigt und sich mit ihren Einlassungen im Verfahren auf eine Verteidigung des angefochtenen Bescheids beschränkt. 2.3 Schließlich liegt auch kein Anwendungsfall des Art. 46 BayVwVfG vor. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Mit Blick auf Ermessensentscheidungen – um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall – lässt sich aber zumeist nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Behörde im Fall eines ordnungsgemäßen Verfahrens nicht zu einer abweichenden Sachentscheidung gekommen wäre, was zur Folge hat, dass die in Art. 46 BayVwVfG genannten Fehler bei Ermessensentscheidungen regelmäßig relevant sind, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände die Wertung gestatten, dass der Fehler offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung war (vgl. HessVGH, U.v. 6.5.2015 – 6 A 493/14 – BeckRS 2015, 47466 Rn. 41; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 46 Rn. 27). Bei der Prüfung dieser Frage ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf den hypothetischen Willen der Behörde kommt es nicht an. Offensichtlichkeit liegt vor, wenn die fehlende Kausalität für einen unvoreingenommenen, mit den Umständen vertrauten und verständigen Beobachter zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne weiteres und ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar ist (vgl. Huck/Müller, VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 46 Rn. 11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 46 Rn. 34). Besondere Umstände, die hier die Annahme rechtfertigen könnten, der Verfahrensfehler wäre offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung geblieben, vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Unter Berücksichtigung des im Klageverfahren erfolgten Vortrags der Klagepartei, auf den bezüglich dessen, was bei ordnungsgemäßer Anhörung (möglicherweise) vorgebracht worden wäre, abgestellt werden kann, lässt sich ersichtlich nicht ohne weiteres und ohne jeden vernünftigen Zweifel konstatieren, dass die Berücksichtigung dieses Vorbringens bei korrekter Verfahrenshandhabung das Verfahrensergebnis nicht hätte beeinflussen können, wobei wie ausgeführt ein objektiver Maßstab anzulegen ist und es auf den hypothetischen Willen der handelnden Behörde nicht ankommt. Von einer Unbeachtlichkeit könnte bei der vorliegenden Fallgestaltung allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Vortrag der Klagepartei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bzw. die Ermessenshandhabung offensichtlich irrelevant wäre, was aber unzweifelhaft nicht der Fall ist. 2.4. Die Klägerin kann daher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung allein wegen deren formeller Rechtswidrigkeit beanspruchen. 3. Auf die Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung eines Maulkorbzwangs kommt es mithin für die Entscheidung nicht an. Gleichwohl sei hierzu festgestellt, dass zur Überzeugung des Gerichts die Regelung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides auch den Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 VwGO nicht genügt und daher, selbst wenn nicht von einem beachtlichen Verfahrensfehler auszugehen wäre bzw. der Verfahrensfehler geheilt würde, die Verfügung keinen Bestand haben könnte. Die Beklagte geht davon aus, dass bei … ein erhöhter Jagdtrieb gegeben ist, was zur Folge habe, das von dem Hund, wenn ihm außerorts Freiauslauf ohne Maulkorb gewährt werde, eine hinreichend konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut Eigentum ausgehe (so man hierunter auch das jagdrechtliche Aneignungsrecht subsumiert; vgl. Schenk in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Oktober 2019, Art. 18 Rn. 9), mithin also die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG vorliegen. Diese Einschätzung (Gefahrenprognose) teilt die Kammer nicht. Die beiden Vorfälle aus den Jahren 2018 und 2019, bei denen die Hunde der Klägerin unbeaufsichtigt das nicht hinreichend gesicherte Haltergrundstück verlassen haben und (jeweils) ein in einem unschwer zugänglichen kleinen Freigehege sitzendes Kaninchen ergreifen konnten und getötet haben, reichen für diese Annahme nicht aus, handelt es sich dabei doch um ein hundetypisches Verhalten – dem Angriff auf ein potentielles Beutetier, das nicht entfliehen kann –, mit dem unabhängig vom Bestehen eines erhöhten Jagdtriebs bei Vorliegen entsprechender Umstände gerechnet werden muss. Ein Maulkorbzwang beim Freiauslauf im Außenbereich mit der Intention des Schutzes von Wildtieren wäre dagegen nur dann zur Abwehr einer konkreten Gefahr gerechtfertigt, wenn anderweitige auf diese spezifische Gefahrenlage hinweisende Umstände vorliegen würden, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass der Hund in einer entsprechenden Situation (Ansichtigwerden von Wild, Fährtenaufnahme) nicht abrufbar sein dürfte und dem Wild nachjagen würde. Dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, was insbesondere angenommen werden könnte, wenn es bereits zu entsprechenden Vorfällen gekommen wäre, liegen aber keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es fehlt daher an konkreten Anhaltspunkten, die die von der Beklagten vorgenommene Gefahrenprognose rechtfertigen könnten. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.