Urteil
6 A 370/23 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0325.6A370.23MD.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung über die Sache entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2024 einverstanden erklärt haben. Die Klage hat Erfolgt. Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. August 2024 ausgeführt hat, dass im Hinblick auf die geänderte Kostenbeitragsverordnung die Heranziehung der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 zu überprüfen wäre. Dies hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Konkrete Änderungen des in Rede stehenden Dauerverwaltungsaktes, mit dem die Klägerin zu Kostenbeiträgen nicht lediglich für einen begrenzten Zeitraum, sondern u. a. „ab 1. April 2023“ herangezogen wird, hat der Beklagte allerdings nicht in Aussicht gestellt. In der Folge ist auch nichts für eine eventuelle (Teil-)Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides oder ein (Teil-)Anerkenntnis des Beklagten erkennbar. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte kann von der Klägerin keine Kostenbeiträge erheben, weil er sie entgegen § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn M. aufgeklärt hat. Die Kostenbeitragspflicht beruht auf §§ 92 Abs. 1; 91 Abs. 1 Nr. 5 b und 7 SGB VIII. Danach sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII zu den Kosten der Inobhutnahme und der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform heranzuziehen. Gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, wobei Elternteile getrennt herangezogen werden. Da der Sohn der Klägerin im Zeitraum 10. März 2023 bis 31. März 2023 durch den Beklagten in Obhut genommen worden war und ihm ab dem 1. April 2023 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gewährt wurde, konnte der Beklagte die Klägerin zwar grundsätzlich aus ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag heranziehen. Allerdings legt § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII fest, dass ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. An einer solchen Aufklärung fehlt es hier. Zwar hat der Beklagte die Klägerin mit dem Inobhutnahmebescheid vom 14. März 2023 darauf hingewiesen, dass die Eltern zu den entstehenden Kosten beitragen müssten, soweit ihnen dies aus ihrem Einkommen möglich sei. Einen ähnlichen Hinweis enthält auch der Bescheid über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung vom 3. Juli 2023. Mit beiden Bescheiden hat der Beklagte die Klägerin zudem im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII über die Gewährung der Leistung sowie deren Art und Umfang informiert. Er hat aber die Klägerin vor Erlass des hier in Streit stehenden Heranziehungsbescheides vom 4. Oktober 2023 entgegen § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn Milo aufgeklärt. In der Folge ist der angefochtene Heranziehungsbescheid materiell rechtswidrig. Bei der Mitteilung der Leistungsgewährung und der Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung der Kostenbeitragserhebung, da das Recht zu seiner Erhebung an die Mitteilung an den Beitragspflichtigen anknüpft, die des Weiteren um einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Kostenbeitrags ergänzt werden muss. Es muss nicht nur mitgeteilt werden, dass die Jugendhilfeleistung für den untergebrachten jungen Menschen bedarfsdeckend wirkt und er in der Regel der Höhe nach keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, sondern die kostenbeitragspflichtige Person muss erkennen können, in welchem Umfang der Unterhalt des untergebrachten Kindes durch die Jugendhilfeleistung gedeckt ist. Außerdem muss die Aufklärung so eindeutig erfolgen, dass die kostenbeitragspflichtige Person keinen Zweifel an ihrer weiteren Leistungspflicht haben kann. Das Fehlen der entsprechenden Mitteilung bzw. Aufklärung oder die unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung steht der Erhebung eines Kostenbeitrags entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22/11 –, BVerwGE 144, 313-326, Rn. 9 ff..; BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16/12 –, Rn. 16, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 12 C 15.2631 –, Rn. 6, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – 4 LA 46/14 –, Rn. 2, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2021 – 12 S 487/19 –, Rn. 47, juris; VG München, Urteil vom 16. November 2022 – M 18 K 18.6299 –, Rn. 64, juris; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 92 Rn. 18, beck-online). Die (ausreichende) Aufklärung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist eine von Amts wegen zu prüfende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen nachfolgenden Kostenbeitragsbescheid (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2018 – 12 A 2855/17 –, Rn. 9, juris). Während der Unterbringung wird der Unterhaltsbedarf regelmäßig durch den Jugendhilfeträger gedeckt, sodass der Unterhaltspflichtige nur noch zum Kostenbeitrag verpflichtet ist. Der Kostenbeitrag tritt dann an die Stelle des Unterhaltsanspruchs. Mit der Aufklärung über den Unterhalt soll folglich verhindert werden, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht unverändert nachkommt, er aber für den gleichen Zeitraum mit dem Kostenbeitrag (zusätzlich) belastet wird. Der Umfang der Informationspflicht bemisst sich entsprechend dem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen. Dabei gebietet die Vorschrift nicht, dass die Bar- und Naturalunterhaltspflichtigen in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Insbesondere sind den Betroffenen die für sie maßgeblichen Informationen zu vermitteln, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit der Entstehung der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 10 Abs. 2 SGB VIII genügt nicht. Die Höhe des Kostenbeitrags braucht noch nicht beziffert sein. Die Information könnte nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar formlos, sollte aus Beweisgründen und wegen ihrer (materiellen) Bedeutung aber schriftlich erfolgen; lediglich gesprächsweise Unterrichtung genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22/11 –, BVerwGE 144, 313-326, Rn. 13; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 92 Rn. 17, beck-online). Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie nicht unverzüglich, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags erst mit dem Zeitpunkt möglich, zu dem diese nachgeholt wird. Ein Kostenbeitrag kann also für einen vor der Mitteilung liegenden Zeitraum nicht rückwirkend erhoben werden. Heilung oder Unbeachtlichkeit nach §§ 41, 42 SGB X analog scheiden aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 12 C 15.2631 –, Rn. 6, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2021 – 12 S 487/19 –, Rn. 47, Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 92 Rn. 18, beck-online; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 92 Rn. 17, beck-online). Die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft den Träger der Jugendhilfe unabhängig davon, ob der Kostenbeitragsschuldner vor Maßnahmebeginn Bar- oder – wie hier – Naturalunterhalt an sein Kind geleistet hat. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII allerdings darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22/11 –, BVerwGE 144, 313-326, Rn. 14). Der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 SGB VIII kann insoweit Genüge getan sein, wenn der Unterhaltspflichtige über den Umstand informiert wird, dass ein möglicher Kostenbeitrag auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 5 C 21/14 –, BVerwGE 153, 150-162, Rn. 29). Eine den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genügende Mitteilung an die Klägerin ist vorliegend aber nicht erfolgt. Dabei scheitert die Mitteilung nicht erst an inhaltlichen Mängeln. Vielmehr ist eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin vollständig unterblieben. Der Inobhutnahmebescheid vom 14. März 2023 enthält keinerlei Hinweise, wie es sich aufgrund der Maßnahme mit dem Unterhalt des Kindes Milo verhält, obgleich das Jugendamt während der Inobhutnahme den notwendigen Unterhalt des jungen Menschen und die Krankenhilfe sicherzustellen hat (vgl. §§ 39, 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB VIII; hierzu s. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 5 C 21/14 –, BVerwGE 153, 150-162, Rn. 19). Der Bescheid vom 14. März 2023, mit dem die Klägerin über die am 10. März 2023 erfolgte Inobhutnahme ihres Sohnes informiert wird, enthält allein den Hinweis, dass die Eltern zu den entstehenden Kosten beitragen müssten, soweit ihnen dies aus ihrem Einkommen zuzumuten sei (§§ 91 ff. SGB VIII). Auch sonst ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin mit gesondertem Schreiben darauf hingewiesen worden ist, dass der Unterhalt ihres Kindes während der Inobhutnahme durch das Jugendamt gedeckt wird und dass sie somit zumindest – unabhängig davon, ob dies ausreichend wäre – mittelbar über die Folgen der Maßnahme auf ihre Unterhaltpflicht gegenüber M. aufgeklärt worden sein könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der mit Bescheid vom 3. Juli 2023 mit Beginn ab 1. April 2023 gewährten Hilfe zur Erziehung für M.. Auch dieser Bescheid enthält keinerlei Hinweise darauf, dass aufgrund der Unterbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung, § 34 SGB VIII) die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Sohn für die Dauer der Hilfegewährung bzw. des Aufenthalts von M. in der Einrichtung entfällt. Der Bescheid enthält lediglich den Hinweis, dass die Kosten der Maßnahme durch den A. getragen würden und dass bei dieser Art der Hilfe gemäß § 91 SGB VIII ab dem Tag der Leistungsgewährung ein Kostenbeitrag erhoben werde. Es werde geprüft, ob die Klägerin oder ihr Kind nach der Höhe ihres Einkommens und Vermögens zur Kostenerstattung herangezogen würden. Im Weiteren werden Hinweise auf die Mitwirkungspflichten gemäß § 60 SGB I sowie auf das Erfordernis einer aktiven Unterstützung durch die Klägerin sowie ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der jeweiligen Einrichtung und dem Jugendamt erteilt. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Klägerin außerhalb der vorgenannten Bescheide mit gesonderten Schreiben oder in sonstiger Weise ordnungsgemäß im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt worden ist. Das im Verwaltungsvorgang in Kopie enthaltene, von der Klägerin am 23. März 2023 unterzeichnete Antragsformular für Hilfe zur Erziehung enthält einen entsprechenden Hinweis nicht, sondern enthält unter „Erklärungen“ zu Ziffer 3 lediglich folgende Formulierung: „Mir/ uns ist bekannt dass zu den Kosten der Hilfe beigetragen werden muss, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig, erforderlich und zumutbar ist. Über mein/ unser Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen meines/ unseres Kindes werde(n) ich/ wir Auskunft geben und die Angaben belegen. Jede Änderung in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen werde(n) ich/wir dem Jugendamt unverzüglich mitteilen. Über den zu leistenden Kostenbeitrag ergehen gesonderte Bescheide.“ Dies genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Daneben ist die Klägerin unter dem 28. März 2023 zwar über ihre Kostenbeitragspflicht informiert worden, wobei ihr mitgeteilt wird, dass sich ihr Sohn M. seit dem 10. März 2023 in einem Heim befinde, durch die Unterbringung tägliche Kosten in Höhe von 142,67 Euro entstünden und diese Mitteilung nach § 94 SGB VIII Voraussetzung dafür sei, dass die Klägerin als Kostenbeitragspflichtige auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden könne. Eine Aufklärung über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber Milo entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII findet sich dort jedoch nicht. Gleiches gilt für den Heranziehungsbescheid vom 28. März 2023, mit dem der Beklagte das Kindergeld als Kostenbeitrag in Anspruch nimmt. Auch das Anhörungsschreiben vom 18. August 2023 enthält keine solchen Hinweise. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass überhaupt eine (schriftliche) Befassung mit der Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Sohn M. stattgefunden hat. Zu keinem anderen Ergebnis führt es, dass die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2025 erklärt hat, dass ihres Wissens nach eine entsprechende Belehrung durch den sozialen Dienst stattgefunden haben dürfte. Denn mit Blick darauf, dass die entsprechenden Unterlagen nicht vorlagen, wurde dem Beklagten Gelegenheit gebeten, die entsprechenden Unterlagen noch vorzulegen bzw. mitzuteilen, wenn solche Unterlagen nicht vorliegen. Hierzu teilte der Beklagte unter dem 10. März 2025 mit, dass eine explizite Belehrung der Klägerin zur Aufklärung über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn Milo nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht stattgefunden habe. Ausnahmen von der Aufklärungspflicht gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII wurden nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ein Kostenbeitrag für durch den Beklagten geleistete Hilfe zur Erziehung festgesetzt wird. Nachdem die Klägerin den Beklagten aufgrund eskalierender Konflikte mit ihrem im Jahr 2010 geborenen Sohn M. um Hilfe gebeten hatte, wurde M. im Zeitraum 10. März 2023 bis 31. März 2023 in Obhut genommen. Mit Bescheid vom 14. März 2023 wurde die Klägerin über die Inobhutnahme und die vorläufige Unterbringung ihres Sohnes im Kinder- und Jugendheim „A.“ in S. informiert. Die Inobhutnahme erfolge aufgrund einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen. Aufgrund der Eskalation der Konflikte zwischen ihr und ihrem Kind habe die Klägerin das Jugendamt um die Unterbringung ihres Kindes gebeten. Während der vorläufigen Unterbringung übe das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus. Die Eltern müssten zu den entstehenden Kosten beitragen, soweit ihnen dies aus ihrem Einkommen zuzumuten sei (§§ 91 ff. SGB VIII). Nach Auffassung des Jugendamtes könne der Minderjährige der Klägerin vorerst nicht übergeben werden. Die Klägerin habe das Recht, dieser Entscheidung zu widersprechen. In diesem Fall werde man eine Entscheidung des Familiengerichts herbeiführen. Am 23. März 2023 stellte die Klägerin gemeinsam mit dem Kindesvater einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Mit gesonderten Bescheiden jeweils vom 3. Juli 2023 wurde den Kindeseltern Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für M. gewährt. Die Hilfe werde bis längstens 30. September 2024 bewilligt. Die Kosten der Maßnahme trage der Landkreis. Bei dieser Art Hilfe werde gemäß § 91 SGB VIII ab dem Tag der Leistungsgewährung ein Kostenbeitrag erhoben. Es werde geprüft, ob die Kindeseltern oder ihr Kind nach der Höhe ihres Einkommens und Vermögens zur Kostenerstattung herangezogen würden. Die Kindeseltern wurden gebeten, dazu ein beiliegendes Blatt ausgefüllt zurückzusenden. Über die Festsetzung des Kostenbeitrages ergehe ein gesonderter Bescheid. Mit Heranziehungsbescheid vom 28. März 2023 nahm der Beklagte das Kindergeld, welches die Klägerin für ihren Sohn M. bezog, mit Wirkung vom 1. April 2023 als Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 250,00 Euro und anteilig für den Zeitraum 10. März bis 31. März 2023 in Höhe von 169,35 Euro in Anspruch. Mit Schreiben ebenfalls vom 28. März 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Kind seit 10. März 2023 Jugendhilfe gemäß § 42 SGB VIII in einem Heim gewährt werde. Durch die Unterbringung würden tägliche Kosten in Höhe von 142,67 Euro entstehen. Die Mitteilung sei nach § 94 SGB VIII Voraussetzung dafür, dass die Klägerin als Kostenbeitragspflichtige auch für die Vergangenheit vom Jugendamt in Anspruch genommen werden könne. Es solle geprüft werden, ob sie als Kostenbeitragspflichtige zu Kostenbeitragsleistungen herangezogen werden könne. Die Kostenheranziehung solle ab dem 10. März 2023 erfolgen. Bevor Kostenbeitragsleistungen festgesetzt würden, werde der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 11. April 2023 zu den für die Entscheidung über die Höhe von gegebenenfalls festzulegenden Kostenbeitragsleitungen erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierzu solle sie den beigefügten Erklärungsvordruck nutzen, dem sie Unterlagen über ihr Einkommen, Miete, Versicherungen, Schuldverpflichtungen und sonstige Belastungen beifügen solle. Die Unterlagen würden nach Einsicht wieder zurückgesandt. Die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass Auskünfte über ihr Einkommen bei ihrem Arbeitgeber eingeholt würden, sofern sie ihrer Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachkomme. Daneben wurde die Klägerin über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Eine Einkommensauskunft der Klägerin ging bei dem Beklagten nicht ein. Unter dem 10. August 2023 ersuchte der Beklagte den Arbeitgeber der Klägerin, den er zuvor über eine Auskunft der P. BKK ermittelt hatte, um Erteilung einer Lohnauskunft. Der Arbeitgeber übersandte eine entsprechende Auskunft am 16. August 2023. Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, die Klägerin ab dem 1. April 2023 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 50,00 Euro sowie für den Zeitraum 10. März 2023 bis 31. März 2023 zu einem anteiligen Kostenbeitrag in Höhe von 35,48 Euro heranzuziehen. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28. August 2023 zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme der Klägerin ging bei dem Beklagten nicht ein. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag gemäß §§ 91 ff. SGB VIII für die dem Sohn der Klägerin gewährte Jugendhilfe ab dem 1. April 2023 in Höhe von monatlich 50,00 Euro sowie für den Zeitraum 10. März 2023 bis 31. März 2023 anteilig in Höhe von 35,48 Euro fest. Der Klägerin könne nach ihrem derzeitigen Einkommen ein Kostenbeitrag zugemutet werden. Die Berechnung des Kostenbeitrages entnehme sie bitte der beiliegenden Anlage, die Kostenbeitragsberechnung sei Bestandteil des Bescheides. Am 6. November 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe das maßgebliche monatliche Einkommen unzutreffend beziffert. Er habe zwar zutreffend berücksichtigt, dass sie einem weiteren, im Jahr 2017 geborenen, Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sei. Der Beklagte verletzte sie mit der Festsetzung des Kostenbeitrages aber in ihren Grundrechten. Die Heranziehung eines Elternteils sei nur dann angemessen, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werde. Das der Klägerin verbleibende Einkommen unterschreite diesen Selbstbehalt. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Heranziehung der Klägerin sei zu Recht erfolgt. Elternteile seien gemäß § 92 Abs. 1 SGB VIII zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Diese Regelungen hätten bei der Bescheiderstellung Berücksichtigung gefunden, ebenfalls sei berücksichtigt worden, dass Elternteile getrennt herangezogen werden. Nachdem die Klägerin nicht mitgewirkt habe, habe man sich an ihren Arbeitgeber gewandt, der das monatliche Einkommen der Klägerin im Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 mitgeteilt habe. Maßgeblich sei das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt habe, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangehe. Auf dieser Grundlage sei nach Abzug der in § 92 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 SGB VIII aufgeführten Posten sowie der Pauschale in Höhe von 25 Prozent auf Grundlage von § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII ein monatliches Einkommen der Klägerin von 1.420,97 Euro ermittelt worden. Dieses sei in der Kostenbeitragsverordnung der Einkommensgruppe 4 zuzuordnen. Da die Klägerin einem weiteren minderjährigen Kind im gleichen Range wie dem untergebrachten Kind zum Unterhalt verpflichtet sei, sei nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 Kostenbeitragsverordnung die Zuordnung des maßgeblichen Einkommens in eine um zwei Stufen niedrigere Einkommensgruppe, also in die Einkommensgruppe 2, erfolgt. Danach falle ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 50,00 Euro an. Nach Abzug dieses Kostenbeitrags verbleibe ein Betrag von 1.370,97 Euro, sodass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 1.370,00 Euro entsprechend den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg gewahrt sei. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 wäre die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten und die Berechnung des Kostenbeitrags auf Grundlage der nunmehr ab dem 1. Januar 2024 geltenden geänderten Kostenbeitragsverordnung zu überprüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.