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Beschluss

7 B 18/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörung nach §28 HVwVfG gehört zur verfahrensrechtlichen Einheit mit dem anschließenden Verwaltungsakt und fällt als Teil der nach außen wirkenden Handlung in die unentziehbare Wahrnehmungskompetenz des Landes. • Medienberichterstattung oder informelle Kontakte des Bundes sind der anhörenden Landesbehörde grundsätzlich nicht ohne weiteres zuzurechnen; die Behörde muss dem Betroffenen selbst Gelegenheit zur Äußerung geben. • Ein Anhörungsfehler ist nach §46 HVwVfG nur dann unbeachtlich, wenn offensichtlich feststeht, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; bei Ermessensentscheidungen ist dies im Regelfall nicht anzunehmen. • Bei Beweisanträgen sind hinreichende konkrete Anknüpfungstatsachen vorzubringen; bloße Vermutungen oder unbestimmte Behauptungen können als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Anhörungspflicht nach §28 HVwVfG gehört zur Landeswahrnehmungskompetenz • Die Anhörung nach §28 HVwVfG gehört zur verfahrensrechtlichen Einheit mit dem anschließenden Verwaltungsakt und fällt als Teil der nach außen wirkenden Handlung in die unentziehbare Wahrnehmungskompetenz des Landes. • Medienberichterstattung oder informelle Kontakte des Bundes sind der anhörenden Landesbehörde grundsätzlich nicht ohne weiteres zuzurechnen; die Behörde muss dem Betroffenen selbst Gelegenheit zur Äußerung geben. • Ein Anhörungsfehler ist nach §46 HVwVfG nur dann unbeachtlich, wenn offensichtlich feststeht, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat; bei Ermessensentscheidungen ist dies im Regelfall nicht anzunehmen. • Bei Beweisanträgen sind hinreichende konkrete Anknüpfungstatsachen vorzubringen; bloße Vermutungen oder unbestimmte Behauptungen können als unzulässiger Ausforschungsbeweis abgelehnt werden. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Anordnung der hessischen Behörde vom 18. März 2011, den Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Biblis A für drei Monate einzustellen, rechtswidrig war. Auslöser waren die Ereignisse in Fukushima (11. März 2011) und die darauf folgenden politischen Entscheidungen zur Sicherheitsüberprüfung und temporären Abschaltung älterer Anlagen. Das Bundesumweltministerium bat die Länder, dreimonatige Betriebseinstellungen anzuordnen; der Beklagte folgte diesbezüglich mit der Verfügung vom 18. März 2011, ohne die Klägerin förmlich nach §28 HVwVfG anzuhören. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Anordnung für formell und materiell rechtswidrig, insbesondere wegen Unterlassung der Anhörung und wegen Fehlern bei der Ermessensausübung. Der Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte u.a. Fragen der Bundesauftragsverwaltung, Beweiswürdigung und Verfahrensaufklärung. • Die Anhörung nach §28 HVwVfG ist Teil des Verwaltungsverfahrens mit Außenwirkung; sie bildet eine verfahrensrechtliche Einheit mit dem anschließend zu erlassenden Verwaltungsakt und gehört zur unentziehbaren Wahrnehmungskompetenz des Landes. • Der Bund kann im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zwar Sachkompetenz und Informationskontakte entfalten, er darf aber nicht an die Stelle der Landesbehörde treten, die nach außen rechtsverbindlich handelt; damit bleibt die Durchführung der Anhörung grundsätzlich Landeszuständigkeit. • Informelle Informationskontakte des Bundes oder allgemeine Medienberichterstattung können die förmliche Anhörung durch die zuständige Landesbehörde nicht ohne Weiteres ersetzen; nur wenn die Landesbehörde im Einzelfall im Rahmen ihres Ermessens nach §28 Abs.2 HVwVfG von einer Anhörung absehen kann, entfällt die Pflicht zur eigenen Anhörung. • Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht einen Hilfsbeweisantrag des Beklagten abgelehnt, weil der Antrag unstimmige, unkonkret belegt und als Ausforschungsbeweis untauglich war; konkrete Angaben zu Zeit, Ort und Inhalt der behaupteten Gespräche fehlten. • Bei der Prüfung der Bedeutung eines Anhörungsfehlers nach §46 HVwVfG ist eine hypothetische Betrachtung vorzunehmen; ein formeller Fehler ist nur dann unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Sachentscheidung nicht beeinflusst hat. Bei Ermessenserfordernissen ist regelmäßig nicht ausgeschlossen, dass eine Anhörung die Entscheidung beeinflusst hätte. • Verfahrensrügen des Beklagten zur Verstoßverletzung der richterlichen Beweiswürdigung oder zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind unbegründet, weil der Verwaltungsgerichtshof den maßgeblichen materiellrechtlichen Maßstab anwandte und die behaupteten Tatsachen nicht entscheidungserheblich oder ausreichend substantiiert waren. Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird nicht stattgegeben; die vorinstanzliche Feststellung, dass die Anordnung vom 18. März 2011 rechtswidrig war, bleibt gestützt auf wesentliche, selbstständig tragende Erwägungen. Entscheidend ist, dass die Klägerin nicht gemäß §28 HVwVfG angehört wurde und dass diese Unterlassung nicht als offensichtlich ohne Einfluss auf die Ermessensentscheidung des Beklagten angesehen werden konnte. Weiterhin war der vom Beklagten gestellte Hilfsbeweisantrag unzureichend konkretisiert und als Ausforschungsbeweis zu verwerfen. Insgesamt führt dies dazu, dass die formellen und materiellen Mängel der Verfügung nicht als unbeachtlich angesehen werden konnten und die Klägerin damit im Kern obsiegt.