Urteil
M 26a K 21.3455
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet. 2.1 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) als Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelter Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2.1.1 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. 2.1.1.1 Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in doppelter Analogie, da der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 6. Juni 2021 eine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb seines Kinderkarussells auf dem Festplatz in B. ... zu erteilen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist die statthafte Klageart, weil § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen sich ein streitiger Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwGE 81, 226, NJW 1989, 2486 m.w. Nachw.). Das gilt entsprechend auch, wenn um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gestritten wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die für die Anfechtungsklage getroffene Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerwG, U.v. 15.12.1993 - 6 C 20/92, juris Rn. 19, Schoch/Schneider/Riese, 42. EL Februar 2022, VwGO § 113 Rn. 98, BeckOK VwGO/Decker, 63. Ed. 1.10.2022, VwGO § 113 Rn. 100). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seine Bevollmächtigte erklären ließ, eine Feststellungsklage erheben zu wollen, da der Klageantrag den Voraussetzungen einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage entspricht. 2.1.1.2 Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor. Für das Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (st. Rspr., z.B. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 20 m.w.N.). Dabei ist es Sache der Klagepartei, die Umstände darzulegen, aus denen sich ein Feststellungsinteresse ergibt (BVerwGE 53, 134 (137); Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 110). Es besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Eingriffs in ein Grundrecht des Klägers. Die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Rechtsschutzinteresse über die Fälle hinaus, in denen ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen, auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch das in Rede stehende hoheitliche Handeln sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Trägt ein Kläger substantiiert erhebliche Grundrechtsverletzungen vor, darf verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an ihm ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG B. v. 30.4.1999 - 1 B 36.99, BeckRS 1999, 31353198). Vorliegend ist durch die Versagung der Erteilung der Ausnahmegenehmigung für den Betrieb des Kinderkarussells ein entsprechender tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben. Durch die Versagung der Genehmigung wurde in das Recht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen, da dieser in der Zeit vom 1. Juni bis 6. Juni 2021 das Karussell nicht betreiben und in dieser Zeitspanne Rechtsschutz in der Hauptsache typischerweise nicht erlangt werden konnte (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 6.10.2022 - 20 N 20.783 - juris Rn. 21). Dabei geht die Argumentation des Beklagten fehl, dass die Grundrechtsverletzung bereits durch die Regelungen der 12. BayIfSMV erfolgt ist, da der Kläger gerade die Feststellung begehrt, dass trotz dieser Regelungen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich gewesen wäre. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muss daher diese Möglichkeit ebenso in Betracht gezogen werden, so dass der Grundrechtseingriff gerade durch die Versagung der Genehmigung entstehen würde. 2.1.2 Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung für den Betrieb des Kinderkarussells hatte. 2.1.2.1 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV durften Freizeitaktivitäten gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden. Bei dem Kinderkarussell des Klägers handelt es sich unstreitig um eine entsprechende Freizeitaktivität, die der Kläger gewerblich anbietet, weil er nach eigenen Angaben damit Einnahmen generiert. 2.1.2.2 Nach § 28 Abs. 2 der 12. BayIfSMV können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und Bundesrecht nicht entgegensteht. Die begehrte Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung besteht nur dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und zudem eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 der 12. BayIfSMV setzt tatbestandlich voraus, dass dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist eine enge Auslegung des Tatbestandes erforderlich, um die mit den Regelungen der 12. BayIfSMV verfolgten Ziele einer effektiven Pandemiebekämpfung nicht zu gefährden (zur gebotenen engen Auslegung einer ähnlichen Ausnahmevorschrift vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2020 - 20 CE 20.725 - juris Rn. 8; B.v. 4.2.2021 - 20CS 21.109 - juris Rn. 31; B.v. 4.3.2021 - 20 CE 21.550 - juris Rn. 16). Die Ausnahmevorschrift ist daher auf atypische Fälle zu beschränken, insbesondere auf Fälle, die derart vom Regelfall abweichen, dass sie der Verordnungsgeber nicht im Blick hatte, und bei denen die strikte Anwendung des Regelungsregimes zu unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen führen würde (vgl. VG München, B.v. 3.2.2021 - M 26b E 21.407 - bisher unveröffentlicht; VG Regensburg, B.v. 24.2.2021, RO 5 E 21.170, BeckRS 2021, 3401 Rn. 30; VG Würzburg, B.v. 14.4.2021 - W 8 E 21.510, juris Rn. 30). Für die Beurteilung der Atypik des Sachverhaltes im Hinblick auf die Verbotsnorm des § 11 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV ist entscheidend, welche Sachverhalte die Verbotsnorm nach dem Willen des Verordnungsgebers typischerweise und regelhaft erfasst hat. Hinsichtlich der Begründung der in der 12. BayIfSMV fortgeführten Maßnahmen (um eine solche handelt es sich bei § 11 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV) wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV verwiesen. Die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) verweist wiederum hinsichtlich der einschlägigen Verbotsnorm auf die Begründung zur 9. BayIfSMV vom 30. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 684), welche mithin hier einschlägig ist. Diese führt zum Hintergrund der getroffenen Beschränkungen im Kultur-, Gastronomie- und Freizeitbereich aus: „Um ein noch weiterreichendes Herunterfahren des öffentlichen Lebens zu vermeiden und Schulen und Kindertagesstätten so lange wie möglich offen zu halten, sind Kontakte vor allem im Kultur- und Freizeitbereich und in der Gastronomie deutlich zu reduzieren. Die Maßnahmen betreffen Gastronomiebetriebe, Dienstleistungsbetriebe für körpernahe Dienstleistungen, die kulturellen Einrichtungen, die außerschulische Bildung, die Freizeiteinrichtungen und auch den Amateursport besonders, weil es sich hierbei um kontaktintensive Bereiche handelt. Hier kann das Infektionsgeschehen nach den bisherigen Erkenntnissen durch eine Verminderung der persönlichen Kontakte effektiv begrenzt werden. Eine Erstreckung auf andere Bereiche wäre mit noch schwereren Folgen verbunden, auch in gesamtwirtschaftlicher Hinsicht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Anteil der betroffenen Bereiche am Infektionsgeschehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt genau und im Einzelnen sicher feststellen lässt. Wie bereits dargestellt, ist die Ermittlung der Umstände einer Infektion ohnehin nur schwer möglich. Da nur durch eine generelle Reduzierung von persönlichen Kontakten das Infektionsgeschehen beherrscht werden kann, ist entscheidend, dass in der Gesamtschau der beschlossenen Einschränkungen diese angestrebte Wirkung erreicht werden kann und diese im Hinblick auf die Belastung nicht außer Verhältnis steht.“ Die 12. BayIfSMV enthält ein System meist inzidenzabhängiger differenzierter Regelungen, welche die Öffnung verschiedener Lebensbereiche an die Unterschreitung eines bestimmten 7-Tage-Inzidenzwerts knüpft. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV waren allerdings weiterhin nicht inzidenzabhängig ausgestaltet. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der 12. BayIfSMV war den Kreisverwaltungsbehörden bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 50 im Freizeitbereich nur in bestimmten Bereichen die Möglichkeit eröffnet, ab dem 21. Mai 2021 weitergehende erleichternde Abweichungen zuzulassen, die Bereiche des § 11 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV waren davon nicht erfasst. 2.1.2.3 Ausgehend von diesen Erwägungen liegt bei dem Kinderkarussell auf dem Festplatz in B. ... angrenzend zum Biergartenbetrieb der F. … GmbH kein atypischer Einzelfall vor, der eine Ausnahmegenehmigung im Ermessenswege ermöglichen würde. Der Verordnungsgeber hat - wie oben dargelegt - im Rahmen eines differenzierten Lockerungssystems bewusst darauf verzichtet, den vom Kläger angestrebten Betrieb eines Kinderkarussells allgemein zu ermöglichen. Einschränkungen in den Bereichen Kultur, Gastronomie und im Freizeitbereich sollten dazu beitragen, dass Einschränkungen in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens, wie zum Beispiel den Schulen, nicht erforderlich wurden. Aus der Lockerungssystematik des Verordnungsgebers ist daher zu schließen, dass er den Bereich des Angebots der gewerblichen Freizeitaktivitäten weiterhin untersagen wollte, um in anderen Bereichen Lockerungen rechtfertigen zu können, ohne den Erfolg des Schutzkonzepts - die Kontrolle der Inzidenzen - zu gefährden. In Anbetracht der Tatsache, dass das Karussell des Klägers auf dem Volksfestplatz in unmittelbarer Nähe zum Biergartenbetrieb der F. … GmbH zu einem Zeitpunkt betrieben werden sollte, zu dem im Normalfall das Pfingstvolksfest stattgefunden hätte, handelt es sich um einen Sachverhalt, der infektionsschutzrechtlich keine Atypik in Hinblick auf die untersagten Sachverhalte darstellt. Denn Zeitpunkt und Ort des geplanten Betriebes führen in der Gesamtschau dazu, dass das infektionsschutzrechtliche Risiko anders zu bewerten ist, als wenn das Karussell zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort errichtet werden hätte sollen. Die Nähe zum Biergartenbetrieb hätte zu einer hohen Anzahl potentieller Kunden geführt. Durch die Errichtung des Kinderkarussells wäre die Attraktivität des Besuchs der Festwiese nochmals erhöht worden, da in der Zusammenschau von Biergartenbetrieb und Karussell der Charakter des Volksfestes, das eigentlich zu diesem Zeitpunkt stattgefunden hätte, aufgegriffen worden wäre, so dass zumindest die Tendenz hin zu einer öffentlichen Festivität bestand, die ebenfalls nach § 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV verboten war. Das Gesamtangebot hätte - vor allem unter Berücksichtigung der Einschränkungen der vorhergehenden Monate - zu einem höheren Besucherstrom geführt, als die Anordnung von Biergarten, Karussell und Schießbude an verschiedenen Orten. Auch bei Berücksichtigung des Hygienekonzeptes des Klägers wäre damit eine Situation entstanden, die zu einer Vielzahl von Kontakten hätte führen können, da das Konzept nur im unmittelbaren Umgriff des Karussells Geltung hatte und die Wechselwirkungen zwischen Biergartenbetrieb und Karussellbetrieb keine Berücksichtigung fanden. Denn auch wenn das Karussell nur eine bestimmte Anzahl von Personen gleichzeitig hätten benutzen dürfen, so hätte dies bei einer Vielzahl von potentiellen Kunden aus dem Biergartenbetrieb dazu geführt, dass diese vor der Absperrung des Karussells hätten warten müssen und somit Kontakte hätten stattfinden können, die vom Verordnungsgeber im Freizeitbereich gerade verhindert werden sollten. Auch die Tatsache, dass für andere Schaustellerbetriebe wie das Riesenrad in Prien eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, führt nicht zu einer anderen Bewertung, da der Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Die besonderen Umstände von Ort und Zeitpunkt des vom Kläger beantragten Betriebes liegen im Falle des Riesenrades nicht vor, dieses stand vielmehr ohne Anbindung zu weiteren Anziehungspunkten wie dem Biergartenbetrieb im Falle des Klägers. Zudem steht auch die Beurteilung der Kammer zur infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit von Schaustellerbetrieben in räumlicher Nähe zu einem mobilen Biergarten in der von der Klägervertreterin zitierten Entscheidung (VG München, B. v. 18.08.2020, M 26a E 20.3727, bislang unveröffentlicht), dieser Wertung nicht entgegen. Denn nach § 11 Abs. 1 der 6. BayIfSMV war der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV waren diese jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2021 ebenso wie das Angebot von gewerblichen Freizeitaktivitäten verboten und unterfielen auch nicht der bereits genannten Lockerungssystematik, so dass Willen und Intention des Verordnungsgebers, die, wie dargelegt, für die Beurteilung der Atypik des Einzelfalls entscheidend sind, für die beiden zu beurteilenden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. 2.2 Hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Klage als Feststellungsklage nach § 43 VwGO teilweise zulässig, aber - soweit sie zulässig ist - unbegründet. 2.2.1 Für den Zeitraum 28. Mai 2021 bis 1. Juni 2021 ist die Klage unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig. 2.2.1.1 Die Klage ist statthaft, denn der Frage, ob der Kläger ohne Ausnahmegenehmigung seine Schießbude auf dem Festplatz in B. ... vom 28. Mai 2021 bis 6. Juni 2021 betreiben durfte, liegt ein konkretes feststellungsfähiges, auf die Vergangenheit bezogenes Rechtsverhältnis zu Grunde, das zwischen den Parteien streitig ist. Es liegt hier ein bestimmter Sachverhalt - die näher umrissene wirtschaftliche Betätigung des Klägers - vor, aus dem sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen bestimmte rechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger als Normadressat und dem Beklagten als Normanwender ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.2007 - 7 C 13.06 - juris Rn. 21; U.v.. 30.11.2011 - 6 C 20.10 - juris Rn. 12). Der Streit betrifft die sich aus bestimmten Normen der 12. BayIfSMV ergebenden Rechtsbeziehungen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage steht nicht entgegen, da die Klage erst nach Erledigung des Untersagungsbescheides erhoben wurde. Da der Kläger seine Schießbude nur bis 6. Juni 2021 betreiben wollte, hatte der Verwaltungsakt seine Regelungswirkung ab diesem Zeitpunkt verloren und war gem. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam, da er sich auf andere Weise erledigt hat, bevor er in Bestandskraft erwachsen ist. Da in jedem Fall die Voraussetzungen einer speziellen Feststellungsklage, bei der es um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes geht, der sich vor Eintritt der Bestandskraft vorprozessual erledigt hat, letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen sind(BVerwG, U.v. 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, BVerwGE 109, 203-211, juris Rn. 22), ist für das Erfordernis der Subsidiarität zur Vermeidung der Umgehung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Gestaltungsklage kein Raum. 2.2.1.2 Für den Zeitraum 2. Juni 2021 bis 6. Juni 2021 ist die Klage zulässig, insbesondere liegt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO vor. Bei - wie hier - auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen Feststellungsklagen wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Es muss entweder die Gefahr der Wiederholung, ein Rehabilitierungsinteresse, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff oder die Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess vorliegen (BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1006, BeckRS 2016, 119326, Leitsatz). Es kann insoweit auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die von der Fortsetzungsfeststellungsklage her bekannt sind (BeckOK VwGO/Möstl, 62. Ed. 1.7.2022, VwGO § 43 Rn. 24). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, also der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein (BVerwG, B.v. 30.4.1999 - 1 B 36.99 - juris Rn. 5). Es besteht ein Feststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Eingriffs in ein Grundrecht des Klägers (zu den näheren Voraussetzungen vgl. oben unter 2.1.1.2). Vorliegend ist durch die Untersagung des Betriebs der Schießbude durch den Bescheid vom 2. Juni 2021 ein entsprechender tiefgreifender Grundrechtseingriff gegeben. Durch die Anordnung der Schließung wurde in das Recht des Klägers aus Art.12 Abs. 1 GG eingegriffen, da dieser in der Zeit vom 2. Juni bis 6. Juni 2021 die Schießbude nicht betreiben konnte. Auch hier geht die Argumentation des Beklagten fehl, dass die Grundrechtsverletzung bereits durch die Regelungen der 12. BayIfSMV erfolgt ist, da der Kläger gerade die Feststellung begehrt, dass diese Regelungen die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung nicht tragen. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muss daher diese Möglichkeit ebenso in Betracht gezogen werden, so dass der Grundrechtseingriff gerade durch die Untersagungsverfügung des Beklagten entstehen würde. 2.2.1.3 Soweit sich die Klage auf den Zeitraum 28. Mai 2021 bis 1. Juni 2021 bezieht, fehlt es jedoch am besonderen Feststellungsinteresse des Klägers. Denn im Zeitraum vom 28. Mai 2021 bis zur Untersagung am 2. Juni 2021 hat der Kläger die Schießbude betrieben, so dass insoweit ein tiefgreifender Grundrechtseingriff weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. In dieser Situation, in der er der von ihm begehrten wirtschaftlichen Betätigung nachgegangen ist, besteht kein Bedürfnis an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage (BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1006 -, juris RN. 33). 2.2.2 Die Klage ist jedoch auch hinsichtlich des Antrages zu 2) unbegründet, da der Kläger nicht berechtigt war, seine Schießbude ohne Ausnahmegenehmigung zu betreiben, da dies nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV als gewerbliche Freizeitaktivität untersagt war. Beim Betrieb der Schießbude handelt es sich um eine gewerbliche Freizeiteinrichtung und nicht um die Ausübung von Sport, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 der 12. BayIfSMV als kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen und nach Ziffer 5 der Allgemeinverfügung als kontaktfreier Sport unbegrenzt zulässig war, sofern in geeigneter Weise Kontaktdaten erhoben wurden und die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts Sport der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege eingehalten wurden. Nach § 15a Abs. 1 Waffengesetz - WaffG - liegt sportliches Schießen und damit die Ausübung von Sport nur dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Dies ist im Falle der Schießbude des Klägers nicht der Fall, weil eine genehmigte Sportordnung hierfür nicht vorliegt und grundsätzlich auch nicht vorliegen kann. Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 WaffG erfolgt nur, wenn unter anderem die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 4a WaffG erfüllt sind, d.h., dass auf eine sachgerechte Ausbildung hingewirkt wird. Diese Voraussetzung ist bei der Schießbude des Klägers nicht erfüllt, da dort keine Ausbildung stattfindet. Dass der Kläger für den Betrieb der Schießbude eine Erlaubnis nach § 27 WaffG benötigt, steht dem nicht entgegen. Denn nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist auch für eine ortsveränderliche Anlage zum Zwecke des Schießens zur Belustigung in Abgrenzung zum Zwecke des Schießsports eine solche Erlaubnis erforderlich. Beim Schießen auf Jahrmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen handelt es sich um Schießen zur Belustigung (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 27 Rn. 6). Würde es sich dabei auch um Schießsport handeln, hätte es der Differenzierung in § 27 Abs. 1 Satz 1 zwischen Schießsport und dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung nicht bedurft. Der Kläger betreibt diese Freizeiteinrichtung auch gewerblich, da er damit - wie er selbst vorgetragen hat - in der Vergangenheit Einkünfte erzielt hat und im streitgegenständlichen Zeitraum erzielen wollte. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.