Urteil
M 18 K 18.6299
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Klagefrist des § 74 VwGO beginnt erst mit der Zustellung an den Bevollmächtigten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat und die Vorlage dem die Zustellung veranlassenden Bediensteten bekannt war oder ihm hätte bekannt sein müssen. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Jugendhilfeträger ist nicht zur Erhebung von Kostenbeiträgen für eine Jugendhilfemaßnahme berechtigt, wenn er dem Kostenpflichtigen nicht hinreichend die Leistungsgewährung mitteilt und ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aufklärt. (Rn. 59 – 77) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagefrist des § 74 VwGO beginnt erst mit der Zustellung an den Bevollmächtigten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat und die Vorlage dem die Zustellung veranlassenden Bediensteten bekannt war oder ihm hätte bekannt sein müssen. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Jugendhilfeträger ist nicht zur Erhebung von Kostenbeiträgen für eine Jugendhilfemaßnahme berechtigt, wenn er dem Kostenpflichtigen nicht hinreichend die Leistungsgewährung mitteilt und ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aufklärt. (Rn. 59 – 77) (redaktioneller Leitsatz) I.Ziffer II. des Kostenbeitragsbescheids des Beklagten vom 9. Mai 2017 sowie der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2017, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2018, werden aufgehoben. II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer II. des Kostenbeitragsbescheids des Beklagten vom 9. Mai 2017 sowie der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2017, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2018, sind rechtswidrig und der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben. Die Klageerhebung mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2018 - bei Gericht eingegangen am 27. Dezember 2018 - erfolgte i.S.v. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach wirksamer Zustellung des Widerspruchsbescheids und daher fristgemäß. Eine wirksame Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2018 erfolgte erst durch dessen Zustellung an die Klägerbevollmächtigte am 3. Dezember 2018. Die zuvor am 5. September 2018 erfolgte Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Kläger persönlich ist hingegen wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG unwirksam. Denn gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG bzw. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Allerdings muss die Vorlage auch dem die Zustellung veranlassenden Bediensteten bekannt gewesen sein oder ihm bekannt sein müssen. Hat die Behörde entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Vollmachtgeber selbst zugestellt, ist die Zustellung unwirksam. Auch die Klagefrist des § 74 VwGO beginnt erst mit der Zustellung an den Bevollmächtigten (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2009 - 11 PA 157/09 - juris Rn. 2; Schlatmann in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG - VwZG, 12. Auflage 2021, § 7 VwZG, Rn. 7 f.; Ronellenfitsch in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.10.2019, § 7 VwZG, Rn. 22). Die Klägerbevollmächtigte hatte sich bereits mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 unter Vollmachtsvorlage als anwaltliche Vertreterin des Klägers bestellt (s.o.). Für Inhalt und Umfang einer solchen Vollmacht ist maßgebend, wie sie der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Sie muss sich auf die Angelegenheit erstrecken, in der zugestellt wird, also wenigstens auch auf das betreffende Verfahren (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1988 - 8 C 8/86 - NJW 1988, 1612; Ronellenfitsch in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.10.2019, § 7 VwZG, Rn. 5; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG - VwZG, 12. Auflage 2021, § 7 VwZG, Rn. 3). Die mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 vorgelegte Vollmacht bezieht sich bei objektiver Würdigung nicht nur auf die Vertretung des Klägers in Bezug auf den Kostenbeitragsbescheid vom 18. September 2017, hinsichtlich dem in diesem Schreiben Widerspruch eingelegt wurde, sondern auf alle Widerspruchsverfahren/Rechtsstreitigkeiten bzgl. sämtlicher Kostenbeitragsbescheide betreffend Jugendhilfe für L., die zwischen dem Kläger und dem Beklagten strittig sind. Denn der „Betreff“ der vom Kläger unterschriebenen „Prozessvollmacht/Verfahrensvollmacht“ ist sehr weit gefasst, indem dort „in Sachen M. ./. Landratsamt München“ und „wegen Jugendhilfe für L., geb. …, Kostenbeitrag“ aufgeführt wird. Eine Beschränkung auf das Widerspruchsverfahren betreffend den Kostenbeitragsbescheid vom 18. September 2017 lässt sich der Vollmacht nicht entnehmen. Sie ermächtigt auch ausdrücklich zur „Entgegennahme von Zustellungen“. Daher ist sie dahingehend zu verstehen, dass der Kläger von seiner Bevollmächtigten ab dem 23. Oktober 2017 auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide vom 9. Mai 2017 und vom 10. Mai 2017 vertreten werden wollte. Dies gilt umso mehr, als die Klägerbevollmächtigte im Schreiben vom 23. Oktober 2017 ausdrücklich auf die Widersprüche vom 18. Mai 2017 Bezug nahm. Der die Zustellung veranlassende Bedienstete bei der Regierung von Oberbayern wusste auch seit dem Vorlageschreiben des Beklagten vom 24. August 2018 (mit Aktenvorlage) von der Bestellung der Klägerbevollmächtigten zur anwaltlichen Vertreterin des Klägers. Der Zustellungsmangel wurde gemäß § 8 VwZG erst mit der Zustellung an die Klägerbevollmächtige geheilt. Gemäß § 8 VwZG gilt ein Dokument, wenn sich dessen formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten war oder gerichtet werden konnte. Darunter fallen auch Zustellungsbevollmächtigte i.S.v. § 7 VwZG. Die fehlende Übergabe an den Bevollmächtigen, der es jedoch später erhält, ist ein heilbarer Zustellungsmangel (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.1988 - 8 C 8/86 - NJW 1988, 1612; Ronellenfitsch in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.10.2019, § 8 VwZG, Rn. 8, 13; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG - VwZG, 12. Auflage 2021, § 8 VwZG Rn. 3). Im vorliegenden Fall kann nicht nachgewiesen werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 4. September 2018 der Klägerbevollmächtigten im Nachgang zur o.g. Zustellung am 5. September 2018 vom Kläger oder von dritter Seite übermittelt wurde und diese daher von dessen Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Eine Heilung des Zustellungsmangels ist daher erst mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids an die Klägerbevollmächtigte, die laut Empfangsbekenntnis am 3. Dezember 2018 erfolgte (s.o.), eingetreten, so dass der Widerspruchsbescheid gemäß § 8 VwZG als an diesem Tag wirksam zugestellt gilt. Die Klage ist auch begründet. Mangels hinreichender Mitteilung und Aufklärung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII war der Beklagte nicht zur einer Erhebung der streitgegenständlichen Kostenbeiträge berechtigt. Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Kostenbeitragsbescheide sind § 92 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB VIII i.V.m. § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sowie § 94 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV. Demnach werden unterhaltspflichtige Personen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zwar nach Maßgabe der §§ 90 ff. SGB VIII an den Kosten für Leistungen nach dem SGB VIII beteiligt. Somit durfte der Beklagte den Kläger im Hinblick auf die seinem Sohn L. im, im vorliegendem Verfahren streitgegenständlichen, Zeitraum von 1. Januar 2016 bis 12. August 2016 gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII gewährte teilstationäre Eingliederungshilfe gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB VIII i.V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich aus seinem Einkommen zu einem Kostenbeitrag heranziehen. Zudem durfte der Beklagte den Kläger im Hinblick auf die seinem Sohn L. im, im vorliegendem Verfahren streitgegenständlichen, Zeitraum von 12. September 2016 bis 31. August 2018 gewährte stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB VIII grundsätzlich zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 5/7 des Kindergeldes heranziehen. Jedoch kann gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (sog. „informierter Kostenbeitrag“; vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 12 C 15.2631 - juris Rn. 6; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 92, Rn. 17). Der Beklagte hatte den Kläger im Vorfeld der Bescheide vom 9. Mai 2017 und vom 10. Mai 2017 zwar im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII hinreichend über die Gewährung der Leistung informiert. Jedoch hat er ihn nicht i.S.v. § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII ordnungsgemäß über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn L. aufgeklärt, so dass die Bescheide materiell rechtswidrig sind. Denn bei der Mitteilung der Leistungsgewährung und der Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung der Kostenbeitragserhebung, da das Recht zu seiner Erhebung an die Mitteilung an den Beitragspflichtigen anknüpft, die des Weiteren um einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Kostenbeitrags ergänzt werden muss. Das Fehlen der entsprechenden Mitteilung bzw. Aufklärung oder die unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung steht der Erhebung eines Kostenbeitrags entgegen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 22/11 - juris Rn. 9 ff.; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 12 C 15.2631 - juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 2; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 47). Das Gericht hat dies von Amts wegen zu prüfen (vgl. OVG NW, B.v. 28.11.2018 - 12 A 2855/17 - juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 24.10.2019 - W 3 K 17.1353 - juris Rn. 33). Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie nicht unverzüglich, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags erst mit dem Zeitpunkt möglich, zu dem diese nachgeholt wird. Ein Kostenbeitrag kann also für einen vor der Mitteilung liegenden Zeitraum nicht rückwirkend erhoben werden. Eine Heilung oder Unbeachtlichkeit nach §§ 41, 42 SGB X analog scheiden daher aus (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 12 C 15.2631 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 47; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 92 Rn. 17). Da es sich bei der Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII somit um eine allgemein geltende Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragserhebung handelt, die nicht nach dem individuellen Kenntnisstand und der Vorbildung des Kostenbeitragspflichtigen differenziert, besteht sie unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser die Jugendhilfemaßnahme bereits kennt bzw. inwieweit er bereits Kenntnisse über die unterhaltsrechtlichen und beitragsrechtlichen Folgen der Jugendhilfegewährung besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 51; für einen Volljuristen als Kostenbeitragspflichtigen: NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 10). Die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist auch nicht nur auf den Kostenbeitrag aus dem Einkommen gemäß §§ 91 ff. SGB VIII anwendbar, sondern ist aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („ein Kostenbeitrag“), der nicht zwischen dem Kostenbeitrag aus dem Einkommen und dem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes differenziert, auch materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes i.S.v. § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2015 - 5 C 21/14 - juris Rn. 11, 26 ff.; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 46; OVG RhPf, B.v. 24.10.2014 - 7 D 10511/14 - juris Rn. 10, 13; VG Dresden, U.v. 1.4.2020 - 1 K 5201/17 - juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 7.12.2011 - 18 K 204.09 - juris Rn. 17 ff.). Dies gilt umso mehr, als der Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dahingehend zu verstehen ist, dass sich die Belehrung über die Folgen für die Unterhaltpflicht nicht auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Kostenbeitragspflicht, sondern auf diejenigen der Leistungsgewährung, also der Jugendhilfemaßnahme, bezieht. Denn die Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht i.S.v. § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII setzt zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird (vgl. OVG NW, U.v. 1.4.2011 - 12 A 1292/09 - juris Rn. 81 f.; OVG NW, B.v. 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - juris Rn. 4 f.). Somit kommt es auch bezüglich des Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes hinsichtlich des Inhalts der Belehrung nicht darauf an, ob die Erhebung dieses Kostenbeitrags (unmittelbare) Folgen für die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber dem Kind hat. Maßgeblich ist vielmehr auch insoweit eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Folgen der Gewährung der Jugendhilfemaßnahme auf die o.g. Unterhaltspflicht. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII legt fest, dass, soweit die Zahlung eines Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen der Jugendhilfe gedeckt ist, dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist. Allein die Wiedergabe des Normtextes von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist aber nicht ausreichend für die Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung i.S.v. § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII, weil es in diesem Fall an jeglicher Konkretisierung der abstrakten Norm mit Blick auf die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils fehlt. Denn ob und inwieweit sich dessen Unterhaltspflichten durch die Leistung eines Kostenbeitrags und die Gewährung von Jugendhilfe verändern, lässt sich allein aus dem abstrakten Normtext nicht ableiten (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 20, 22; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48; Nds OVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.; OVG NW, U.v. 1.4.2011 - 12 A 1292/09 - juris Rn. 84). Ausgehend vom Gesetzeszweck der Hinweis- und Aufklärungspflicht, nämlich einerseits den Kostenbeitragsschuldner vor möglichen Doppelleistungen zu schützen, ihm andererseits die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch entsprechende finanzielle Dispositionen auf die Erhebung des Kostenbeitrags einzustellen, ist die Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Kostenbeitragserhebung vielmehr auf den einzelnen Hilfefall abzustimmen. Dabei hat sich der Umfang der Informationspflicht - ausgehend vom o.g. Schutzzweck der Norm - an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Den Betroffenen sind somit in erster Linie die für sie relevanten Informationen zu vermitteln, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit der Entstehung der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 12 C 15.2631 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 7.7.2014 - 12 A 149/14 - juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48). Angesichts dessen trifft die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII den Träger der Jugendhilfe ungeachtet des Umstands, ob der Kostenbeitragsschuldner vor Maßnahmebeginn an den Hilfeempfänger Bar- oder - wie im vorliegenden Fall - Naturalunterhalt geleistet hat. Denn auch Elternteile, die mit dem nunmehr in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kind zusammengelebt haben und Naturalunterhalt gewährt haben, müssen im Hinblick auf eine drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen treffen, z.B. mit den durch die auswärtige Unterbringung des jungen Menschen einhergehenden Ersparnissen Rücklagen für die Beitragszahlung bilden. Sollten sie Sozialleistungen beziehen, müssen sie ggf. Ersatz für das durch den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII beanspruchte Kindergeld beantragen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 22/11 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 21.10.2015 - 5 C 21/14 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 12 C 15.2631 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 6 ff.; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48). § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet allerdings nicht, dass Bar- und Naturalunterhaltspflichtige in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Da Barunterhaltspflichtige durch Kürzung des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Bei Naturalunterhaltspflichtigen, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, haben der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht und die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung. Ihnen obliegt es, aus ersparten Aufwendungen Rücklagen zur Bestreitung des Kostenbeitrags zu bilden. Bei Empfängern von Sozialleistungen ist der Hinweis über die Beanspruchung des Kindergeldes für deren Belange besonders wichtig, weil sie durch eine geänderte Antragstellung reagieren müssen. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil - wie hier der Kläger - in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 22/11 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48). Ausreichend ist insoweit, wenn der Unterhaltspflichtige über den Umstand informiert wird, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.2015 - 5 C 21/14 - juris Rn. 29). Der den unterhaltspflichtigen Schuldner schützenden Funktion des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kommt der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Hinblick auf die Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht somit ausreichend nach, wenn er ihn darüber aufklärt, dass und in welchem Umfang der Lebensunterhalt des Maßnahmeempfängers im Einzelfall durch die Jugendhilfeleistung abgedeckt ist, sodass sich in Folge dessen die Unterhaltspflicht reduziert bzw. im Fall einer vollstationären Unterbringung (vorübergehend) ganz entfällt (vgl. VGH BW, U.v. 15.9.2021 - 12 S 487/19 - juris Rn. 48; NdsOVG, U.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.). Eine diesen Ansprüchen genügende Aufklärung des Klägers ist vorliegend nicht erfolgt. Bei teilstationärer Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, die dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2017 zugrunde liegt, folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII („soweit“), dass diese Hilfe den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers teilweise deckt, so dass sich die Unterhaltspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils ihm gegenüber entsprechend reduziert. Daher muss der unterhaltspflichtige Elternteil in diesem Fall nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII darüber aufgeklärt werden, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind für den Zeitraum der Gewährung der teilstationären Eingliederungshilfe im Umfang der Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfemaßnahme reduziert ist, dass er also gegenüber seinem Kind nicht unterhaltspflichtig ist, soweit dessen Bedarf durch die teilstationäre Eingliederungshilfe gedeckt wird (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 23.11.2011 - 4 LA 41/11 - juris Rn. 4 ff., 8). Bei stationärer Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, die dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Mai 2017 zugrunde liegt, muss nach § 39 Abs. 1 SGB VIII im Zuge der Jugendhilfemaßnahme der notwendige Unterhalt des Hilfeempfängers außerhalb des Elternhauses vom Jugendhilfeträger vollständig sichergestellt werden, was regelmäßig dazu führt, dass infolge dieser vollständigen Bedarfsdeckung beim Hilfeempfänger kein zivilrechtlicher Unterhalt vom Unterhaltsschuldner mehr gegenüber seinem Kind zu leisten ist, dass also der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern während der Gewährung der vollstationären Eingliederungshilfe entfallen ist bzw. sich auf 0,- Euro reduziert. Unterhaltspflichten sind gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII somit grundsätzlich nicht vorrangig. Dadurch wird eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels Kostenbeitrags einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ausgeschlossen (vgl. BGH, U.v. 6.12.2006 - XII ZR 197/04 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.; OVG NW, B.v. 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - juris Rn. 6). Infolgedessen muss der unterhaltspflichtige Elternteil bei einer vollstationären Jugendhilfemaßnahme gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII im Regelfall darüber aufgeklärt werden, dass seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind aufgrund der Gewährung der vollstationären Eingliederungshilfe entfällt, für den Zeitraum dieser Hilfegewährung also nicht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4). In Fällen, in denen sich der Leistungsempfänger - wie vorliegend - nicht an sieben Tagen pro Woche in der Einrichtung aufhält, sondern beispielsweise die Wochenenden bei seinen Eltern verbringt, führt stationäre Eingliederungshilfe allerdings - anders als im oben dargestellten Regelfall - nicht zu einer vollständigen Bedarfsdeckung. In einem solchen Fall erfolgt daher auch bei stationären Jugendhilfemaßnahmen kein vollständiger Wegfall, sondern lediglich eine Reduzierung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs (vgl. Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII: „soweit“; siehe dazu auch: BGH, U.v. 6.12.2006 - XII ZR 197/04 - juris Rn. 27; NdsOVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.; OVG NW, B.v. 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - juris Rn. 6 f.). In einem solchen Fall muss der unterhaltspflichtige Elternteil daher nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII darüber aufgeklärt werden, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes ihm gegenüber lediglich für den Zeitraum des jeweiligen Aufenthalts in der Einrichtung entfällt, da der Bedarf lediglich in diesem Umfang durch den Jugendhilfeträger gedeckt ist. Gemessen an diesem Maßstab erfüllen sämtliche im Vorfeld der streitgegenständlichen Bescheide vom 9. Mai 2017 und vom 10. Mai 2017 ergangenen Hinweise des Beklagten an den Kläger nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße, auf den Einzelfall bezogene (s.o.), Aufklärung über die Folgen der Gewährung der teilstationären bzw. stationären Eingliederungshilfe für seine Unterhaltspflicht gegenüber L. Im Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 1. September 2015 (betreffend die Gewährung teilstationärer Eingliederungshilfe für L.) finden sich keine Hinweise zu den Auswirkungen der Hilfegewährung auf die Unterhaltspflicht des Klägers. Im Antragsformular vom 26. Mai 2015 (betreffend die teilstationäre Eingliederungshilfe) und im Antragsformular vom 22. Februar 2016 sowie im Bescheid vom 4. Juli 2016 (die beide die stationäre Eingliederungshilfe betreffen) sind zwar Hinweise hierzu enthalten, diese entsprechen jedoch nicht den obigen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Soweit dort jeweils der Gesetzestext des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wiedergegeben wird, reicht dies für die Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers nicht aus (s.o., insbesondere: BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 22). Die weiteren Ausführungen in den o.g. Antragsformularen und im Bescheid vom 4. Juli 2016 erweisen sich, soweit sie sich mit der Unterhaltspflicht befassen, als unklar bzw. missverständlich. Denn der Beklagte hätte den Kläger zumindest darauf hinweisen müssen, dass und in welchem Umfang durch die gewährte Eingliederungshilfe der Unterhaltsbedarf von L. gedeckt wird und dementsprechend die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber L. im Umfang der Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfemaßnahme reduziert ist. In den o.g. Antragsformularen und im Bescheid vom 4. Juli 2016 wurde der Kläger hingegen stattdessen darüber belehrt, dass er, sofern er bisher nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Unterhalt für L. gezahlt habe, den bisher geleisteten Unterhalt zunächst direkt an das Jugendamt zahlen solle und dass nach Berechnung des Kostenbeitrags eine Verrechnung mit den von ihm bereits an das Jugendamt geleisteten Zahlungen erfolge. Dieser Hinweis erscheint allein schon deshalb verwirrend, weil er ganz offensichtlich auf zuvor barunterhaltpflichtige Elternteile zugeschnitten ist, was vorliegend nicht gegeben war. Vielmehr lebte L. mit beiden Elternteilen unter einer gemeinsamen Wohnanschrift zusammen. Der Kläger kann aus dem obigen Hinweis zudem gerade nicht ersehen, dass angesichts der (zumindest teilweisen) Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfemaßnahmen der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch seines Sohnes L. (zumindest teilweise) nicht mehr bestanden hat, sodass er unterhaltsrechtlich (zumindest teilweise) entlastet wird. Vielmehr deutet diese Formulierung - wohl orientiert an der Rechtslage bis zum 30. September 2005 - darauf hin, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht jeweils in voller Höhe bestehen bleibt und der bisher gewährte Unterhalt nunmehr in Erfüllung dieser Pflicht in voller Höhe an den Beklagten zu zahlen ist und lediglich später, nach Berechnung des Kostenbeitrags, eine Verrechnung erfolgt. Ebenfalls unklar bleiben die in den Antragsformularen vom 26. Mai 2015 und vom 22. Februar 2016 enthaltenen Hinweise darauf, dass weitere Zahlungen des Klägers an den gesetzlichen Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes hinsichtlich seiner Kostenbeitragsverpflichtung keine befreiende Wirkung hätten und dass solche Zahlungen daher nicht mindernd auf seinen Kostenbeitrag angerechnet werden könnten. Denn dass die Unterhaltsberechtigung des jungen Menschen durch die Jugendhilfeleistungen (zumindest teilweise) entfallen ist bzw. sich reduziert hat, drängt sich bei der o.g. Formulierung mit Blick darauf, dass der Beklagte ausdrücklich vor weiteren Unterhaltsleistungen an den gesetzlichen Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes warnt, wiederum nicht unmittelbar auf. Auch, dass die unterhaltsrechtlichen Folgen ungeachtet der Erhebung oder Nichterhebung eines Kostenbeitrags schon infolge der bloßen Leistungsgewährung eintreten, kann diesem Hinweis wiederum nicht entnommen werden. Den o.g. „Aufklärungsschreiben“ des Beklagten lässt sich somit letztlich nicht hinreichend konkret entnehmen, wem der Kläger künftig nach welcher Rechtsgrundlage was schuldet bzw. wie es sich zukünftig mit den Unterhaltsansprüchen seines Sohnes L. verhält. Sie verwirren daher mehr als dass sie aufklären und eine vernünftige Grundlage für zukünftige finanzielle Dispositionen bieten. Die obigen Hinweise des Beklagten können daher den Zweck der Aufklärung über die Wirkungen der Jugendhilfeleistung auf die Unterhaltspflicht, insbesondere, den Kostenbeitragspflichtigen vor finanziellen Fehldispositionen zu schützen, nicht erfüllen (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 13.4.2015 - 12 CS 15.190 - juris Rn. 5, 23 - zu einer fast inhaltsgleichen Mitteilung; siehe auch: OVG NW, B.v. 9.9.2010 - 12 A 1567/09 - juris Rn. 3, 8; NdsOVG, B.v. 23.11.2011 - 4 LA 41/11 - juris Rn. 4 ff.; NdsOVG, B.v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris Rn. 4 ff.). Daher kann auch dahinstehen, ob - wie die Bevollmächtigte des Klägers dies in der mündlichen Verhandlung vertreten hat - die Belehrung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII so detailliert sein muss, dass auch ein Hinweis darauf erfolgen muss, dass die Krankheitskosten über § 40 SGB VIII durch die Jugendhilfe übernommen würden, sodass es keiner Krankenversicherung mehr bedürfe. Die vom Beklagten inzwischen, beispielsweise im Schreiben vom 28. Dezember 2020 verwendeten detaillierteren Aufklärungsschreiben können die materielle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nicht beseitigen, da ein Kostenbeitrag für einen vor der Mitteilung liegenden Zeitraum nicht rückwirkend erhoben werden kann und eine Heilung oder Unbeachtlichkeit nach §§ 41, 42 SGB X analog ausscheiden (s.o.). Ausnahmen von der Aufklärungspflicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wurden von den Parteien nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Im streitgegenständlichen Verfahren erscheint für die Klärung des Umfangs der behördlichen Aufklärungspflicht ebenso wie für eine ggf. im Folgenden erforderliche Auseinandersetzung mit den Berechnungsmodalitäten des Kostenbeitrags die Zuziehung eines Rechtsanwalts bereits im Vorverfahren als notwendig, da sie wegen der Schwierigkeiten der Rechtsmaterie vom Standpunkt einer verständigen, nicht umfassend rechtskundigen Partei als erforderlich anzusehen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).